Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der anteiligen unternehmerischen Nutzung eines Kfz

Im beim 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts geführten Verfahren 3 K 1/20 wegen Einkommensteuer 2013 war u. a. streitig, in welcher Höhe eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist.

Der Kläger schloss im Jahr 2013 einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz ML 350 mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte Anfang Dezember 2013. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 Euro zzgl. 6.933,27 Euro Umsatzsteuer. Im Dezember 2013 nutzte der Kläger das Fahrzeug zu rund 71 % für seine selbstständige Tätigkeit, zu rund 13 % im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat. Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Kläger das Fahrzeug (hingegen lediglich) zu 12,16 % für seine selbstständige Tätigkeit und zu 6,24 % für seine Vermietungstätigkeit. Der Kläger begehrte für 2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von insgesamt 84 % zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zuzulassen.

Nach Auffassung des 3. Senats des Finanzgerichts gehört die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung zwar in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung sei aber auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen. Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 % bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.

Die Entscheidung ist u. a. in EFG 2021, 740 veröffentlicht. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 1/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 3 K 1/20 vom 23.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 1/21)

Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines verschleierten Umsatzes

Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes ist davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Jede andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen.

Die Lito-Gruppe ist eine mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Patronats- und Dorffeste in Galicien (Spanien) betraute Unternehmensgruppe. Ein Vermittler von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im Namen der Lito-Gruppe mit den kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten in bar und erhielten keine Rechnung. Diese Zahlungen wurden der Steuerverwaltung weder für Zwecke der Körperschaftsteuer noch für Zwecke der Mehrwertsteuer erklärt. Der Vermittler erhielt 10 % der Einnahmen der Lito-Gruppe. Die Zahlungen an ihn wurden ebenfalls in bar und ohne Rechnung geleistet. Sie wurden zudem nicht erklärt. Da der Vermittler keine Rechnungen ausstellte, gab er auch keine Mehrwertsteuererklärung ab.

Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass die Beträge, die der Vermittler als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten habe (64.414,90 Euro im Jahr 2010, 67.565,40 Euro im Jahr 2011 und 60.692,50 Euro im Jahr 2012), keine Mehrwertsteuer enthielten. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer dieser Jahre sei daher unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Beträge zu ermitteln. Die Steuer des Vermittlers für die Jahre 2010 bis 2012 wurde neu festgesetzt, und gegen ihn wurden Sanktionen verhängt. Der Vermittler rügt dies. Er trägt vor, die nachträgliche Anwendung der Mehrwertsteuer auf die von der Steuerverwaltung als Einkünfte eingestuften Beträge stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Gerichtshofs, wonach die Mehrwertsteuer, wenn Umsätze bekannt würden, die ihr grundsätzlich unterlägen, für die jedoch keine Erklärungen abgegeben und keine Rechnungen ausgestellt worden seien, als in dem zwischen den Parteien dieser Umsätze vereinbarten Preis enthalten anzusehen sei. Der Vermittler ist der Auffassung, da es ihm nach spanischem Recht nicht möglich sei, die nicht abgewälzte Mehrwertsteuer einzufordern, weil sein Verhalten ein Steuervergehen darstelle, müsse davon ausgegangen werden, dass die Mehrwertsteuer im Preis der erbrachten Dienstleistungen enthalten sei.

Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) möchte vom Gerichtshof wissen, wie die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie1 über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen auszulegen sind, wenn die Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung aufgrund eines Steuerbetrugs weder mitgeteilt haben, dass es den Umsatz gibt, noch eine Rechnung ausgestellt oder die bei diesem Umsatz erzielten Einkünfte in einer direkte Steuern betreffenden Erklärung angegeben haben. Das spanische Gericht wirft die Frage auf, ob in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

