Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

EU-Ländern entgingen im Jahr 2017 137 Milliarden Euro an Einnahmen

Im Jahr 2017 entgingen den EU-Mitgliedstaaten insgesamt 137 Mrd. Euro an Mehrwertsteuereinnahmen. Das zeigt eine heute (Donnerstag) vorgestellte Studie der Europäischen Kommission zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke. Sie beziffert die Differenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und dem tatsächlich erhobenen Betrag. Deutschland ist eines von drei Ländern, in denen die Mehrwertsteuerlücke zunahm (+0,2 Prozentpunkte). EU-Kommissar Pierre Moscovici forderte die EU-Staaten heute erneut auf, die Vorschläge der Kommission aus dem Jahr 2017 zur Reform des Mehrwertsteuersystems aufzugreifen.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar erklärte: „Das günstige Wirtschaftsklima und einige kurzfristige politische Lösungen, die die EU eingeführt hat, haben 2017 zur Reduzierung der Mehrwertsteuerlücke beigetragen. Um jedoch noch größere Fortschritte zu erzielen, müssen wir das Mehrwertsteuersystem umfassend reformieren, damit es weniger betrugsanfällig ist. Unsere Vorschläge zur Einführung eines endgültigen, unternehmensfreundlichen Mehrwertsteuersystems liegen nach wie vor auf dem Tisch. Die Mitgliedstaaten können es sich nicht erlauben, untätig zu bleiben, während ihnen durch Karussellbetrug und systemimmanente Unstimmigkeiten Milliarden verloren gehen.“

Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliancemaßnahmen der EU-Staaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie von Insolvenzen, Zahlungsunfähigkeit und fehlerhaften Berechnungen.

Sie lag EU-weit im Jahr 2017 bei 11,2 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen, etwas weniger als im Jahr zuvor (12,2 Prozent). In Rumänien war die Mehrwertsteuerlücke 2017 am größten – dort entgingen dem Staat 36 Prozent der erwarteten Mehrwertsteuer. Es folgten Griechenland (34 Prozent) und Litauen (25 Prozent). Die geringsten Mehrwertsteuerlücken wurden in Schweden, Luxemburg und Zypern verzeichnet, wo durchschnittlich nur 1 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen verloren ging. In absoluten Zahlen weist Italien mit rund 33,5 Mrd. Euro die größte Lücke bei den Mehrwertsteuereinnahmen auf.

In 25 Mitgliedstaaten verkleinerte sich die Mehrwertsteuerlücke, in dreien wurde sie größer. Malta (-7 Prozentpunkte), Polen (-6 Prozentpunkte) und Zypern (-4 Prozentpunkte) konnten ihre Mehrwertsteuerverluste besonders stark reduzieren. Sieben Mitgliedstaaten (Slowenien, Italien, Luxemburg, die Slowakei, Portugal, Tschechien und Frankreich) verringerten die Mehrwertsteuerlücke um mehr als 2 Prozentpunkte. Die Mehrwertsteuerlücke vergrößerte sich erheblich in Griechenland (+2,6 Prozentpunkte) und Lettland (+1,9 Prozentpunkte), in Deutschland nahm sie leicht zu (+0,2 Prozentpunkte); sie liegt dort bei 10 Prozent.

Nominal ist die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2017 um 8 Mrd. Euro auf 137,5 Mrd. Euro zurückgegangen; damit war der Rückgang ähnlich wie 2016 (7,8 Mrd. Euro). Die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2017 entsprach 11,2 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen in der EU, gegenüber 12,2 Prozent im Jahr zuvor. Dieser Abwärtstrend setzt sich nun schon das fünfte Jahr in Folge fort.

Der am 05.09.2019 veröffentlichte Bericht über die Mehrwertsteuerlücke konzentriert sich auf das Jahr 2017, da dies das letzte Jahr ist, für das umfassende Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Eigenmitteldaten verfügbar sind. In diesem Jahr umfasst die Studie jedoch zusätzlich eine Vorhersage mit „Schnellschätzungen“ für das Jahr vor dem Jahr der Veröffentlichung des Berichts (d. h. 2018). Diese Schnellschätzungen deuten darauf hin, dass sich die Mehrwertsteuerlücke 2018 voraussichtlich unter die Marke von 130 Mrd. Euro bzw. 10 Prozent der Mehrwertsteuergesamtschuld fallen wird.

