Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Überbrückungshilfe III: Erweiterte Förderung für Unternehmen mit erhöhtem Hilfsbedarf

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einstellen mussten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Bislang war der maximal zulässige Höchstbetrag auf 12 Mio. Euro begrenzt. Nun beträgt die Obergrenze 52 Mio. Euro, soweit die antragstellenden Unternehmen keine Förderung aus anderen staatlichen Corona-Hilfsprogrammen auf Basis der einschlägigen Beihilferahmen erhalten haben. Die neue Obergrenze ergibt sich aus einem Betrag von 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der neuen Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.

Zur weiteren Unterstützung bei der Einhaltung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts hat das BMWi den FAQ-Katalog zu den Beihilferegelungen entsprechend aktualisiert und zahlreiche Berechnungsbeispiele ergänzt. Ausführliche Erläuterungen zur neuen Schadensausgleichsregelung und weitere Ergänzungen finden sich ebenfalls in einem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III. Dort sind alle Updates farbig markiert und kursiv hervorgehoben.

Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III sind bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.07.2021

Das Risiko nach Absage wegen Corona sinnlos gewordener Messeausstattung wird annähernd geteilt

Das Amtsgericht München gab am 28.06.2021 einer Messeausstatterin aus Feldkirchen im Landkreis München weitgehend Recht und verurteilte den beklagten Bonner Fachverband aus der Betonsparte zur Zahlung eines fast hälftigen Mietanteils von 1.200 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Die Klägerin verlangt die Hälfte der für die Bestuhlung eines Messestandes der Beklagten vereinbarten Miete. Zwischen dem 03.05. bis 08.05.2020 sollte in München die Messe „IFAT 2020“ stattfinden, die wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde. Die Beklagte orderte am 19.12.2019/10.02.2020 bei der Klägerin Barhocker, Steh- und Bistrotische für ihren Messestand gegen Zahlung von 3.968,27 Euro einschließlich der Kosten für Transport, Auf- und Abbau.

Die Beklagte stornierte im März 2020 diesen Auftrag, da die Messe abgesagt wurde.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte 50 % der vereinbarten Miete, also 1.471,24 Euro, für das Mobiliar zahlen müsse; Kosten für Auf- und Abbau etc. würden nicht verlangt.

Die Beklagte macht geltend, die Leistung der Klägerin sei unmöglich geworden, weil die Messe abgesagt wurde und damit von der Klägerin auch keine Möbel für einen Messestand in der Messe München geliefert werden konnten. Wie ein für Rosenmontag angemieteter Fensterplatz bei zur Verfügungstellung erst am Aschermittwoch wertlos sei, so verhalte es sich auch hier mit der sinnlos gewordenen vereinbarten Leistung. Ein Aufstellen der Möbel nach erfolgter Absage der Messe hätte angesichts versperrter Messehallen auch nur im Wege des Hausfriedensbruchs bewerkstelligt werden können.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab weitgehend der Klägerin Recht.

„Zur Zeit der Kündigung des Mietvertrages (März 2020) war die Leistung der Klägerin noch nicht fällig, sodass sich die Frage nach der Möglichkeit der Leistung noch nicht stellte und sich wegen der Kündigung auch später nicht mehr stellte.

Aber auch wenn auf den geplanten Leistungszeitraum (Anfang Mai 2020) abgestellt wird, fehlt es an der Unmöglichkeit der Vermieterleistung (…). Das vermietete Mobiliar war vorhanden und konnte der Beklagten angeliefert werden. Auch eine Anlieferung in der Messehalle Anfang Mai 2020 war (technisch/logistisch) möglich, das dazu notwendige Einverständnis des Gebäudebesitzers (Messe München) hätte von der Beklagten eingeholt werden müssen.

Die Absage der Messe und die damit verbundene auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen (…) nach Auffassung des Gerichts auch nicht dazu, hierin bloß das Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen, welches (…) allein der Mieter zu tragen hat und das den Anspruch auf die Miete nicht entfallen lässt.

Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Absage der Messe stellt vielmehr eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages dar (§ 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, der Beklagten einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, wurde von beiden Vertragsparteien verfolgt und dürfte sogar zum Geschäftsmodell der Klägerin zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage fällt weder allein in die Sphäre der Klägerin noch in die der Beklagten, sondern trifft beide Parteien gleichermaßen. (…) Nach § 313 Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag anzupassen. Da dieser wegen des Zeitablaufs nicht weiter durchführbar ist, kann es nur noch darum gehen, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Entgeltanspruch der Klägerin auswirkt. (…) Das Gericht vermag dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen. Dieser würde dazu führen, der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht (…) zuzubilligen, mit dessen Hilfe sie sich des unnötigen, sinnentleerten Vertrages entziehen kann. Dies berücksichtigt nicht, dass auch sie vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache übernommen hatte und sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht einseitig zum Nachteil der Klägerin auswirken kann.