In seinem Urteil vom 01.07.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass unter den genannten Umständen davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung im Rahmen der Überprüfung einer direkte Steuern betreffenden Erklärung durchgeführte Rekonstruktion der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Beträge einen die Mehrwertsteuer bereits enthaltenden Preis darstellt, es sei denn, für die Steuerpflichtigen besteht nach nationalem Recht die Möglichkeit, die in Rede stehende Mehrwertsteuer trotz des Betrugs nachträglich abzuwälzen und in Abzug zu bringen.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu den von der Richtlinie anerkannten und geförderten Zielen gehört. Allerdings zählt die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes zwischen Steuerpflichtigen nicht zu den Instrumenten zur Ahndung von Steuerhinterziehungen. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass Steuerpflichtige, die die Grundregeln der Richtlinie, insbesondere im Bereich der Rechnungsstellung, nicht eingehalten haben, die Folgen ihres Verhaltens zu tragen haben, indem sie die Mehrwertsteuer auch dann nicht in Abzug bringen können, wenn auf die Umsätze, für die keine Rechnung ausgestellt wurde, nach einer Steuerprüfung rückwirkend Mehrwertsteuer erhoben wird.

Der Mehrwertsteuerpflichtige kann das Recht auf Vorsteuerabzug nämlich grundsätzlich erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer Rechnung ist. Im vorliegenden Fall kann der Vermittler aufgrund des von ihm begangenen Betrugs – unbeschadet der steuerlichen Sanktionen, die gegen ihn verhängt wurden oder verhängt werden könnten – die Mehrwertsteuer, die auf den gegenüber der Steuerverwaltung nicht erklärten und der Lito-Gruppe nicht in Rechnung gestellten Umsatz entfällt, offenbar nicht in Abzug bringen.

Der Umstand, dass Steuerpflichtige gegen die Pflicht zur Rechnungsstellung verstoßen haben, kann jedoch dem Grundprinzip der Richtlinie, das darin besteht, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll, nicht im Weg stehen.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Wiederherstellung der Situation, die ohne Unregelmäßigkeit und erst recht ohne Betrug bestanden hätte, durch die Steuerverwaltung stets eine unvermeidbare Unsicherheitsmarge beinhaltet. Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage – d. h. die Gegenleistung als subjektiver Wert, den der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat und der die Mehrwertsteuer nicht umfasst – im Fall einer nachträglichen Rekonstruktion durch die betreffende nationale Steuerverwaltung wegen des fehlenden Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder des Fehlens einer Rechnung unter Berücksichtigung dieser unvermeidbaren Unsicherheitsmarge zu verstehen, unabhängig davon, ob eine betrügerische Absicht besteht.

Deshalb ist davon auszugehen, dass das Ergebnis eines Umsatzes, der gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, obwohl für ihn eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen und er hätte erklärt werden müssen, die auf den Umsatz entfallende Mehrwertsteuer enthält, wenn dieses Ergebnis auf einer Rekonstruktion beruht, die im Rahmen einer Prüfung in Bezug auf direkte Steuern vorgenommen wurde. Anders verhielte es sich, wenn es nach dem anwendbaren nationalen Recht möglich wäre, die Mehrwertsteuer zu berichtigen.

Jede andere Auslegung verstieße gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und würde dazu führen, dass ein Teil der Mehrwertsteuerbelastung von einem Steuerpflichtigen zu tragen wäre, obwohl die Mehrwertsteuer nur vom Endverbraucher getragen werden soll. Die Beachtung dieses Grundsatzes hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, Sanktionen zur Bekämpfung von Steuerbetrug zu erlassen. Ein Steuerbetrug wie der in Rede stehende ist im Rahmen solcher Sanktionen zu ahnden und nicht im Wege der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

Fußnote

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 01.07.2021 zum Urteil C-521/19 vom 01.07.2021

Corona: Erstmals Klage auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden

Mit den Beteiligten am 30.06.2021 bekanntgegebenem Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine für das nun beklagte Land Baden-Württemberg vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte.