Hintergrund

Die Studie über die Mehrwertsteuerlücke wird aus dem EU-Haushalt finanziert, und ihre Ergebnisse sind für die EU und die Mitgliedstaaten gleichermaßen relevant, da die Mehrwertsteuer einen wichtigen Beitrag sowohl zum Unionshaushalt als auch zu den nationalen Haushalten darstellt. Bei der Studie wird ein „Top-down“-Ansatz angewandt, und die Mehrwertsteuerlücke wird anhand von Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschätzt. Die Methode wurde im Laufe der Jahre verbessert und verfeinert und bietet nun die beste Kombination von Schätzungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der Genauigkeit.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.09.2019

Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.

Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat ihrer Klage stattgegeben und eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 28/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil 14 K 1653/17 vom 11.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 28/19)

Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Christoph Schirp, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Formulierung „Finanzbehörden können vollstrecken“ missverständlich sei, denn es gebe praktisch kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Vollstreckung. Dagegen habe die Behörde einen weiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht, in welchen Vermögensgegenstand sie wann und in welchem Umfang vollstreckt. Ein Auswahlermessen steht der Behörde auch dann zu, wenn sie mehrere Vollstreckungsschuldner zur Verfügung hat. Ermessenskriterien können unter anderem die Höhe und Dauer der Rückstände, die Erfolgsaussichten der Vollstreckung und die Schwere des Eingriffs sein.

Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden wird im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren durch Anfechtungsklagen gegen Vollstreckungsverwaltungsakte, durch Leistungsklagen gegen Vollstreckungshandlungen, die keine Verwaltungsakte sind, und durch Verpflichtungsklagen gegen die Ablehnung der Einstellung oder Aussetzung der Vollstreckung gewährt. Nach Erledigung der Beschwer ist gegebenenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. Einstweiliger Rechtsschutz wird gegen vollziehbare Vollstreckungsverwaltungsakte durch Aussetzung der Vollziehung und im Übrigen durch einstweilige Anordnung gewährt. Ist die Vollstreckung erledigt, werden die Eilanträge unzulässig, es gibt keine einstweilige Forstsetzungsfeststellung.

Schirp hob hervor, dass der Vollstreckungsschuldner nicht mit Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen gehört wird. Dies gilt aber nicht für Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und gegen den daraus folgenden Bestand der Steuerforderung. Die Existenz des Bescheids ist nämlich Voraussetzung für die Vollstreckung ist. Die Vollstreckung ist einzustellen, soweit die Steuerforderung erloschen ist. Schirp wies auch ausdrücklich darauf hin, dass bei der Wahl des Mittels mit dem Ziel, den Steuerpflichtigen mit Hilfe von Rechtsbehelfen vor Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden zu schützen, Sorgfalt geboten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nämlich die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater eindeutig bezeichneten Rechtsbehelfs nicht möglich. Allerdings werden die beiden Begriffe „Aussetzung der Vollstreckung“ und „Aussetzung der Vollziehung“ in der finanzgerichtlichen Praxis häufig verwechselt. Im Rechtsschutzinteresse nicht (sachkundig) vertretener Vollstreckungsschuldner ermitteln die Finanzgerichte daher, wie das Rechtsschutzbegehren auszulegen ist.

Entgegen der in den Erhebungsstellen der Finanzämter weit verbreiteten Auffassung ist ein Antrag auf Stundung auch noch möglich, wenn das Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet ist. Die Stundung hat den Vorteil für den Steuerpflichtigen, dass keine Säumniszuschläge anfallen, sondern lediglich die niedrigeren Stundungszinsen.

Nach Schirps Erfahrungen sind Vollstreckungsverwaltungsakten häufig keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt. Dann beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr. Wegen der belastenden Wirkung der Vollstreckungsmaßnahme wird häufig Anlass für eine Sprungklage und/oder einen Eilantrag gegeben sein. Die angemessene Frist für die Entscheidung über einen zuvor eingelegten Einspruch respektive die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage dürfte bei Vollstreckungsverwaltungsakten in der Regel deutlich kürzer sein als sechs Monate. Für die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags reiche es aus, wenn die Anfechtung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgeholt wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Splittingtarif für aus eingetragenen Lebensgemeinschaften hervorgehende Ehen

Die Regelungen im „Jahressteuergesetz 2018″ sehen vor, dass eingetragene Lebenspartner rückwirkend ab Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft den Splittingtarif wählen können. Michael Daumke, Leitender Regierungsdirektor a.D. aus Berlin wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern auf die Voraussetzungen der Wahl und ihre Folgen hin.

