Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BdSt-Musterklage: Rentensteuerurteil kommt Ende Mai

Rechenmethode der Finanzämter wankt

Über unsere Musterklage zur Doppelbesteuerung von Renten hat am 19.05.2021 der Bundesfinanzhof (BFH) – das höchste deutsche Steuergericht – verhandelt. Das Urteil wird am 31. Mai verkündet. „Mit Spannung sehen wir der Entscheidung entgegen. Die BFH-Richter haben sehr intensiv nachgefragt. Vor allem die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung scheint zu wanken,“ kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel die Verhandlung am 19.05.2021.

Verfassung verbietet Renten-Doppelbesteuerung

Konkret ging es um die Frage, ob Senioren doppelt besteuert werden – ob also während des Erwerbslebens Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und bei Rentenauszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Doppelbesteuerung verbietet die Verfassung. Wie die Zweifachbesteuerung aber konkret ermittelt wird, ist umstritten. Genau darum ging es am 19.05.2021 bei Gericht: Mehr als sechs Stunden verhandelte der 10. BFH-Senat über das Thema.

BdSt-Service: Unser Mustereinspruch für Seniorinnen und Senioren

Inzwischen haben rund 142.000 Senioren Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid eingelegt, weil sie in ihrem Fall eine Doppelbesteuerung vermuten. Ein solcher Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Finanzamt möglich. Bei älteren Bescheiden greift der Einspruch nicht mehr. Wer konkret von den Gerichtsverfahren profitiert, hängt maßgeblich von der Entscheidung des Gerichts ab, die Ende Mai verkündet wird.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 19.05.2021

Der DStV schaltet sich ein: Digitaler EU-Binnenmarkt kein Einfallstor für den Abbau von Berufsrechten

Unter Berücksichtigung der Argumente des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) stimmte der Binnenmarktauschuss des EU-Parlaments für einen Initiativbericht, der unter anderem die Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt zum Ziel hatte.

Digitales kennt keine nationalen Grenzen. Der digitale EU-Binnenmarkt gilt deshalb als der Teil des EU-Binnenmarkts, der am einfachsten zu deregulieren ist. Das betrifft einerseits Google & Co; doch mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitsprozesse zwangsläufig auch immer mehr die Tätigkeiten der beratenden und prüfenden Berufe. Daher hat der DStV das laufende Verfahren des Initiativberichts zur „Beseitigung von Hindernissen für einen funktionieren digitalen Binnenmarkt“ (2020/2216) intensiv begleitet. Frühzeitig gelang es, wichtige Änderungsvorschläge zum ursprünglichen Berichtsentwurf der irischen Berichterstatterin, Deirdre Clune (EVP), einzubringen, die sich im abgestimmten Berichtstext wiederfinden.

So hat sich der DStV etwa dafür eingesetzt, dass der pauschale Begriff „Hindernis“ präzisiert wurde. Damit ist klargestellt, dass lediglich Hindernisse im Bericht genannt werden, die als „ungerechtfertigt“ gelten und nicht sog. gerechtfertigte Hindernisse, wie etwa das deutsche Berufsrecht der beratenden und prüfenden Berufe, das in verhältnismäßiger Weise etwa dem Verbraucherschutz dient. Außerdem hat der DStV erfolgreich dafür geworben, dass der Leitsatz der Kommissionsvizepräsidentin Margarethe Vestager, „Was offline illegal ist, muss auch online illegal sein“, in die Kompromissänderungsanträge Eingang fand. Dadurch war sichergestellt, dass diese auch mit großer Mehrheit verabschiedet wurden.

Der Bericht wurde am 19.05.2021 im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 19.05.2021

Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. d. F. vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1163/17).

Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist. Mit dieser Beteiligungen GmbH schloss sie einen Ergebnisabführungsvertrag, kraft dem ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war.

An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt. Im Streitjahr veräußerten mehrere ihrer Gründungsgesellschaften durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr als 10 %. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den auf diese Mitunternehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zu einer Steuererleichterung nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat der Klage stattgegeben.

Der vom Gesetzgeber in § 8b Abs. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fielen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben.

Das Urteil vom 15.03.2021 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 16/21 anhängig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Urteil 6 K 1163/17 vom 15.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 16/21)

Vorschlag für neue Agenda für Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert

Die Europäische Kommission hat am 18.05.2021 eine Mitteilung über die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert angenommen. Darin werden sowohl eine langfristige als auch eine kurzfristige Vision skizziert, wie die Erholung Europas nach der COVID-19-Pandemie unterstützt und angemessene öffentliche Einnahmen in den kommenden Jahren gewährleistet werden können. Ziel ist es, ein gerechtes und stabiles Unternehmensumfeld zu schaffen, das ein nachhaltiges Wachstum mit vielen neuen Arbeitsplätzen in der EU fördern und unsere offene strategische Autonomie stärken kann. In der Mitteilung werden die Fortschritte aufgegriffen, die bei den Beratungen innerhalb der G20/OECD über die globale Steuerreform erzielt wurden.