Andererseits erscheint dem Gericht allein eine Halbierung der vereinbarten Miete nicht ganz zutreffend. Die Klägerin wurde vorliegend von ihrer gesamten Leistung frei und musste die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendigen Aufwendungen nicht tätigen, sie trägt auch kein Risiko, dass die vermieteten Gegenstände abgenutzt oder beschädigt werden. Das Gericht billigt daher der Klägerin ein (Teil-)Entgelt von 1.200 Euro zu.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Urteil 191 C 15959/20 vom 28.06.2021 (nrkr)

Den Corona-Steuerhilfen in Deutschland fehlt es an Durchschlagskraft

Die bisherigen Corona-Steuerhilfen sind in Deutschland insgesamt zu zaghaft, um die Folgen der Krise abzufedern. So entlasten die Maßnahmen in ihrer aktuellen Form hauptsächlich große Unternehmen. Kleine Unternehmen und Start-ups profitieren kaum. Weitere steuerliche Maßnahmen sind daher nötig, damit deutsche Unternehmen gut aus der Krise kommen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

Die Studie untersucht, wie effizient und zielgerichtet die ertragsteuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in Deutschland beitragen. Hierfür haben die Wissenschaftler/innen verschiedene ertragsteuerliche Maßnahmen evaluiert, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung, der Erhöhung des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände sowie der Erweiterung bisher anwendbarer Abschreibungsmethoden. Die Maßnahmen sind geeignet, um die Unternehmensliquidität zu sichern und führen zu einer zeitlichen Verschiebung der Steuerzahlung. Aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds entstehen dem Staat dadurch keine nennenswerten Kosten. Allerdings kommt es für Unternehmen auch nicht zu einer dauerhaften Steuerentlastung. Im Ergebnis hat die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen für die Unternehmen laut Studie zu wenig Durchschlagskraft. Bezogen auf die Unternehmensgröße zeigt sich, dass von den betragsmäßigen Erhöhungen des Verlustrücktrags und des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen hauptsächlich mittelgroße und große Unternehmen profitierten. Dagegen werden kleinere Unternehmen sowie Start-ups zu wenig entlastet.

„Mit Blick auf das Ausmaß der Krise greifen die Maßnahmen zu kurz. Die Corona-Krise trifft die deutsche Wirtschaft deutlich härter als die Finanzkrise. Deshalb wären weitergehende Maßnahmen angemessen“, ordnet Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW-Forschungsprofessor sowie Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II an der Universität Mannheim, die Ergebnisse ein. Prof. Karl-Heinz Paqué, Vorstandsvorsitzender der Friedrich-Naumann-Stiftung, ergänzt: „Das Gutachten zeigt, dass über das Steuerrecht zielgenaue, schnelle und unbürokratische Corona-Hilfen für Unternehmen möglich gewesen wären. Dazu fehlte der Politik leider der politische Mut und die marktwirtschaftliche Umsicht. Es hätte viele bürokratische und betrugsanfällige Antragsverfahren erspart.“

Steuerliche Maßnahmen ausbauen und wirkungsvoller gestalten

Für eine bessere Entlastung der Unternehmen sind weitere Maßnahmen angebracht. So würde sich unter anderem eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen deutlich wirkungsvoller gestalten. Darüber hinaus plädieren die Wissenschaftler/innen für eine Aussetzung der Mindestbesteuerung für kriseninduzierte Verluste. Denn durch die Besteuerung von Gewinnen trotz hoher bestehender Verlustvorträge droht die Mindestbesteuerung die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen auszubremsen. „Der krisenverschärfende Effekt aus den Jahren 2020 und 2021 entstandenen Verlusten kann nur dann aufgehalten werden, wenn auch deren Mindestbesteuerung zeitweise ausgesetzt wird. Dadurch würde auch der Staatshaushalt nicht nennenswert belastet“, so Spengel.

Großzügigere Abschreibungsregeln kämen zudem allen Unternehmen zu Gute kommen – und stärker zukunftsgerichtete Investitionen fördern. Anstatt einer breit angelegten Förderung könnten Defizite über mehr zielgerichtete Vergünstigungen aufgeholt werden. In Betracht kommen hier beispielsweise Regelungen wie der Investitionsabzugsbetrag, von dem speziell kleine und mittlere Unternehmen profitieren können.

Andere Länder deutlich unternehmens- und wachstumsfreundlicher

Auch mit Blick in andere Länder zeigt sich, dass eine Nachjustierung der deutschen Corona-Steuerhilfen empfehlenswert ist. So haben die USA oder Großbritannien und Nordirland im Rahmen der Verlustverrechnung oder bei den Abschreibungsregeln deutlich großzügigere Sofortmaßnahmen erlassen, um die wirtschaftlichen Corona-Folgen für Unternehmen abzufedern. Damit deutsche Unternehmen künftig im internationalen Wettbewerb nicht hinterherhinken, empfehlen die Autoren/-innen der Studie der Politik deutlich unternehmens- und wachstumsfreundlichere Regelungen zu schaffen. „Jetzt kommt es darauf an, die Weichen für die Zukunft richtig zu stellen. Die Unternehmen wollen und müssen investieren, um auch in Zukunft erfolgreich zu sein. Wir brauchen einen Investitionspakt für Deutschland, um die Transformation in die digitale, klimaneutrale und soziale Wirtschaft von morgen zu schaffen. Eine international wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung muss zentraler Bestandteil dieses Investitionspakts sein“, sagt Prof. Karl-Heinz Paqué.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 02.07.2021

Schädlichen Steuerwettbewerb bekämpfen

Die OECD hat am 1. Juli 2021 auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent erzielt – eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht.

