Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Dieselskandal: vzbv verklagt Daimler AG

Verfahren schützt viele Verbraucher vor der Verjährung ihrer Ansprüche im Dieselskandal

  • vzbv erhebt Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen.
  • Gericht soll Voraussetzungen für Schadensersatz bei Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM 651 prüfen.
  • vzbv wirft der Daimler AG bewusste Manipulation der Grenzwerte für Abgase vor.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 07.07.2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart eingereicht. Damit erleichtert der vzbv Betroffenen den Weg zum Schadensersatz. Anlass sind zahlreiche Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes von Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM651 aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen. Mit dem Einbau solcher Vorrichtungen können Hersteller dafür sorgen, dass Fahrzeuge während der Typengenehmigung die zulässigen Grenzwerte für Abgase einhalten. Im Straßenverkehr überschreiten sie diese Werte dann aber deutlich.

„Der vzbv geht davon aus, dass mit der Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG Verbraucherinnen und Verbraucher Schadensersatz verlangen können. Mögliche Betroffene erhalten die Gewissheit darüber, ob die Daimler AG in mehreren Fahrzeugmodellen absichtlich unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hat.“ sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Trotz behördlicher Rückrufe bestreitet die Daimler AG bis heute, gezielt die Abgaswerte ihrer Fahrzeuge manipuliert zu haben. Das Oberlandesgericht Stuttgart soll dies nun feststellen. Für viele betroffene Verbraucher herrscht dann endlich Rechtsklarheit.“

Musterfeststellungsklage deckt bis zu 50.000 zurückgerufene Fahrzeuge ab

Die Zahl der von behördlichen Rückrufen betroffenen Daimler-Fahrzeuge liegt in Deutschland insgesamt bei ca. 254.000. In seiner Musterfeststellungsklage fokussiert sich der vzbv auf den Motortyp OM651. Dieser betrifft unter anderem nahezu 50.000 Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodelle in Deutschland. Ohne Aufspielen eines behördlich angeordneten Software-Updates droht den Fahrzeugen die Stilllegung. Viele Verbraucher erhielten die Rückrufe für die vom vzbv avisierten Fahrzeuge schon im Jahr 2018, sodass zum Ablauf des Jahres 2021 die Verjährung der Ansprüche droht. Durch eine Beteiligung an der Klage haben sie die Möglichkeit, die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern.

Gemeinsam gegen Daimler

Bislang fehlt eine einheitliche Linie zu den Schadensersatzansprüchen gegen Daimler. Bisher gab es nur Einzelklagen gegen den Hersteller. Ihr Erfolg hängt stark davon ab, wie die Betroffenen ihren Fall vor Gericht schildern. Daimler verneint stets, vorsätzlich oder sittenwidrig gehandelt zu haben und hat damit je nach Fallkonstellation vor Gericht häufig auch Erfolg. Deswegen lässt der vzbv mit seiner Musterfeststellungsklage feststellen, welche Abschalteinrichtungen in welchen Fahrzeugen verbaut wurden. „Wir wollen, dass die Daimler AG die Verantwortung für ihre Abgas-Manipulationen übernimmt und betroffene Verbraucher schneller Entschädigungen erhalten“, erklären Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer von der Dr. Stoll & Sauer Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Ab Registeröffnung Anschluss an Musterfeststellungsklage möglich

Einige Wochen nach der Klageerhebung wird das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eröffnet. Erst dann ist die Anmeldung zum Register möglich, sodass Verbraucher sich der Musterfeststellungsklage anschließen können. Über Aktuelles auf www.musterfeststellungsklagen.de und den dort bereitgestellten News-Alert erfahren Interessierte und Betroffene mehr.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2020

Die für das vergangene Jahr prognostizierten Umsatzsteuereinnahmen und das tatsächliche Umsatzsteueraufkommen in 2020 sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/30847) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30313). Danach waren für die gesamte Wirtschaft bei der letzten Steuerschätzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen vor der Pandemie im November 2019 für das Jahr 2020 Umsatzsteuereinnahmen von 253,8 Milliarden Euro prognostiziert worden. Tatsächlich betrug den Angaben zufolge das Aufkommen 219,5 Milliarden Euro. Ursächlich für den Unterschied sind laut Bundesregierung neben den Umsatzrückgängen als Folge der Pandemie „vor allem die Maßnahmen zur Stützung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung wie die allgemeine Senkung der Umsatzsteuersätze in der zweiten Jahreshälfte 2020 sowie zusätzlich für den Gastronomiebereich die gezielte Absenkung der Umsatzsteuer auf den ermäßigten Satz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.07.2021