Erstens wird die Kommission bis 2023 einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU vorlegen, der den Verwaltungsaufwand verringern, steuerliche Hindernisse beseitigen und die Bedingungen im Binnenmarkt unternehmensfreundlicher gestalten wird. Die Mitteilung „Unternehmen in Europa: ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung“ (oder BEFIT – „Business in Europe: Framework for Income Taxation“) wird EU-weit einheitliche Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung mit einer gerechteren Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten schaffen. BEFIT wird Bürokratie abbauen, die Befolgungskosten senken, Steuerschlupflöcher schließen, Arbeitsplätze in der EU erhalten und Investitionen im Binnenmarkt fördern.

Zudem wird BEFIT auch den anhängigen Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ersetzen, der damit zurückgezogen wird. Die Kommission wird umfassendere Überlegungen über die Zukunft der Besteuerung in der EU anstoßen, die 2022 in ein Steuer-Symposium zum Thema „EU-Steuermix auf dem Weg zu den Zielen von 2050“ münden werden.

Zweitens wird in der Mitteilung auch eine Steueragenda für die beiden kommenden Jahre mit Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen und des Unternehmertums, für einen besseren Schutz der nationalen Einnahmen und zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels dargelegt. Ausgangspunkt ist der ehrgeizige Fahrplan, der im letzten Sommer von der Kommission im Aktionsplan für Besteuerung vorgelegt wurde. Die Maßnahmen werden u. a. Folgendes umfassen:

  • Größere öffentliche Transparenz durch den Vorschlag, dass bestimmte in der EU tätige Großkonzerne ihre effektiven Steuersätze veröffentlichen. Auch wird gegen den Missbrauch von Briefkastenfirmen durch neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung vorgegangen;
  • Unterstützung der Erholung durch Beseitigung der Verschuldungsanreize in der Unternehmensbesteuerung, wodurch die Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung begünstigt wird. Mit diesem Vorschlag sollen die Unternehmen dazu veranlasst werden, ihre Tätigkeiten durch Eigen- anstatt durch Fremdkapital zu finanzieren.

Drittens hat die Kommission am 18.05.2021 eine Empfehlung über die steuerliche Behandlung von Verlusten bei inländischen Sachverhalten angenommen. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Unternehmen den Verlustrücktrag zumindest auf das vorangegangene Geschäftsjahr zu gestatten. Dies wird Unternehmen zugutekommen, die in den Jahren vor der Pandemie rentabel waren, sodass sie ihre 2020 und 2021 erlittenen Verluste mit den Steuern verrechnen können, die sie vor 2020 gezahlt haben. Von dieser Maßnahme profitieren insbesondere KMU.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2021

Steuererklärung von US-Präsident Biden

Am 17.05.2021 hat der Präsident seine Einkommensteuererklärung für 2020 veröffentlicht und setzt damit eine 23-jährige fast ununterbrochene Tradition fort.

Der Präsident der Vereinigten Staaten Joe Biden und die First Lady reichten gemeinsam ihre Einkommensteuererklärung ein und meldeten ein bereinigtes Bruttoeinkommen des Bundes von 607.336 US-Dollar. Die Bidens zahlten 157.414 US-Dollar an Bundeseinkommensteuer und ihr effektiver Bundessteuersatz für 2020 beträgt 25,9 Prozent.

Der Präsident und die First Lady gaben außerdem an, 30.704 US-Dollar – oder etwa 5,1 Prozent ihres Gesamteinkommens – an 10 verschiedene Wohltätigkeitsorganisationen gespendet zu haben. Das größte gemeldete Geschenk für wohltätige Zwecke war 10.000 US-Dollar an die Beau Biden Foundation, eine gemeinnützige Organisation, die sich dafür einsetzt, dass alle Kinder frei von Missbrauchsdrohungen sind.

Der Präsident und die First Lady veröffentlichten auch ihre Einkommensteuererklärung für Delaware und gaben an, 28.794 US-Dollar Einkommensteuer an den Bundesstaat gezahlt zu haben. Die First Lady veröffentlichte auch ihre Einkommensteuererklärung für Virginia und berichtete, 443 US-Dollar an Einkommensteuer an den Bundesstaat gezahlt zu haben.

Auch die Vizepräsidentin Kamala Harris und der Second Gentleman veröffentlichten ihre Einkommensteuererklärung für 2020 sowie die Einkommensteuererklärung für Kalifornien und den District of Columbia. Inklusive dieser Veröffentlichung haben die Vizepräsidenten die vergangenen 17 Jahre ihre Steuererklärung veröffentlicht.

Die Vizepräsidentin und der Second Gentleman meldeten ein bereinigtes Bruttoeinkommen des Bundes von 1.695.225 US-Dollar. Sie zahlten 621.893 US-Dollar an Bundeseinkommensteuer, was einem effektiven Bundeseinkommensteuersatz von 36,7 Prozent für 2020 entspricht. Sie zahlten auch 125.004 US-Dollar an kalifornischer Einkommensteuer und Herr Emhoff zahlte 56.997 US-Dollar Einkommensteuer an den District of Columbia. Sie spendeten im Jahr 2020 27.006 US-Dollar für wohltätige Zwecke.