Die Klage betraf den Bereich der Entschädigungsansprüche wegen des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern und Selbstständigen im Fall von Schul- und Kita-Schließungen oder der Anordnung einer Quarantäne, für den die Verwaltungsgerichte im November 2020 die gerichtliche Zuständigkeit erhalten haben (§ 68 Abs. 1 i. V. m. 56 ff. Infektionsschutzgesetz). Seitdem sind bereits zahlreiche solcher Entschädigungsverfahren eingegangen, in denen sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe – wie im Fall der vorliegenden, im Januar 2021 erhobenen Klage – im Interesse aller Beteiligten um eine zeitnahe Entscheidung bemüht.

Im konkreten Fall hatte sich ein bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellter Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach Österreich begeben, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach der Rückkehr des Servicemonteurs nach Deutschland teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung) begeben müsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm während des Quarantänezeitraums sein Arbeitsentgelt fort.

Der Klage des Unternehmens auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts durch das Land Baden-Württemberg hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht entsprochen. Zur Begründung hat die 9. Kammer ausgeführt, dass dem Servicemonteur kein Verdienstausfall entstanden sei, dessen Ausgleich durch das Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsfähig sein könnte. Er habe vielmehr eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Denn der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen sei. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden.

Aber auch unabhängig von der erhaltenen Lohnfortzahlung habe der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren Übernahme durch das Unternehmen erstattungsfähig sein könnte. Die Dienstreise nach Österreich sei im Sinne der maßgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Eine Unvermeidbarkeit liege nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden sei.

Das Urteil (Az. 9 K 67/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

Quelle: VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 9 K 67/21 vom 30.06.2021 (nrkr)

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR Folgendes:

1 Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (vgl. BFH vom 25. März 1988 – III R 96/85 – BStBl II S. 655). Hierfür wird regelmäßig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben (vgl. BFH vom 15. Januar 1998 – IV R 81/96 – BStBl II S. 263). Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG, R 4.10 Absatz 8 Satz 2 EStR). Die Rechnung muss, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist, nach R 4.10 Absatz 8 Satz 8 EStR den Anforderungen des § 14 UStG genügen. Sie muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) müssen mindestens die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllt sein.

1.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
2 Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV). Den Anforderungen ist genügt, wenn sich auf Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift eindeutig feststellen lassen (§ 31 Absatz 2 UStDV).

1.2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
3 Die Rechnung muss die dem leistenden Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen.

1.3 Ausstellungsdatum
4 Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen.

1.4 Rechnungsnummer
5 Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen. Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), wie z. B. die Angabe einer Transaktionsnummer, bleiben unberührt.

1.5 Leistungsbeschreibung
6 Die Rechnung muss zu der Bewirtungsleistung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Dies gilt auch für Kleinbetragsrechnungen. Buchstaben, Zahlen oder Symbole, wie sie für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen (§ 31 Absatz 3 UStDV), genügen für den Betriebsausgabenabzug nicht. Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen wie z. B. „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch nicht zu beanstanden.

1.6 Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)
7 Für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen muss der Leistungszeitpunkt 3 (Tag der Bewirtung) angegeben werden. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen. Ein Verweis auf das Ausstellungsdatum (siehe Rdnr. 4) z. B. in der Form „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist ausreichend.

Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen nicht aus.

1.7 Rechnungsbetrag
8 Die Rechnung muss den Preis für die Bewirtungsleistungen enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, gelten für den Nachweis von Trinkgeldzahlungen die allgemeinen Regelungen über die Feststellungslast, die beim bewirtenden Steuerpflichtigen liegt. Der Nachweis kann z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.

1.8 Name des Bewirtenden
9 Nach R 4.10 Absatz 8 Satz 4 EStR muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 Euro nicht übersteigt. Es bestehen jedoch bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro keine Bedenken, wenn der leistende Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.

