Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und 27. April 2021 nicht vor dem 31. März 2022 zu kündigen.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :002 vom 01.12.2021

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

I.

Mit BMF-Schreiben vom 29. März 2021 – III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2021/0361661) – haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 vom 01.12.2021

Umsatzsteuer: Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG – Handelsübliche Bezeichnung nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18

Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx, hat der BFH zu der Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche – verschärfende – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle (Rn. 22). Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren (Rn. 32). Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

Bereits zuvor hatte der BFH in AdV-Verfahren mit Beschlüssen vom 14. März 2019, V B 3/19, BStBl 2021 II S. xxx, und vom 15. Mai 2019, XI B 13/19, BStBl 2021 II S. xxx, entsprechende Zweifel geäußert.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

I.

Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So muss auch ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.

Regelmäßig wird die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG grundlegend erforderliche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände mit deren handelsüblicher Bezeichnung übereinstimmen. Wenn eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition „Angabe der Art“ nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend für eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.

Nach dem Urteil XI R 28/18 sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht. Vielmehr muss dies unter den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. „Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.

In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 5 und 6 UStAE) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z. B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“, „Bluse“ o. ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen ist nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende Angabe vorgesehen. Vielmehr müssen die Angaben zu einer sonstigen Leistung eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S. 646 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06).

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2021- III C 2 – S-7295 / 19 / 10001 :001 (2021/1180899), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (Kontrollfunktion der Rechnung, vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06).“

    bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 12 werden die neuen Sätze 5 bis 13.
    b) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Bei Lieferungen kann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).“

    bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    4Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für die Gegenstände allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z.B. auch eine Markenartikelbezeichnung.“

    cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
    5Ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, ist unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen und dem Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen (zu den Anforderungen bei hochpreisigen Uhren und Armbändern vgl. BFH-Beschluss vom 29. 11. 2002, V B 119/02, n. v.; abgrenzend dazu im Niedrigpreissegment vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx).“

    dd) Die bisherigen Sätze 5 bis 10 werden die neuen Sätze 6 bis 11.
  2. Abschnitt 15.2a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1In der Rechnung sind als Nachweis dafür, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, zutreffende Angaben des leistenden Unternehmers über die Menge und die Art der von ihm gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der von ihm ausgeführten sonstigen Leistungen erforderlich (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15). 2Bei
Lieferungen kann die erforderliche Angabe der Art in der (unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferung und dem Wert der einzelnen Gegenstände) zutreffenden handelsüblichen Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände bestehen (zu den Anforderungen bei hochpreisigen Uhren und Armbändern vgl. BFH-Beschluss vom 29. 11. 2002, V B 119/02, n. v.; abgrenzend dazu im Niedrigpreissegment vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx). 3In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Absätze 5 und 6) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z.B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“ oder „Bluse“) auf der betreffenden Handelsstufe handelsüblich ist. 4Bei sonstigen Leistungen müssen die Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. 5Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren; dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen (BFH-Urteil vom 10. 9. 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S. 646 und EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06). 6Allein nicht ausreichend sind allgemeine Angaben wie „Erbringung juristischer Dienstleistungen“, „Bauarbeiten“ (vgl. BFH-Urteil vom 10. 11. 1994, V R 45/93, BStBl 1995 II S. 395), „Beratungsleistung“ (vgl. BFH- Beschluss vom 16. 12. 2008, V B 228/07, n. v.), „Werbungskosten lt. Absprache“, „Akquisitions-Aufwand“ oder „Reinigungskosten“ (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 18/17, BStBl 2021 II S. 644), da sie nicht die erforderliche Kontrollfunktion (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 1) erfüllen.“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2021

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2022

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2022 gilt Folgendes:

  1. Goldmünzen
    Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
    Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 50.813 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
  2. Silbermünzen
    Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 631 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2021

DSGVO: Zur Rechtswidrigkeit eines SCHUFA-Negativeintrags

SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, ist rechtswidrig und zu löschen

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG zu löschen. Die SCHUFA ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Der Kläger geriet mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten. Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Jedenfalls entrichtete der Kläger in der Folge eine Teilzahlungsgebühr und zahlte die Raten vollständig. Parallel dazu meldete das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA. Nachdem der Kläger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Der Kläger wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.09.2021 der Klage stattgegeben und den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu verpflichtet, auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken.

Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien.

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führe zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen müssten den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste. Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führe zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern komme es auch nicht auf die sog. Codes of Conduct, die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ an.

Gegen das Urteil (Az. 6 K 549/21.WI) wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

Anhang

Artikel 57 DS-GVO

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung)

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; […]

Art. 58 DS-GVO – Befugnisse

(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

a) den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

b) Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,

c) eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,

d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,

e) von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,

f) gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und ‑geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten. […]

Art 77 DS-GVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. […]

Quelle: VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 02.12.2021 zum Urteil 6 K 549/21 vom 27.09.2021

Keine Entschädigung für Einsatzzeiten von Studierenden bei der Freiwilligen Feuerwehr

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.10.2021, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr übermittelt wurden, die Klage eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr gegen die Stadt Heidelberg abgewiesen.

