Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Inflationsrate im Juni 2021 bei +2,3 %

Vor allem die Energiepreisentwicklung hält die Inflationsrate hoch

Verbraucherpreisindex, Juni 2021

  • +2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2021

  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2021 bei +2,3 %. Nach dem kontinuierlichen Anstieg seit Jahresbeginn hat sich die Inflationsrate damit etwas abgeschwächt (Mai 2021: +2,5 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Mai 2021 um 0,4 %.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist weiterhin kräftig um 9,4 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juni 2020 bis Juni 2021 überdurchschnittlich um 3,1 %. Die Preise für Energieprodukte lagen dabei mit +9,4 % weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung, nach +10,0 % im Mai 2021. Hier wirkten sich neben dem aktuellen Anstieg der Energiepreise auch temporäre Sondereffekte erhöhend auf die Teuerungsrate aus, insbesondere die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe sowie die niedrigen Preise für Energieprodukte vor einem Jahr (Basiseffekt). Besonders günstig waren damals Mineralölprodukte. Teurer binnen Jahresfrist wurden daher vor allem Heizöl (+42,5 %) und Kraftstoffe (+23,5 %). Die Strompreise blieben unverändert.

Nahrungsmittel verteuerten sich gegenüber Juni 2020 unterdurchschnittlich um 1,2%

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juni 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat unterdurchschnittlich um 1,2 %, nach +1,5 % im Mai 2021. Günstiger als ein Jahr zuvor war frisches Gemüse mit -2,3 %. Die meisten Nahrungsmittelgruppen weisen einen moderaten Preisanstieg auf, zum Beispiel Fleisch und Fleischwaren (+0,6 %). Merklich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+5,6 %). Darüber hinaus verteuerten sich unter den Waren auch Bekleidungsartikel (+3,6 %) und Fahrzeuge (+3,1 %). Billiger wurden dagegen unter anderem Mobiltelefone (-5,8 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +1,6 %

Die Preiserhöhungen bei den Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat haben sich deutlich auf die Inflationsrate ausgewirkt: Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Juni 2021 bei +1,6 % gelegen, ohne Heizöl und Kraftstoffe nur bei +1,5 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,6 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juni 2021 um 1,6 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %. Des Weiteren stiegen unter anderem die Entgelte für Glücksspiele (+15,1 %), die Preise für Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,5 %) sowie Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,7 %). Günstiger waren hingegen zum Beispiel Bahntickets (-3,4 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-1,1 %).

Preise gegenüber dem Vormonat um 0,4 % gestiegen

Im Vergleich zum Mai 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2021 um 0,4 %. Die Preise für Energieprodukte zogen um 0,8 % an, insbesondere wurden Heizöl (+3,3 %) und Kraftstoffe (+1,7 %) teurer. Die Preise für Nahrungsmittel gingen hingegen leicht zurück (-0,4 %). Vor allem für frisches Gemüse mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger bezahlen als im Vormonat (-5,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.07.2021

Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig rechtfertigt keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung

Der 9. Senat hatte in zwei Klageverfahren über den Abzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben zu entscheiden. In beiden Verfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte.

Auf Antrag wurden die Eheleute jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab.

Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit zwei Parallelentscheidungen vom 20.05.2021 entschieden, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten sei zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Infolgedessen seien das Splittingverfahren anzuwenden und ggfs. Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehegatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liege insofern nicht vor.

Die Richter lehnten auch einen Abzug der Beitragszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab. Die insofern erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulasse, sei in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden sei durch den Abzug der „Heffingskorting“ ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt worden.

Der Senat hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die gegen das Urteil 9 K 3063/21 eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 26/21 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.07.2021 zu den Urteilen 9 K 3063/19 E (nrkr – BFH-Az.: I R 26/21) und 9 K 3168/19 E vom 20.05.2021

Coronavirus: Kurzüberblick des BMWi „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Kurzüberblick über die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ erstellt. Das Papier soll schnelle Orientierung zur Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus geben. Es steht nachfolgend zur Verfügung.

Hintergrund

Am 28. Mai 2021 hat die Europäische Kommission die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ genehmigt und damit den Weg geebnet für einen weiteren, vierten Beihilferahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Davon profitieren können grundsätzlich alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind oder waren und die einen Schaden nachweisen können, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist.

Seit dem 30. Juni 2021 können die Anträge auf erweiterte Überbrückungshilfe III auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ gestellt werden („Neu auf WPK.de vom 5. Juli 2021).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 12.07.2021

Stromsteuerrechtliche Behandlung sog. technischer Betriebsverbräuche

  1. Führt eine Netzbetreiberin von ihr auf 400 V heruntergespannten Strom in den Anlagen ihrer Umspannwerke willentlich einer eliminierenden Nutzung zu, so wird der Strom i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 des StromStG aus dem Versorgungsnetz entnommen.
  2. Die in einem Umspannwerk für den Umspannvorgang benötigten Aggregate (u. a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter, Hebeltrenner, Scherentrenner) sind nicht selbst Teil des Versorgungsnetzes.
  3. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse sind nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom dient nicht mehr dessen Erzeugung.
  4. Die unterschiedliche Behandlung von Stromerzeugern und (Übertragungs-)Netzbetreibern in stromsteuerrechtlicher Hinsicht verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit besteht im Betrieb, der Instandhaltung, der Planung und im Ausbau des Übertragungsnetzes für Strom. Um den im Übertragungsnetz/Höchstspannungsnetz (380 kV) der Klägerin transportierten Strom durch die niederspannigeren Verteilnetze (110 kV) leiten zu können, muss der Höchstspannungsstrom in von der Klägerin betriebenen Umspannwerken umgespannt werden. Die Umspannung von 380 kV auf 110 kV findet zur Weitergabe in das Verteilnetz bzw. auf 20 kV zur weiteren Umspannung für den technischen Betriebsverbrauch statt. Der auf 20 kV umgespannte Strom wird unmittelbar Eigenverbrauchstransformatoren zugeführt, welche den Strom von 20 kV auf 400 V umspannen. Dieser Strom wird in das örtliche 400 V-Netz der Umspannwerke eingespeist und den Aggregaten der Klägerin zum Betrieb der Anlagen in den Umspannwerken, u. a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien (Unterbrechungsfreie Stromversorgung), Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner zugeleitet. Die in das 400 V-Netz eingespeisten Strommengen werden am Übergabepunkt 20 kV zu 400 V über Stromzähler gemessen und sodann in den für den Betrieb der Umspannwerke erforderlichen genannten Aggregaten der Klägerin eingesetzt. Diese Strommengen unterwarf das beklagte Hauptzollamt (HZA) der Stromsteuer. Hiergegen machte die Klägerin geltend, der technische Betriebsverbrauch von Strom in ihren Umspanneinrichtungen verwirkliche keinen Entstehungstatbestand der Stromsteuer. Sie entnehme für den Betrieb der Umspanneinrichtungen und ihrer Neben- und Hilfsanlagen keinen Strom aus dem Versorgungsnetz, sondern die Stromverbräuche stellten Verbräuche innerhalb des Versorgungsnetzes dar. Das Tatbestandsmerkmal „Entnahme aus dem Versorgungsnetz“ des § 5 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) sei damit nicht erfüllt.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe die Strommenge dem Versorgungsnetz zum Selbstverbrauch entnommen, weshalb die Stromsteuer entstanden sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Stromsteuer seien nicht erfüllt und eine Steuerbefreiung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Entstehung der Stromsteuer