2. Erstellung der Bewirtungsrechnung

10 Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist in diesen Fällen nach § 146a Absatz 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG i. V. m. § 33 UStDV dar. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen des Satzes 1 nicht; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

11 Der bewirtende Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR Codes dargestellt werden.

12 Fällt die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) aus, darf nach AEAO zu § 146a Nr. 7.2 und 7.3 das elektronische Aufzeichnungssystem weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich ist. Für entsprechend ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig.

13 Werden Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt (z. B. bei der Bewirtung eines größeren Personenkreises im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung) oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage eines Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion, der die Angaben nach § 6 KassenSichV beinhaltet, nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizufügen.

14 Werden für Gäste eines Unternehmens Verzehrgutscheine ausgegeben, gegen deren Vorlage die Besucher auf Rechnung des Unternehmens in einem Bewirtungsbetrieb bewirtet werden, reicht für den Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine aus.

3. Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege

Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt Folgendes:

15 Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten; die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.

16 Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung).

17 Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) ist zulässig. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung angebracht werden.

18 Die Nachweiserfordernisse des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 EStG sind als erfüllt anzusehen, wenn

  • der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
  • der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,
  • der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
  • das erstellte Dokument – in Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen gegenseitigen Verweis) – oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
  • bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269, insbesondere Rzn. 36 ff., 45 ff., 58 ff., 107 ff., 125 ff., 130 ff., 136 ff. und 156 ff.) erfüllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben (Rz. 151 ff. der GoBD) werden.

4. Bewirtungen im Ausland

19 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die dort genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen. Die Anforderungen der R 4.10 Absatz 5 bis 9 EStR sind grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland zu erfüllen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

5. Anwendungsregelung

20 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreibens vom 21. November 1994 (BStBl I S. 855) und ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind. Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Führen die Regelungen in diesem Schreiben über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus im Vergleich zu den Regelungen im Schreiben vom 21. November 1994 (a. a. O.) zu Seite 6 erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese verpflichtend erst für Bewirtungsaufwendungen vorauszusetzen, die nach dem 1. Juli 2021 anfallen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2145 / 19 / 10003 :003 vom 30.04.2021

BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17) – entschieden, dass Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren.

Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege, erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ihr gegenüber ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit erklärte die Klägerin als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sei. Deshalb unterwarf es die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Der BFH hob das stattgebende Urteil auf. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Dabei schadet es nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfsbedürftigen, sondern an den MDK erbracht hat. Ein erfolgreiches Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht scheitert im Streitfall allerdings daran, dass die Klägerin nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist; eine solche Anerkennung, die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist, folgt insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung über den MDK.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 22/21 vom 01.07.2021 zum Urteil XI R 30/20 vom 24.02.2021

Keine Syndikuszulassung zur Beratung von Kunden des Arbeitgebers

Die Beratung von Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dies hielt das BVerG in einem jüngst veröffentlichten Beschluss fest (Az. 1 BvR 2649/20). Denn nach § 46 Abs. 2, Abs. 5 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres nicht-anwaltlichen Arbeitgebers tätig sein. Eine Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sieht das BVerfG hierin nicht. Hierin liege vielmehr das primäre gesetzliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten, das nicht beseitigt werden dürfe.

Anlass zu der Entscheidung gab ein Rechtsanwalt, der zugleich als Angestellter eines Vereins tätig war, der Kfz-Schadensfälle mit Auslandsberührung reguliert. Für diese Tätigkeit hatte er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt und wurde auch als solcher zugelassen. Die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund hiergegen blieb erfolglos. Der BGH hob zweitinstanzlich den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer auf, weil seine Tätigkeit nicht in Angelegenheiten des Arbeitgebers erfolge, sondern für deren Auftraggeber. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Anwalts blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie des BGH, der eine drittberatende Tätigkeit als Hindernis für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt ansieht. Sie steht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber gerade erst im Rahmen der Großen BRAO-Reform § 46 BRAO geändert hat. Nach dem neuen § 46 Abs. 6 BRAO dürfen künftig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte Kundschaft ihres Arbeitgebers rechtlich beraten, sofern dieser seine Leistungen auch durch nicht den anwaltlichen Berufspflichten unterliegende Personen erbringen dürfte. Sie müssen jedoch bei der Beratung darauf hinweisen, dass sie keine anwaltliche Beratung erbringen und keinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Die BRAK hatte sich klar ablehnend zu dieser Änderung geäußert.

