Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Juni 2021 (Az. 5 K 1996/19). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH ist noch nicht bekannt.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US Dollar (USD) die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte der Beklagte als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein. Es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab.

Die Gewinne des Klägers seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Der Kläger habe beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung werde dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser stehe ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und sei mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden. Die Kryptowährung sei einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert werde anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger habe aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen seien übertragbar. Dies zeige deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen seien für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befänden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sei die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität könne der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen seien möglich. Kryptobörsen seien als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. „Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht“. Betreibe die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, sei sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit ca. 8 Jahren gebe, nur schwer aufdecken ließen, reiche dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus. Der Gesetzgeber könne nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er dürfe zunächst deren Entwicklung abwarten und müsse „erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen“. Solche habe es bis zum Streitjahr nicht gegeben.

Die Revision wurde zugelassen, da die entscheidungserheblichen Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden seien.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.12.2021 zum Urteil 5 K 1996/19 vom 11.06.2021 (nrkr)

Kein Grundsteuererlass bei baurechtswidriger Nutzung

Eine Grundstückseigentümerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer, wenn sie durch ein ihr zurechenbares Verhalten die Ursache für eine Ertragsminderung ihrer Gewerbeimmobilie selbst herbeigeführt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer in einem Gewerbegebiet der beklagten Stadt liegenden Immobilie, die baurechtlich bis auf die Hausmeisterwohnung nur gewerblich als Bürogebäude genutzt werden darf. Sie bat um Grundsteuererlass, da von acht Einheiten des Gebäudes nur eine vermietet worden sei und die Kaltmiete 600 Euro betrage. Die Beklagte lehnte den begehrten Grundsteuererlass ab und führte aus, die Klägerin habe sich nicht nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Grundsteuer, so die Koblenzer Richter, könne nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Minderung der erzielbaren Mieteinnahmen um mindestens 50 % teilweise erlassen werden, aber nur dann, wenn der Eigentümer die Minderung der Mieteinnahmen nicht zu vertreten hätte. Dies sei hier allerdings nicht der Fall. Der Klägerin sei bei Erwerb des Gebäudes, das bereits seit 20 Jahren im Eigentum ihrer Familie gestanden habe, bekannt gewesen, dass eine Vermietung mit Blick auf die baurechtlichen Vorschriften nur zu Gewerbezwecken in Betracht komme. Das Objekt wiese indes eine deutliche Prägung als reines Wohnhaus auf, was einer Vermietung der Einheiten zu Gewerbezwecken (Büronutzung) entgegenstehe. Die Klägerin habe aber keine baulichen Maßnahmen ergriffen, um die Einheiten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Habe sie es somit unterlassen, das Objekt in einen Zustand zu versetzen, der sich zur Vermietung für die erlaubte Nutzung der Räumlichkeiten eigne, habe sie die Ursache für den Leerstand des Gebäudes selbst zu verantworten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.12.2021 zum Urteil 5 K 256/21.KO vom 16.11.2021

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. November 2021 (BStBl I S. 2147) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung in den §§ 140, 141, 146, 146a, 146b, 147, 147a und 148 geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0310 / 19 / 10001 :003 vom 04.11.2021

Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich

Mit der zuständigen Behörde der Republik Österreich wurden in den letzten Jahren mehrere Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich abgeschlossen. Zur Erleichterung der Rechtsanwendung werden die derzeit gültigen Konsultationsvereinbarungen in diesem BMF-Schreiben zusammengefasst:

  • Konsultationsvereinbarung vom 4. April/9. April 2019 zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutschösterreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 (BStBl I 2019 S. 456) – Anlage 1,
  • Konsultationsvereinbarung vom 30. Oktober 2018 zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010 (BStBl I 2018 S. 1105) – Anlage 2,
  • Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl I 2012 S. 865) – Anlage 3,
  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) (in Österreich mit Erlass vom 8. Juni 2012 – BMF-010221/0376-IV/4/2012 – AÖF Nr. 135/2012 – veröffentlicht) – Anlage 4,
  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz – (in Österreich mit Erlass vom 21. Februar 2011 – BMF-010221/0088-IV/4/2011 – AÖF Nr. 55/201 – veröffentlicht) – Anlage 5,
  • Konsultationsvereinbarung vom 9. Juli/12. Juli 2010 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens (BStBl I 2010 S. 1647) – Anlage 6,
  • Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BStBl I 2010 S. 645) – Anlage 7.

Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:

  • BMF-Schreiben vom 18. April 2019 (IV B 3 – S 1301-AUT/07/10015-02, Dok. 2019/0328577) – BStBl I 2019 S. 456,
  • BMF-Schreiben vom 5. November 2018 (IV B 3 – S 1301-AUT/07/10018, Dok. 2018/0747013) – BStBl I 2018 S. 1105,
  • BMF-Schreiben vom 23. August 2012 (IV B 2 – S 1301-AUT/07/10019, Dok. 2012/0776276) – BStBl I 2012 S. 865,
  • BMF-Schreiben vom 27. August 2010 (IV B 2 – S 1301-AUT/07/1001) – BStBl I 2010 S. 647,
  • BMF-Schreiben vom 26. August 2010 (IV B 2 – S 1301-AUT/07/10015-01) – BStBl I 2010 S. 645.

Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom 29. September 2021 (BStBl I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt.

Die Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-AUT / 19 / 10006 :003 vom 26.11.2021

Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar

Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. September 2021 (Az. 13 K 3818/18 E) entschieden.

Der Kläger ließ seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potenzielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Klägers erfahren und dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden. Der Kläger aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert werden, entschloss sich der Kläger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte der Kläger ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains keine gewerbliche Tätigkeit darstelle. Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Kläger eine Kontaktaufnahme seiner potenziellen Kunden erwarte. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei und sich marktgerecht verhalten habe.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains seien zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger habe die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dem stehe nicht entgegen, dass er die Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte nicht am Markt beworben habe, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht wäre dies für eine Verwertung der vom Kläger erlangten formalen Registereintragung hinderlich gewesen. Es habe gerade zum Geschäftskonzept des Klägers gehört, den Eindruck zu erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei schließlich auch nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dabei seien die allgemeinen Grundsätze zu Grunde zu legen, die sich am „Bild des Handels“ und des „produzierenden Unternehmers“ orientierten. Danach spreche entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er „produzentenähnlich“ tätig gewesen. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.12.2021 zum Urteil 13 K 3818/18 vom 15.09.2021

Altersversorgung der VBL für den öffentlichen Dienst – Startgutschriften zum 01.01.2002 sind nach Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 30.11.2021 nunmehr wirksam

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30.11.2021 mit mehreren Urteilen über die Startgutschriften von Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entschieden. Betroffen sind ca. 1,7 Millionen VBL-Versicherte, die am 01.01.2002 noch „rentenfern“ waren. Nachdem die ursprüngliche und auch eine geänderte Satzungsbestimmung zur Berechnung der Startgutschriften solcher Versicherten von den Gerichten für unwirksam erklärt worden waren, einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine nunmehr dritte Fassung. Diese hält nach Ansicht des OLG Karlsruhe der rechtlichen Kontrolle stand.

Die VBL hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf Grundlage von Versorgungstarifverträgen eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren. Auf tarifvertraglicher Grundlage wurde zum Stichtag 01.01.2002 das früher an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem nach einem Punktemodell umgestellt. Die hierzu in der Satzung getroffenen Übergangsregelungen sehen vor, dass die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften nach ihrem Wert festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben werden.

Die Satzungsregelungen zur Startgutschrift der sog. rentenfernen Versicherten – dies sind im Grundsatz diejenigen, welche am 01.01.2002 jünger als 55 Jahre waren – wurden sowohl in der Ursprungsversion des Jahres 2002 als auch in der geänderten Fassung des Jahres 2012 von den Gerichten beanstandet. Sie benachteiligten „Späteinsteiger“, die – typischerweise nach Studium oder Ausbildung – nicht bereits im Lebensalter von 20 Jahren oder noch früher in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, und verstießen damit gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Mit der nunmehr zweiten Anpassung aus dem Jahr 2018 wurde die Berechnungsweise zu Gunsten dieser Beschäftigten verbessert. Die Neuregelung behebt nach den heutigen Entscheidungen des OLG Karlsruhe den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klagen auf Gewährung einer höheren Zusatzrente blieben somit ohne Erfolg. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zu den Urteilen 12 U 112/20, 12 U 88/20 u. a. vom 30.11.2021 (nrkr)

Lkw-Maut verstößt teilweise gegen Unionsrecht

Die Erhebung der Lkw-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 30. November 2021 entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zu einer teilweisen Rückerstattung von Mautgebühren an die Kläger verpflichtet (Az. 9 A 118/16).

Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, verlangten die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2011 gezahlten Lkw-Maut in Höhe von rund 12.000 Euro. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage ab­gewiesen. Auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Pressemitteilung vom 28. März 2019) hatte der EuGH am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wege­kostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des heutigen Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren (rund 424 Euro) zwischenzeitlich erstattet hatte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden.