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstehe die Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird (Alt. 1), oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt (Alt. 2). In beiden Alternativen setze die Tatbestandserfüllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus.

Entnahme setzt eliminierende Nutzung des Stroms durch menschliches Zutun voraus

Von einer Entnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Steuergegenstand Strom zugleich einer eliminierenden Nutzung zugeführt werde. Erforderlich sei eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung, weshalb keine Entnahme des Stroms vorliege, wenn dieser ohne menschliches Zutun – z. B. infolge einer Beschädigung des Versorgungsnetzes – in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt und damit verlustig gehe. Auch Umspann- und Leitungsverluste entstünden ohne menschliches Zutun. Zudem führten sie nicht zu einer eliminierenden Nutzung des Stroms im Sinne einer zielgerichteten und auf ein tatsächliches Handeln beruhenden Verwendung.

Umspannung des Stroms ist eliminierende Nutzung

Hiervon ausgehend handele es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Betriebsverbräuchen um Entnahmen bzw. Selbstverbräuche im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StromStG. Der von der Klägerin ausschließlich zu diesem Zweck auf 400 V heruntergespannte Strom befinde sich im letzten Stadium des Umgangs mit einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware, wenn er in den Anlagen ihrer Umspannwerke jeweils einer eliminierenden Nutzung zugeführt werde. Die elektrische Energie werde dabei u. a. in Lüftern, in Scheren- und Hebeltrennern, in Leistungsschaltern und Heizungen für Aggregate in eine andere Energieform -regelmäßig kinetische Energie (Antrieb von Elektromotoren) und Wärmeenergie (Heizung für Aggregate) – umgewandelt und gehe jedenfalls ganz überwiegend nicht verlustig. Es handelt sich deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats insoweit nicht um Umspann- und Leitungsverluste durch physikalische Vorgänge, insbesondere den ohmschen und den induktiven Widerstand, die zwangsläufig und ohne menschliches Zutun entstehen.

Entnahme aus dem Versorgungsnetz

Die Klägerin habe die streitige Strommenge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG „aus dem Versorgungsnetz“ entnommen. Der Begriff des Versorgungsnetzes werde weder im StromStG noch in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) näher definiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrete ein weites Verständnis des Begriffes Versorgungsnetz. Es sei vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes auszugehen, denn nach § 5 StromStG entstehe die Steuer durch Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz und nicht aus einem Versorgungsnetz. Differenzierungen nach einzelnen Teilen des Versorgungsnetzes oder nach mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsstätten sehe das StromStG nicht vor.

Vorliegend seien zwar auch die Umspannwerke der Klägerin einschließlich ihrer örtlichen 400 V-Netze in das so verstandene allgemeine Versorgungsnetz eingebunden. Dies bedeute nach Auffassung des erkennenden Senats indes nicht, dass sämtliche für den Umspannvorgang benötigte Aggregate (u.a. Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner) selbst Teil des Versorgungsnetzes wären mit der Folge, dass der von diesen verbrauchte Strom nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG als dem Versorgungsnetz entnommen gälte.

Würde man dies anders sehen und sämtliche Anlagen der Umspannwerke der Klägerin als Teil des Versorgungsnetzes begreifen wollen, wäre die Steuerbefreiungsvorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i. V. m. § 12 StromStV für zur Stromerzeugung entnommenen Strom überflüssig, denn die dort genannten Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit wären bei einem solchen Verständnis dann ebenfalls Teil des Versorgungsnetzes und der in ihnen zur Stromerzeugung verbrauchte Strom mangels Entnahme aus dem Versorgungsnetz bereits nicht steuerbar nach § 5 Abs. 1 StromStG.

Keine Steuerbefreiung wegen Entnahme zur Stromerzeugung

Die von der Klägerin zur Deckung ihrer Betriebsverbräuche dem Versorgungsnetz entnommene Strommenge sei schließlich nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit ist nur Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse seien nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei, insbesondere diene die Umspannung von bereits zuvor technisch abschließend hergestelltem Strom nicht mehr dessen Erzeugung.

Transformations- und Umspannanlagen sind keine Neben- und Hilfsanlagen

Ausgehend von diesen Grundsätzen seien die Transformations- und Umspannanlagen der Klägerin keine Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, und der dort verbrauchte Strom sei nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit. Die Umspannung des bereits erzeugten und im Übertragungsnetz (380 kV) der Klägerin befindlichen Stroms auf Hochspannung einer anderen Spannungsebene (110 kV) diene nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht mehr der Stromerzeugung, sondern dem Transport und der Verteilung des bereits hergestellten Steuergegenstands Strom über die Verteilnetze. Die Veränderung der Spannung stelle lediglich eine Weiterverarbeitung des Steuergegenstands dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen sei. Die Transformations- und Umspannanlagen der Klägerin seien damit insgesamt keine Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, ohne dass es darauf ankäme, welche davon unmittelbar der Aufrechterhaltung des Netzbetriebs dienen.