So muss die eingetragene Lebenspartnerschaft bis Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt sein und der Antrag auf Gewährung des Splittingtarifs für die Veranlagungszeiträume, in denen eingetragenen Lebenspartnern der Splittingtarif nicht gewährt wurde, muss bis Ende 2020 gestellt werden. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, können auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden. Daumke hob hervor, dass damit für eine Vielzahl von Fällen die Frage, ob es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe um ein „rückwirkendes Ereignis“ handele, bedeutungslos sei. Nur in Fällen, in denen die eingetragene Lebenspartnerschaft erst nach 2019 in eine Ehe umgewandelt oder der Antrag auf Zusammenveranlagung nach dem 31. Dezember 2020 gestellt werden wird, ist die Streitfrage, ob es sich bei der Umwandlung in eine Ehe um ein rückwirkendes Ereignis handelt, noch von praktischer Bedeutung. Wird also die eingetragene Lebenspartnerschaft erst ab dem 1. Januar 2020 in eine Ehe umgewandelt oder wird der Antrag auf Zusammenveranlagung in den Fällen, in denen die Umwandlung in Ehe in 2019 stattfindet, erst nach dem 31. Dezember 2020 gestellt, liegen die Voraussetzungen für die erlaubte rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs nicht vor. In diesen – wohl nur wenigen Fällen – komme es dann auf die Antwort auf die sehr umstrittene Frage an, ob es sich bei der Umwandlung in eine Ehe um ein „rückwirkendes Ereignis“ handelt oder nicht.

Daumke wies aber auch darauf hin, dass der Antrag gut überlegt sein müsse, weil der Splittingtarif nicht in jedem Fall günstiger ist als die Einzelveranlagung. Dies gelte insbesondere dann, wenn beide Lebenspartner annähernd gleich viel verdienen. Nur dann, wenn erhebliche Einkommensunterschiede bestehen, kann es durch eine gemeinsame Veranlagung zu Erstattungen von bereits bezahlter Einkommensteuer kommen. Es gelten hier also dieselben Voraussetzungen wie für alle Ehen.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Hintergründe und Folgen der Neuregelung der Grunderwerbsteuer

Nicht zuletzt die andauernden Erhöhungen der Steuersätze in den einzelnen Bundesländern führten zu einer erheblichen Steigerung des Aufkommens der Grunderwerbsteuer – in den Jahren 2011 und 2015 beispielsweise um jeweils über 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Da die Grunderwerbsteuer den jeweiligen Bundesländern zusteht, gewinnt sie eine immer größere Bedeutung für die Haushalte. Die Grunderwerbsteuer wird generell immer dann fällig, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Es findet also ein so genannter „Asset Deal“ statt. Bei einem „Share Deal“ dagegen bleibt das Unternehmen Eigentümer der Immobilie. Es findet kein Übergang statt und damit wäre folglich auch keine Grunderwerbsteuer fällig. Damit die Share Deals nicht grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind und als Gestaltungsmöglichkeit zur Steuerminderung genutzt werden können, hat der Gesetzgeber Ersatztatbestände für die Übertragung von Anteilen geschaffen, erläuterte Dirk Krohn, Diplom Finanzwirt (FH), Groß- und Konzernbetriebsprüfung Schleswig-Holstein im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern.

Die Ersatztatbestände greifen grundsätzlich nur in den Fällen, in denen in vergleichbarer Art und Weise zu einem Asset Deal das Eigentum übergeht, also sämtliche Anteile an der Immobilien besitzenden Gesellschaft an den neuen Anteilseigner übergehen. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass eine derartige Regelung des Ersatztatbestands gestaltungsanfällig ist, da ein Unternehmen zum Beispiel nur zu 99,9 Prozent anstatt zu 100 Prozent übernommen werden kann. Dies erkläre die – willkürliche – gesetzgeberische Festsetzung des notwendigen Quantums auf 95 Prozent. Seit der letzten Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes im Jahr 2013 seien immer häufiger Gestaltungen – fast regelmäßig beim Share Deal – zu finden, die wahrscheinlich „nur“ das Ziel haben, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Um die unerwünschten grunderwerbsteuerlichen Folgen von Share Deals einzuschränken, haben die Finanzminister mehrheitlich beschlossen, dass die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt wird, dass die maßgeblichen Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden, dass ein Ergänzungstatbestands, der den Wechsel im Bestand der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft erfasst, eingeführt wird, dass die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet wird, dass die Vorbehaltensfrist (§ 6 Grunderwerbsteuergesetz) auf fünfzehn Jahre verlängert wird, dass die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben wird und dass eine Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung für die Grunderwerbsteuer eingeführt wird. Bevor allerdings diese letztgenannte Maßnahme in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden, soll die endgültige höchstrichterliche Entscheidung zur angemessenen Höhe des Zinssatzes abgewartet werden.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Prozesskosten für eine Studienplatzklage führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Tragen Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine sog. Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. August 2019 (Az. 2 K 3783/18 E) entschieden.

