Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Inflation: Verbraucherpreise im Dezember 2019 voraussichtlich um 1,5 % höher als im Dezember 2018

Verbraucherpreisindex, Dezember 2019

  • +1,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +1,4 % im Jahresdurchschnitt 2019 gegenüber 2018 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2019

  • +1,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +1,4 % im Jahresdurchschnitt 2019 gegenüber 2018 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im Dezember 2019 voraussichtlich 1,5 % betragen. Gegenüber November 2019 steigen die Verbraucherpreise voraussichtlich um 0,5 %. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, wird die Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2019 voraussichtlich bei 1,4 % liegen.

Jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex
und ausgewählter Gütergruppen
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung September
2019
Oktober
2019
November
2019
Dezember
2019 1
in Promille in %
1 Vorläufige Werte.
2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe.
3 Nettokaltmiete und andere Mieten.
Gesamtindex 1 000 1,2 1,1 1,1 1,5
Waren 468,16 0,6 0,4 0,1 1,2
darunter:
Energie 2 103,83 -1,1 -2,1 -3,7 -0,1
Nahrungsmittel 84,87 1,3 1,1 1,8 2,1
Dienstleistungen 531,84 1,8 1,7 1,8 1,8
darunter:
Wohnungsmiete 3 207,26 1,4 1,4 1,4 1,4

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland hat sich im Dezember 2019 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 1,5 % erhöht, gegenüber November 2019 steigt er voraussichtlich um 0,6 %. Im Jahresdurchschnitt 2019 ist der Harmonisierte Verbraucherpreisindex gegenüber 2018 voraussichtlich um 1,4 % gestiegen.

Die endgültigen Ergebnisse für Dezember 2019 werden am 16. Januar 2020 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.01.2020

Tätigkeit als ärztliche Beraterin für den MDK unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Die 23. Kammer des Sozialgerichts Münster hat mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12.11.2019, Az. S 23 BA 134/18, festgestellt, dass für die Tätigkeit einer Ärztin, die aufgrund jährlich abgeschlossener Honorarverträge für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sozialmedizinische Beratungsaufgaben übernommen hatte, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

Die Kammer sah es als unerheblich an, dass in den Verträgen die Beratungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit bezeichnet wurde, da diese Verträge auch arbeitnehmertypische Regelungen, insbesondere die Vereinbarung eines Stundenlohns und Vorgaben zur Einsatzzeit, enthielten. Nach Auffassung der Kammer sprachen auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die beratende Ärztin ihrer Tätigkeit nachging, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine Einbindung in die Betriebsorganisation des MDK erfolgt war. Als Indizien für eine solche Einbindung wertete die Kammer, dass der Ärztin die zu begutachtenden Personen durch den MDK zugewiesen wurden, die Ladung dieser Personen durch Mitarbeiter des MDK erfolgte und dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellte. Außerdem nutzte die Ärztin nach den Feststellungen der Kammer die Räumlichkeiten des MDK und die von ihr diktierten Gutachten wurden durch Mitarbeiter des MDK geschrieben.

Quelle: SG Münster, Pressemitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil S 23 BA 134/18 vom 12.11.2019 (nrkr)

Austauschprämie für Ölheizungen ab 01.01.2020

Der Austausch einer alten Ölheizung gegen eine neue, effizientere und klimafreundlichere Anlage wird ab Januar 2020 mit der Austauschprämie für Ölheizungen gefördert.

