Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BFH: Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts

Leitsatz

  1. Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt.
  2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.
  3. Bei Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse obliegt es dem Empfänger, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe.

Quelle: BFH, Urteil II R 31/19 vom 25.06.2021

BFH: Erbfall nach italienischem Recht

Leitsatz

Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.

Erbschaftsteuer beim Erbfall nach italienischem Recht

Quelle: BFH, Urteil II R 39/19 vom 17.11.2021

BGH zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden.

Sachverhalt

Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen Abteilungsleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieser war im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den Parteien streitig.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren Erbin von der Beklagten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (§ 7 UrhG). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) genutzt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen. Ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG a. F./§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n. F. vorliegen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie „sein Auto, sein Entwurf“ gewesen sei. Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern konnte. Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil I ZR 222/20 vom 07.04.2022

Gewerbemiete trotz Corona-Schließung?

Während des Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Es gibt ein neues Gesetz, nach dem ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können (Art. 240 § 7 EGBGB).

Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus in Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück gab der Betreiberfirma recht: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden.

Der 2. Senat des Oberlandesgerichts sah dies nun anders: Es bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzlich Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die neue Gesetzesregelung (Art. 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 2 U 234/21 vom 29.03.2022

Online-Beglaubigungen: BRAK begrüßt geplante Ausweitung

Mit einer Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline sollen Online-Beglaubigungen für Anmeldungen im Handelsregister künftig für alle Rechtsträger und auch in weiteren Registern möglich sein.

Die EU-Digitalisierungsrichtlinie (RL EU 2019/1151) zielt darauf, mittels digitaler Instrumente die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Dazu sieht sie unter anderem die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH und zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen vor. Die Richtlinie ist bis zum 01.08.2022 in nationales Recht umzusetzen.

Entsprechende Änderungen beinhaltet das im Sommer 2021 verabschiedete und zum 01.08.2022 in Kraft tretende Gesetz zur Umsetzung der Digitalsierungsrichtlinie (DiRUG). Die BRAK hatte sich im Gesetzgebungsverfahren positiv dazu geäußert, dass zukünftig ermöglicht werden soll, Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einzureichen. Die Erfüllung von Publizitäts- und Veröffentlichungspflichten werde mit den beabsichtigten Neuregelungen für Beglaubigungen spürbar erleichtert.

Mit den nunmehr vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen soll die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH auch auf Sachgründungen erweitert werden. Zudem sollen Online-Beglaubigungen zum Handelsregister nicht mehr nur für bestimmte, sondern für alle Rechtsträger und darüber hinaus auch für Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister möglich sein.

Die vorgeschlagenen ergänzenden Regelungen befürwortet die BRAK ebenfalls. Für besonders begrüßenswert hält sie, dass die Möglichkeit zur Beglaubigung im Wege des Online-Verfahrens auf sämtliche Registeranmeldungen erstreckt werden soll. Sie begrüßt zudem, dass die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Gründungsvollmacht künftig mittels Videokommunikation erfolgen kann; das erleichtere insbesondere die in der Praxis wichtigen Vollzugsvollmachten für notarielles Personal.

Dass bei Sachgründungen von GmbHs bestimmte Gegenstände vom Online-Verfahren ausgeschlossen sein sollen, die nach anderen Vorschriften beurkundungspflichtig sind, etwa Immobilien oder GmbH-Anteile. Gerade diese stünden besonders im Fokus der Geldwäschebekämpfung; die Bemühungen der Notarinnen und Notare in diesem Bereich dürften nicht durch eine Ermöglichung von Online-Einbringungen solcher Gegenstände konterkariert werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Güterrechtsregister: BRAK befürwortet geplante Abschaffung

Die BRAK hat sich in einer aktuellen Stellungnahme positiv zu den Plänen des Bundesjustizministeriums geäußert, die Güterrechtsregister abzuschaffen.

In die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister werden auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen. Von dem mit einer solchen Eintragung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird jedoch in der Praxis nur noch selten Gebrauch gemacht. Der Aufwand für die zumeist noch nicht elektronisch geführten Register steht aus Sicht des Bundesjustizministeriums in keinem Verhältnis deren Bedeutung. Bei einer Beibehaltung des Güterrechtsregisters wäre eine Zentralisierung und Digitalisierung unabdingbar, aber sehr aufwändig, da es sehr umfangreiche, lang aufzubewahrende Altaktenbestände auf Papier gibt. Im Interesse des Bürokratieabbaus soll das Güterrechtsregister angesichts des nur noch begrenzten praktischen Bedürfnisses abgeschafft werden.