Die Neuregelung soll, wie die übrigen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, 13 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz passierte am 25.06.2021 den Bundesrat, die Veröffentlichung steht noch aus.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 30.06.2021

ABC zu Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem Übersichtsbeitrag zusammenfassend dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise und Beiträge in den BRAK-Mitteilungen sowie dem BRAK-Magazin werden darin jeweils kurz vorgestellt und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 30.06.2021

Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

  1. Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen setzt auch nach der Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Einkünfte erzielt. Die wirtschaftliche Zuordnung streitbefangener Vermögenswerte und Einkünfte nach § 39 AO ist für eine Anwendung des § 15 AStG weiterhin vorrangig zu prüfen (vgl. zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BStBl II 2014, 361).
  2. Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist nicht eng, also etwa allein auf eine zivilrechtliche Verfügungsbefugnis bezogen, sondern weiter auszulegen. Da die Vorschrift ertragsteuerlichen Charakter hat, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Der Gesetzgeber wollte neben der rechtlichen Verfügungsbefugnis auch die tatsächliche Verfügungsmacht umfasst wissen.
  3. Für die von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG geforderte Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht ist maßgeblich, dass keine der im Sinne des Abs. 2 berechtigten Personen diese innehat.
  4. Die tatsächliche Verfügungsmacht kann unter den konkreten Umständen des Einzelfalls auch bejaht werden, wenn eine oder mehrere der im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG berechtigten Personen über die Stimmrechtsmehrheit in dem Gremium einer Stiftung verfügen oder diese gesichert erlangen können, das die wesentlichen Entscheidungen über das Vermögen der Stiftung trifft und durchsetzen kann.
  5. Für diese Prüfung ist nicht allein die Satzung maßgeblich, sondern es sind auch weitere die Verfügungsmacht berührende Rechtsakte wie insbesondere Testamente, Nebenstatuten, Weisungen, Side Letters oder Verträge maßgeblich, die von dem Stifter, den Personen nach § 15 Abs. 2 AStG oder den Stiftungsorganen ausgestellt worden sind.

Die Klägerin ist eine 1973 errichtete liechtensteinische Familienstiftung im Sinne der Art. 552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20.01.1926 (PGR) und erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AStG. Nach den Statuten und dem Testament der Stifterin B war Zweck der Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens zum Wohle der Familie und die Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen selbst an die Begünstigten. Begünstigte waren die Stifterin und als deren Abkömmlinge D und E. Organe der Stiftung waren der Stiftungsrat und das Kuratorium. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung grundsätzlich frei. Das Kuratorium bestand aus drei bis fünf Mitgliedern, D und E waren feste Kuratoriumsmitglieder auf Lebenszeit. Im Streitjahr 2014 bestand das Kuratorium aus fünf Mitgliedern, sodass D und E keine Stimmrechtsmehrheit besaßen. U. a. im Streitjahr nahm die Klägerin Ausschüttungen aus ihrem Vermögen an die Berechtigten D und E vor.