Bundesminister Peter Altmaier:

„Wer jetzt die Austauschprämie beantragt, kann bares Geld sparen und gleichzeitig etwas für den Klimaschutz tun! Mit der Austauschprämie für Ölheizungen fördern wir zukunftsfähige Investitionen mit bis zu 45 % der Investitionskosten. Das sind gute Nachrichten für alle Hausbesitzer und gute Nachrichten für das Klima.“

Torsten Safarik, Präsident des für die Austauschprämie zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betont:

„Die neue Austauschprämie für Ölheizungen ist ein weiterer Schritt zum Gelingen der Energiewende. Ab Januar 2020 können Bürgerinnen und Bürger die Austauschprämie beantragen. Der Umstieg auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien wird somit deutlich attraktiver. Für die Antragsteller hat das BAFA ein modernes und schlankes Verfahren entwickelt.“

Wer seine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben wird – z. B. eine Wärmepumpe oder eine Biomasse-Anlage – kann einen Zuschuss in Höhe von 45 % der Investitionskosten erhalten. Für Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % – z. B. über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 %.

Die novellierte Richtlinie des Marktanreizprogramms „Wärme aus erneuerbaren Energien“ sieht neben der Austauschprämie für Öl weitere Verbesserungen vor. Auch für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen, die keine alte Ölheizung ersetzen, gibt es Investitionszuschüsse: 35 % für Heizungen, die vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, 30 % für Gas-Hybridheizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 % und 20 % für Gas-Brennwertheizungen, die auf die spätere Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind. Die Fördersystematik des Marktanreizprogramms wird mit der Novelle stark vereinfacht: die einheitlichen prozentualen Fördersätze ersetzen die Festbetragsförderung mit einer Vielzahl verschiedener Bonusregelungen.

Die Investitionszuschüsse für energieeffiziente und klimafreundliche Heizungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 30.12.2019

Wirkung der Grundsteuer C

Mit der sog. Grundsteuer C erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, baureife Grundstücke zu bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer festzusetzen. Ziel sei es, baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisieren, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 19/15636 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/15208 ). Darin wird weiter erläutert, dass die jeweils örtlich zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheide, ob aus städtebaulichen Gründen eine sog. Grundsteuer C auf baureife Grundstücke erhoben und welche steuerliche Belastung den betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben auferlegt werden soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.01.2020

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E).

Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Urteil 1 K 494/18 vom 03.12.2019

Kein Drittanfechtungsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Mit Urteil vom 19. September 2019 hat der 1. Senat des FG erkannt, dass dem Gesellschafter einer GmbH kein Drittanfechtungsrecht gegen einen gegen die GmbH ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zusteht.

Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis i. S. d. § 40 Abs. 2 FGO fehle. Grundsätzlich sei allein der Adressat des jeweiligen Verwaltungsakts klagebefugt. Eine Klagebefugnis anderer Personen könne nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn ihnen aus dem Verwaltungsakt eine – eigene – Beschwer dergestalt erwachse, dass ein unmittelbarer Eingriff in ihre steuerliche Rechtssphäre anzunehmen sei. Eine solche Beschwer sei beim Gesellschafter einer GmbH bezogen auf den gegen diese ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht gegeben. Denn am Feststellungsverfahren sei allein die GmbH beteiligt und der Feststellungsbescheid entfalte für die Besteuerung des Anteilseigners keine Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 AO. Zwar komme dem Bescheid über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. Auch insofern betreffe der Bescheid den Gesellschafter aber nicht unmittelbar, denn über das Vorliegen einer steuerbaren Leistung der Gesellschaft an den Anteilseigner werde erst in dessen Ertragsteuerbescheid entschieden.

Dem Gesellschafter sei aufgrund dieser materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch kein Drittanfechtungsrecht zuzugestehen. In Fällen, in denen (wie vorliegend) Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfielen, komme die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden könne. Bestehe eine solche nicht, dann sei auch für ein Drittanfechtungsrecht kein Raum. Im vorliegenden Fall gebe es keine Rechtsschutzlücke.

Anders als etwa in Umwandlungsfällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG (in denen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt werde, weil ansonsten keine der beteiligten Gesellschaften sich gegen einen zu hohen Ansatz des Einbringungswertes wenden könnte), sei es der Gesellschaft hier durchaus möglich, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.

