Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung

Die WPK hat am 21. Juni 2021 ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an die Europäische Kommission übermittelt. Darin sind vor allem folgende Punkte angesprochen, die auch Gegenstand der Stellungnahme vom 4. Juni 2021 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („Neu auf WPK.de“ vom 4. Juni 2021) sind:

  • Der vorgesehene Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert.
  • Bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten internationale Rahmenwerke einbezogen werden.
  • Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes.
  • Bei der Entwicklung von Prüfungsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Berufsstand miteinbezogen werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 28.06.2021

Abgrenzung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG von dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG – BFH-Urteil vom 22. November 2018, V R 29/17

I.

Mit Urteil vom 22. November 2018, V R 29/17 (BStBl II 2021 S. XXX), hat der BFH entschieden, dass die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sei die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasse nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2021 – III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :006 (2021/0568692), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    2Deren Umsätze sind steuerfrei, wenn die Einrichtungen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG erfüllen.“

    b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
  2. Abschnitt 4.20.3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 eingefügt:
    3Es kann sich dabei auch um die Kunstsammlung einer anderen Person handeln. 4Die Sammlungen können auch eigens für die Ausstellung zusammengestellt sein. 5Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. 6Aus dem Begriff der Sammlung folgt ferner kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2018, V R 29/17, BStBl 2021 II S. XXX). 7Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können (sog. Wanderausstellungen), sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände (wie beispielsweise Eis- oder Sandskulpturen) grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt.“

    b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 8 und 9.
  3. Abschnitt 12.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Die Begriffe Theater und Konzert sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind.“

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    3Zum Museumsbegriff wird auf Absatz 6 verwiesen.“

    c) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die neuen Sätze 4 bis 9.
  4. Nach Abschnitt 12.5 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) 1Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG ist die grundlegende Begriffsdefinition in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten (vgl. Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 und 2). 2Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten wissenschaftlichen Sammlungen und Kunstsammlungen, sofern das Museum die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2018, V R 29/17, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7238 / 19 / 10002 :001 vom 28.06.2021

Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässig

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2021 – 6 U 149/20 – entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u. a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11 O 31/20) den seitens des Klägers u. a. auf § 309 Nr.9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserklärungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um – ohne vertragliche Bindung – einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, sodass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 28.06.2021 zum Urteil 6 U 160/20 vom 28.05.2021

Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit erfolgt „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 24.06.2021 entschieden.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes, der an verschiedenen Botschaften eingesetzt war. Er ist im Rechtssinne Vater von neun Kindern, deren leiblicher Vater er nach seinen Angaben ist. Drei dieser Kinder sind aus der Ehe mit einer japanischen Staatsangehörigen hervorgegangen. Bei sechs weiteren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, mit denen er teils zusammenlebt oder denen er Unterhalt gewährt, hat er die Vaterschaft anerkannt. Während seines Dienstes in Kamerun lernte er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangehörigen kennen. Ende 2016 erkannte er dessen Vaterschaft notariell an. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kamerun lehnte es in der Folgezeit ab, die Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, und stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom April 2018 fest, dass diese Zustimmungserklärung missbräuchlich sei (§ 85a AufenthG i. V. m. § 1597a BGB).

Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, weil die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich (§ 1597a Abs. 1 BGB) sei. Nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen sei ein enges Verständnis einer „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung geboten; eine solche liege nur vor, wenn der alleinige Zweck der Anerkennung darin bestehe, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise bzw. einen ansonsten verwehrten Aufenthalt zu schaffen. Anhaltspunkte, die im Fall für eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger sprechen könnten, seien durch gewichtige Umstände, u. a. das Bestehen persönlicher Bindungen, entkräftet. Mit ihrer Revision hat die Bundesrepublik Deutschland u. a. geltend gemacht, für die Annahme einer „missbräuchlichen“, auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen gerichteten Vaterschaftsanerkennung sei ausreichend, dass der aufenthaltsrechtliche Zweck ein prägender sei.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision zurückgewiesen. Die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zeitigt zwangsläufig (auch) aufenthaltsrechtliche Wirkungen. Diese darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch wollen und bezwecken. Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird. Dieser Zweck muss auf die Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung bezogen sein. Aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende Rechte und Pflichten muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen („leben“) wollen. Das konkrete Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Ein solches, auch erst anzustrebendes Verhältnis umfasst indes notwendig auch Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht erforderlich; auch eine geistig-emotionale Nähebeziehung kann ausreichen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verfahrensfehlerfrei die Fortführung und Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung im Bundesgebiet als Zweck der Vaterschaftsanerkennung gesehen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 1 C 30.20 vom 24.06.2021

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) – Neufassung des Abschnitts 25 UStAE

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert:

  • Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
  • Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Juni 2021 – III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 (2021/0458682), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 25 neu gefasst.

