Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

DStV fordert coronabedingte Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020

Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine Fristverlängerung von 3 Monaten ein.

Dass der Berufsstand in der Krise außerordentliches leistet, steht außer Frage. Dass er insbesondere durch die Unterstützung im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme alle Hände voll zu tun hat, ebenfalls. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich daher konsequent für verfahrensrechtliche Erleichterungen ein (u. a. Pressemitteilung v. 19.04.2021). Der Einsatz trägt Früchte. So beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes jüngst die Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 um drei Monate. Für beratene Steuerpflichtige heißt das: Sie haben bis Ende Mai 2022 Zeit.

Die gewünschte zeitliche Erleichterung kann bei Kapitalgesellschaften jedoch nur eintreten, wenn die Jahresabschlüsse ebenfalls später zur Veröffentlichung eingereicht werden dürfen. DStV-Präsident WP/StB Harald Elster hat sich daher an Bundesjustizministerin MdB RAin Christine Lambrecht (SPD) gewandt (Schreiben v. 25.05.2021). Er schilderte die Dringlichkeit und appellierte: „Auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sollte dringend bis Ende Mai 2022 verzichtet werden.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.05.2021

Neue Regelungen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Pflichtprüfung im Wesentlichen unverändert

Ab dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Rahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten wurde am 17. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 990 ff.).

In dessen Kerngesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG (zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch als Wertpapierfirmengesetz bezeichnet), wurden die KWG-Vorschriften zur Aufsicht über Wertpapierfirmen überführt und an die spezifischen Gegebenheiten von Wertpapierfirmen angepasst.

Die Regelungen zur gesetzlichen Pflichtprüfung durch WP/WPG sind im Wesentlichen unverändert geblieben (näher dazu WPK Magazin 4/2020, Seite 51). Das WpIG regelt unter anderem zusätzliche Prüfungsinhalte (§ 78 WpIG).

Die WPK hatte im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen angeregt, einheitliche Vorbehaltsaufgaben für WP/WPG zu schaffen hinsichtlich der Vorschriften, die der BaFin die Möglichkeit geben, gewisse Unterlagen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Diese Anregungen wurden zum Teil aufgegriffen mit der Folge, dass Wirtschaftsprüfer jeweils explizit als mögliche Prüfer genannt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.05.2021

System zur Umsatzsteuererstattung in Arbeit

Bei der Einrichtung eines elektronischen Systems zur Umsatzsteuerrückerstattung im Reiseverkehr will die Bundesregierung nicht auf bestehende Lösungen anderer EU-Staaten zurückgreifen, sondern lässt ein eigenes System entwickeln. Das System müsse „in allen Belangen den hier gestellten Anforderungen gerecht werden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung in ihrer Antwort (19/29727) auf eine Kleine Anfrage (19/28744) der FDP-Fraktion. Für die Entwicklung sei ein Projekt bei der Generalzolldirektion eingerichtet worden, das verschiedene Modelle erarbeitet habe. Bislang gebe es jedoch kein Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Das Verfahren müsse einerseits die Kontrollanforderungen des Bundesrechnungshofs einhalten, andererseits die anderen Ziele des Projekts erfüllen: die Entlastung des Personals, Verfahrensbeschleunigung und die Verbesserung der Verkehrssituation. Zum Zeitplan könnten keine Aussagen getroffen werden, so die Bundesregierung.

Das System soll die Umsatzsteuerrückerstattung bei Ausfuhrlieferungen im touristischen Reiseverkehr insbesondere an der Grenze zur Schweiz vereinfachen. Bislang muss der Zoll Ausfuhrkassenzettel ausfüllen, um die Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union zu bestätigen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2021

Immobilienmakler muss von riskanten Geschäften abraten

Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Hat er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, muss er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem enttäuschten Interessenten daraufhin finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht. Das hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts entschieden.

Im konkreten Fall war der Makler von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie im Landkreis Bad Dürkheim beauftragt worden. Eine Frau aus Neustadt a.d. Weinstraße meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert.

Die enttäuschte Neustadterin war nunmehr der Meinung, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und später wieder einräumen müssen, wofür Kosten in Höhe von Höhe von knapp 30.000 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer hätten hierfür insgesamt über 2.100 Stunden benötigt.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Es sei die Pflicht eines Maklers, so die Kammer, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Letztlich erachtete die Kammer auch die geltend gemachte Anzahl der Arbeitsstunden für überhöht und nicht nachvollziehbar. Etwaige Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses muss die Frau damit selber tragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Urteil 1 O 40/20 vom 07.05.2021 (nrkr)

Besteuerung von Rekuperationsstrom

Der zurückgewonnene Strom aus Rekuperationsanlagen unterliegt nicht der Stromsteuer, sofern er direkt weiterverwendet und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Das geht aus einer Antwort (19/29613) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/29076) der FDP-Fraktion hervor.

