Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

DBA: Steuervertrag mit den Niederlanden

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung. Das teilt die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/30235) mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2021

Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Frist zur Stellung von Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe II bis zum 30.06.2021 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Fristverlängerung im Interesse der betroffenen Unternehmen und beauftragten prüfenden Dritten.

Änderungsanträge sind nur möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Erhöhung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 31.05.2021.

Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.06.2021

Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück.

Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen der Klägerin in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Klägerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageweg weiter. Sie trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie § 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerinnen der Klägerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Klägerin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Klägerin aus.

Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zu den Urteilen 3 K 107/21 und 3 K 108/21 vom 10.05.2021

Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, wie folgt ergänzt:

Nach der Randziffer 7.28 wird folgende Randziffer 7.28a eingefügt:

7.28.a „Bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds, dessen gültige Statusbescheinigung mit Gültigkeitsbeginn vor dem 1. Juli 2021 noch nicht die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) enthält, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von § 57 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen durchgeführt wird, sofern dem Entrichtungspflichtigen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds bekannt ist. Auf die Vorlage einer neuen Statusbescheinigung mit den zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG kann in diesen Fällen bis zum Ablauf der noch gültigen Statusbescheinigung verzichtet werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10027 :006 vom 01.06.2021

Neue EU-Steuerbeobachtungsstelle liefert Spitzenforschung im Kampf gegen Steuermissbrauch

Die Europäische Kommission hat am 01.06.2021 die Einrichtung der Europäischen Steuerbeobachtungsstelle angekündigt – einer neuen Forschungseinrichtung, die die EU bei der Bekämpfung von Steuermissbrauch unterstützen soll. Zusammen mit den Europaabgeordneten Paul Tang und Sven Giegold gab der für Wirtschaft zuständige EU-Kommissar Paolo Gentiloni den Startschuss. Unter der Leitung von Professor Gabriel Zucman wird die an der Paris School of Economics angesiedelte Steuerbeobachtungsstelle neue Ideen zur Bekämpfung der Steuervermeidung entwickeln und die internationale Debatte mit Spitzenforschung über Besteuerung in einer globalisierten Welt voranbringen.

Die von der Europäischen Union finanzierte Steuerbeobachtungsstelle wird die Politikgestaltung der EU durch Forschung, Analyse und Austausch auf Spitzenniveau unterstützen. Sie wird völlig unabhängig arbeiten, politische Entscheidungsträger objektiv informieren und Initiativen vorschlagen, die zur besseren Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung beitragen könnten.

Der für Wirtschaft zuständige EU-Kommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Mehr denn je müssen wir gegen Steuermissbrauch vorgehen und die öffentlichen Einnahmen schützen, die für die Erholung und das erneute Wirtschaftswachstum in der EU benötigt werden. Wir zählen darauf, dass die Europäische Steuerbeobachtungsstelle Spitzenforschung betreibt, innovative Ideen hervorbringt und eine inklusive und pluralistische Debatte über die Steuerpolitik in der gesamten EU fördert.“

Die Europäische Kommission setzt sich für eine gerechte, effiziente und nachhaltige Besteuerung ein. Im Juli 2020 verabschiedete die Kommission ein neues Steuerpaket, mit dem sie unter anderem die Bekämpfung von Steuermissbrauch intensiviert. Die Einrichtung der neuen Steuerbeobachtungsstelle war eine der zahlreichen darin angekündigten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und zur Förderung einer gerechteren Besteuerung in der EU und darüber hinaus. Die Forschungsarbeiten der Steuerbeobachtungsstelle werden den Reflexionsprozess der Kommission über die Zukunft der Besteuerung in der EU ergänzen, der 2022 in einem Steuer-Symposium zum Thema „EU-Steuermix auf dem Weg zu den Zielen von 2050“ abgeschlossen werden soll.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.06.2021

EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt mit 10 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung zur Entschädigung von Unternehmen in der Pandemie

Die Europäische Kommission hat am 31.05.2021 festgestellt, dass eine 10 Mrd. Euro schwere Regelung Deutschlands zur Entschädigung von Unternehmen für Einbußen, die diese infolge der COVID-19-Pandemie erlitten haben, mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht. Damit können Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen für bestimmte Einbußen entschädigt werden, die ihnen durch die vollständige Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 und der von der deutschen Regierung verhängten restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie entstanden sind.