Verfahrensrechtlich könne sich außerdem auch der Gesellschafter selbst auf der Ebene des gegen ihn gerichteten Ertragsteuerbescheides noch wehren. Zudem hänge die Besteuerung des Gesellschafters nicht allein von der Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ab. Vielmehr könnten durchaus auch andere Beweismittel zum Bestand und zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos herangezogen werden. Lasse die Gesellschaft rechtwidrige Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, berühre dies zwar u. U. das (Rechts-)Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Anerkennung eines Drittanfechtungsrechts vermöge dies jedoch nicht zu begründen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 28/19 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 1 K 73/18 vom 19.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI R 28/19)

Anspruch auf Kindergeld bei krankheitsbedingten Einschränkungen während der Ausbildungssuche

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen FG hatte zu entscheiden (Urteil vom 15. November 2018, Az. 3 K 76/18), ob der Kindergeldanspruch für ein Kind, welches krankheitsbedingt seine Ausbildung abgebrochen hat, für die Zukunft bereits dann scheitert, wenn das Kind gegenüber der Familienkasse nicht unmittelbar nach Krankheitsbeginn erklärt, dass es nach der Genesung sich zum nächst möglichen Ausbildungsbeginn um eine neue Ausbildung bewerben bzw. die Ausbildung fortführen werde (vgl. A 17.2 Satz 4 DA-KG).

Das FG hat entschieden, dass Kindergeld auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen könne, zu gewähren sei. Für solche Fälle in denen eine Ausbildung wegen einer Erkrankung gar nicht erst begonnen oder ein Ausbildungsplatz gesucht werden kann, sei ein Kind ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, einen solchen aber nicht finde und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei. Werde die schriftliche Erklärung zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit, wie A 17.2 Satz 4 DAKG fordere, nicht zu Beginn des Zeitraums für den Anspruch auf Kindergeld bestehe, eingereicht, sei das Kind aber zweifelsohne bereits zu diesem Zeitpunkt ausbildungswillig gewesen, führe die fehlende Erklärung nicht zur zwangsweisen Versagung des Kindergeldanspruchs.

Des Weiteren sei zwar zum Nachweis der Erkrankung nach A 17.2 Satz 2 DA-KG 2 die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Nach Auffassung des FG sei es aber nicht anspruchsschädlich, dass mit der ärztlichen Bescheinigung im Streitfall das voraussichtliche Ende der Erkrankung (es handelte sich um verschiedene psychische Erkrankungen) nicht mitgeteilt werden konnte. Eine solche Erklärung sei gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies könne nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 42/19).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 3 K 76/18 vom 15.11.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 42/19)

Grunderwerbsteuer: Mobilheim als Gebäude auf fremden Grund und Boden

Mit Urteil vom 12. August 2019 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 3 K 55/18) entschieden, dass ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.

Der steuerliche Gebäudegriff ist gesetzlich nicht definiert. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass er nicht mit dem zivilrechtlichen Gebäudebegriff gleichzusetzen ist. Demgemäß muss ein Gebäude nicht zwangsläufig wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne des § 94 BGB sein. Auch Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB wie z. B. ein nur für eine vorübergehende Zeit auf einem Pachtgrundstück aufgestelltes Ferienhaus können als Gebäude im steuerlichen Sinne zu qualifizieren sein (z. B. BFH, Beschluss vom 9. September 2010 II B 53/10, BFH/NV 2010, 2305). Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch eine „feste Verbindung“ mit dem Grundstück, die sich im Einzelfall aber auch bereits aus der Eigenschwere des Objekts ergeben kann. Im Streitfall stellte die Klägerseite die feste Verbindung unter Hinweis auf das Fahrgestell des Mobilheims in Abrede und verwies ergänzend auf die „vergleichbare Situation“ bei zur Dauernutzung aufgestellten Wohnwagen. Das FA bejahte eine feste Verbindung sowohl aufgrund der Eigenschwere des Mobilheims als auch aufgrund der Art und Weise seiner Verankerung mit dem Boden. Ein Standortwechsel sei zu keiner Zeit erfolgt und von den Klägern auch nicht geplant gewesen.