Die Besteuerung von rekuperiertem Strom sei jedoch nicht Gegenstand in dem von den Fragestellern genannten Gesetz zur Stromsteuerbefreiung. Eine Klarstellung der stromsteuerrechtlichen Behandlung wurde im Januar an die Zollverwaltung erlassen und eine Veröffentlichung der Fachmeldung werde zeitnah erfolgen, so die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Absprachen zwischen Deutschland und Irland vom 7. August 2020 sowie vom 18. Dezember 2020 – Sozialversicherungsrenten und Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland 2011/2014

Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am 7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen zum Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-IRL / 19 / 10003 :001 vom 29.01.2021

Daumen hoch für längere Investitionsfrist (§ 7g EStG)

Für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung.

Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).

Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843).

Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.05.2021

DStV begeistert: Verlängerung der Erklärungsfristen für Steuererklärungen 2020 kommt

Der DStV setzte sich nachdrücklich für eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 ein. Mit Erfolg! Die Koalitionsfraktionen einigten sich auf eine Verlängerung der Abgabefrist für Beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022.

Über Beschäftigungsmangel können Steuerberaterinnen und Steuerberater gerade nicht klagen. Vielmehr arbeiten sie als erste Ansprechpartnerin bzw. erster Ansprechpartner in der Krise seit Monaten am Limit. Viele Zusatzaufgaben, wie die Unterstützung im Rahmen der vielfältigen Corona-Hilfsprogramme, drängen auch weiterhin das Tagesgeschäft in den Hintergrund. Brenzlig wird es, wenn gesetzliche Fristen zu verstreichen drohen. Die Koalitionspartner im Deutschen Bundestag hatten daher – auf Drängen des Berufsstands und u. a. des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) – Ende letzten Jahres bereits die Abgabefristen für die Erklärungen 2019 verlängert. Angesichts der nicht abreißenden Last – etwa durch die anstehenden Schlussrechnungen oder die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Hilfsmaßnahmen bis Ende des Jahres – ist heute schon absehbar: Auch für die Steuererklärungen 2020 braucht der Berufsstand zeitlichen Aufschub.

Der DStV hatte daher in Gesprächen mit den finanzpolitischen Sprechern der CDU/CSU- und SPD-Bundestagsfraktionen frühzeitig die Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 adressiert und auf zeitnahe gesetzliche Planungssicherheit gedrängt (u. a. DStV-Stellungnahme S 03/21). Erfreulicherweise berücksichtigte indes der Finanzausschuss des Bundesrats auf Initiative des hessischen Finanzministers dieses Anliegen in seinen Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BR-Drs. 245/1/21).

Auch die Koalitionsfraktionen sind sich nun einig (Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29848): Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 werden für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022 verlängert!

DStV-Präsident WP/StB Harald Elster ist erleichtert: „Die coronabedingten Zusatzaufgaben beanspruchen sehr viel Zeit und binden enorme Kapazitäten in den Kanzleien. Es freut mich daher sehr, dass die Politik das große Engagement der kleinen und mittleren Kanzleien anerkennt und die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 frühzeitig auf den 31.05.2022 verlängert. Dieser rasche Schritt sorgt für die nötige Luft im Wettlauf gegen die Fristen und ermöglicht den Kolleginnen und Kollegen wieder ein Stück weit Planbarkeit für die nächsten Monate.“

Die Koalitionspartner packen aber nicht nur die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige an. Auch unberatene Steuerpflichtige bekommen 3 Monate mehr Zeit für ihre Steuererklärung 2020. Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst; so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.05.2021

Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.05.2021 veröffentlichten Urteil vom 25.02.2021 entschieden (10 K 1622/18).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.

Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Einkommensteuergesetzes aus.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – 2007 I S. 2332) ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen. Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwiege daher nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 7/21 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Urteil 10 K 1622/18 vom 25.02.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 7/21)

Bundesrats-Stellungnahme zu Grundsteuerreformgesetz

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29637) zu ihrem Gesetzentwurf zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll nach Angaben der Bundesregierung die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform gewährleisten, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 erforderlich ist.

Die Stellungnahme der Länderkammer enthält einige Änderungswünsche zur Grundsteuer, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmt. Zwei Änderungswünsche beziehen sich auf andere Steuerarten. So sollen Entschädigungszahlungen für Opfer von sexuellem Missbrauch in kirchlichen, öffentlichen und privaten Organisationen von der Schenkungsteuer befreit werden. In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung diesem Vorschlag zu. Einer Prüfbitte des Bundesrats, ob die vorgesehene Grundsteuerermäßigung für Sozialwohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurden, auf alle Sozialwohnungen, also auch die auf anderer Grundlage geförderten, ausgeweitet werden kann, will die Bundesregierung nachkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021