Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Arbeitnehmer können sich auf Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen

Arbeitnehmer können sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten sowohl bei „gleicher“ als auch bei „gleichwertiger Arbeit“ unmittelbar auf den unionsrechtlich verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen.

Tesco Stores ist ein Einzelhändler, der seine Waren sowohl online als auch in Ladengeschäften im Vereinigten Königreich vertreibt. In diesen Ladengeschäften, die unterschiedlich groß sind, sind insgesamt rund 250.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie üben verschiedene Arten von Tätigkeiten aus. Tesco Stores verfügt auch über ein Vertriebsnetz mit rund 11.000 Arbeitnehmern, die ebenfalls verschiedene Arten von Tätigkeiten ausüben. Rund 6.000 Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Tesco Stores, die in deren Ladengeschäften beschäftigt sind oder waren und bei denen es sich sowohl um Frauen als auch um Männer handelt, erhoben gegen Tesco Stores beim Watford Employment Tribunal (Arbeitsgericht Watford, Vereinigtes Königreich) ab Februar 2018 Klagen. Sie machen geltend, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit nicht das gleiche Entgelt erhalten hätten. Dies verstoße gegen die nationalen Rechtsvorschriften und gegen Art. 157 AEUV1. Die Verfahren betreffend die Klagen der männlichen Kläger der Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht ausgesetzt, weil die Entscheidung über diese Klagen von der Entscheidung über die Klagen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren abhänge.

Letztere machen geltend, dass ihre Arbeit und die der Männer, die in den Vertriebszentren des Vertriebsnetzes von Tesco Stores beschäftigt seien, gleichwertig seien und dass es, obwohl die Arbeit in unterschiedlichen Betrieben verrichtet werde, nach Art. 157 AEUV zulässig sei, ihre Arbeit mit der dieser Männer zu vergleichen. Nach Art. 157 AEUV ließen sich ihre Arbeitsbedingungen und die der in den Vertriebszentren beschäftigten Männer auf eine einheitliche Quelle zurückführen, nämlich Tesco Stores. Tesco Stores hält dem entgegen, dass Art. 157 AEUV bei Klagen, die auf eine gleichwertige Arbeit gestützt würden, keine unmittelbare Wirkung habe. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren könnten sich vor dem vorlegenden Gericht daher nicht auf Art. 157 AEUV berufen. Im Übrigen könne Tesco Stores nicht als „einheitliche Quelle“ angesehen werden.

Zu Art. 157 AEUV führt das vorlegende Gericht aus, dass bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs Unsicherheit hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung dieses Artikels bestehe. Dies hänge insbesondere mit der Unterscheidung zusammen, die der Gerichtshof zwischen den Diskriminierungen, die sich schon an Hand der Merkmale „gleiche Arbeit“ und „gleiches Entgelt“ allein feststellen ließen, und denjenigen, die nur nach Maßgabe eingehenderer Durchführungsvorschriften festgestellt werden könnten, vorgenommen habe.2 Die Klagen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, könnten unter diese zweite Kategorie von Diskriminierungen fallen, bei denen Art. 157 AEUV keine unmittelbare Wirkung habe.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof angerufen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 157 AEUV in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, in denen ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei „gleichwertiger Arbeit“ im Sinne der Vorschrift geltend gemacht wird, unmittelbare Wirkung entfaltet.

Würdigung durch den Gerichtshof

Vorab stellt der Gerichtshof fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens3 trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist.

Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefragen führt der Gerichtshof zunächst zum Wortlaut von Art. 157 AEUV aus, dass diese Vorschrift eindeutig und bestimmt eine Ergebnispflicht auferlegt und zwingenden Charakter hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf eine „gleiche“ als auch in Bezug auf eine „gleichwertige Arbeit“. Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 157 AEUV nach ständiger Rechtsprechung unmittelbare Wirkung entfaltet, indem er für Einzelne Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu gewährleisten haben, u. a. im Fall von Diskriminierungen, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften oder in Kollektivverträgen haben, sowie in dem Fall, dass die Arbeit in ein und demselben privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst verrichtet wird. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er festgestellt hat, dass solche Diskriminierungen zu denen zählen, die sich schon an Hand der in Art. 119 EWG-Vertrag verwendeten Merkmale „gleiche Arbeit“ und „gleiches Entgelt“ allein feststellen lassen und dass der Richter in diesen Fällen in der Lage ist, alle die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, zu beurteilen, ob eine Arbeitnehmerin ein geringeres Entgelt bezieht als ein Arbeitnehmer, der die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit leistet.4 Somit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die unmittelbare Wirkung von Art. 157 AEUV entgegen dem Vorbringen von Tesco Stores nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die miteinander verglichenen Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts die „gleiche Arbeit“ verrichten, sondern sich auch auf die Fälle erstreckt, in denen diese eine „gleichwertige Arbeit“ verrichten. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage, ob die betreffenden Arbeitnehmer die „gleiche Arbeit“ oder „gleichwertige Arbeit“ im Sinne von Art. 157 AEUV verrichten, eine Frage der Tatsachenwürdigung durch das Gericht ist.

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass die vorstehende Auslegung durch das mit Art. 157 AEUV verfolgte Ziel, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu beseitigen, bestätigt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der in Art. 157 AEUV aufgestellte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu den Grundlagen der Union gehört.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn sich die bei den Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, festgestellten Unterschiede nicht auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen, eine Einheit fehlt, die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist, so dass eine solche Situation nicht unter Art. 157 AEUV fällt. Lassen sich die Entgeltbedingungen hingegen auf ein und dieselbe Quelle zurückführen, können die Arbeit und das Entgelt dieser Arbeitnehmer verglichen werden, selbst wenn diese ihre Arbeit in verschiedenen Betrieben verrichten. In einem Rechtsstreit, in dem es um eine gleichwertige Arbeit geht, die von Arbeitnehmern verschiedenen Geschlechts, die denselben Arbeitgeber haben, in verschiedenen Betrieben dieses Arbeitgebers verrichtet wird, kann Art. 157 AEUV daher vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber eine solche einheitliche Quelle darstellt.

Fußnoten

1 Diese Vorschrift bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.”
2 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf Rn. 18 des Urteils vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56).
3 Vgl. Beschluss (EU) 2020/135 vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1), mit dem der Rat der Europäischen Union dieses Abkommen im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) genehmigt hat. Das Abkommen ist dem Beschluss beigefügt (ABl. 2020, L 29, S. 7). Der Gerichtshof stellt fest, dass er nach Art. 86 des Austrittsabkommens für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs, die – wie hier – vor Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020), vorgelegt werden, weiterhin zuständig ist.
4 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, und vom 11. März 1981, Worringham und Humphreys/Lloyds Bank, 69/80, die zu Art. 119 EWG-Vertrag (nach Änderung Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) ergangen sind.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.06.2021 zum Urteil C-624/19 vom 03.06.2021

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020

I.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

II.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006 vom 03.06.2021

BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 21/21 vom 04.06.2021 zum Beschluss VIII R 11/18 vom 17.11.2020

Rente für Erziehungszeit in den Niederlanden? – Vorlage an EuGH

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat am 23.04.2021 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um die Berücksichtigung von in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten geht, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Az. L 18 R 1114/16).

Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die von der Klägerin begehrte Vormerkung von Zeiten zwischen 1986 und 1999 als Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ab. Das SG Aachen wies ihre Klage ab: Eine Anerkennung der in den Niederlanden erfolgten Kindererziehung komme nach deutschem Recht nicht in Betracht. Eine europarechtliche Gleichstellung der Kindererziehungszeiten sei nicht möglich, weil die Klägerin an den Tagen der Geburt ihrer Kinder bzw. unmittelbar zuvor weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland bzw. nach deutschem Recht ausgeübt und keine Beiträge wegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe. Die Zurücklegung von Zeiten in der niederländischen Rentenversicherung zeige vielmehr eine enge Verbindung der Klägerin zum niederländischen System der sozialen Sicherung.