Keine Steuerbefreiung aus Gründen der Gleichbehandlung

Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, dass entsprechend der Systematik der Verbrauchsteuer eine doppelte Besteuerung von Verbräuchen generell zu vermeiden sei und dass dies nicht nur für Erzeuger von Strom, sondern auch für sie als Netzbetreiberin gelten müsse, könne dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen treffe es bereits nicht zu, dass die streitigen Strommengen doppelt besteuert würden, denn nach dem Verbrauch in den Anlagen der Klägerin stünden diese für eine (weitere) Entnahme aus dem Versorgungsnetz nicht mehr zur Verfügung. Zum anderen stehe es dem Gesetzgeber – auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG – frei, Erzeuger von Strom einerseits und (Übertragungs-)Netzbetreiber andererseits in stromsteuerrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 11 K 2696/18 vom 20.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: VII R 2/21)

Grenzgängerregelung bei sog. geringfügigen Arbeitsverhältnissen

  1. Das in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz für Grenzgänger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzgänger „regelmäßig“ von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bedeutet lediglich „jeweils nach Arbeitsende“.
  2. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Nichtrückkkehrtagen in § 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzten.
  3. Der generelle Ausschluss sog. geringfügiger Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 7 KonsVerCHEV aus der Grenzgängerregelung, d. h. von Arbeitsverhältnissen für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. fünf Tagen pro Monat, steht im Widerspruch zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommensändernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Streitjahr 2013 seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland und wurde hier zur Einkommensteuer veranlagt. Seit Oktober 2002 ist er als Vertriebsleiter der B Inc. (USA) angestellt. Daneben bezog er Arbeitslohn als Prokurist der von ihm gegründeten C AG (Schweiz) in N. In dem Arbeitsvertrag mit der C AG wurde eine Arbeitszeit von „3 Arbeitstagen (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf nicht an feste Tage gebunden“ vereinbart. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass der von der C AG bezogene Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen sei. Er sei leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und kein Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz. Die in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz festgelegte Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen/Jahr sei aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage zu kürzen. Er habe anlässlich von Geschäftsreisen im Streitjahr 20 Nichtrückkehrtage gehabt. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf den Arbeitslohn des Klägers für die C AG in voller Höhe der Besteuerung in Deutschland. Der Kläger sei als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz finde daher keine Anwendung. Einen Nachweis über die Nichtrückkehrtage habe der Kläger unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erbracht.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit für die C AG seien in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen, da er im Streitjahr als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz anzusehen sei.

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers

Der Kläger sei wegen seines alleinigen Wohnsitzes im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er habe daher mit sämtlichen im Streitjahr erzielten Einkünften der deutschen Einkommensteuer unterlegen. Aus abkommensrechtlicher Sicht sei er in Deutschland ansässig gewesen (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz).

Keine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für die in der Schweiz erzielten Lohneinkünfte

Die Ausübung des deutschen Besteuerungsrechts auf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die C AG sei nicht durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz eingeschränkt. Zwar sehe diese Vorschrift bei einer in Deutschland ansässigen Person unter bestimmten Voraussetzungen vor, die aus der Schweiz stammenden Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen seien. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Der Kläger sei zwar Prokurist der C-AG gewesen, …

Nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz könnten vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst.

Der Kläger gehöre als Prokurist zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis. Die C AG sei auch eine nach Schweizer Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Des Weiteren gehe der Senat davon aus, dass die C AG im Streitjahr in der Schweiz auch ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 8 DBA-Schweiz gewesen sei. Der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung habe sich in N/Schweiz befunden, wo die die C AG einen für ihren Geschäftsbetrieb ausgestatteten Raum angemietet und der Kläger sich regelmäßig aufgehalten habe.

… das Schweizer Besteuerungsrecht sei aber wegen der Grenzgängereigenschaft des Klägers ausgeschlossen.

Die Anwendung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz sei im Streitfall jedoch durch Art. 15a DBA-Schweiz, der Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehe, ausgeschlossen, da der Kläger als Grenzgänger im Sinne Art. 15a DBA-Schweiz anzusehen ist.

Grenzgänger sei jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort habe und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehre. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung seien die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Das ergebe sich aus Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (Verhandlungsprotokoll), das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz enthalte.

Regelmäßige Rückkehr des Klägers auch bei einer geringen Anzahl von Grenzübertritten (hier 1 bis 2 Mal im Monat)

„Regelmäßig“ bedeute lediglich „jeweils nach Arbeitsende“. Das heiße, dass eine Rückkehr aus dem Tätigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt wird, an denen sich der Grenzgänger aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in den Tätigkeitsstaat begeben habe. Am Arbeitsort arbeitsfreie Tage (insbes. Urlaubs- und Krankheitstage; arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage; Arbeitstage im Wohnsitztag oder einem Drittstaat) seien in diese Beurteilung nicht einzubeziehen.

Die für die ganzjährige Grenzgängereigenschaft erforderliche Voraussetzung des regelmäßigen Pendelns über die Grenze an Arbeitstagen im Sinne von Nr. II.2 des Verhandlungsprotokolls könne auch unter Berücksichtigung von Arbeitstagen im Ansässigkeitsstaat oder Drittstaaten vorliegen. Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz sei für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend. Die hierfür erforderliche Anzahl an Grenzüberschreitungen bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles.

Nach dieser Maßgabe sehe der Senat die Voraussetzung einer regelmäßigen Rückkehr des Klägers im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz auch dann als erfüllt an, wenn der Kläger das Büro in N nur 1 bis 2 Mal im Monat aufgesucht haben sollte.

Proportionale Kürzung der schädlichen Nichtrückkehrtage im Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit

Zu der zu leistenden Arbeitszeit sei in Art. 9 des im Streitjahr maßgeblichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass diese „3 Arbeitstage (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf beträgt und nicht an feste Tage gebunden ist“. Unklar sei, wie diese Arbeitszeitvereinbarung tatsächlich umgesetzt wurde, d. h. ob der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung von 24 Stunden an 3 Arbeitstagen oder – je nach Bedarf – stundenweise erbrachte. Aber auch wenn der Kläger nur an 1 bis 2 Arbeitstagen im Monat die Grenze zur Ausübung seiner Arbeit für die C AG überquert haben sollte, seien diese Rückkehren im Verhältnis zu maßgeblichen 3 Arbeitstagen im Monat nicht als gelegentlich, sondern als regelmäßig im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen. Denn eine Rückkehr finde mindestens an einem Drittel der vereinbarten Arbeitstage statt und damit – im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit – häufiger als bei Vorliegen von 61 Nichtrückkehrtagen, die bei einer Fünf-Tage-Woche (250 Arbeitstagen/Jahr) nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führen.

Keine Bindung an die Bestimmung der Grenzgängereigenschaft in den Konsultationsvereinbarungen für geringfügige Arbeitsverhältnisse

Die Regelung in § 7 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom 20. Dezember 2010 führe zu keinem anderen Ergebnis.

Nach § 7 KonsVerCHEV liege eine regelmäßige Rückkehr auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begebe. Seien die genannten Voraussetzungen bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, werde eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.