Die Digitalisierung ist integraler Bestandteil von wirtschaftlichem Fortschritt und Wachstum. Sie fördert die Globalisierung von Wirtschaftsaktivitäten und Unternehmensstrukturen. Die Digitalisierung beeinflusst fast jeden Teil unseres Lebens, einschließlich Kommunikation, Produktion und Konsum.

Eine Trennung zwischen der konventionellen und digitalen Wirtschaft ist nahezu unmöglich geworden. Das bedeutet, dass wir Regeln brauchen, die für alle Geschäftsmodelle funktionieren, unabhängig davon, welchen Digitalisierungsgrad diese aufweisen. Dies gilt namentlich für die Regelungen im Steuerrecht, mit denen wir sicherstellen, dass die großen Unternehmen ihren angemessenen Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben leisten.

Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und die daraus resultierenden veränderten Wertschöpfungsprozesse stellen ohne Zweifel eine der größten Herausforderungen der internationalen Besteuerungsprinzipien dar: Immaterielle Werte und grenzüberschreitende Dienstleistungen erlauben es Unternehmen, ohne physische Präsenz in Staaten tätig zu werden und so Gewinne zu erzielen, die sie nach den bisherigen Besteuerungsprinzipien vor Ort nicht zu besteuern brauchen.

Die Digitalisierung erleichtert zudem aggressive Steuerplanungen, z. B. durch die Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer. Dies erschwert die Akzeptanz der geltenden Regelungen, begünstigt aber auch einen exzessiven Steuersenkungswettbewerb („Race-to-the-Bottom“) der Staaten.

Aus diesem Grund hat die OECD im Auftrag der G20 ein sog. Zwei-Säulen-Konzept erarbeitet, um die steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft zu lösen. Daran arbeiten 139 Staaten mit.

Säule 1 – faire internationale Verteilung der Steuern

Unter Säule 1 haben die Staaten ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte entwickelt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen tendenziell die Besteuerungsrechte vom Ort der Produktion dahin gelenkt werden, wo die Produkte vermarktet werden. Dazu soll ein Anteil des Gewinns einer Unternehmensgruppe oder Geschäftssparte den Staaten mittels einer Formel zugeteilt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen in dem Staat einen Sitz hat.

Bei der Analyse von Säule 1 ist es wichtig, das übergeordnete Ziel zu sehen: die Stabilität der internationalen Steuerrechtsordnung. Denn sollte es nicht gelingen, eine tragfähige und international abgestimmte Lösung zu Säule 1 zu verabschieden, drohen weitere Staaten eigene Digitalsteuern zu erheben. Dies würde bei allen Beteiligten zu Rechtsunsicherheit führen. Deutschland hat sich daher sehr intensiv für einen Konsens bei Säule 1 eingesetzt.

Säule 2 – globale effektive Mindestbesteuerung

Säule 2 beinhaltet den Vorschlag einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Diesen Vorschlag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz gemeinsam mit seinem französischen Kollegen Bruno Le Maire in die Diskussion eingebracht.

Das Grundprinzip einer globalen effektiven Mindestbesteuerung ist vergleichsweise einfach: Alle Staaten einigen sich auf ein weltweit gültiges Mindestniveau der Besteuerung. Dabei wird keinem Staat vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll. Gleichzeitig wird Staaten mit einem höheren Besteuerungsniveau die Möglichkeit gegeben, auf die sehr niedrigen Steuersätze anderer Staaten zu reagieren (z. B. durch Nachversteuerung von ins Ausland verschobenen Gewinnen oder durch Versagung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs). Die Höhe der Besteuerung richtet sich dabei nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung im anderen Land und dem vereinbarten Mindeststeuersatz. Insgesamt führt dieser Ansatz zu mehr Steuergerechtigkeit auf internationaler Ebene. Zudem begegnet die globale effektive Mindestbesteuerung wirksam den Problemen bei der Besteuerung, die sich aus der Digitalisierung und der Möglichkeit der Verlagerung immaterieller Werte ergeben.

Detaillierte Informationen zu den beiden Säulen finden Sie in unseren FAQ zur globalen Mindestbesteuerung.

Die G20-Finanzminister sowie die G20-Staats- und Regierungschefs haben mehrmals die Notwendigkeit einer internationalen Einigung zu den steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft betont und sich auf den Abschluss der Arbeiten bis Mitte 2021 verständigt.

Die erzielte Einigung zur globalen effektiven Mindestbesteuerung ist ein kolossaler Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit. Wir haben hart verhandelt, um dieses gute Ergebnis für Deutschland zu erreichen. Das sind sehr gute Nachrichten für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Wir halten damit ein, was wir den Bürgerinnen und Bürgern versprochen haben: Künftig werden die großen Konzerne ihren fairen Anteil an der Finanzierung unseres Gemeinwohls leisten. Jetzt werden wir auf eine schnelle Umsetzung der Ergebnisse in Europa drängen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Auch auf Ebene der Europäischen Union begrüßen die Mitgliedstaaten die bedeutenden Fortschritte, die auf internationaler Ebene erzielt wurden. Auch sie bekräftigen ihr Engagement, hierfür bis spätestens Mitte 2021 eine international abgestimmte Lösung zu finden. Dies wurde während der deutschen Ratspräsidentschaft in Ratsschlussfolgerungen ausdrücklich festgehalten.