Gegen die vom Beklagten vorgenommene Feststellung der zuzurechnenden Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 AStG berief sich die Klägerin u. a. darauf, dass sie rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin des Stiftungsvermögens und die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG ausgeschlossen sei. Die BFH-Rechtsprechung zur Schenkungsteuer (II R 21/05) deute auf eine rein zivilrechtliche Auslegung des Begriffs der Verfügungsmacht nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG hin. Zivilrechtlich wirksam könne aber nur der Stiftungsrat als vertretungsberechtigtes Organ über das Stiftungsvermögen verfügen. Einseitige Widerrufsrechte stünden den Begünstigten nicht zu.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat zunächst unter vorrangiger Anwendung von § 39 AO das wirtschaftliche Eigentum an dem der Einkünfteerzielung zu Grunde liegenden Vermögen der klagenden Stiftung bejaht. Zwar waren den Begünstigten weitreichende Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, aber nicht hinreichend umgesetzt worden, um die Annahme ihres wirtschaftlichen Eigentums zu rechtfertigen. Die Zurechnung nach § 15 AStG sei aber zu Recht erfolgt. Die Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Zunächst hinsichtlich der Berechnung des hinzuzurechnenden Einkommens bestehende verfassungsrechtliche Bedenken seien durch die Gesetzesänderung mit Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 ausgeräumt worden, weil seither „Einkünfte“ zugerechnet würden. Unionsrechtlichen Zweifeln sei durch die Einfügung von Absatz 6 durch das JStG 2009 Rechnung getragen worden. Die Zurechnung sei auch nicht durch eben diesen Absatz 6 ausgeschlossen. Das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Berechtigten rechtlich und tatsächlich entzogen sei, beziehe sich nicht allein auf die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis, sondern sei weiter auszulegen. U. a. angesichts der weitreichenden Befugnisse der Berechtigten, durch einfache Erklärung Kuratoriumsmitglieder abberufen und sich die Stimmenmehrheit beschaffen zu können, sowie mit Blick auf die Möglichkeit, nach Umstrukturierung des Kuratoriums das Stiftungsvermögen an die Familie auskehren zu können, hat der Senat die erforderliche Vermögenstrennung verneint. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 6 K 307/19 vom 17.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/21)

Neuerungen im (Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht zum 1. Juli 2021: Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze

Zum 1. Juli 2021 treten die Änderungen im Zusammenhang mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Durch diese neuen Vorschriften verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sollen Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Umfeld verhindert und EU-weit einfachere Regelungen für die Umsatzsteuer ermöglicht werden.

Im Bereich der Zollverwaltung entfällt dabei ab dem 1. Juli 2021 die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro. Mit der Streichung der Wertgrenze sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert werden, denn bisher mussten Unternehmen von außerhalb der EU bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Daher müssen ab dem 1. Juli 2021 grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Diese zahlen die fälligen Abgaben in der Regel unmittelbar an die Zoll- bzw. Steuerverwaltung. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste meist eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt wird, obliegt den Post- bzw. Kurierdiensten.

Bei einem Sendungswert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Diese bisherige Wertgrenze von 150 Euro bleibt also auch nach dem 1. Juli 2021 bestehen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.

Bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann ab dem 1. Juli 2021 das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren angewandt werden. Dies gilt für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 30.06.2021

Büro-Rückkehrende als Ziel für Cyber-Kriminelle: Wie sich Beschäftigte und Unternehmen schützen können

  • Cyberkriminelle versuchen Anmeldedaten mit Phishing-Mails abzugreifen
  • Bitkom-Experte warnt vor Infiltrierung der Unternehmensnetzwerke

Am 1. Juli 2021 endet die Homeoffice-Pflicht in Deutschland. Dann müssen Arbeitgeber ihren Angestellten nicht länger die Arbeit im Homeoffice anbieten. Im Zuge der Rückkehr an den Arbeitsplatz entstehen neue Einfallstore für Cyberkriminelle. Der Digitalverband Bitkom beschreibt mögliche Angriffsszenarien und erklärt, wie sich Unternehmen schützen können.