Die Länge des Entschädigungszeitraums ist von den zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 geltenden Beschränkungen abhängig. Die Entschädigung in Form direkter Zuschüsse kann bis zu 100 Prozent der dem Empfänger während des relevanten Zeitraums tatsächlich entstandenen Einbußen abdecken und darf erst gewährt werden, nachdem der Schaden entstanden ist.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen der Mitgliedstaaten für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige genehmigen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Schäden entstanden sind.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von direkt auf die Pandemie zurückzuführenden Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung eine Entschädigung für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie erachtet die Maßnahme als angemessen, da die geplante Entschädigung nicht über die zur Deckung der Einbußen erforderliche Höhe hinausgeht.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2021

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. März 2021 (Az. 11 K 3030/15 E,G) entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Der Kläger nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker spielte, betrugen geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr 2009 insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte während seiner Spielzeiten eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus den Spielen auf den einzelnen Online-Portalen insgesamt Gewinne in Höhe von – umgerechnet – 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Das hiergegen vom Kläger geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben. Der Kläger habe, so der 11. Senat, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der von dem Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege. Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil 11 K 3030/15 vom 10.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 8/21)

Folgen des BGH-Urteils: Banken müssen Geld erstatten

Statement von vzbv-Vorstand Klaus Müller zur Urteilsbegründung zu unzulässigen AGB-Klauseln der Postbank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun sein wegweisendes Urteil (XI ZR 26/20) vom April zu den unzulässigen AGB der Postbank begründet. Aus der Gesamtschau ergeben sich nach Auffassung des vzbv weitgehende Rückerstattungsansprüche für Kunden der Postbank und anderer Geldinstitute. vzbv-Vorstand Klaus Müller kommentiert:

Die Urteilsbegründung des BGH ist eindeutig: Die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln sind unwirksam und dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz. Der Ball liegt nun bei den Banken und Sparkassen. Wir erwarten, dass sie unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.

Der BGH hat damit ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Wenn Banken oder Sparkassen laufende Verträge ändern, Preise einführen oder erhöhen wollen, dürfen sie es sich nicht so leichtmachen wie bislang. Wenn Kunden zu grundlegenden Vertragsänderungen oder Preiserhöhungen schweigen, dürfen die Geldhäuser dies künftig nicht automatisch als Zustimmung werten. Wollen die Banken die Zustimmungsfiktion künftig für weniger gravierende Anpassungen weiter nutzen, benötigen sie dafür neue, wirksame Klauseln. Das ist ein deutliches Signal an die Branche: Es ist nicht in Ordnung, sich von den Kunden einen Blankoscheck für weitreichende Vertragsänderungen ausstellen zu lassen.

Hintergrund

  • Die Postbank (und zahlreiche andere Geldinstitute) hatten in der Vergangenheit erhöhte Gebühren oder neue Preismodelle durchgesetzt. Dabei verfuhr die Bank nach dem Motto „Schweigen ist Zustimmung“. Das heißt: Wenn Kunden den Änderungen nicht aktiv widersprachen, wertete die Bank dies als Zustimmung. Den Kunden blieb die Möglichkeit, den Vertrag fristlos und kostenfrei zu kündigen. Wer jedoch an der bisherigen Vereinbarung festhalten wollte, musste aktiv widersprechen.
  • Der BGH hat die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank in seinem Urteil vom 27.4.2021 als viel zu weitgehend und damit als unzulässig verworfen. (Hier finden Sie die Pressemitteilung des BGH).
  • Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage des vzbv zuvor zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof wiederum hatte in einem Fall aus Österreich darauf hingewiesen, nationale Gerichte müssten in einem Rechtsstreit über eine stillschweigende Zustimmung prüfen, ob die Bedingungen des Vertrags nur in vergleichsweise geringem Maß geändert würden oder ob der Vorschlag des Dienstleisters in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkomme.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum Urteil des BGH XI ZR 26/20