EU-Kommission legt Vorschläge für nachhaltiges Finanzsystem vor

Die EU-Kommission will das Finanzsystem der EU nachhaltiger gestalten und hat dazu am 6. Juli 2021 eine neue Strategie mit sechs umfassenden Vorschlägen vorgelegt. Die Strategie sei entscheidend für die Mobilisierung von Finanzmitteln aus privaten Quellen, sagte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. „Mit ihnen wollen wir unsere Klimaziele erreichen und andere ökologische Herausforderungen meistern. Wir wollen auch nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen schaffen. Wir werden dabei mit unseren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um die Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens zu vertiefen, da globale Herausforderungen globales Handeln erfordern.“ Außerdem hat die EU-Kommission heute einen Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen unterbreitet sowie neue Vorschriften zu klaren und vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen für Anleger, um Grünfärberei („greenwashing“) zu verhindern.

„Wenn wir unsere Klimaziele erreichen wollen, müssen wir uns kontinuierlich bemühen, mehr Geld in die nachhaltige Wirtschaft zu lenken. Es sind erhebliche Investitionen erforderlich, um die Wirtschaft umweltfreundlich zu gestalten und eine integrativere Gesellschaft zu schaffen, in der jeder seinen Beitrag leisten kann. Wir müssen die weltweite Zusammenarbeit in Klima- und Umweltfragen intensivieren, da die EU den Klimawandel nicht allein bekämpfen kann – globale Koordinierung und globales Handeln sind von entscheidender Bedeutung“, ergänzte Mairead McGuinness, die für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin.

Neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen – Sechs Maßnahmenpakete:

  1. Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern
  2. Bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern mithilfe der richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang
  3. Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken
  4. Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit
  5. Gewährleistung der Integrität des Finanzsystems der EU und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit
  6. Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung für die Partnerländer der EU

Die Kommission wird bis Ende 2023 über die Durchführung der Strategie Bericht erstatten und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein nachhaltiges Finanzwesen aktiv unterstützen.

Ein EU-Standard für grüne Anleihen

Die Kommission hat heute außerdem eine Verordnung über einen freiwilligen EU-Standard für grüne Anleihen vorgeschlagen. Durch diesen Vorschlag wird ein qualitativ hochwertiger freiwilliger Standard geschaffen, der allen (privaten und staatlichen) Emittenten zur Verfügung steht und zur Finanzierung nachhaltiger Investitionen beitragen kann.

Grüne Anleihen werden bereits zur Beschaffung von Finanzmitteln in Sektoren wie der Energieerzeugung und -verteilung, des ressourceneffizienten Wohnens und der Infrastruktur für CO2-armen Verkehr eingesetzt.

Auch seitens der Investoren besteht hohe Nachfrage nach solchen Anleihen. Der Markt für grüne Anleihen birgt jedoch noch Potenzial für die Verfolgung ehrgeizigerer Umweltziele in noch größerem Maßstab.

Mit dem EU-Standard für grüne Anleihen wird ein „Goldstandard“ dafür festgelegt, wie Unternehmen und Behörden grüne Anleihen für die Beschaffung von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten einsetzen können, um ambitionierte Investitionen zu finanzieren. Dabei sind strenge Nachhaltigkeitsanforderungen zu erfüllen, und die Investoren müssen vor sogenannter Grünfärberei (Greenwashing) geschützt werden.

Im Einzelnen:

Den Emittenten grüner Anleihen wird ein robustes Instrument zur Verfügung stehen, mit dem sie nachweisen können, dass sie grüne Projekte im Einklang mit der EU-Taxonomie finanzieren.
Investoren, die die Anleihen kaufen, können leichter erkennen, ob ihre Investitionen nachhaltig sind, wodurch das Risiko der Grünfärberei reduziert wird.

Der neue EU-Standard für grüne Anleihen wird jedem Emittenten grüner Anleihen offen stehen, auch solchen, die außerhalb der EU ansässig sind. Der vorgeschlagene Rahmen umfasst vier Schlüsselanforderungen:

  • Die durch die Anleihe mobilisierten Mittel sollten vollständig für Projekte eingesetzt werden, die der EU-Taxonomie entsprechen.
  • Durch detaillierte Berichtspflichten muss vollständige Transparenz darüber herrschen, wie die Erlöse aus der Anleihe verwendet werden.
  • Alle grünen Anleihen nach dem EU-Standard müssen extern geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Verordnung eingehalten wird und die finanzierten Projekte der Taxonomie entsprechen. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.
  • Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten von grünen Anleihen nach dem EU-Standard erbringen, müssen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein und von ihr beaufsichtigt werden. Dadurch wird die Qualität und Verlässlichkeit ihrer Dienstleistungen und Prüfungen zum Schutz der Investoren und zur Wahrung der Marktintegrität gewährleistet. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.