Das LSG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Da für die staatliche Rente allein auf die in den Niederlanden zurückgelegten Wohn- bzw. Arbeitszeiten und gerade nicht auf Zeiten der Kindererziehung als rentenrechtlich relevanten Tatbestand abgestellt werde, liege es nahe, dass das niederländische Rentensystem Kindererziehungszeiten gar nicht berücksichtige. Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH könne die Frage nicht zweifelsfrei beantwortet werden, ob Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr 987/2009 über den Wortlaut hinaus erweiternd auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden sei. Es spreche Vieles dafür, das von der Klägerin nur zufällig unentgeltlich – und damit nicht versicherungspflichtig – absolvierte Anerkennungsjahr als Erzieherin vor der Geburt ihrer Kinder und die nach dieser erfolgte versicherungsfreie selbständige Tätigkeit bzw. die von der Beklagten berücksichtigte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ab 1999 für eine hinreichende Verbindung zum System der deutschen Rentenversicherung genügen zu lassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.06.2021 zum Beschluss L 18 R 1114/16 vom 23.04.2021

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.

I. Kleine Photovoltaikanlagen

1 Die nachfolgenden Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).

II. Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW)

2 Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen der Ziff. I. erfüllt sind.

III. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

3 Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2 ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

4 Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 nicht vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

5 Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

IV. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen

6 Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die in Rn. 3ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

V. Gesonderte und einheitliche Feststellungen

7 Die Rn. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2240 / 19 / 10006 :006 vom 02.06.2021

BGH: „partners“ als Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig

Die Verwendung des englischen Begriffs „partners“ in der Firmenbezeichnung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zulässig. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Beschluss, der eine Rechtsanwalts-GmbH betrifft (Az. II ZB 13/20). Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte beim Registergericht die Löschung der Firma beantragt, weil sie in der Verwendung des Wortes „partners“ für eine GmbH einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sieht. Der Löschungsantrag und die gegen seine Abweisung gerichtete Beschwerde hatten ebenso wenig Erfolg wie die beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde.

Die Namenszusätze „Partnerschaft“ oder „Partner“ sind nach § 2 I PartGG verpflichtend von Partnerschaftsgesellschaften zu führen; § 11 I PartGG erlaubt es nur Partnerschaften im Sinne des PartGG, diese Namenszusätze zu führen. Nach Ansicht des BGH ist jedoch nur die Verwendung exakt dieser Bezeichnungen beschränkt, nicht jedoch die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen. Das englische Wort „partners“ dürfte als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft nicht verwendet werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) 132 – 151

  1. Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG) 132 – 133
  2. Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz § 32d Absatz 2 EStG 134 – 143
    a) Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG) 134 – 137
    b) Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) 138 – 143
  3. Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei eineminländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG) 144
  4. Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG) 145 – 147
  5. Anrechnung ausländischer Steuern (§ 32d Absatz 5 EStG) 148 – 148a
  6. Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG) 149 – 151“

Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:

„Dabei stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Optionsschein noch mit der Anleihe verbunden ist oder bereits von ihr getrennt wurde, gilt für seine einkommensteuerrechtliche Behandlung Rn. 8, zu den Anschaffungskosten des Basiswerts im Falle der Ausübung der Option, vgl. Rn. 86.“

(…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10003 :002 vom 03.06.2021

Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 01.07.2021 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2021 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro),
  • § 850c II 1 ZPO: 471,44 Euro (bisher 443,57 Euro),
  • § 850c II 2 ZPO: 262,65 Euro (bisher 247,12 Euro),
  • § 850c III 3 ZPO: 3.840,08 Euro (bisher 3.613,08 Euro).

Die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Geldwäsche-Prävention: Registrierungspflicht bei der FIU

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum 01.01.2020 aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierten Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024.

Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal goAML Web. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten sich bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden sich zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung wird der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den sich aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Kampf gegen Geldwäsche: Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld treten in Kraft

Am 03.06.2021 treten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden. Zu diesem Zweck sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.

Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z. B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99.5 Prozent als Barmittel.

  • Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tage vorliegen muss.
  • Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.
  • Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Die neuen Vorschriften stellen auch sicher, dass die zuständigen Behörden und die nationalen Finanzermittlungsstellen in jedem Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um Bewegungen von Barmitteln, die zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet werden könnten, zu verfolgen und zu bekämpfen. Die Umsetzung der aktualisierten Vorschriften bedeutet, dass sich die neuesten Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU-Gesetzgebung widerspiegeln.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.06.2021