Ermächtigungsgrundlage für die KonsVerCHEV sei § 2 Abs. 2 Satz 1 AO. Mit dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Regelung habe der Gesetzgeber zwischenstaatlichen Konsultationsvereinbarungen im Sinne des Art. 25 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens den Rang einer Rechtsverordnung verleihen wollen.

Verstoß der Konsultationsvereinbarung gegen höherrangiges Recht und Verwerfungskompetenz des Finanzgerichts

Zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarungen, die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 AO als Rechtsverordnung erlassen wurden, könnten eine Abkommensregelung spezifizieren und umsetzen. Es sei wegen des Vorranges des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG -) aber ausgeschlossen, dass eine auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AO erlassene Rechtsverordnung den Abkommenstext der höherrangigen Rechtsnorm (hier des Doppelbesteuerungsabkommens in der Umsetzung des „einfachen“ Zustimmungsgesetzes) und damit die Besteuerungszuordnung der Einkünfte verändere. Durch die im Rang einer Rechtsverordnung stehende KonsVerCHEV könne keine Regelung getroffen werden, die dem im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz widerspreche oder dessen Lücken ergänze. Vielmehr sei die „Grenzmarke“ des Wortlauts des Art. 15a DBA-Schweiz zu beachten. Die Befugnis zur Verwerfung derartiger abkommensändernder Rechtsverordnungen liegt bei den Gerichten.

Soweit § 7 KonsVerCHEV dahin zu verstehen sei, dass das Tatbestandsmerkmal der „regelmäßigen Rückkehr“ eine Mindesteinsatzzeit im anderen Vertragsstaat von 1 Tag pro Woche oder 5 Tagen pro Monat voraussetze, lasse sich dieses Erfordernis aus dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz unter Berücksichtigung der im Verhandlungsprotokoll von den Vertragsparteien getroffenen verbindlichen Festlegungen für die Anwendung und Auslegung von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz nicht ableiten. Der generelle Ausschluss sog. geringfügiger Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 7 KonsVerCHEV aus der Grenzgängerregelung, d. h. von Arbeitsverhältnissen für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber mit einer vereinbarten Arbeitszeit von weniger als einem Tag pro Woche bzw. fünf Tagen pro Monat, stehe im Widerspruch zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Denn auch in diesen Fällen findet – bezogen auf den tatsächlichen Arbeitseinsatz an den im Arbeitsvertrag vereinbarten Tagen – eine regelmäßige Rückkehr an den Wohnort statt.

Kein Entfall der Grenzgängereigenschaft wegen Nichtrückkehrtagen

Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfalle die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Bei einem Teilzeitbeschäftigten sei die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.

Feststellungslast des Klägers für den Nachweis der Nichtrückkehrtage

Der Kläger habe zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass er im Streitjahr an einer ausreichenden Anzahl von Tagen aufgrund einer seinem Beschäftigungsverhältnis zur C AG zuzuordnenden Geschäftsreise nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Der Kläger trage sowohl für die objektive Zahl der Übernachtungen als auch für deren jeweilige berufliche Veranlassung die objektive Beweislast (Feststellungslast), da er die inländische Steuerpflicht seiner Einkünfte unter Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bestreite. Die Zahl der Nichtrückkehrtage sei bezogen auf jeden einzelnen der geltend gemachten Nichtrückkehrtage festzustellen. Eine Schätzung der Anzahl der Nichtrückkehrtage sei nicht zulässig.

Ausgehend hiervon habe der Kläger lediglich für eine Geschäftsreise (1 Nichtrückkehrtag) durch Vorlage einer Bestätigung des besuchten Geschäftspartners, bei dem es sich um einen (künftigen) Kunden der C AG gehandelt habe, zur Überzeugung des Senats nachweisen, dass die Nichtrückkehr durch sein Beschäftigungsverhältnis zur C AG veranlasst gewesen sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 2357/19 vom 22.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/21)

Zum Sonderausgabenabzug für ein unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum

Kein Sonderausgabenabzug für ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehörendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den französischen Denkmalbehörden

  1. Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).
  2. Ist das Baudenkmal, für welches die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG beantragt wird, in Frankreich belegen, muss eine Abstimmung i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von nach französischem Recht grundsätzlich genehmigungspflichtigen Arbeiten an einem eingetragenen historischen Gebäude mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährtin hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befand sich in den Streitjahren 2010 bis 2014 im Elsass (Frankreich). Der Kläger hatte 2008 das Alleineigentum an 47 % eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes für einen Kaufpreis von 950.000 Euro erworben. Sein Eigentumsanteil umfasst eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss nebst Garten.

In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin in dem im Eigentum des Klägers stehenden Gebäudeteil umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierdurch entstanden insgesamt Aufwendungen in Höhe von 370.112,39 Euro (brutto). Eine (vorherige) Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland oder in Frankreich hat nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Der Kläger beantragte für die Baumaßnamen einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG. Einen solchen lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab.

Aus den Gründen

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Das FA habe den Sonderausgabenabzug nach § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG für die Baumaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers stehenden Teil des im Elsass gelegenen Baudenkmals zu Recht versagt.

Ansässigkeit des Klägers in Deutschland

Der Kläger sei in Deutschland ansässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA-FRA). Da der Kläger zwar die engeren persönlichen Beziehungen in Frankreich, die engeren wirtschaftlichen Beziehungen jedoch in Deutschland habe und sich in der Folge regelmäßig und gleichermaßen häufig in beiden Vertragsstaaten aufhalte, könne weder ein Lebensmittelpunkt des Klägers, noch sein gewöhnlicher Aufenthalt einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden. Aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit gelte der Kläger daher nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 b) (cc) DBA-FRA als in Deutschland ansässig.

Kein Sonderausgabenabzug für nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmte Baumaßnahmen

Der Kläger habe für die in den Jahren 2008 bis 2010 an der Wohnung im Gebäude durchgeführten Baumaßnahmen keinen Anspruch auf die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, da die (einfach-rechtlichen) Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG nicht erfüllt seien. Die Baumaßnahmen seien nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt gewesen (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).

Aufwendungen für die Baumaßnahmen waren anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 10f Abs.1 EStG

Der Begriff der Aufwendungen in § 10f Abs. 1 EStG könne nur als Anschaffungs- und Herstellungskosten verstanden werden, da Erhaltungsaufwand in § 10f Abs. 2 EStG nach dessen eindeutigem Wortlaut eine eigenständige Regelung erhalten habe. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die in den auf die Anschaffung der Wohnung im Gebäude in 2008 folgenden rund zweieinhalb Jahren angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von 370.112,39 Euro (brutto) bzw. 350.276,15 Euro (netto) seien sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Da sich der Kaufpreis für den Eigentumsanteil am Gebäude nach den Angaben des Klägers auf 950.000 Euro belaufen habe, überstiegen die Aufwendungen die 15 Prozent-Grenze selbst dann noch deutlich, wenn ein Teil davon auf üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) entfallen sollte.