Kernziel ist es, einen neuen „Goldstandard“ für grüne Anleihen zu schaffen, mit dem andere Standards verglichen werden können und an den diese möglicherweise angeglichen werden. Mit diesem Standard sollen Bedenken in Bezug auf Grünfärberei und den Schutz der Marktintegrität ausgeräumt werden, damit die Finanzierung legitimer Umweltprojekte gesichert ist. Nach der heutigen Verabschiedung des Kommissionsvorschlags wird dieser im Rahmen des Mitgesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Nachhaltiges Finanzwesen und EU-Taxonomie

Die Europäische Kommission hat heute überdies den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung angenommen, wonach Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen Anlegern Informationen über die Umweltfreundlichkeit ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Verfügung stellen müssen. Märkte und Investoren benötigen klare und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen, um Grünfärberei zu verhindern.

Im nun delegierten Rechtsakt ist festgelegt, welche Informationen über den der EU-Taxonomie entsprechenden Anteil ihrer Geschäfts-, Investitions- oder Anleihetätigkeit große Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen nach welcher Methodik in welcher Form offenzulegen haben.

Nicht-Finanzunternehmen werden den Anteil ihres Umsatzes sowie ihrer Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Definition in der Taxonomie-Verordnung und dem am 4. Juni 2021 förmlich verabschiedeten delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie sowie künftigen delegierten Rechtsakten zu anderen Umweltzielen offenlegen müssen. Finanzinstitute, insbesondere große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen, müssen den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, angeben.

Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen viermonatigen Zeitraum, der einmal um zwei Monate verlängert werden kann, zur Prüfung vorgelegt.

Hintergrund

Der Europäische Grüne Deal zeigt auf, dass für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zum Erreichen der ökologischen Nachhaltigkeitsziele der Union erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren notwendig sind. Ein großer Teil dieser Finanzströme wird vom privaten Sektor kommen müssen.

Um diese Investitionslücke zu schließen, müssen private Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltigere Investitionen umgelenkt und der europäische Finanzrahmen völlig neu durchdacht werden. Insbesondere wurde durch den europäischen Grünen Deal deutlich, dass ökologisch nachhaltige Investitionen für Investoren und Unternehmen leichter erkennbar sein sollten und ihre Glaubwürdigkeit gewährleistet sein sollte.

Mit den Vorschlägen unternimmt die EU einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung der Ziele des Grünen Deals, indem sie für einen umfassenden Ansatz bei der Finanzierung des grünen Wandels sorgt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.07.2021

Kreditinstitut wendet Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu – Keine pauschale Einkommensteuer an Finanzamt abzuführen

Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. April 2021 (Az. 10 K 577/21). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 10/21).

Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z. B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien.

§ 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z. B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 06.07.2021 zum Urteil 10 K 577/21 vom 19.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 10/21)

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Vierte Verlängerung

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 30. September 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 25. Juni 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die hiermit übersendet wird.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 05.07.2021

Keine Erhöhung des Spitzensteuersatzes geplant

Die Bundesregierung hat keine Pläne zur Erhöhung des Spitzensteuersatzes in dieser Legislaturperiode. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/30845) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30318). Darüber hinaus liegen der Bundesregierung der Antwort zufolge keine Angaben darüber vor, wie viele Menschen 2019 und 2020 den Spitzensteuersatz (42 Prozent) und wie viele den Höchststeuersatz (45 Prozent) zahlten. Wegen der gesetzlichen Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung und der notwendigen Arbeiten zur Erstellung der Statistik lägen Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik aktuell bis zum Veranlagungszeitraum 2017 vor, so die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2021

BMVI treibt Digitalisierung der Kfz-Zulassung voran

Die Digitalisierung der Kfz-Zulassung wird laut Bundesregierung beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Projekt „Internetbasierte Kfz-Zulassung“ (i-Kfz) vorangetrieben. Mit diesem Projekt würden stufenweise die rechtlichen Voraussetzungen, unter anderem für die digitale Identifizierung der Antragsteller und für die äußere Erkennbarkeit der Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung sowie der Stempelplaketten geschaffen, um Zulassungsvorgänge internetbasiert abwickeln zu können, heißt es in der Antwort der Regierung (19/31153) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30615).