Die ZVS ließ den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend.

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele. Hierunter fielen nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 9. November 1984, Az. VI R 40/83) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.09.2019 zum Urteil 2 K 3783/18 vom 13.08.2019

Praxisjahr für den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ führt zum Kindergeldanspruch

Mit Urteil vom 8. August 2019 (Az. 4 K 3925/17 Kg) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist mit der Folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Sohn der Klägerin erlangte im Juli 2017 den Abschluss im Ausbildungsberuf „Landwirt“. Noch im selben Monat meldete er sich für den weiteren Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ an einer Fachschule an. Da hierfür ein Praxisjahr zwingend vorgeschrieben ist, konnte er hiermit erst im Juli 2018 beginnen. In der Zwischenzeit absolvierte er das Praxisjahr in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben.

Die Familienkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 ab und führte zur Begründung aus, dass die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Praxisjahres nach Erlangung eines Abschlusses schädlich sei. Eine einheitliche Ausbildung liege nicht vor, da durch das Praxisjahr eine Zäsur eintrete.

Dies hat das Gericht anders gesehen und der Klage stattgegeben. Der Sohn der Klägerin habe sich auch während des Praxisjahres noch in einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung befunden. Die Ausbildungstätigkeit habe während der Praktika im Vordergrund gestanden. Die Arbeitstätigkeit sei den Ausbildungsmaßnahmen während der jeweils zeitlich befristeten Praktika untergeordnet gewesen. Die Praktika seien vielmehr auf den angestrebten Abschluss zeitlich und inhaltlich abgestimmt worden. Die Praktikantenverträge hätten auf die angestrebte Ausbildung auch ausdrücklich Bezug genommen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III B 145/19 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.09.2019 zum Urteil 4 K 3925/17 vom 08.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: III B 145/19)

Neue EU-Regeln helfen Mitgliedstaaten im Kampf gegen Steuervermeidung

Steuerliche Transparenz und automatischer Informationsaustausch

Die neuen EU-Vorschriften zur steuerlichen Transparenz und über den automatischen Informationsaustausch helfen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Steuervermeidung. Ein am 16.09.2019 von der Kommission vorgelegter Bericht bietet eine erste Momentaufnahme der Umsetzung. So tauschten die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 Informationen über fast 18.000 Steuervorbescheide aus, die multinationalen Unternehmen erteilt wurden.

Die Bewertung zeigt, dass die Mitgliedstaaten nun wesentlich mehr Informationen erhalten, die zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und -umgehung beitragen können und noch dabei sind, die effizientesten Wege zur Nutzung der Daten, zur Bewertung des Mehrwerts und der abschreckenden Wirkung zu finden.

Die Kommission fordert alle EU-Länder weiterhin auf, ihren Zugang zu den zahlreichen nützlichen Steuerinformationen, die über diese neuen Kanäle zur Verfügung gestellt werden, uneingeschränkt zu nutzen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.09.2019

Kein Kostenzuschuss der Pflegeversicherung für Treppenlift

Ein Anspruch gegen die private Pflegeversicherung auf einen Kostenzuschuss für einen Treppenlift besteht nicht, wenn damit nicht das individuelle Wohnumfeld verbessert wird. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 28.05.2019 (Az. S 14 P 9/17) entschieden.

Die 1946 geborene Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus. Sie ist wegen einer Schädigung des Rückenmarks (sog. Myelopathie) bei zervikaler Spinalkanalstenose stark bewegungseingeschränkt. Darüber hinaus bestehen eine Hüftarthrose, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. Die Klägerin ist u. a. mit zwei Elektrorollstühlen versorgt, einmal zur Nutzung im Keller sowie einmal zur Nutzung im Erdgeschoss und außer Haus. Sie erhält nach Überleitung aus der Pflegestufe III seit dem 01.01.2017 Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Der Keller ist nur durch eine steile Treppe erreichbar. Dort befinden sich ein einmal täglich für 15 Minuten genutzter Massagesessel, eine an der Decke fest installierte Hängeschaukel sowie ein Fahrradergometer.

Im Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der beklagten privaten Pflegeversicherungsgesellschaft einen Zuschuss für einen Treppenlift, um den im Keller befindlichen Massagesessel sowie die Hängeschaukel leichter erreichen zu können.