Eigentumswohnung des Klägers war ein steuerbegünstigtes Objekt

Bei der dem Kläger gehörenden Wohnung im Gebäude handele es sich um ein einem Gebäude gleichgestelltes Objekt gemäß § 10f Abs. 5 EStG, das vom Kläger und seiner Familie seit dem Abschluss der Bauarbeiten in 2010 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Das Gebäude sei ein Baudenkmal im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies sei durch die Bescheinigung nach § 7i, § 10f EStG des Landesamts für Denkmalpflege mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung festgestellt.

Fehlende Abstimmung der Baumaßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle

„Abstimmen“ bedeute dabei eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssten folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedürfe eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Zweck der Abstimmung sei es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Diese Fördervoraussetzung könne zwar nicht nur durch die Bescheinigung im Sinne von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden. Die Abstimmung müsse aber vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder eventueller Änderung der Planung vorgenommen werden und könne nicht im Nachhinein getroffen.

Im Streitfall sei eine Abstimmung weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde erfolgt. Die Abstimmung der Baumaßnahmen mit einer deutschen Denkmalbehörde wäre – worauf der Kläger zu Recht hinweist – schwerlich möglich gewesen, da die deutschen Denkmalbehörden für außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets gelegene Baudenkmale nicht zuständig sind. Eine Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde sei allerdings ebenfalls nicht erfolgt. Dabei sei dies nach französischem Recht möglicherweise zwingend vorgesehen, zumindest aber möglich gewesen.

Keine Entbehrlichkeit des Abstimmungserfordernisses in Auslandsfällen

Das Abstimmungserfordernis sei auch bei im Ausland gelegenen Baudenkmalen jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn – wie im Streitfall – das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaates eine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorsehe. Im Hinblick auf den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck könne die Abstimmung nicht im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden.

Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen komme vorliegend nicht in Betracht, da aufgrund der fehlenden Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen (französischen) Denkmalschutzbehörde die Frage, ob die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f i. V. m. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Baudenkmäler gegen Europarecht verstößt, nicht entscheidungserheblich sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 1948/18 vom 14.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 4/21)

Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten

  1. Eine doppelte Besteuerung von Altersrenten liegt vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen.
  2. Mangels einer im Streitfall vorliegenden Doppelbesteuerung kann offenbleiben, ob die Doppelbesteuerung bereits im Verfahren der Steuerfestsetzung geprüft oder nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) berücksichtigt werden kann.

Sachverhalt

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erhalten seit dem Jahr 2014 jeweils eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Im Streitjahr 2017 erklärte der Kläger neben Versorgungsbezügen aus einem früheren Beamtenverhältnis in Höhe von 24.560 Euro Einnahmen aus Leibrenten von 5.785 Euro und die Klägerin von 18.975 Euro. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf die Altersrenten der Einkommensteuer. Im Einspruchsverfahren rügten die Kläger eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Das zu versteuernde Einkommen sei um die – vermeintlich – steuerpflichtigen Teile der Renten zu kürzen, so dass sich richtigerweise ein zu versteuerndes Einkommen i. H. von 15.232 Euro ergebe (32.335 Euro ./. 17.103 Euro). Nach der Splittingtabelle betrage die Einkommensteuer daher 0 Euro und nicht 3.054 Euro. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Kläger keine Nachweise über die von ihnen behauptete Doppelbesteuerung vorgelegt hätten. Im Klageverfahren legten die Kläger Aufstellungen über die von ihnen aufgewandten Altersvorsorgeaufwendungen und über die steuerfreigestellten Rententeilbeträge vor.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die steuerpflichtigen Teile der Leibrenten der Kläger seien gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) in zutreffender Höhe zugrunde gelegt worden. Dabei könne offen bleiben, ob die Einwände der Kläger bereits im Verfahren der Steuerfestsetzung geprüft oder nur in einem gesondert – vorliegend noch nicht durchgeführten – Billigkeitsverfahren auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gehört werden könnten, denn eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbezüge der Kläger sei nicht gegeben.

Voraussetzung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

Eine doppelte Besteuerung liege vor, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer seien als die von ihm aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen. Diese Voraussetzung sei weder beim Kläger noch bei der Klägerin erfüllt. Die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge des Klägers summierten sich auf 31.752,19 Euro und die der Klägerin auf 121.346 Euro. Sie seien damit höher als die aus ihrem versteuertem Einkommen geleisteten Teile ihrer Altersvorsorgeaufwendungen, nämlich die des Klägers von 4.000,76 Euro und der Klägerin von 54.682,63 Euro.

Ermittlung der künftig (voraussichtlich) steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge nach dem Nominalwertprinzip

Die den Klägern künftig (voraussichtlich) steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge ermittelten sich dergestalt, dass der jeweilige steuerfreie Jahresbetrag der Rente i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren sei, wobei die Berechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen sei.

Steuerfreier Jahresbetrag der Rente

Der steuerfreie Jahresbetrag der Rente betrage für den Kläger 1.740,80 Euro und für die Klägerin 5.710,40 Euro. Der Kläger beziehe seit 1. Juli 2014 und die Klägerin seit 1. Dezember 2014 jeweils eine Regelaltersrente der DRV. Damit betrage der Besteuerungsanteil ihrer Renten 68%. Für die erforderliche Berechnung des steuerfreien Teils der Rente sei sodann – anders als bei der Festlegung des Besteuerungsanteils – das dem Rentenbeginn folgende Jahr – vorliegend also 2015 – zugrunde zu legen.

Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2015 habe der Jahresbetrag der Rente des Klägers 5.440 Euro und der Klägerin 17.845 Euro betragen, so dass sich für den Kläger ein steuerfreier Teil der Rente i. H. von 1.740,80 Euro (5.440 Euro x 32 %) und für die Klägerin i. H. von 5.710,40 Euro (17.845 Euro x 32 %) errechne. Dieser bleibe für die gesamte Laufzeit der jeweiligen Rente unverändert. Rentenerhöhungen seien daher vollständig steuerpflichtig.