Die Regelungen zielten darauf ab, der antragstellenden Person den Gang zur Zulassungsbehörde zu ersparen und sukzessive dazu überzugehen, „den Zulassungsvorgang ausschließlich im Online-Dialog abzuwickeln“, um Wartezeiten zu verkürzen und das Verwaltungsverfahren zu optimieren, schreibt die Bundesregierung. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Umschreibung auf einen anderen Halter mit Beibehaltung des Kennzeichens könnten dagegen bereits jetzt automatisiert erfolgen, heißt es weiter.

Die Einrichtung des konkreten Verfahrens obliege auch für die internetbasierte Form der Zulassung nach der im Grundgesetz vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern aber den in den Ländern zuständigen Behörden, macht die Bundesregierung deutlich. Das BMVI habe die Länder wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, „dass die internetbasierte Zulassung in den örtlichen Portalen auch effektiv angeboten wird“. Zu ihrer Unterstützung habe das Ministerium in allen Ländern Schulungen zur Begleitung der Einführung der Regelungen durchgeführt und mit den Verfahrensanbietern der Zulassungsbehörden über Einzelheiten beraten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2021

Hausnotrufsystem: Senioren können Steuerbonus nutzen

Klägerin gewinnt mit Unterstützung des BdSt

Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage entschieden (Urteil vom 11. Juni 2021, Az. 5 K 2380/19). Das Urteil ist für viele alleinlebende Senioren wichtig: Bislang gingen diese beim Finanzamt oft leer aus, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten, so die Experten beim Bund der Steuerzahler.

Im Musterfall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein sog. Hausnotrufsystem. Die Ausgaben dafür setzte die Seniorin in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt strich aber den Steuerabzug. Begründung der Finanzbeamten: Diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohnt. Doch das Finanzgericht gab der Seniorin recht und erkannte – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, urteilten die Richter.

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt diese Möglichkeit nutzen wird, um das steuerzahlerfreundliche Urteil überprüfen zu lassen, weil auch in einem Parallelfall aus Sachsen das Finanzamt zum Bundesfinanzhof gezogen ist (Az. VI R 7/21). Betroffene können sich dennoch auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg berufen. Sie sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert. Dann bleibt der eigene Steuerfall zumindest offen, bis der Bundesfinanzhof abschließend über den Streit entschieden hat, rät der Bund der Steuerzahler.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 5 K 2380/19 des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021

Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sein dürfen

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 2. Juli 2021 entschieden.

Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich wurde ihm am 11. September 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung. Werden die Daten des Klägers unrechtmäßig verarbeitet, kann er die Löschung dieser Information nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung von der Schufa verlangen und hat einen Anspruch auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.

Die Schufa kann sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse kann nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa steht aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen ist. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Beklagte kommt einer Veröffentlichung im Internet gleich und ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen.

Die Schufa kann sich nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.

Die Revision ist zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil 17 U 15/21 vom 02.07.2021

Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlverstandenen Interesse

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist.

Ein Vermieter aus dem Landkreis Peine verlangte vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin aus dem Südharz. Hierzu legte er mehrere Vereinbarungen vor, wonach die Frau ihm unwiderruflich je 50 Euro pro Monat von der Regelleistung abgetreten habe. Es bestünden knapp 2.000 Euro Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren, die hierdurch ratenweise getilgt werden sollten.

Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine solche Auszahlung nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau liege. Es gehe nicht um die Abtretung laufender Unterkunftskosten, sondern um die Tilgung von Altschulden. Hierfür habe der Mann bereits Vollstreckungstitel durch das Amtsgericht erwirkt. Grundsicherungsleistungen dienten nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenzsicherung.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung. Dies sei schon deshalb nicht mehr möglich, weil die Frau zwischenzeitlich ausgezogen sei. Außerdem läge es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der Regelleistung zu zahlen. Denn durch die Regelleistung solle der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden, der durch die Abtretung geschmälert werde. Die Abtretung von zweimal 50 Euro pro Monat sei auch mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Empfänger zur Darlehenstilgung einbehalten dürfte – nämlich 10 % des Regelsatzes. Grundsätzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil L 11 AS 234/18 vom 03.05.2021