(…)

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des Abschnitts 25.3 UStAE sind für Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 anzuwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 – III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 (2020/0981332), BStBl I S. 250) besteht fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :006 vom 24.06.2021

Mehrwertsteuer-Reform der EU erleichtert Online-Einkäufe

Zum 1. Juli treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher. Am 28. Juni hat die Europäische Kommission zudem einen Bericht über aktuelle Steuertrends veröffentlicht.

Dem Bericht zufolge sind die Steuereinnahmen in der EU im Jahr 2019 gestiegen und lagen bei 40,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), jedoch wird für 2020 und 2021 ein Rückgang erwartet.

Neue Regeln zur Mehrwertsteuer bei Online-Einkäufen

Das Mehrwertsteuersystem der EU wurde zuletzt im Jahr 1993 aktualisiert. Es konnte mit dem zunehmenden elektronischen Handel, der den Einzelhandel in den letzten Jahren drastisch verändert hat, nicht Schritt halten. Die Corona-Krise hat den Boom im Online-Einzelhandel noch weiter beschleunigt und erneut gezeigt, dass das System dahingehend reformiert werden muss, dass die auf Online-Verkäufe fällige Mehrwertsteuer an das Land des Verbrauchers geht. Die neuen Vorschriften sollen Käufern und Händlern das Leben erleichtern. Sie betreffen Online-Verkäufer und -Marktplätze/Plattformen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, Postbetreiber und Kurierdienste, Zoll- und Steuerbehörden sowie Verbraucher/innen.

Was ändert sich?

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe erhoben wird, geändert – unabhängig davon, ob die Verbraucher bei Händlern innerhalb oder außerhalb der EU Käufe tätigen:

  • Nach dem aktuellen System sind Waren, die von Nicht-EU-Unternehmen im Wert von weniger als 22 Euro in die EU eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Ab Donnerstag wird diese Mehrwertsteuerbefreiung aufgehoben: Die Mehrwertsteuer wird damit künftig auf alle Waren erhoben, die in die EU eingeführt werden. Genauso ist es bereits für Waren, die von EU-Unternehmen verkauft werden. Studien und Erfahrungen haben gezeigt, dass die Regelung missbraucht wird: Skrupellose Verkäufer außerhalb der EU kennzeichnen Warenlieferungen, z. B. Smartphones, falsch, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Diese Lücke ermöglicht es diesen Unternehmen, ihre Wettbewerber in der EU zu unterbieten, und verursacht den EU-Staatskassen Kosten in Höhe von schätzungsweise 7 Mrd. Euro pro Jahr, was wiederum die Steuerlast für andere Steuerzahler erhöht.
  • Derzeit müssen Verkäufer im elektronischen Handel in jedem Mitgliedstaat, in dem sie einen bestimmten Mindestumsatz erzielen, über eine Mehrwertsteuerregistrierung verfügen. Allerdings sind diese Schwellenwerte von Land zu Land unterschiedlich hoch. Ab dem 1. Juli werden nun die unterschiedlichen Mindestumsätze durch einen gemeinsamen EU-Schwellenwert von 10.000 Euro ersetzt. Ab diesem Schwellenwert ist die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den die Erzeugnisse geliefert werden. Um den Unternehmen das Leben und den Verkauf in andere Mitgliedstaaten zu erleichtern, können sich Online-Verkäufer nunmehr im elektronischen Portal „One-Stop-Shop“ registrieren lassen. Dort können sie alle ihre Mehrwertsteuerpflichten für ihre Verkäufe in der gesamten EU wahrnehmen. Der Schwellenwert von 10.000 Euro gilt bereits seit 2019 für online verkaufte elektronische Dienstleistungen. So müssen sich die Unternehmen nicht mehr mit komplizierten Verfahren in anderen Ländern auseinandersetzen, sondern können sich in ihrem eigenen Mitgliedstaat und in ihrer eigenen Sprache registrieren lassen. Sobald er registriert ist, kann der Online-Einzelhändler die Mehrwertsteuer im One-Stop-Shop für alle seine Verkäufe in der EU über eine vierteljährliche Erklärung anmelden und abführen. Der One-Stop-Shop übernimmt die Übermittlung der Mehrwertsteuer an den jeweiligen Mitgliedstaat.
  • Analog dazu wird die Einführung eines Import One-Stop-Shop Nicht-EU-Verkäufern eine einfache Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in der EU ermöglichen und gewährleisten, dass der korrekte Mehrwertsteuerbetrag dem Mitgliedstaat zugeführt wird, in dem die Mehrwertsteuer letztendlich zu entrichten ist. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet dies deutlich mehr Transparenz: Bei Käufen von einem außerhalb der EU ansässigen Verkäufer oder einer Plattform, der/die im One-Stop-Shop registriert ist, sollte die Mehrwertsteuer im Verkaufspreis inbegriffen sein. Da die Mehrwertsteuer bereits entrichtet wurde, ist bei der Ankunft der Waren im Zielland demnach keine Nachzahlung an Zoll- oder Kurierdienste mehr nötig. Im Import One-Stop-Shop haben sich bereits zahlreiche Nicht-EU-Unternehmen registriert, darunter auch die größten globalen Online-Marktplätze.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Startups benötigen im Schnitt 4 Millionen Euro Kapital