Lebenserwartung der Kläger als voraussichtliche Rentenbezugsdauer

Die im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebene durchschnittliche weitere statistische Lebenserwartung des Klägers betrage 18,24 Jahre und die der Klägerin 21,25 Jahre. Maßgebend für deren Ermittlung sei die im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbare Sterbetafel. Da die Kläger bei Renteneintritt aber bereits 65 Jahre und 3 Monate alt gewesen seien, sei die statistische Lebenserwartung, die nach der Sterbetafel auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstelle, um jeweils 3 Monate zu mindern, d.h. für den Kläger auf 18,24 Jahre und für die Klägerin auf 21,25 Jahre. Dies führe zu voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge für den Kläger in Höhe von insgesamt 31.752,19 Euro (1.740,80 Euro x 18,24) und für die Klägerin in Höhe von 121.346 Euro (5.710,40 Euro x 21,25).

Diese den Klägern voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge seien höher als die von ihnen aus ihrem versteuertem Einkommen geleisteten Teile ihrer Altersvorsorgeaufwendungen.

Ermittlung der aus versteuertem Einkommen der Kläger geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen

Die Kläger hätten aus ihrem versteuerten Einkommen Altersvorsorgeaufwendungen von 4.000,76 Euro (der Kläger) und von 54.682,63 Euro (die Klägerin) geleistet. Bei der Berechnung sei zwischen der Rechtslage bis 2004 und nach 2005 zu differenzieren.

Veranlagungszeiträume bis 2004

Die Berechnung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Teilbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume bis 2004 sei in der Weise durchzuführen, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig am beschränkten Sonderausgabenabzug teilnehmen. Dasselbe gelte nach Auffassung des Senats auch für Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen vergleichbaren Schutz dienten.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei der gewährte (begrenzte) Sonderausgabenabzug anders als bei der Einkünfteermittlung einheitlich zu betrachten und im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Versicherungsbeiträge beider Ehegatten aufzuteilen und der entsprechende Anteil am Sonderausgabenabzug den jeweiligen Rentenversicherungsbeiträgen zuzuordnen.

Veranlagungszeiträume ab 2005

In den Veranlagungszeiträumen ab 2005 sei – soweit nicht aufgrund der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG noch die Rechtslage bis 2004 bei der Veranlagung angewendet worden sei – aufgrund der veränderten Rechtslage der aus versteuertem Einkommen geleistete Teilbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen in der Weise zu ermitteln, dass der prozentuale Anteil der vom Kläger geleisteten Rentenversicherungsbeiträge an der Summe der von beiden Ehegatten geleisteten Rentenversicherungsbeiträge ermittelt werde. Dieser prozentuale Anteil am Sonderausgabenabzug entfalle auf die Rentenversicherungsbeiträge. Ab 2005 werde nämlich der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen aufgeteilt. Während Altersvorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach § 10 Abs. 3 EStG abhängig von einer jährlich ansteigenden Prozentzahl bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden könnten, könnten die weiteren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG nur im Rahmen von § 10 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. Die nicht durch den anteiligen Sonderausgabenabzug berücksichtigten Rentenversicherungsbeiträge seien die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teilbeträge der Altersvorsorgeaufwendungen.

Berechnung der Altersvorsorge- und weiteren Vorsorgeaufwendungen im Einzelfall

Nach den Angaben im Klageverfahren habe der Kläger (bis zu seiner Verbeamtung) Altersvorsorgeaufwendungen von 8.986,46 Euro und die Klägerin von 94.146,99 Euro geleistet. Daneben seien die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen. Im Streitfall seien dies die Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Renten- (RV), Kranken- (KV), Pflege- (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV). Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch für Beiträge des Klägers zur privaten KV/PV ab dem Zeitpunkt seiner Verbeamtung zum 1. Juli 1991, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vergleichbaren Schutzes dienten.

Anteil der Rentenversicherungsbeiträge der Kläger an ihren jeweiligen vorrangigen Vorsorgeaufwendungen

Im Weiteren seien für die Jahre bis einschließlich 2004 der prozentuale Anteil der RV-Beiträge der Kläger an ihren jeweiligen vorrangigen Vorsorgeaufwendungen (RV, KV [Basis], PV, AV) zu ermitteln. Bei den Klägern sei allerdings auch für das Jahr 2005 aufgrund der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG noch die Rechtslage bis 2004 angewandt worden, so dass sich die nachfolgende Berechnung auch noch auf dieses weitere Jahr erstrecke.

Aufteilung des gewährten Sonderausgabenzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten

Von dem gewährten Sonderausgabenabzug – laut den vorgelegten Steuerbescheiden – entfalle dann grundsätzlich der (vorstehend ermittelte) prozentuale Anteil auf die RV-Beiträge. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei aber zuvor noch der gewährte Sonderausgabenabzug im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen aufzuteilen. Erst dann sei der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger im Zeitraum 1998 bis 2005 einen Betrag von 4.000,76 Euro aus seinem versteuerten Einkommen für Altersvorsorgeaufwendungen geleistet habe; bei der Klägerin sei dies ein Betrag von 30.372,36 Euro gewesen.

Dasselbe gelte im Grundsatz auch für die Zusammenveranlagung der Ehegatten in den Veranlagungszeiträumen ab dem Jahr 2005. Auch hier sei zur Gewährleistung eines einheitlichen, beide Ehegatten gleich behandelnden Aufteilungsmaßstabs von einem einheitlichen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 EStG für beide Ehegatten auszugehen. Dieser Sonderausgabenabzug sei im prozentualen Verhältnis der von ihnen jeweils getragenen Rentenversicherungsbeiträge aufzuteilen. Vorliegend entfalle der Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgeaufwendungen aber vollständig auf die Klägerin, da der Kläger als Beamter von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei.