Die internationale Einigung zum Zwei-Säulen-Projekt am 1. Juli 2021 stellt einen bedeutenden Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit dar. Die erzielten Ergebnisse sollen nun noch beim Treffen der G20-Finanzminister am 9./10. Juli 2021 in Venedig bestätigt werden. Im Anschluss an die internationale Einigung sollen die Vereinbarungen zeitnah umgesetzt werden. Die Umsetzung der Säule 1 soll voraussichtlich über einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag erfolgen, der anschließend durch die beteiligten Staaten ratifiziert und in nationales Recht überführt werden soll. Für Säule 2 werden die Staaten Empfehlungen zur Umsetzung erarbeiten. Neben dem Implementierungsplan der internationalen Staatengemeinschaft beabsichtigt auch die Europäische Kommission, den Prozess eng zu begleiten, um eine zeitnahe und einheitliche Umsetzung innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 01.07.2021

Gesetzliche Neuregelungen Juli 2021

Die epidemische Lage von nationaler Tragweite bleibt bestehen. Der Wegfall der Impfpriorisierung und kostenlose Tests sollen helfen, die Pandemie weiter einzudämmen. Digitale Anwendungen unterstützen die Pflege. Kinder und Familien sollen gestärkt werden. Zudem treten mehrere Regelungen im Umwelt-, Verbraucher- und Finanzbereich in Kraft.

Epidemische Lage von nationaler Tragweite verlängert

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 30. Juni 2021 hinaus forstbesteht. Er stellt damit sicher, dass notwendige Regelungen weiterhin gelten können. Denn trotz stetig sinkender Inzidenzen bedarf es auch in den nächsten Monaten Regelungen beispielsweise zum Impfen, zum Testen und zur Einreise.

Impf-Priorisierung aufgehoben

Seit dem 7. Juni 2021 ist die Priorisierung für eine Corona-Impfung bundesweit aufgehoben. Außerdem impfen seither auch Betriebsärztinnen und -ärzte.

Testzentren schärfer kontrollieren

Um Corona-Teststellen besser kontrollieren zu können, wurde die Testverordnung angepasst. Der Anspruch auf kostenlose Antigen-Schnelltests bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger können sich weiterhin mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen. Nach wie vor übernimmt der Bund die Kosten dafür.

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Antragsfrist ist bis 30. September 2021 verlängert. Auch Leiharbeiter profitieren von den Sonderregelungen.

Keine Homeoffice-Pflicht mehr ab 1. Juli

Die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen geht weiter zurück. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde entsprechend angepasst: Ab 1. Juli 2021 gibt es keine Homeoffice-Pflicht mehr. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

Mehr Digitalisierung in der Pflege

Künftig können digitale Anwendungen auch in der Pflege in die Regelversorgung aufgenommen werden – beispielsweise Apps zur Sturzprävention oder zum Gedächtnistraining. Auch der Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften wird digital erleichtert. Zudem können Versicherte ihre Daten zu digitalen Anwendungen künftig in der elektronischen Patientenakte speichern.

Betriebliche Mitbestimmung wird gestärkt

Mehr Mitbestimmung, besserer Kündigungsschutz, vereinfachte Wahlen eines Betriebsrats – das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Das Gesetz erleichtert die Gründung von Betriebsräten und stärkt den Schutz der daran beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Stabile Renten im Westen und leichte Erhöhung im Osten

Am 1. Juli 2021 werden die Renten angepasst: Im Westen bleiben sie stabil und im Osten steigen sie um 0,72 Prozent. Als Folge der Corona-Pandemie sind die Löhne zwar im vergangenen Jahr gesunken, doch die Rentengarantie schützt Rentnerinnen und Rentner vor Einbußen.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und Familien stärkt. Dabei geht es auch darum, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise herzustellen. Das Gesetz ist zum 10. Juni in Kraft getreten.

Besserer Schutz für Kinder

Mit den neuen Regeln zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs sollen Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Das Gesetz verfolgt dafür einen umfassenden Ansatz. Die geltenden Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden neugefasst.

Mehr Bauland für mehr Wohngebäude

Die Bundesregierung verbessert mit der Novelle zur Mobilisierung von Bauland die Voraussetzungen für mehr bezahlbaren Wohnraum. Kommunen können dank der Anpassungen im Baurecht leichter Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen. Auch Mieterinnen und Mieter erhalten mehr Schutz. Das Gesetz zur Baulandmobilisierung ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten.

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

Am 1. Juli 2021 tritt die neue Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) vollständig in Kraft. Die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich werden mit der neuen BEG in einem modernisierten, vereinfachten und weiter entwickelten Förderangebot gebündelt.