DStV positioniert sich zur Modernisierung der Betriebsprüfung

Der DStV diskutierte im Webtalk mit Vertretern des Deutschen Bundestags, des BMF und der Wirtschaft über den Status Quo und dringenden Reformbedarf bei der steuerlichen Außenprüfung.

Wie steht es um die steuerliche Betriebsprüfung? Welche Reformüberlegungen gibt es? Diesen Fragen ging der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) in seiner Reihe „Digital Deep Dive“ unter dem Titel „Tax Certainty – Cooperative Compliance – Außenprüfung“ auf die Spur. Benjamin Koller (Referent Steuern und Finanzpolitik, BDI) moderierte den gelungenen Webtalk und diskutierte mit Vertretern des Bundestags, des BMF, der Wirtschaft und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), der durch RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin) vertreten war.

Status quo: Verbesserungswürdig

Die Berichte aus der Praxis von MdB StB Sebastian Brehm (CDU/CSU-Fraktion) sowie Syndikus-StB Knut Christians (Director Corporate Tax, Wieland-Werke AG), verdeutlichten: Der Wunsch nach frühzeitiger Rechtssicherheit ist hoch. Je zeitnäher eine Betriebsprüfung abgeschlossen werden kann, desto besser.

Mein unterstrich dieses Ansinnen. Eine zeitlich erst spät durchgeführte Prüfung habe schließlich auch rein praktische Probleme. Zu denken sei hier etwa an Anteilseigner- oder schlicht Abteilungsleiterwechsel, die eine zügige, strukturierte Aufarbeitung bei lang zurückliegenden Sachverhalten erschweren. Hinzu würden für Steuerpflichtige unliebsame Zinsbelastungen kommen. Der Bericht des Bundesministeriums der Finanzen aus Oktober 2020 zeige, dass 16,7 % der erzielten Mehrergebnisse bei Betriebsprüfungen 2019 aus Zinsen resultierten. Durch die sich über die Jahre ständig im Wandel befindliche Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen entstehe eine die Unternehmen und deren steuerliche Berater belastende Rechtsunsicherheit.

Neben der langen Dauer stand auch die zum Teil umständliche Kommunikation mit den Finanzbehörden im Fokus der Kritik. Brehm monierte die vielfach schwierige elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und war ganz auf einer Linie mit Mein. Auch sie bemängelte digitale Ausstattungsdefizite bei der Finanzverwaltung. So müssten etwa durch die in vielen Fällen gewählte Z3-Zugrifssmethode die Daten auf einer DVD oder CD nach wie vor per Post an die Finanzverwaltung geschickt werden. Auch der Kontakt zum Prüfer während der Prüfung gelinge nur über Umwege – etwa über ein zentrales E-Mail-Postfach der Finanzverwaltung. Dies verzögere den Ablauf. Die von Bund und Ländern geplante, datenschutzsichere Container-Lösung wäre hier eine immense Erleichterung und müsse zügig eingeführt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 31.05.2021

BFH zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II

Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.

Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere „Rürup“-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen Übergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die „Rürup“-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten – wie vom Gesetz vorgesehen – mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Kläger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gründen für unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der „Rürup“-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.

Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.

Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der Öffnungsklausel verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der Öffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung fiel nämlich höher aus als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Öffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, musste daher offen bleiben.

Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.

Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder „Rürup“-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht – wie von den Klägern begehrt – mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des X. Senats bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 20/21 vom 31.05.2021 zum Urteil X R 20/19 vom 19.05.2021