Die bisher zu Mobilheimen ergangenen Entscheidungen betrafen Ferienhäuser ohne Fahrgestell, sodass sie nicht ohne weiteres mit dem Streitfall vergleichbar sind. Die gegenläufige Einschätzung der Finanzverwaltung, wonach Mobilheime unabhängig von ihrer baulichen Gestaltung und der konkreten Aufstellsituation stets als Gebäude zu qualifizieren sind (z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern, 15. November 2013, S 3230, FMNR661130013, Seite 8, juris) erscheint zu weitgehend. Eine schematische, allein aus dem Begriff des Mobilheims abgeleitete Betrachtung ist nicht zielführend.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 3 K 55/18 vom 12.08.2019 (rkr)

Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 113/17) hat der 1. Senat des FG entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.

Ein EAV werde nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen werde. Regelmäßig vollziehe sich dies in zwei Stufen: zunächst durch den bilanziellen Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (nämlich §§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2, 277 Abs. 3 Satz 2 HGB für den Verlustausgleichsanspruch), sodann habe auf der zweiten Stufe ein Erfüllungsakt zu erfolgen. Da im Entscheidungsfall die Beteiligten schon auf der ersten Stufe den Verlustausgleichsanspruch nicht in ihren Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen hatten, könne der EAV bereits deshalb nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden. Zwar reiche der bilanzielle Ausweis allein nicht aus, um die tatsächliche Durchführung eines EAV bejahen zu können, er sei er doch deren Grundvoraussetzung. Die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 KStG greife nicht, denn das Nichtbilanzieren der Ausgleichsansprüche stelle keinen fehlerhaften Bilanzansatz im Sinne der Vorschrift dar. Der Durchführungsmangel könne auch nicht als geringfügig vernachlässigt werden. Selbst wenn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen geringfügigen und bedeutsamen Durchführungsfehlern zu unterscheiden sein sollte, so stelle die Nichtbilanzierung keinen nur geringfügigen Mangel dar. Vielmehr sei der bilanzielle Ausweis des Ausgleichsanspruchs gerade die Grundvoraussetzung für eine tatsächliche Durchführung des EAV. Angesichts der Publikationswirkung des Jahresabschlusses dokumentiere eine Organgesellschaft durch den Ausweis ihrer Ausgleichsforderung nach außen, dass eine solche gegenüber der Organträgerin bestehe, bzw. bei Nichtausweis eben nicht bestehe. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn alle am EAV Beteiligten (im Innenverhältnis) übereinstimmend vom Bestehen des Anspruchs ausgingen und/oder wenn eine Ausgleichszahlung tatsächlich erfolge. Denn diese stehe in Widerspruch zu den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften und könne schon deshalb nicht von maßgeblicher Bedeutung sein.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 37/19 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 1 K 113/17 vom 06.06.2019 (nrkr – BFH-Az.: I R 37/19)

Änderungen ab Januar 2020: Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr wird Anfang 2020 eine Wertgrenze für die Umsatzsteuerrückerstattung eingeführt. Damit werden Einkäufe erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit, sodass mit einer Verbesserung der Zollabfertigung und Entlastung der Infrastruktur an den Grenzen gerechnet wird.

Ein wesentliches Ziel bei der Einführung der Wertgrenze ist es, den papiergebundenen Verwaltungsaufwand an der Schweizer Grenze zu reduzieren. Hier ist es in den letzten Jahren zu stark steigenden Abfertigungszahlen gekommen, verbunden mit langen Wartezeiten in den Supermärkten und an den Zollstellen. Neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands soll auch eine Entspannung der Verkehrssituation im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet herbeigeführt werden.

Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages hatte aufgrund einer Prüfung zur Kontrolle der Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr dazu aufgefordert, eine Wertgrenze von 175 Euro einzuführen. Die Bundesregierung hat daraufhin eine zeitlich befristete Wertgrenze in Höhe von 50 Euro vorgeschlagen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 31.12.2019