In ihrer Stellungnahme spricht die BRAK sich für die Abschaffung des Güterrechtsregisters aus. Das in der Praxis annähernd bedeutungslose, bei den Amtsgerichten dezentral geführte Register sei nicht mehr zeitgemäß; eine Umstellung auf eine elektronische Form – wie noch in der Stellungahme Nr. 23/2017 im Mai 2017 angeregt – sei mit Blick auf den Zeit-, Kosten- und Personalaufwand nicht tragbar. Hinzu komme, dass die Eintragungszahlen ausweislich des Gesetzentwurfs jährlich zurückgingen (2014: 1.099 Einträge; 2016: 431 Einträge; 2019: 287 Einträge). Die Bundesnotarkammer habe darauf verwiesen, dass eine kostendeckende Führung eines neuen elektronischen Güterrechtsregisters bei ihr allenfalls bei einer signifikanten Steigerung der Eintragungszahlen (auf ca. 11.000 Eintragungen jährlich) oder bei einer deutlichen Erhöhung der Eintragungsgebühr möglich wäre.

Die geplante Änderung von § 1412 BGB dahingehend, dass der Schutz des Rechtsverkehrs dem Schutz der Ehegatten voreinander vorrangig ist, befürwortet die BRAK ebenfalls.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Änderungen von BORA und FAO treten in Kraft

Die in der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen von Berufsordnung und Fachanwaltsordnung treten zum 01.06.2022 bzw. 01.08.2022 in Kraft.

In ihrer Sitzung am 06.12.2021 hatte die Satzungsversammlung Änderungen u. a. der Regelung des Verbots widerstreitender Interessen in § 3 BORA sowie Anpassungen der Fachanwaltsordnung bei der künftig so bezeichneten Fachanwaltschaft für Insolvenz- und Sanierungsrecht und der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht beschlossen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden durch das dem Bundesministerium für Justiz geprüft (§ 191e BRAO). Mit Schreiben vom 23.03.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 06.12.2021 zur Änderung der BORA und der FAO keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 25.03.2022 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.06.2022 in Kraft treten; die Änderung des § 3 BORA wird am 01.08.2022 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Sammelanderkonten: Lösung zeichnet sich ab

Nach den Kündigungen anwaltlicher (Sammel-)Anderkonten durch Banken tragen die von der BRAK mit den zuständigen Ministerien, der BaFin und dem Bankenverband geführten Gespräche erste Früchte. Bundesfinanzministerium und BaFin wandten sich mit einem klarstellenden Schreiben an die Kreditwirtschaft.

Seit Ende Januar hatten mehrere Banken die Anderkonten zahlreicher Anwältinnen und Anwälte unter Hinweis auf eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gekündigt. Dies stellt Anwältinnen und Anwälte vor erhebliche Probleme, da sie berufsrechtlich zur Separierung von Fremdgeldern verpflichtet sind. Die BRAK hatte dieses Vorgehen daher scharf kritisiert und umgehend Kontakt zu Bundesfinanz – und Bundesjustizministerium (BMF und BMJ) sowie zur BaFin und zum Bundesverband deutscher Banken (BdB) aufgenommen, um rasch eine Lösung zu finden.

Im Februar und März fanden mehrere Gespräche zwischen der BRAK, den beiden Ministerien sowie der BaFin statt. Dabei konnte die BRAK den Standpunkt und die Interessen der Anwaltschaft nachvollziehbar und fundiert darlegen. Das BMF hatte bereits im Vorfeld Gespräche mit der BaFin und der Deutschen Kreditwirtschaft als Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände geführt und der BRAK vom Ergebnis dieser Sondierungen berichtet. Anlass für die Banken, anwaltliche Sammelanderkonten zu kündigen, seien demnach im Wesentlichen die Nationale Risikoanalyse (NRA) sowie die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) – Allgemeiner Teil der BaFin.

Die BaFin bekräftigte nachdrücklich, dass die Streichung der Privilegierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihren AuA die Kündigungen der Banken weder bedinge noch intendiere. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten sei keineswegs ausgeschlossen. Entscheidend bleibe nach wie vor eine von der Bank vorzunehmende konkrete Risikoanalyse der Sammelanderkonten unter Heranziehung konkreter Risikofaktoren. Die gestrichene Privilegierung habe lediglich für einen kleinen Teil von anwaltlichen Sammelanderkonten gegolten, nämlich ausschließlich für verpflichtete Kontoinhaber (§ 2 I Nr. 10 GwG) und auch nur im Rahmen der dort abschließend aufgezählten Kataloggeschäfte. Eine Rückkehr zur bisherigen Handhabung lehnt die BaFin jedoch ab.

Das BMF erkennt sowohl die Interessen der Anwaltschaft als auch Problematik der aktuell vorherrschenden Situation an. Es hat sich Anfang April in einem gemeinsam mit der BaFin verfassten Schreiben an die Kreditwirtschaft gewandt. Ziel des Schreibens ist es, den Banken zu signalisieren, dass man sich zu der Thematik in Verhandlungen befinde und die Banken gehalten seien, bei der Risikoanalyse von Anderkonten mit Augenmaß vorzugehen. Das Ministerium hofft, damit erreichen zu können, dass Kündigungen zurückgenommen werden bzw. Banken auch neue Anwaltsanderkonten einrichten.