  • Im Pandemiejahr hat der Finanzbedarf weiter angezogen
  • Zuversicht für erfolgreiche Finanzierungsrunde steigt wieder

Die Finanzierung bleibt für viele Startups eine große Herausforderung. Drei Viertel (76 Prozent) der Startups in Deutschland brauchen in den kommenden zwei Jahren frisches Kapital. Und die große Mehrheit (86 Prozent) von ihnen hat die Finanzierung noch nicht sichergestellt. Im Schnitt benötigen diese Startups 4 Millionen Euro. Das ist ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Vorjahr, als der Bedarf bei lediglich 3,3 Millionen Euro lag. Die Jahre zuvor waren es ebenfalls nur 3,2 Millionen Euro (2019) bzw. 3,1 Millionen Euro (2018). Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter mehr als 200 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Viele Startups haben ambitionierte Wachstumsziele und wollen international expandieren – das zeigt sich auch im steigenden Kapitalbedarf. Mehr Gründungen sind erfolgreich und in der Wachstumsphase angekommen, damit werden Finanzierungsrunden größer“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Diese Finanzierungsrunden sind wichtig und müssen gelingen, damit wir schnell wachsende Startups mit ihren innovativen Lösungen und hochqualifizierten Arbeitsplätzen in Deutschland halten und entwickeln können.“

Die große Mehrheit der Startups mit ungedecktem Kapitalbedarf ist zuversichtlich, diesen decken zu können. Jedes Dritte (35 Prozent) hält das für sehr wahrscheinlich, jedes Zweite (48 Prozent) für eher wahrscheinlich. Gerade einmal 9 Prozent halten eine erfolgreiche Finanzierung derzeit für eher unwahrscheinlich, nur 5 Prozent für sehr unwahrscheinlich. Im vergangenen Jahr hatte die Corona-Pandemie für große Skepsis bei der Finanzierung gesorgt. Im Mai vergangenen Jahres glaubten nur 67 Prozent der Startups mit Finanzbedarf an eine erfolgreiche Kapitalsuche, nach 83 Prozent zu Jahresbeginn. Dieser Wert ist jetzt wieder erreicht. Berg: „Während des ersten Lockdowns im vergangenen Jahr gab es massive Sorgen, dass die Startup-Finanzierung großflächig einbricht. Das hat sich zum Glück nicht bewahrheitet. Eine zentrale Aufgabe in der kommenden Legislaturperiode wird sein, die Wachstumsfinanzierung für Startups weiter zu verbessern, hier hat Deutschland im internationalen Vergleich immer noch Nachholbedarf.“

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 28.06.2021

Schiedsverfahren sollen Verständigung beschleunigen

Die Bundesregierung sieht die Etablierung verbindlicher Schiedsverfahren als ein wichtiges Instrument zur Verkürzung der Dauer von internationalen Verständigungsverfahren zu Verrechnungspreisen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30812) auf eine Kleine Anfrage (19/30196) der FDP-Fraktion hervor. Verrechnungspreise spiegeln die Gegenleistungen wider, die innerhalb eines Konzerns für den Leistungsaustausch zwischen Betriebsstätten oder Gesellschaften dieses Konzerns berechnet werden.

Die Bundesregierung schreibt, sie strebe im Rahmen von Revisionsverhandlungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen und Verhandlungen zu neuen Abkommen durch Aufnahme von Schiedsklauseln an, den Anwendungsbereich von Schiedsverfahren zu erweitern. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Verständigungsverfahren bei Verrechnungspreisfällen betrug 20,75 Monate im Jahr 2019, gibt die Bundesregierung unter Berufung auf Zahlen der OECD an.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2021

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Vierte Verlängerung

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 30. September 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die hiermit übersendet wird.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S -1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 25.06.2021

Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt

Mit dem Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) wurde der 100 %-ige Lohnsteuereinbehalt um 72 Monate verlängert. Das Gesetz findet nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 22. Juni 2021 erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 Anwendung. 

Die Europäische Kommission hat die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt, dass an die Stelle der Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister die Eintragung in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, tritt. Das erweitert den Anwendungsbereich der Regelung. Für Arbeitgeber, die bisher den Lohnsteuereinbehalt vornehmen durften, ändert sich dadurch allerdings nichts, und sie können weiter von der Regelung Gebrauch machen.

Die Anwendung des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt I bekannt gemacht.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 25.06.2021