Zur Begründung des Urteils hat die Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt: Die Mautgebühren dürfen nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhen damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet werden, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen. Den weiteren unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger in dem als Musterklage geltenden Mauterstattungsverfahren ist der Senat hingegen nicht gefolgt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zum Urteil 9 A 118/16 vom 30.11.2021

Kommission genehmigt Beihilfeverlängerung zur Luftverkehrsteuer für Flüge von und zu kleinen Inseln in Deutschland

Die Europäische Kommission hat am 30.11.2021 die Verlängerung einer bestehenden deutschen Beihilferegelung genehmigt, die Flüge mit ausgewählten Gruppen von Fluggästen von und zu bestimmten kleinen und abgelegenen deutschen Inseln von der deutschen Luftverkehrsteuer befreit. Die ursprünglich bis Ende 2021 genehmigte Regelung wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Im Rahmen der Regelung werden Luftverkehrsunternehmen, die die förderfähigen Strecken von und zu den förderfähigen Inseln bedienen, von der Luftverkehrsteuer befreit. Das gilt sowohl für Fluggäste mit Wohnsitz auf diesen Inseln als auch für andere Kategorien von Fluggästen, einschließlich Fluggästen, die eine medizinische Behandlung benötigen, und für Beamte, die auf den Inseln arbeiten. Die Fluggesellschaften geben die Steuerbefreiung dann in vollem Umfang an die Fluggäste weiter, die von der Zahlung der Steuer befreit werden. Die Regelung steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die Flüge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anbieten, die auf allen oder einem Teil der förderfähigen Strecken durchgeführt werden, und gilt für Flüge zwischen den förderfähigen inländischen Inseln und allen förderfähigen Zielen im EWR. Die Regelung zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen den Inseln und dem Festland zu verbessern.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den Luftverkehrsleitlinien 2014 geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht diskriminierend ist, den Endverbrauchern tatsächlich zugutekommt und einen sozialen Charakter hat. Außerdem bieten die förderfähigen Strecken eine Verbindung zu einer benachteiligten Region. Daher kann die Beihilfe im Einklang mit den in den Luftverkehrsleitlinien festgelegten Bedingungen die gesamte Bevölkerung der Region erfassen. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verlängerung mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.11.2021

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

* Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21).

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 30.11.2021 zum Urteil 9 AZR 225/21 vom 30.11.2021

Gesetzliche Neuregelungen Dezember 2021

Das neue Infektionsschutzgesetz ergänzt bestehende Regelungen wie die 3G-Regelung oder Testpflichten. Angesichts rasant steigender Corona-Infektionen muss das Infektionsgeschehen eingedämmt werden. Auch die Homeoffice-Pflicht soll dazu beitragen. Neues bei der Telekommunikation: für den Netzausbau gibt es mehr Anreize. Der Datenschutz wird erhöht. Mobilfunk-Verträge können nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einem Monat Frist gekündigt werden. Und der Pfändungsschutz wird verbessert.

Corona-Pandemie

Geändertes Infektionsschutzgesetz

Die 3G-Regel ist ausgeweitet, die Testpflicht in Krankenhäusern und Heimen erweitert sowie eine erneute Homeoffice-Pflicht eingeführt: Das neue Infektionsschutzgesetz ermöglicht auch weiterhin bundesweit einheitliche Schutzvorkehrungen gegen das Coronavirus.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll das Infektionsrisiko gesenkt werden. Dazu sieht das Infektionsschutzgesetz etwa die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor.

Weiter einfacher Zugang zu Grundsicherung und Hilfe für Sozialeinrichtungen und Kulturschaffende

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wurde der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung verlängert. Damit erhalten weiterhin diejenigen Unterstützung, die besonders unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden. Hilfen für Sozialeinrichtungen und Kulturschaffende werden ebenfalls verlängert.

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind bis zum 31. März 2022 verlängert.

Telekommunikation

Mobilfunkverträge flexibler kündbar

Mit der Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes gibt es nun gezielt Anreize für Investitionen und Innovationen. Sie sollen den Ausbau der digitalen Infrastruktur im Festnetz- und Mobilfunkbereich schneller vorantreiben. Bei den Vertragslaufzeiten, zum Beispiel im Mobilfunk, wird es Anpassungen zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher geben. So können Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit künftig unter Umständen mit einem Monat Frist gekündigt werden. Das Gesetz tritt am 1. Dezember in Kraft.

Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt. Es enthält Regelungen zum digitalen Nachlass. Cookies sind nur mit einer Einwilligung erlaubt, die konform zur Datenschutzgrundverordnung ist. Das Gesetz tritt am 1. Dezember in Kraft.

Verbraucherschutz

Pfändungsschutzkonten: Mehr Schutz für Verschuldete

Ohne ein Girokonto geht es nicht: Regelmäßige Zahlungen wie Gehalt, Rente, Miete sind ohne Konto kaum vorstellbar. Bargeldloser Zahlungsverkehr muss deshalb für alle möglich sein – auch für Menschen mit Schulden. Hier greift das Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto. Wichtige Neuerungen treten zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.11.2021