Es wurde vereinbart, zeitnah weitere Gespräche zu führen. Die BRAK wird sich in der Angelegenheit weiterhin engagieren und mit den betreffenden Behörden und Ministerien in Kontakt bleiben, bis eine zufriedenstellende Lösung für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen gefunden ist. Dem BMF dankt die BRAK für die konstruktiven Gespräche und die bisherige Unterstützung.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.04.2022

Steuerentlastungsgesetz 2022 nebst Energiepaket: DStV für zielgenaue Ausgestaltung

Die Preisspirale schraubt sich rasant nach oben. Energie- und Lebensmittelkosten bereiten vielen Menschen Sorgen. Angesichts dessen bringt die Bundesregierung vielfältige Entlastungen auf den Weg. Der DStV fordert zielgenaue, ausgewogene und praxistaugliche Ausgestaltungen der Maßnahmen.

Der Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat drei zentrale Maßnahmen im Gepäck: Anhebungen beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dem Grundfreibetrag und der Entfernungspauschale. Dennoch: Ein Großteil der Steuerpflichtigen dürfte an den im Gesetzentwurf geregelten Entlastungen nicht partizipieren, kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 05/22 zum Steuerentlastungsgesetz 2022. Er regt u. a. Folgendes an.

Anpassung des Grundfreibetrags ist nur „die halbe Miete“

Der Grundfreibetrag für 2022 wird auf 10.347 Euro angehoben. Der DStV begrüßt die gesetzliche Anpassung des Betrags zur Sicherung des verfassungsrechtlich gebotenen steuerfreien Existenzminimums. Mit Blick auf die kalte Progression ist dies aber nur „die halbe Miete“. Zum vollständigen Ausgleich der Auswirkungen dieser sog. schleichenden Steuererhöhung braucht es zudem eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs „nach rechts“. Diese sollte ebenfalls kurzfristig umgesetzt werden.

„Fair-fahren“: Erhöhte Entfernungspauschale muss ab dem 1. Kilometer gelten

Die Entfernungspauschale soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 0,38 Euro angehoben werden – allerdings erst ab dem 21. Kilometer. Für kürzere Strecken soll die Pauschale weiterhin 0,30 Euro betragen. Damit bleiben insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ländlichen Raum auf der Strecke.

Für die Mehrheit der Berufspendler beträgt der tägliche Arbeitsweg weniger als 25 Kilometer. Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen profitieren damit kaum von einer Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Mitunter können sie auch die geplanten attraktiven und geförderten Sonderkonditionen, wie z. B. das angedachte 9‑Euro‑Monatsticket, nicht nutzen. Denn der ÖPNV wurde in den vergangenen Jahren vielerorts drastisch abgebaut. In diesen Fällen stehen häufig nur das Schulbusangebot oder ein sog. Rufbusmodell zur Verfügung.

Beim Thema Entfernungspauschale sollte der Gesetzgeber daher dringend noch einmal aufs Gaspedal treten. Der DStV spricht sich u. a. nachdrücklich für eine Erhöhung der Pauschale ab dem 1. Entfernungskilometer aus.

Windige Pläne: Bei Energiepreispauschale sind noch viele Fragen offen

Auch das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten als Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 enthält verschiedene gute Ansätze, den steigenden Energiekosten zu begegnen. Speziell bei der geplanten einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sind jedoch noch viele Fragen ungeklärt.

So bleiben viele Steuerpflichtige, wie Rentner, Studierende oder auch Elternteile in Elternzeit, bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der Zielgruppen unberücksichtigt. Die geplanten Auszahlungsmodalitäten dürften für zahlreiche Arbeitgeber mit zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässen verbunden sein. Und auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung scheint derzeit noch recht umstritten. Ebenso ist nicht klar, ob Selbstständige von der Pauschale als echten Zuschuss profitieren oder es sich lediglich um eine Steuerstundung handelt. Der DStV spricht sich daher für eine möglichst unbürokratische und ausgewogene Ausgestaltung und Umsetzung des Vorhabens aus.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.04.2022

Steuerentlastungen wegen Energiepreissteigerungen

Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich wollen die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Bevölkerung steuerlich entlasten. So sieht der von ihnen gemeinsam eingebrachte Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (20/1333) eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in diesem Jahr in Höhe von rund 4,46 Milliarden Euro vor. Bis zum Jahr 2026 soll sich die Entlastung auf rund 22,5 Milliarden Euro summieren.

So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Nach Angaben der Koalition werden dadurch alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei. Dies sei auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Die damit verbundene Entlastung werde somit vorgezogen.

Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt im Jahre 2011 erhöhte Pauschbetrag wird jetzt auf 1.200 Euro angehoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022