Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften

Mit Urteil vom 18. August 2015 hat der BFH für Recht erkannt, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den „Entleiher“ zivilrechtlich übereignet wurden, ausnahmsweise beim „Verleiher“ verbleiben könne, wenn die zivilrechtliche Position des „Entleihers“ lediglich eine formale sei. Dies ergebe sich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bezugnehmend auf das BFH-Urteil vom 18. August 2015 für die wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften die folgenden Grundsätze:

I. Einordnung eines Wertpapierdarlehens („Wertpapierleihe“)

1 Bei der „Wertpapierleihe“ handelt es sich um ein Sachdarlehen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 258). Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Die Wertpapiere werden gegen Leistung eines
Entgelts zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung (Übergang aller Rechte aus dem Papier, auch diejenigen Rechte zum Weiterverkauf oder zur Verpfändung) überlassen.

II. Wirtschaftliche Zurechnung

2 Im Grundsatz sind dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO, Grundfall). Maßgeblich ist hierfür die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft in der Weise, dass er den Darlehensgeber im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Bei Aktien erlangt der Darlehensnehmer wirtschaftliches Eigentum ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann, i. d. R. sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind.

3 Ob im Ausnahmefall eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer ausbleibt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen. (…)

V. Anwendbarkeit

20 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (BStBl I S. 1324) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2134 / 19 / 10003 :007 vom 09.07.2021

Quelle: BMF

Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen die im Schreiben dargestellten Grundsätze.

VI. Anwendungsregelung
Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 (BStBl I S. 986) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10035 :014 vom 09.07.2021

Quelle: BMF

Änderungen für Notar*innen, elektronisches Jura-Examen, Teilzeitreferendariat und beA-Zugriff für Vertretungen

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 02.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Mit dem Gesetz können Notar*innen ihr Amt länger als bisher niederlegen, um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, ohne ihre Wiederbestellungsgarantie zu verlieren. Zudem können sie künftig aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt für maximal ein Jahr mit Wiederbestellungsgarantie niederlegen. Notarinnen können ihr Amt künftig auch schon während des Mutterschutzes niederlegen. Grundlegend überarbeitet wurde das Verfahren zur Bestellung von Notar*innen. Das Gesetz enthält außerdem weitere Regelungen in zahlreichen Bereichen des Notariats, u. a. für das Kammerwesen.

Geändert wurde außerdem die Zulassung zum Anwaltsnotar bzw. zur Anwaltsnotarin. Von der Voraussetzung, dass nur bestellt werden soll, wer mindestens fünf Jahre anwaltlich tätig war und die Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbezirk ausübt, kann abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, es aber Bewerber*innen aus dem Amtsbezirk oder einem benachbarten Amtsbezirk gibt, die seit mindestens zwei bzw. drei Jahren anwaltlich tätig sind. Hierdurch soll die Versorgung mit (Anwalts-)Notar*innen in der Fläche sichergestellt werden.

Für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs wichtig ist die Neuerung, dass Notar*innen künftig eine in der BNotO oder der BRAO angeordnete Schriftform ersetzen, indem sie ihr besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) nutzen, wenn auch ihr Kommunikationspartner über ein beN oder ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügt.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, das juristische Referendariat in Teilzeit zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass die Betreffenden ein unter 18-jähriges Kind betreuen oder einen Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörigen in gerade Linie pflegen. Die regelmäßige Dienstzeit wird dafür um ein Fünftel verkürzt, das Referendariat dauert dann zweieinhalb Jahre.

Für die juristische Ausbildung wurden zwei Änderungen im DRiG verankert. Zum einen sind die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur sowie mit den ethischen Grundlagen des Rechts künftig verpflichtende Inhalte des juristischen Studiums. Zum anderen können die schriftlichen juristischen Prüfungen künftig auch elektronisch durchgeführt werden.

Für Anwält*innen relevant ist eine ebenfalls in diesem Gesetzespaket enthaltene neue Berufspflicht: Sie müssen ab dem 01.08.2021 Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 I 2, 3 BRAO n. F.) und Vertretungen (§ 54 II BRAO n. F.) einen Zugang zum beA des von der Kanzleipflicht befreiten bzw. vertretenen Rechtsanwalts einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte oder die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Folgeänderungen wurden in der RAVPV vorgenommen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Große BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 01.08.2022 in Kraft. Nachdem das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Vorhaben Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde es am 12.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 36 I des Gesetzes vorgesehen, im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.

Damit kommt die umfassendste Reform des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994. Sie beinhaltet u. a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, weitet das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwält*innen aus, erlaubt Syndikusrechtsanwält*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung von Kunden ihres Arbeitgebers und führt für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften obligatorisch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein.

Parallel wurden mit dem Gesetzespaket außerdem eine Reihe weiterer Gesetze geändert, darunter die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatergesetz. Auch für für Patentanwält*innen und für Steuerberater*innen wurden u. a. die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit geändert und eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen. Für Steuerberater*innen und für zugelassene Steuerberatungsgesellschaften wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingeführt, das dem beA entspricht und wie dieses als Schriftformersatz fungieren soll.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Neues Basisregister für Unternehmen

Hohes Entlastungspotenzial für Wirtschaft und Verwaltung durch behördenübergreifende Wirtschaftsnummer

Das Statistische Bundesamt hat den gesetzlichen Auftrag zum Aufbau eines Registers über Unternehmensbasisdaten erhalten. Das am 15. Juli 2021 in Kraft getretene Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) soll Unternehmen und Verwaltung deutlich entlasten. Durch die Einführung einer bundeseinheitlichen und behördenübergreifenden Identifikationsnummer müssen Unternehmen ihre Stammdaten künftig nur noch einmal gegenüber der Verwaltung angeben („Once-Only“-Prinzip). Das Register wird am Standort Bonn aufgebaut. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG).

Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes, begrüßt das Gesetz: „Das Entlastungspotenzial für alle, die mit Unternehmensdaten arbeiten, ist enorm. Deshalb werden wir alles dafür tun, dass wir ab 2023 mit der Befüllung des Registers beginnen können.“

Im Basisregister werden zukünftig Stammdaten wie Name, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Wirtschaftszweig sowie Identifikatoren aller in der deutschen Verwaltung geführten Unternehmen zusammengeführt, qualitätsgesichert und zentral vorgehalten. Dabei bestehen hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, die beim Aufbau und Betrieb des Registers stets berücksichtigt werden müssen. Jedes Unternehmen bekommt eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, mit der weitere Verwaltungsregister auf diese Unternehmensdaten zugreifen können. Angebundene Register werden direkt über neue Unternehmen und Änderungen an den Stammdaten bestehender Unternehmen informiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.07.2021

Geldwäsche-Prüfung unter Pandemiebedingungen

Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 fanden geldwäscherechtliche Sonderprüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur in Ausnahmefällen als Vor-Ort-Prüfung statt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/31401) auf eine Kleine Anfrage (19/30896) der Fraktion Die Linke hervor. Die Bundesregierung schreibt, die BaFin sei ihrem gesetzlichen Auftrag durch zielgerichtete Nutzung der Digitalisierung nachgekommen, um keine Prüfung ausfallen lassen zu müssen. Ab März 2020 habe die BaFin zunächst telefonisch geprüft und dann sehr schnell Remote-Lösungen entwickelt. In Ausnahmefällen sei vor Ort geprüft worden. Im Zuge der sich ändernden Pandemielage werde die BaFin wieder verstärkt von der Möglichkeit von Prüfungen vor Ort Gebrauch machen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.07.2021

Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, Folgendes:

Die mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 – IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :007 -; DOK 2021/0003450 (BStBl I 2021 S. 301) für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens kann unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021 aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen. Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 30. September 2021 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 9. Juni 2021) bis zum 30. Juni 2022 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :007 vom 14.07.2021

Invaliditätsrente – voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit – befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.

Die Beklagte erteilte dem Kläger im Jahr 2000 eine Versorgungszusage, die u. a. Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vorsieht. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zunächst auf die Dauer von drei Jahren bis zum 31. Mai 2020 befristet bewilligt worden. Die Deutsche Rentenversicherung begründete in ihrem Rentenbescheid die Befristung mit den medizinischen Untersuchungsbefunden, nach denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Der Kläger hat zuletzt eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 i. H. v. insgesamt 1.433,25 Euro zzgl. Verzugszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage seien erfüllt. Dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich. Er sei gleichwohl seit dem 1. Juni 2017 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor; der Kläger sei nicht „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Versorgungszusage verlangt für den Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Damit bezieht sie sich auf § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bei der Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung und nunmehr auf § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, also die Regelungen über die Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Frage der voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständigen Erwerbsminderung ist die nach §§ 99 ff. SGB VI vorgesehene befristete Gewährung der Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts definieren, den die Versorgungszusage in Bezug nimmt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil 3 AZR 445/20 vom 13.07.2021

Rat nimmt befristete Mehrwertsteuerbefreiung für „Beschaffungen zur kostenlosen Überlassung“ an

Der Rat hat am 13. Juli 2021 eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie angenommen, mit der als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie eine befristete Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhren und bestimmte Lieferungen eingeführt wird. Die Richtlinie über „Beschaffungen zur kostenlosen Überlassung“ wird es der Kommission und den EU-Agenturen erleichtern, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, um sie im Kontext der anhaltenden Gesundheitskrise kostenlos an die Mitgliedstaaten zu verteilen.

Mit dieser Anpassung werden Käufe von Waren und Dienstleistungen, die von einer Einrichtung der EU im Namen der Mitgliedstaaten zur Reaktion auf die durch die COVID‑19-Pandemie verursachte Notlage getätigt werden, vorübergehend in die Liste der steuerfreien Umsätze in der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgenommen. Durch die neue Befreiung werden mehr Spenden an die Mitgliedstaaten und ihre Einrichtungen ermöglicht, da die EU-Einrichtungen von dem Haushalts- und Verwaltungsaufwand entlastet werden, der den Vorgang bislang behindert hat.

Dank dieser Änderung werden die Kommission und die EU-Agenturen in der Lage sein, den EU-Haushalt bestmöglich zu nutzen, um die Folgen der COVID‑19-Pandemie zu bewältigen. Sobald die Notlage überwunden ist, werden die geltenden Mehrwertsteuersätze wieder angewandt.

Hintergrund und nächste Schritte

Die Kommission hat ihren Vorschlag am 12. April 2021 vorgelegt, um das Problem anzugehen, dass Mehrwertsteuerbefreiungen für Käufe einer EU-Einrichtung auf Käufe für den amtlichen Gebrauch dieser EU-Einrichtung beschränkt waren. Die Befreiungen galten nicht für Käufe zwecks Spenden an Mitgliedstaaten oder beispielsweise an Gesundheitsbehörden oder Krankenhäuser, da dies nicht als amtliche Verwendung galt. Dank der Mehrwertsteuerbefreiung werden mehr Mittel zur Verfügung stehen, um den Mitgliedstaaten im Kontext der COVID‑19-Pandemie Waren und Dienstleistungen bereitzustellen.

Damit die bereits laufenden Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie erfasst werden, wird die Richtlinie rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.07.2021