Der Kläger studiert an der Universität Heidelberg und ist seit mehreren Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Heidelberg. Im Jahr 2020 wandte er sich an die Stadt und beantragte eine Geldentschädigung für seine Einsatzzeiten in den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von rund 2.500 Euro. Die Stadt lehnte dies ab, da Studierende nach der Feuerwehrsatzung der Stadt aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten ausgenommen seien. Mit der Klage zum Verwaltungsgericht verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er berief sich hierzu auf eine Vorschrift des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes (§ 16 Abs. 1 FwG), die neben der Entschädigung des Verdienstausfalls für berufstätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch eine nach der Einsatzzeit bemessene Entschädigung für Mitglieder vorsieht, die keinen Verdienst haben und einen Haushalt führen. Diese Voraussetzungen träfen auch auf Studierende zu. Sofern die Feuerwehrsatzung der Stadt eine Einschränkung auf Personen vorsehe, deren Haupttätigkeit das Besorgen des Haushalts sei, sei dies mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht vereinbar, da es keinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gebe. Eine besondere Wertschätzung der alleinigen Haushaltsführung widerspreche dem Zweck der Entschädigung, einen Nachteil durch die ehrenamtliche Tätigkeit auszugleichen.

Die zuständige 7. Kammer ist dem in ihrem Urteil nicht gefolgt. Zwar lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 16 Abs. 1 FwG eindeutig entnehmen, ob die Entschädigung auf solche Mitglieder beschränkt sein solle, die als Haupttätigkeit einen Haushalt führten. Jedoch zeige die Geschichte der Gesetzgebung, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt habe. Denn im Lauf der Beratungen im Landtag zur Einführung der Entschädigungsvorschrift in die Gemeindeordnung, der § 16 Abs. 1 FwG nachgebildet sei, sei der Gesetzgeber von einer weiten Formulierung, die Studierende eingeschlossen hätte, abgerückt. Dieses Verständnis sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Personen, die den Haushalt in Haupttätigkeit führten, leisteten einen der Erwerbstätigkeit gleichstehenden Beitrag zur Existenzsicherung der Familie oder Lebensgemeinschaft des Haushalts. Dies treffe auf Studierende, die ihren Haushalt neben dem Studium führten, nicht zu.

Das Urteil (Az. 7 K 3231/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, sodass die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können.

Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.12.2021 zum Urteil 7 K 3231/20 vom 18.10.2021 (nrkr)

DStV-Steuerrechtsausschuss bespricht steuerliche Neu-Entwicklungen

Die steuerliche Themenwiese ist seit jeher bunt und vielfältig. Auch 2021 keimten und trieben zahlreiche mehr oder weniger schillernde Neuerungen aus. Der DStV-Steuerrechtsausschuss beschäftigte sich intensiv mit den aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht und kam hierfür zuletzt im IV. Quartal 2021 unter der Leitung von StB/RB Manfred Klar, DStV-Vizepräsident, zusammen.

Was stand auf der Agenda? Die Grundsteuerreform, diverse neue und aktualisierte BMF-Schreiben und u. a. folgende weitere Themen:

Eng begleitet: DStV-Positionen zum Optionsmodell

Am 30.06.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verkündet. Der DStV brachte seine Kritik und Anregungen im Vorfeld der öffentlichen Anhörung zum Regierungsentwurf – mit maßgeblicher Unterstützung des DStV-Steuerrechtsausschusses – in seiner DStV-Stellungnahme S 03/21 zum Ausdruck.

Auch die Positionierung zu dem im Oktober 2021 vorgelegten BMF-Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde eng durch den Ausschuss begleitet (vgl. DStV-Stellungnahme S 08/21). In Anbetracht der zahlreich zu beachtenden Fallstricke im Zuge einer Option kam der Ausschuss in seiner Sitzung zu der Einschätzung, dass nur wenige kleine und mittlere Personenhandelsgesellschaften das neuerliche Instrument nutzen werden. Er spricht sich daher weiterhin nachdrücklich für eine Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen aus.

Im Blick: Anhängiges BVerfG-Verfahren zur Verlustverrechnungsbeschränkung

Bereits Ende vergangenen Jahres hatte der BFH die spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung – wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen – für verfassungswidrig eingestuft (BFH-Beschluss, Az. VIII R 11/18). Der Ausgang des seitdem vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens (Az. 2 BvL 3/21) dürfte bei vielen Anlegern auf reges Interesse stoßen. Wie Steuerpflichtige im Verlustfall bestenfalls vorgehen? Welche Frist Anleger am Jahresende unbedingt auf dem Zettel haben sollten? Antworten hierauf lieferte die seitens des Ausschusses offerierte DStV-Information „Obacht: Frist zur Beantragung der Verlustbescheinigung läuft zum 15.12. aus“, die zahlreiche Steuerberaterverbände veröffentlicht haben.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.12.2021

Zeitliche Verlängerung der Anwendung des BMF-Schreibens zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vom 27. Juni 2014

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zeitliche Verlängerung der Anwendung des BMF-Schreibens zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) das Folgende:

Die Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird zeitlich verlängert. Die Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wird wie folgt geändert:

Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahres weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2163 / 21 / 10001 :001 vom 26.11.2021

Allgemeine Ausrichtung zur Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR)

Der Rat der EU hat am 24.11.2021 eine allgemeine Ausrichtung zur Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) erzielt. Diese Einigung bildet das Verhandlungsmandat des Rates für die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament. Nun muss noch eine Einigung des EU-Parlaments abgewartet werden.