Diese Betrachtung gelte allerdings erst ab dem Jahr 2006, da für 2005 aufgrund der Günstigerprüfung noch die alte Rechtslage bis 2004 angewandt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin im Zeitraum 2006 bis 2014 einen Betrag von 24.310 Euro aus ihrem versteuerten Einkommen für Altersvorsorgeaufwendungen geleistet habe.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Gerichtsbescheid 1 K 937/19 vom 08.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 6/21)

G20: Kommission begrüßt historische Einigung auf gerechtere Besteuerung von multinationalen Unternehmen

Die Europäische Kommission hat die am 10.07.2021 erzielte Einigung der G20 auf einen weltweiten Mindeststeuersatz begrüßt. Die Finanzministerinnen und -minister der G20 und die Zentralbanken wollen den internationalen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung fairer und stabiler gestalten. Mit diesem beispiellosen Konsens wird eine grundlegende Reform des internationalen Körperschaftsteuersystems in Gang gebracht. EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni, der an den Gesprächen in Venedig teilnahm, erklärte: „Die G20 haben heute der historischen globalen Einigung über die Unternehmenssteuerreform zugestimmt, die vergangene Woche erzielt wurde und nun von 132 Ländern unterstützt wird. Damit wurde ein mutiger Schritt unternommen, der noch vor wenigen Monaten unmöglich schien. Dies ist ein großer Erfolg für die Steuerfairness, die soziale Gerechtigkeit und das multilaterale System.“

Die Arbeiten der Kommission an einem Vorschlag für eine Digitalsteuer als eine neue Eigenmittelabgabe ruhen nun zunächst bis zum Herbst. Bis dahin soll es auf OECD/G20-Ebene eine endgültige Einigung zu den Beschlüssen der G20 geben. Die Staats- und Regierungschefs der EU hatten der EU-Kommission im Juli 2020 ursprünglich das Mandat erteilt, bis Juni 2021 einen Vorschlag für eine solche neue Eigenmittelabgabe vorzulegen.

Die G20 haben sich darauf geeinigt, dass Besteuerungsrechte neu verteilt werden, was bedeutet, dass die weltweit größten Unternehmen künftig überall dort Steuern zahlen müssen, wo sie Umsätze erwirtschaften. Gleichzeitig soll ein weltweiter effektiver Mindeststeuersatz von nicht weniger als 15 Prozent dazu beitragen, aggressive Steuerplanung einzudämmen und dem Wettbewerb um die niedrigsten Körperschaftsteuersätze ein Ende zu setzen. „Aber es bleibt noch viel zu tun. Wir haben bis Oktober Zeit, zu einer endgültigen Einigung zu gelangen“, so Gentiloni weiter: „Ich bin optimistisch, dass wir bis dahin auch einen Konsens zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu diesem wichtigen Thema erzielen können.“

Im Mittelpunkt der Arbeit unter der Schirmherrschaft des inklusiven Rahmens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) stehen zwei zentrale Aspekte:

  • Die internationalen Regeln für die Verteilung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen zwischen den Ländern sollen angepasst werden, um den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung zu tragen. Nach den neuen Regeln würde ein Anteil an den überschüssigen Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen an die Marktstaaten umverteilt, in denen die Verbraucher oder Nutzer ansässig sind.
  • Es soll sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmen ihren gesamten Gewinn jedes Jahr zu einem effektiven Mindeststeuersatz versteuern. Dieser soll mindestens 15 Prozent betragen und würde für alle multinationalen Konzerne gelten, die einen weltweiten Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erwirtschaften.

Die technischen Einzelheiten werden in den kommenden Monaten ausgehandelt, um im Oktober schließlich zu einer endgültigen Einigung zwischen allen 139 Mitgliedern des inklusiven Rahmens zu gelangen. Sobald weltweit eine einvernehmliche Einigung über beide Säulen erzielt ist, wird die Kommission – im Einklang mit der Steueragenda der EU und den Erfordernissen des Binnenmarkts – rasch Maßnahmen für ihre Umsetzung in der EU vorschlagen.

Quelle: EU-Kommission

Betriebsschließungsversicherungen greifen bei einer Schließung aufgrund Corona-Pandemie nicht immer ein

Oberlandesgericht Celle: Maßgeblich ist die genaue Formulierung der Versicherungsbedingungen

Unternehmer können sich mit sog. Betriebsschießungsversicherungen gegen Schäden absichern, die ihnen bei einer behördlich angeordneten Schließung ihres Betriebes aus Gründen des Infektionsschutzes drohen. Aber greifen diese Versicherungen auch in Fällen ein, in denen die Schließung wegen eines Krankheitserregers wie dem Corona-Virus erfolgt, der bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch unbekannt war? Das hängt von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab, wie der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle jetzt mit Urteil vom 1. Juli 2021 entschieden hat (Az.: 8 U 5/21).

In diesem Fall betreibt der Kläger ein Restaurant in Schwanewede. Er hatte im Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die nach den Versicherungsbedingungen u.a. dann eine Entschädigung leistet, wenn der versicherte Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. Nach der sich anschließenden Klausel sind „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen […] die folgenden im Infektionsschutzgesetz […] namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“ Im Anschluss sind verschiedene Krankheiten und Krankheitserreger ausdrücklich aufgelistet, nicht aber das – damals noch unbekannte – Coronavirus.

Nachdem der Landkreis Osterholz im März 2020 aufgrund der Corona-Epidemie u.a. Restaurants geschlossen hatte, möchte der Kläger von seiner Versicherung ihm hierdurch entstandene Schäden ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, weil eine Schließung nur aufgrund derjenigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert sei, die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt seien.

Während das Landgericht Verden noch dem Kläger Recht gegeben hatte, wies der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Klage auf die Berufung der Versicherung hin ab. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen erfolgte abschließend. Sollte der Versicherungsfall – wie der Kläger meint – bei jeder Schließung aufgrund irgendeiner nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit eintreten, wäre diese Aufzählung sinnlos. Einem verständigen Versicherungsnehmer sei deshalb klar, dass die Versicherung nur das Risiko der ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger übernehme.

Der Senat hat weiter insbesondere geprüft, ob diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich benannte Krankheiten und Erreger deshalb unwirksam sein könnte, weil sie im Gesamtkontext nicht ausreichend verständlich wäre, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligte oder typischen Erwartungen an eine Betriebsschließungsversicherung zuwiderliefe. Er hat dies jeweils verneint. Die abschließende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Erreger sei vielmehr eine typische Ausprägung einer solchen Versicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 09.07.2021 zum Urteil 8 U 5/21 vom 01.07.2021 (nrkr)

Niedersachsen hat als zweites Bundesland ein eigenes Grundsteuergesetz

Der Niedersächsische Landtag hat in der Plenarsitzung am 07.07.2021 das vom Land selbst entwickelte Grundsteuergesetz verabschiedet.

Der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers erklärte dazu: „Dieser Beschluss ist der Schlussstein eines sorgfältigen Abwägungs- und Entscheidungsprozesses. Ich habe lange dafür geworben, eine Alternative zum Modell des Bundes zu finden. Niedersachsen hat nun ein eigenes Gesetz, das einfach und gerecht ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird.“

Niedersachsen ist damit das zweite Bundesland nach Baden-Württemberg, das vom Modell des Bundes abweicht und ein eigenes Grundsteuergesetz hat.