Einweg-Plastik wird verboten

Viele Einwegplastikprodukte sind ab dem 3. Juli 2021 in der EU verboten. Dazu gehören etwa Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe oder Einweg-Geschirr aus konventionellem Plastik und aus Bioplastik. Auch To-go-Becher und Einweg-Behälter aus Styropor dürfen in der EU nicht mehr produziert und in den Handel gebracht werden.

Unlautere Handelspraktiken künftig verboten

Landwirte müssen von dem, was sie erzeugen, gut leben können. Doch häufig sind sie und andere Erzeuger einem enormen Preisdruck ausgesetzt. Etwa wenn der Handel kurzfristig verderbliche Ware storniert oder die Ware erst Monate später bezahlt wird. Ein Gesetz, das für faire Vertrags- und Lieferbeziehungen sorgt, ist am 9. Juni 2021 in Kraft getreten.

Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

Darlehensverträge müssen künftig beim Abschluss klare Widerrufsinformationen enthalten. Soweit Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllt werden, besteht ein Recht auf Ermäßigung aller Kosten des Darlehens. Eine entsprechende Änderung des Verbraucherdarlehensrechts ist zum 15. Juni 2021 in Kraft getreten.

Einheitliche Marktüberwachung für Non-Food-Produkte

Mit dem Marktüberwachungsgesetz soll in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für Non-Food-Produkte sichergestellt werden. Zukünftig sollen online und offline auf dem Markt bereit gestellte Produkte gleichermaßen in der Marktüberwachung berücksichtigt werden. Die Regelungen sollen ab 16. Juli 2021 angewendet werden.

Schutz für Reisende bei Insolvenzen durch neuen Reisesicherungsfond

Reisende sollen künftig umfassend abgesichert sein, wenn Reiseveranstalter Insolvenz anmelden müssen. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Kosten sollen über einen Fonds gedeckt werden, der von den Reiseveranstaltern finanziert wird. Ein entsprechendes Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Neue Mehrwertsteuerregeln zum EU-weiten E-Commerce

Am 1. Juli treten neue Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Strengere Regeln für Tierversuche

Unnötige Schmerzen, Leiden oder Schäden für Tiere zu vermeiden ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Das gilt besonders für die Nutzung von Versuchstieren, auf die derzeit in der Gesundheitsforschung nicht gänzlich verzichtet werden kann. Ein Gesetz, das die Regeln für die Genehmigung von Tierversuchen verschärft und stärkere Kontrollen ermöglicht, ist am 26. Juni 2021 in Kraft getreten.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen steigen

Künftig beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.259,99 Euro. Der Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhaltspflichten zu erfüllen sind oder besondere Bedürfnisse (zum Beispiel erhöhte Kosten infolge einer Erkrankung) nachgewiesen werden.

Urheberrecht wird umfassend reformiert

Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie etwa YouTube oder Facebook: Für die Verbreitung von Inhalten sind die Plattformen künftig auch selbst unmittelbar verantwortlich. Für Drittinhalte, die Nutzer verbreiten, müssen sie Lizenzen erwerben. Mit der nun teilweise in Kraft getretenen Reform werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt.

Gezielte Bekämpfung von Hasskriminalität

Um strafbaren Hasskommentaren im Internet stärker entgegenzutreten, ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetzes geändert worden. Unter anderem sollen Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nutzerfreundlicher werden. Das Gesetz ist überwiegend am 28. Juni 2021 in Kraft getreten.

Gegen Bilanzbetrug und Manipulation

Vertrauen, Integrität und verlässliche Akteure sind für einen stabilen Finanzmarkt unerlässlich. Der Fall Wirecard hat gezeigt, dass die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung verbessert werden muss. Dabei helfen soll das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität.

Steueroasen austrocknen

Staaten und Gebiete, die international anerkannte Standards im Steuerbereich nicht einhalten, befördern Steuerhinterziehung. Abwehrmechanismen sollen Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb erschweren.

Einführung von elektronischen Wertpapieren

Das deutsche Recht wird für elektronische Wertpapiere geöffnet. Die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren wird aufgegeben.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 01.07.2021

Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Anlegerbrücke an den ÖPNV (Fährverkehr) – Behandlung von Zuschüssen

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen. Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält – echte Zuschüsse.

Mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Az. 4 K 32/18) entschied der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Rechtsnatur von Zuschüssen der öffentlichen Hand, die aufgrund des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes geleistet wurden.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zwecke des ÖPNV vermietet hatte. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse und zwar u. a. vom Kreis, in dessen Gebiet sich die Gemeinde befand, und von einer Gesellschaft, welche ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i. d. F. vom 15. Dezember 2006 (GVFG SH – GVOBl. SH 2006, 358) erbrachte.

Der Senat hatte in einer früheren Entscheidung (Az. 4 K 35/14) über den Zuschuss des Kreises befunden und darin einen unechten Zuschuss erkannt, welcher als Entgelt der Umsatzsteuer unterlag. Es wurde dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zwecke des ÖPNV (= Leistung) und dem Zuschuss (= Gegenleistung) des Kreises als Träger des ÖPNV bejaht.