Die EU-Kommission stellte 2020 das Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors (Digital Finance Package) vor, in dem die MiCAR enthalten war. Die MiCAR soll die Ausgabe von Kryptowerten, sowie die Zulassung von Anbietern von Kryptowerten regulieren und somit mehr Rechtssicherheit im Bereich der Kryptowerte schaffen. Die Regelung betrifft insbesondere Provider, Issuer und Handelsplattformen von Kryptowerten, aber auch Kryptowert-Dienstleister.

Die vorliegende allgemeine Ausrichtung des Rates weicht nicht sehr stark von dem EU-Kommissionsvorschlag im vergangenen Jahr ab. Die vorgeschlagenen Pflichten für die Ausgabe von Kryptowerten bleiben annähernd identisch.

Folgende relevante Änderungen sieht die Ratsposition im Vergleich zum EU-Kommissionsentwurf dennoch vor:

  • Das Portfolio Management der Kryptowerte soll ebenfalls in der MiCAR reguliert werden.
  • Die Marketing Kommunikation soll zusammen mit dem Whitepaper veröffentlicht werden.
  • Ein neuer Artikel 19b sieht vor, dass anlagenbezogene (asset-referenced) Token nicht als Tauschmittel verwendet werden sollen. Daher dürfen die Transaktionen anlagenbezogener Token eine Anzahl von 1 Mio. Transaktionen im Wert von 200 Mio. Euro nicht übersteigen.
  • Die Schwellenwerte für signifikante Token wurden erhöht: Der Rat schlägt Schwellenwerte von 10 Mio. statt 2 Mio. Kunden, eine Marktkapitalisierung von 5 statt 1 Mrd. Euro, sowie mindestens 1,5 Mio. tägliche Geschäfte im Wert von 500 Mio. Euro vor.

Weiterer Verlauf

Perspektivisch sollen die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament im Beisein der EU-Kommission zur MiCAR noch im ersten Quartal 2022 beginnen. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Sommer eine Einigung erzielt wird. Nach der Verabschiedung ist allerdings mit einer längeren Umsetzungsfrist zu rechnen. Die EU-Kommission hat sich für eine 18-monatige und der Rat für eine 24-monatige Frist ausgesprochen, weshalb die MiCAR voraussichtlich erst ab 2024 gelten wird.

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.12.2021

Beamtenbesoldung in Hessen verfassungswidrig zu niedrig

Das Land Hessen ist durch das Grundgesetz verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten angemessen zu besolden. Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedene Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe die Angemessenheit der Beamtenbesoldung überprüft werden kann. Dazu gehört u. a. ein Abstand der Beamtenbesoldung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der untersten Besoldungsgruppe muss mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen. Verglichen werden dabei Alleinverdienerfamilien mit zwei minderjährigen Kindern, da die vierköpfige Alleinverdienerfamilie Bezugsgröße in der Besoldungspraxis ist. Außerdem muss zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ein hinreichend großer Abstand gewahrt werden. Das heißt, Beamtinnen und Beamte der höheren Besoldungsgruppen müssen wegen der höheren Wertigkeit der ihnen anvertrauten Tätigkeiten ein höheres Einkommen haben als Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen.

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat am 30.11.2021 in zwei Verfahren festgestellt, dass die Beamtenbesoldung in Hessen in den Jahren 2013 bis 2020 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hat. In den einzelnen Jahren wird bis zur Besoldungsgruppe A 9, teilweise auch bis zur Besoldungsgruppe A 10 der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür gibt es nicht. Von diesem Defizit der A-Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird auch die nach der Besoldungsgruppe W 2 erfolgende Besoldung von Professorinnen und Professoren erfasst, da sich diese an der A-Besoldung orientiert.

Da es dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Beamtenbesoldung selbst verbindlich festzustellen, hat er dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht ein die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 6 betreffendes sowie ein die Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 2 betreffendes Verfahren zur Entscheidung vorgelegt, ob die jeweilige Besoldung im Zeitraum 1. Juli 2016 bis einschließlich 2020 (Besoldung nach A 6) und im Zeitraum von 2013 bis 2020 (Besoldung nach W 2) verfassungsgemäß gewesen ist.

Quelle: VGH Kassel, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zu den Verfahren 1 A 863/18 und 1 A 2704/20 vom 30.11.2021