Das Flächen-Lage-Modell ist leicht umsetzbar und enthält keine streitanfälligen Determinanten. Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell bietet das Flächen-Lage-Modell insbesondere den Vorteil, dass es mit nur noch einer einmaligen Hauptfeststellung für die ca. 3,6 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen leichter zu verwalten ist als das Bundesmodell, das regelmäßig weitere Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus benötigt. Nur bei gravierenden Änderungen der Lageverhältnisse, die automatisiert von der Verwaltung überprüft werden, kommt es im Flächen-Lage-Modell zu neuen Steuerbescheiden in den betroffenen Gebieten. Insgesamt bedeutet dies also erhebliche Einsparung von Personal- und Verwaltungskosten.

Für die Bürgerinnen und Bürger hat dieses Modell – anders als das Gesetz des Bundes – den Vorteil, dass sie nur eine Erklärung abgeben müssen. Diese Erklärung besteht aus wenigen Angaben zu den Flächengrößen und der Nutzung. Den Rest übernimmt die Verwaltung.

Anders als bei der reinen Orientierung an der Fläche bezieht dieses Modell auch die Lage des Grundstücks mit ein. Dieser Faktor muss angemessen berücksichtigt werden, denn die Gemeinde bietet dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen, z. B. in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungs- und Lebensqualität. Als Indikator für die Lage werden die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenrichtwerte für das jeweilige Grundstück genutzt. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Mit dieser Relation wird das „Besser“ oder „weniger gut“ der Lagen messbar gemacht. Die Lage-Faktoren sorgen dafür, dass der Gedanke der Nutzen-Äquivalenz zum Tragen kommt. Sie spiegeln nicht den Wert der Bebauung wider, sondern die Teilhabe an der Kommune und deren Nutzungsangebot vermittelt durch den Grundbesitz in der jeweiligen Lage.

Da es im Gegensatz zum Verkehrswert-Modell also nicht auf die absolute Höhe der Werte ankommt, sondern auf das Verhältnis, wird der Faktor angemessen gedämpft. Im Ergebnis entsteht ein moderater Zu- oder Abschlag. Beispiel: Der doppelt so hohe Bodenrichtwert im Vergleich zum Durchschnitt führt zu einem Zuschlag von 20 Prozent. Das ergibt einen Lage-Faktor von 1,2.

Der jeweilige Lage-Faktor ergibt sich zukünftig direkt aus den Regelungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz. Die niedersächsische Finanzverwaltung wird lediglich die – einfache – Berechnung dieser Lage-Faktoren durchführen; das Ergebnis fließt automatisch in die Steuerberechnung ein. Für die Bürgerinnen und Bürger wird ein „Grundsteuer-Viewer“ zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung im Internet, aus der die Flächen und Faktoren ersichtlich sein werden. Er macht das Verfahren transparent und ist eine Ausfüllhilfe für die Flächenangaben.

Mit dem neuen Gesetz wird es nicht zu einer strukturellen Erhöhung des Aufkommens der Grundsteuer kommen. Dem dient die sog. Transparenzregelung, die auf Wunsch von Finanzminister Hilbers in das Gesetz aufgenommen wurde. Diese Regelung verpflichtet die Gemeinde, das Grundsteueraufkommen nach altem und neuem Recht gegenüberzustellen und einen aufkommensneutralen Hebesatz darzulegen. Die Abweichung von diesem Hebesatz muss die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlichen.

„Es ist der Koalition gelungen, die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Die Bürgerinnen und Bürger haben wenig Aufwand, die Steuer ist einfach und gerecht, den Kommunen geben wir Planungssicherheit in finanzieller Hinsicht und der Verwaltungsaufwand hält sich im Vergleich zum Gesetz des Bundes in einem vernünftigen Rahmen.“ erklärte Finanzminister Hilbers abschließend.

Neben Niedersachsen planen weitere Bundesländer die Öffnungsklausel zu nutzen: Bayern bevorzugt ein reines Flächen-Modell, Hamburg und Hessen haben sich wie Niedersachsen für ein Flächen-Modell entschieden, das um eine Lage-Komponente erweitert wird.

Zum Hintergrund

Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine enorme Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Allein in Niedersachsen belief sich das Grundsteueraufkommen im Jahr 2020 auf insgesamt rund 1,4 Milliarden Euro, bundesweit auf rund 14 Milliarden Euro.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung erklärt hat, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Aufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden. Dafür hat der Bund ein komplexes Modell entwickelt, das dem alten Recht ähnlich ist. Er hat zugleich den Ländern die Möglichkeit gegeben, eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen.

Das Bundesgesetz knüpft wie das bisherige Recht weiterhin am Verkehrswert der Grundstücke an. Dadurch, dass dieser Wert für jedes einzelne Grundstück erst ermittelt werden muss, ist das Gesetz notwendigerweise sehr aufwändig, kleinteilig, intransparent und kompliziert ausgestaltet. Um dies abzumildern, wurden umfangreiche Typisierungen und Vergröberungen vorgenommen, was wiederum das Risiko in sich birgt, vom Bundesverfassungsgericht erneut als verfassungswidrig verworfen zu werden. Nicht zuletzt werden die Bürgerinnen und Bürger die einzelnen, komplexen Berechnungsschritte nur schwer nachvollziehen können.

Um diesen Erschwernissen auszuweichen, sind alternative Modelle entwickelt worden. Sie sind möglich und zulässig, denn nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, die Bemessung der Grundsteuer wertabhängig auszugestalten.

Möglich ist – und so hat sich Bayern entschieden – z. B. ein reines Flächen-Modell. Die Belastung mit Grundsteuer wird hier nicht nach dem Wert des Grundstücks verteilt, sondern nach dem Nutzen, den die Grundstücksbesitzer daraus ziehen können, dass sie in der jeweiligen Gemeinde ihr Objekt innehaben. Dieser Nutzen (das Äquivalent) wird in Bayern künftig allein nach der Fläche bemessen.

Das Flächen-Modell nimmt die Größe des Grundstücks und des Gebäudes – also die Fläche – zum Maßstab. Das Modell ist sehr einfach und gut nachvollziehbar. Seine Schwäche liegt darin, dass für Grundstücke derselben Größe in derselben Gemeinde dieselbe Grundsteuer erhoben wird – egal, ob sich das Objekt in allerbester oder in mäßiger Lage befindet. Deshalb hat das Niedersächsische Finanzministerium das reine Flächen-Modell zu einem verfeinerten Flächen-Lage-Modell weiterentwickelt.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 07.07.2021