Da die Gesellschaft anders als der Kreis nicht originärer Träger des ÖPNV war und die Gelder auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte, hat der Senat die Zuschüsse der Gesellschaft dagegen als nicht steuerbare – echte – Zuschüsse eingeordnet. Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der Gesellschaft eine Verbindung bestehe sei dies – so der Senat – lediglich eine „technische Anknüpfung“ i. S. d. der BFH-Rechtsprechung und begründe keinen „unmittelbaren Zusammenhang“ im umsatzsteuerlichen Sinn.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss zugelassen (Az. des BFH XI R 13/21).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 32/18 vom 20.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 13/21)

Anwendung der unionsrechtlichen Fiktion des inländischen Wohnsitzes auch bei gemeinsamem Haushalt der kindergeldberechtigten Elternteile im EU-Ausland

Mit Urteil vom 30. September 2020 (Az. 4 K 77/19) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die kindergeldrechtliche Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 auch in den Fällen Anwendung findet, in denen beide Elternteile ihren gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland haben.

Die Klägerin zog im August 2015 mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern nach Brüssel. Die Kinder lebten dort im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern. Die bis zum Umzug im Inland bewohnte Eigentumswohnung wurde nach dem Umzug befristet vermietet. Der Ehemann der Klägerin wurde von seinem im Inland ansässigen Arbeitgeber zunächst vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2017 in dessen Büro nach Brüssel entsandt. Anlässlich der Verlängerung der Entsendung wurde eine Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 abgeschlossen, nach der für den Ehemann der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019 weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten.

Auf den Kindergeldantrag der Klägerin vom 31. August 2012, in dem der Ehemann der Klägerin sich mit der Zahlung des Kindergeldes an die Klägerin einverstanden erklärte, zahlte die Familienkasse das Kindergeld für die drei Kinder an die Klägerin. Nachdem die Familienkasse im September 2017 Kenntnis vom Umzug der Klägerin nach Belgien erhalten hatte, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Klägerin ab September 2015 auf. Der Bescheid wurde von der Familienkasse öffentlich zugestellt. Nachdem die Klägerin ihre Anschrift in Brüssel mitgeteilt hatte, übersandte ihr die Familienkasse im April 2019 den Bescheid. Im Text des Schreibens wies die Familienkasse darauf hin, dass das Original des Bescheids übersandt werde. Dem Schreiben war der als „Entwurf“ gekennzeichnete Bescheid beigefügt, an dessen Ende sich ein Verfügungsteil befand. Der Einspruch der Klägerin vom 2. Mai 2019 blieb erfolglos.

Der 4. Senat gab der Klage statt. Der Einspruch war nicht verfristet, da der Aufhebungsbescheid der Klägerin erst mit der Übersendung im April 2019 wirksam bekannt gegeben worden war. Die öffentliche Bekanntgabe des Bescheids war unwirksam, da die Familienkasse nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um den Bescheid der Klägerin in anderer Weise zu übermitteln. Denn die Familienkasse hatte die öffentliche Bekanntgabe allein auf der Grundlage der Abfrage zu den Stammdaten der Klägerin vorgenommen, ohne zuvor einen Bekanntgabeversuch oder eine schriftliche Anfrage nach der Adresse in Belgien unter der Anschrift der Klägerin zu unternehmen, die in der Ergebnisliste als letzte Adresse vor dem Umzug nach Belgien aufgeführt war. Die Unwirksamkeit der öffentlichen Bekanntgabe wurde durch die Übersendung des Bescheids an die Klägerin geheilt.

Die Klägerin war nach Auffassung des 4. Senats im Streitfall aufgrund der Berechtigtenbestimmung im Kindergeldantrag vom 31. August 2012 vorrangig kindergeldberechtigt.

Die Gewährung des Kindergeldes richtete sich aufgrund der für den Ehemann abgeschlossenen Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 i. V. m. Art 12 VO Nr. 883/2204 nach deutschen Rechtsvorschriften. Der für die Kindergeldgewährung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderliche inländische Wohnsitz der Klägerin ergab sich aus der Wohnsitzfiktion nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009, die bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im EU-Ausland gegebenen Verhältnisse ins Inland übertragen wird. Die Fiktionswirkung galt für sämtliche Familienangehörige, also neben dem Ehemann der Klägerin, dessen Kindergeldanspruch zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften führte, auch für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder. Bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf den Kindergeldanspruch führt die Wohnsitzfiktion dazu, dass nicht nur für den Ehemann der Klägerin, sondern auch für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder ein inländischer Wohnsitz fingiert wird, sodass für den streitigen Zeitraum das Wohnsitzmerkmal des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch im Hinblick auf die Klägerin erfüllt war. Das Finanzgericht trat damit der Auffassung der Familienkasse entgegen, dass die Wohnsitzfiktion keine Anwendung finde, wenn – wie im Streitfall – kein Elternteil einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland hat.

Der (steuerrechtliche) Kindergeldanspruch der vorrangig kindergeldberechtigten Klägerin wurde schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKGG für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs erfüllte. Auch wenn die Klägerin und ihr Ehemann im Streitzeitraum nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, erfüllten beide aufgrund der Wohnsitzfiktion das Wohnsitzerfordernis des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sodass ihnen ein steuerrechtlicher Kindergeldanspruch für die gemeinsamen Kinder zustand, für den die Klägerin vorrangig kindergeldberechtigt war. Für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs nach dem BKGG blieb damit im Streitfall kein Raum.