Dies lehnte die Versicherung nach Einholung von zwei Gutachten ab. Der Treppenlift führe nicht zu einer nennenswerten Erleichterung der Pflege. Die Klägerin ließ den Treppenlift im April 2016 ungeachtet dessen zu einem Preis von 5.500 Euro einbauen und machte diesen Betrag klageweise gegenüber ihrer Versicherung geltend mit der Begründung, die häusliche Therapie durch die Nutzung des Massagesessels und der Hängeschaukel trage zur Linderung ihrer Beschwerden bei. Andere Heilmittelversorgungen kämen aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen nicht in Betracht oder hätten abgebrochen werden müssen. Der Einbau des Treppenlifts in den Keller bedeute für sie einen erheblichen Zuwachs an selbständiger Lebensführung.

Vor dem Sozialgericht Osnabrück hatte die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Gericht sah die erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 MB/PPV 2015 für die Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen als nicht erfüllt an. Nach dieser Regelung können nachrangig finanzielle Zuschüsse gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst eigenständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.

Die vom Sozialgericht Osnabrück beauftragten Sachverständigen haben übereinstimmend dargelegt, dass die von der Klägerin im Keller des Hauses durchgeführten Massagen im Massagesessel sowie das Verbleiben in der von der Decke hängenden Deckelschaukel keine Maßnahmen der häuslichen Pflege darstellen. Der bloße Umstand, dass die durchgeführten Maßnahmen subjektiv zur Linderung der Beschwerden der Klägerin beitragen und damit ihrer Gesunderhaltung dienen, ändert daran nichts.

Ferner hat das Sozialgericht auch darauf verwiesen, dass der Einbau eines Treppenlifts keine möglichst selbständige Lebensführung der Klägerin wiederherstellt. Denn gemeint sind in diesem Zusammenhang nur elementare Belange der Lebensführung. Außerdem ist erforderlich, dass die Pflegeperson unabhängiger wird. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn die Klägerin kann sich nicht eigenständig vom Elektrorollstuhl auf den Treppenlifter und zurückbewegen. Überdies zweifeln beide Sachverständige den (therapeutischen) Mehrwert der Nutzung des Massagesessels und der Schaukel an. Schließlich blieb auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Massagestuhl nicht auch im geräumigen Wohnzimmer des Einfamilienhauses aufgestellt werden kann.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 Abs. 7 letzter Satz Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung – Bedingungsteil – (MB/PPV) für das Jahr 2015:

Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, können gem. Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.

Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 09.09.2019 zum Urteil S 14 P 9/17 vom 28.05.2019 (rkr)

Beratungen zum JStG: Beschlüsse zur Stärkung des Ehrenamtes durch zusätzliche steuerliche Anreize begrüßt

„Niedersachsen ist ein Land des Ehrenamts. Alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer verdienen unsere Anerkennung und unsere Unterstützung. Darum begrüße ich die am 05.09.2019 gefassten Beschlüsse der Finanzministerinnen und Finanzminister, die zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt zum Ziel haben“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 05.09.2019 darauf geeinigt, entsprechende Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts und somit Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamtes in die Beratungen zum Jahressteuergesetz einzubringen. Ziel der konkreten Maßnahmen, an deren Entwicklung Niedersachsen intensiv mitgewirkt hat, ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.

Konkret haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister unter anderem auf die nachfolgenden Entlastungen für ehrenamtlich Tätige verständigt: Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale um 600 Euro auf 3.000 Euro jährlich. Daneben soll die Ehrenamtspauschale um 120 Euro auf 840 Euro steigen. Wer zum Beispiel in Sportvereinen oder in kulturellen Einrichtungen ehrenamtlich tätig ist, soll künftig einen höheren Betrag steuerfrei als Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung erhalten dürfen. Auch die Grenze, bis zu der ein vereinfachtes Verfahren für die Bestätigung von Spenden gilt, soll von 200 Euro auf 300 Euro erhöht werden. Darüber hinaus soll die Freigrenze für die nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegenden Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Dies entlastet insbesondere kleinere Vereine und die für solche Vereine tätigen Ehrenamtlichen von übermäßigen steuerrechtlichen Verpflichtungen.

Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe der Zeit ändern, sind auch die steuerlichen Regelungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Ehrenamtlich tätige Organisationen brauchen Rechtssicherheit. Daher soll eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung über das Jahressteuergesetz aufgenommen werden. Sie soll Kooperationen und die Weitergabe von Mitteln von gemeinnützigen Organisationen untereinander vereinfachen.

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.09.2019