Kriminelle setzen wieder verstärkt auf kontextspezifische Phishing-Angriffe. Das bestätigten zuletzt auch US-Medienberichte. „Mitarbeitende bekommen E-Mails vom IT-Chef ihrer Firma, der sie zurück im Büro begrüßt – versehen mit Logo und Unterschrift. Ein Link in der Nachricht verweist auf neue Vorsichtsmaßnahmen, die das Unternehmen mit Blick auf die Pandemie trifft. Um auf diese Dokumente zugreifen zu können, müssen Mitarbeitende dann ihr Passwort eingeben. In Wahrheit sollen so die Zugangsdaten abgegriffen werden“, erläutert Sebastian Artz, Referent für Informationssicherheit und Sicherheitspolitik beim Bitkom.

Solche Phishing-Angriffe sind nicht ungewöhnlich, aber wieder einmal passen sich die Cyberkriminellen den neuen Gegebenheiten besonders schnell an. Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie nutzten sie das gestiegene Informationsbedürfnis der Mitarbeitenden aus, um gezielte Phishing-Kampagnen durchzuführen. „Beim Wechsel zu Tele-Arbeit und ins Homeoffice spielte Cybersicherheit nur eine untergeordnete Rolle. Das hat es vielen Kriminellen leichter gemacht, IT-Systeme anzugreifen“, erklärt Artz. Nun drohe die Gefahr, dass sich im Zuge der Rückkehr in die Büros ein ähnliches Muster wiederholt.

Neben vorsichtig agierenden Mitarbeitenden bedarf es aber auch einer vorausschauenden Planung in Unternehmen: So sollten im Homeoffice genutzte Endgeräte nicht unbedacht wieder im Unternehmen zum Einsatz kommen. „Unternehmen müssen damit rechnen, dass Cyberkriminelle dies bereits antizipiert haben und bewusst Endgeräte infiltriert wurden, um den Moment abzupassen, an dem sich die Geräte wieder im Unternehmensnetzwerk befinden – ganz im Sinne eines trojanischen Pferds, das mit dem Wegfall der Homeoffice-Pflicht einfach wieder durch die Eingangstür des Unternehmens hineingetragen wird“, warnt Bitkom-Experte Artz. Daher sollte die Rückführung der Geräte genau erfasst und inventarisiert werden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Geräte über alle aktuellen Updates verfügen und auf Schadcode-Befall überprüft wurden, bevor sie wieder im Firmennetz zum Einsatz kommen.

„Andernfalls drohen den Unternehmen schwerwiegende Folgen, wie die jüngste Welle von Ransomware-Vorfällen vor Augen geführt hat“, mahnt Artz. „Sobald Schadcode eingeschleust wurde und die Cyberkriminelle Zugriff erlangt haben, breiten sie sich Stück für Stück im Unternehmensnetzwerk aus. Anschließend werden Informationen ausgeleitet, die Systeme verschlüsselt und Lösegeld erpresst“, erklärt der Bitkom-Experte einen typischen Angriff.

Zentral sei deshalb, die Risiken aktiv und frühzeitig wahrzunehmen. „Leider scheitern noch immer viele Unternehmen an dieser Stelle“, so Artz. Kurzfristig sollten deshalb alle Mitarbeitenden für die Gefahren sensibilisiert werden. „Allen Beschäftigten muss klar sein, dass auch vermeintlich vertrauenswürdige Mails kritisch zu hinterfragen sind. Dazu zählt, bei Verdachtsmomenten die Absenderadresse zu verifizieren und auf wirre Buchstabenfolgen oder vertauschte Zeichen zu prüfen. In jedem Fall sollten Betroffene nie unüberlegt auf Links oder Dateianhänge klicken“, so Artz. Falls dies doch geschieht, gilt es schnellstmöglich die Sicherheitsverantwortlichen im Unternehmen zu informieren. „Reaktionsschnelligkeit ist der Schlüssel zur Schadensbegrenzung. Dafür braucht es etablierte Prozesse und Ansprechpersonen im Unternehmen. Hierzu müssen Unternehmen erkennen, dass Sicherheit keine Einmallösung ist, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen bedarf“, so Bitkom-Experte Artz.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 29.06.2021