Gegen das Urteil hat der 4. Senat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 58/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 77/19 vom 30.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 58/20)

Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Mit Urteil vom 24. November 2020 (Aktenzeichen 4 K 3/16, veröffentlicht z. B. in EFG 2021, 872) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.

Die Klägerin, eine KG mit zwei Gesellschaftern, produziert mittels eines an eine Biogasanlage angeschlossenen Blockheizkraftwerks (BHKW) Strom und Wärme. Der im BHKW erzeugte Strom wird entgeltlich an den Netzbetreiber geliefert. Der Netzbetreiber zahlte der Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2013 neben dem Entgelt für den gelieferten Strom den sog. KWK-Bonus in Höhe von 0,02 Euro/kWh für die im BHKW produzierte Wärme. Die Klägerin lieferte der E-GmbH in den Streitjahren über eine Fernwärmeleitung Wärme im Umfang von jeweils ca. 500.000 kWh zum Preis von 0,03 Euro/kWh (netto). Ein weiterer Teil der im BHKW produzierten Wärme im Umfang von ca. 1,6 Mio. kWh pro Jahr wurde ab dem Streitjahr 2012 durch eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft über eine Gasleitung an die G-GmbH geliefert. Für die ersten 400.000 kWh wurde hierbei ein Preis von 0,0275 Euro/kWh bzw. 0,0294 Euro/kWh (jeweils netto) in Rechnung gestellt.

Die im BHKW produzierte Wärme wurde in den Streitjahren ferner in den landwirtschaftlichen Betrieben und in den Vermietungsobjekten und Privathäusern der Gesellschafter eingesetzt. Der jährliche Umfang der Wärmeabgabe lag pro Gesellschafter zwischen 289.000 kWh und 370.000 kWh. Die Wärmeabgabe an die Gesellschafter erfolgte nicht gegen gesonderte Rechnung. Ab dem Streitjahr 2010 wurde für die Wärmeabgabe eine Belastung der Kapitalkonten vorgenommen. Die Gesellschafter verfügten in den Streitjahren über eigene Ölheizungsanlagen, die jedoch nicht betrieben wurden. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre jederzeit mit einem finanziellen Aufwand von 5.000 Euro bis 6.000 Euro möglich gewesen. Der Beklagte sah die Wärmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe an, deren Bemessungsgrundlage aufgrund des Fehlens eines Marktpreises durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln sei, da die Gesellschafter die Wärme ohne erheblichen Aufwand auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können. Den fiktiven Einkaufspreis berechnete der Beklagte auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten unter Ansatz von Preisen zwischen 0,0408 Euro/kWh und 0,0730 Euro/kWh. Der Einspruch der Klägerin gegen die Umsatzsteuerbescheide blieb erfolglos.

Der 4. Senat gab der Klage teilweise statt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe nahm das Finanzgericht auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, da diese Vorschrift im Streitfall über die Mindestbemessungsgrundlage auch bei Vorliegen einer entgeltlichen Lieferung an die Gesellschafter anwendbar war. Die Bemessungsgrundlage ermittelte der 4. Senat durch den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises für die selbst produzierte Wärme, der nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vorrangig vor den Selbstkosten heranzuziehen ist. Im Hinblick auf die Höhe des Einkaufspreises folgte der Senat dem Klagebegehren und setzte den Einkaufspreis in Höhe von 0,03 Euro/kWh an, da sich aus den entgeltlichen Wärmelieferungen an die E-GmbH und die G-GmbH ein entsprechender Marktpreis ergab. Der Ansatz des Marktpreises berücksichtigt nach Auffassung des Senats die speziellen Gegebenheiten des Marktes für selbst produzierte Wärme und gibt die Preisverhältnisse am genauesten wieder. Dies führt entsprechend dem Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG dazu, dass der Unternehmer infolge der Wärmeabgabe mit der Umsatzsteuer belastet wird, die anhand der aktuellen Marktsituation auf der konkret abgegebenen Wärme lastet. Der Unternehmer wird durch den Ansatz des Marktpreises für die selbst produzierte Wärme so behandelt, als habe er die Wärme – in gleicher Weise wie fremde Dritte – bei sich selbst eingekauft. Die vom Beklagten angesetzten Heizölpreise waren nach Auffassung des 4. Senats bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises nicht zu berücksichtigen, da sie nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 8 UStAE nur für die subsidiäre Ermittlung der Selbstkosten von Bedeutung sind.

Die von der Klägerin begehrte Anrechnung der KWK-Umlage in Höhe von 0,02 Euro/kWh auf den fiktiven Einkaufspreis wurde vom 4. Senat hingegen abgelehnt. Er schloss sich insoweit der BFH-Rechtsprechung an, der zufolge der KWK-Bonus als zusätzliches Entgelt für den im Blockheizkraftwerk erzeugten Strom anzusehen ist und damit nicht als Entgelt von dritter Seite i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG der Wärmeabgabe zugeordnet werden kann.

Gegen das Urteil hat der Senat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 38/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 4 K 3/16 vom 24.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 38/20)

Ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann, wenn ein Kind krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist

Mit Urteil vom 06.01.2020 (Az. 2 K 91/19) hat das Finanzgericht entschieden, dass ein Kind sowohl das subjektive als auch das objektive Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2c EStG erfüllt, wenn es krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist.

Auf die von der Familienkasse eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 52/20) anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 2 K 91/19 vom 06.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 52/20)

Das Merkmal der sog. Vorteilsgeneigtheit muss auch bei vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben sein

Dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Dezember 2020 (Az. 1 K 16/19 – veröffentlicht z. B. in EFG 2021, 578) lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, die über inländische und ausländische Gesellschaften zu 100 % in den im Ausland (Staat A) ansässigen Mutterkonzern M eingebunden ist, hatte von einer ausländischen Firma D, die im Staat B ansässig war, diverse Aufträge erhalten. Anfang 2007 belegte der Staat A den Staat B mit einem Wirtschaftsembargo. In A ansässige Unternehmen durften in B ansässige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies M die Klägerin an, die von D erteilten Aufträge nicht mehr weiter auszuführen.

Nachdem die Klägerin D dies mitgeteilt hatte, erhob letztere Anfang 2009 gegen die Klägerin in B Klage wegen der Nichterfüllung der genannten Aufträge und machte Schadensersatzforderungen geltend. Die Klägerin strengte daraufhin ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an, in dem am 1.Oktober 2012 eine abschließende Entscheidung erging. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass D die in B erhobene Klage zurücknimmt, wurde die Klägerin verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und anteilige Verfahrenskosten zu erstatten. Schon im Jahr 2007 hatte die Klägerin mit Rücksicht auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu D handelsbilanziell eine Rückstellung gebildet. Für das Streitjahr 2011 erhöhte die Klägerin den Rückstellungsbetrag aufgrund einer Aufzinsung. Außerdem zahlte sie in 2011 die Verfahrenskosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens. Die für das Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten trug M.

Das Finanzamt meinte, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dafür Sorge getragen hätte, dass die Klägerin von M für die bei ihr – der Klägerin – durch die Auftragsabbrüche eingetreten wirtschaftlichen Schäden (Schadensersatzleistungen, entstandene Verfahrens- und sonstige Kosten, entgangener Gewinn) angemessen entschädigt worden wäre. Im Verzicht der Klägerin auf solche Entschädigungsleistungen liege eine vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung. Im Streitjahr umfasse diese der Höhe nach die Aufzinsung der Rückstellung und die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

Der dagegen gerichteten Klage hat der 1. Senat stattgegeben. Er stellt zunächst die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nach der ständigen (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung dar und betont dabei insbesondere das Merkmal der Vorteilsgeneigtheit. Sodann stellt er fest, dass eine vom Finanzamt ursprünglich unterstellte vGA in Gestalt einer Vermögensminderung nicht gegeben sei, weil die konkrete Vermögensminderung bei der Klägerin nicht geeignet sei, einen korrespondierenden Vorteil bei M auszulösen.

Auf eine verhinderte Vermögensmehrung könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Eine solche könne nicht in einem Verzicht der Klägerin auf zivilrechtliche (Ersatz-)Ansprüche gegen M gesehen werden. Denn für solche sei schon keine Grundlage ersichtlich; zudem habe die Klägerin im Streitjahr auch nicht erklärt, auf etwaige Ansprüche verzichten zu wollen. Auf eine „anspruchsunabhängige“, allein auf einen hypothetischen Fremdvergleich gestützte verhinderte Vermögensmehrung lasse sich eine vGA – entgegen der zuletzt vom Finanzamt vertretenen Auffassung – nicht stützen. Auch für den Fall, dass die Klägerin – was der 1. Senat nicht für erwiesen erachtete – die Vertragsbeziehungen zu D allein im Interesse von M abgebrochen haben sollte und der Abbruch somit gesellschaftlich veranlasst gewesen sei, müssten die der Klägerin dadurch entstandenen Vermögensnachteile auch geeignet gewesen sein, einen korrespondierenden Vermögensvorteil bei M herbeizuführen (sog. Vorteilsgeneigtheit). Das sei nicht nur bei vGA in Gestalt einer Vermögensminderung, sondern auch in der Variante der verhinderten Vermögensmehrung zu fordern, weil in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG von verdeckten Gewinnausschüttungen die Rede sei – und nicht von der Korrektur im Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorgänge. Im Entscheidungsfall vermochte der 1. Senat des Finanzgerichts dies nicht zu erkennen. So liege insbesondere kein Fall der Kostenverlagerung von M auf die Klägerin vor. Denn es wäre M von vornherein gar nicht möglich gewesen, den Abbruch der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und D selbst und auf eigene Kosten herbeizuführen. Sonstige denkbare korrespondierende Vermögensvorteile der M seien nicht ersichtlich. Dies zum einen, weil die Aufträge gar nicht – insbesondere nicht von M – weiter fortgeführt worden seien, so dass sich für den Konzern insgesamt ein Umsatzausfall ergeben habe. Zum anderen sei auch für eine Verbesserung der Gewinnchancen von M auf dem Markt in A nichts ersichtlich.

Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 1 K 16/19 vom 17.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 2/21)