Quelle: (Übersetzte) Pressemitteilung des Weißen Hauses vom 17.05.2021

Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.

(…)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. April 2021 – III C 2 – S-7210 / 19 / 10002 :005 (2021/0278117), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

(…)

Die Grundsätze des Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 vom 11.05.2021

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge – Festsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2022

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2019, BStBl II 2020 Seite 162).
  2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

    a) die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
    b) Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

    In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
  3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
bei einem Flug vonDurchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)
1 – 4.000 km0,04
4.001 – 12.000 km0,04 – (0,01 x (FKM − 4.000) : 8.000)
mehr als 12.000 km0,03
  • Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht.
    Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

    Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
    c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

    Beispiel:
    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 x 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.
  1. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
    b) dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.
  2. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.
  3. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Oktober 2018 (BStBl I Seite 1088) für die Jahre 2022 bis 2024 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Erlass) FM3 – S-2334-2 / 261 vom 12.05.2021

Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Steuererklärung

Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. März 2021 (Az. 6 K 1900/19 E) entschieden.

Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie „Absetzung für Abnutzung für Gebäude“ unter Ziffer 33 Kreuze für „linear“ und „wie 2016“. Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern „Werbungskosten“ und „Summe abzugsfähige Werbungskosten“ jeweils einen Betrag i. H. v. 2.286 Euro ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten für ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Kläger bei der Erstellung der Steuererklärung habe erkennen können, dass sämtliche Eintragungen unter der Ziffer 33 den Bereich der AfA und nicht die weiteren Werbungskosten betreffen.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe. Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro berücksichtigt worden sei. Zu einer weiteren Begründung, warum der Betrag i. H. v. 2.286 Euro nicht anerkannt worden sei, sei das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen, da aus der Erklärung nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um sonstige Werbungskosten handeln solle. Die Erklärung stelle sich objektiv vielmehr so dar, dass der Kläger AfA in dieser Höhe beantragt habe.

Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten. Vielmehr hätte er einen Abgleich des Bescheids mit den von ihm beantragten Beträgen innerhalb der Frist vornehmen können.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 6 K 1900/19 E vom 09.03.2021

Abweichende Gewinnverteilung bei einer GbR beeinflusst nicht zwingend die Aufteilung des Anteilswerts für Erbschaftsteuerzwecke

Mit Urteil vom 17. Februar 2021 (Az. 3 K 3911/18 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht unbedingt beeinflussen muss.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 1993 durch die im Jahr 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegründet worden war und in die die Erblasserin diverse Vermögenswerte eingebracht hatte. Am Vermögen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5 % und die Erblasserin zu 5 % beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90 % und die beiden Kinder zu jeweils 5 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden.

Den Vorgang aus dem Jahr 1993 behandelte das damals zuständige Finanzamt als Schenkung von jeweils 47,5 % der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder. Die abweichende Gewinnbeteiligung berücksichtigte es als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht und gewährte hierfür eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG a. F.

Für Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsvermögen der GbR nach § 97 BewG unter Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels in Höhe von 90 % fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung führe, da bereits ein Anteil von 95 % des Betriebsvermögens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer unterworfen worden sei.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag stelle entgegen der früheren schenkungsteuerlichen Behandlung im Jahr 1993 keine nießbrauchsähnliche Gestaltung dar, sondern einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel. Dieser sei jedoch ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod der Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung erloschen und könne daher nicht mehr für die Verteilung herangezogen werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 3 K 3911/18 vom 17.02.2021

Hundezüchter können Unternehmer sein

Mit Urteil vom 25. März 2021 (Az. 5 K 3037/19 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen, unter denen eine Hundezüchterin zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin wird, Stellung genommen.

Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie u. a. auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind.

Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Sie trete gerade nicht wie eine Händlerin auf, sondern gehe lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. So lebten die Hunde nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt der Familie der Klägerin und sie verbringe die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin, um das Überleben sämtlicher Welpen sicherzustellen. Sie suche auch jeden Käufer für etwaige Welpen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei Wert auf dessen Qualifikation.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klägerin als Unternehmerin behandelt und ihre Umsätze aus der Hundezucht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin habe mit der Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Sie habe sich am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde entgeltlich an Dritte verkauft habe. Diese Verkäufe seien nicht lediglich Ausfluss eines Hobbys der Klägerin und überschritten die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung. Zur Vermarktung habe sie vielmehr bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen – wie eine Internetpräsentation – ergriffen. Der hohe Qualitätsstandard, den sie an die Auswahl ihrer Zuchthunde und auch an die Auswahl der Käufer anlege, habe gleichzeitig einen werbenden Effekt. Da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten wie ein Händler nicht erforderlich sei, stehe der Umstand, dass die Hunde im Privathaushalt der Klägerin lebten und sie die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin verbringe, ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen. Die Klägerin sei auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit nachhaltig tätig geworden.

Schließlich sei es vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips als Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit systemgerecht, die Umsätze der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es bestehe zumindest ein potenzieller Wettbewerb mit anderen – auch nicht im Verband organisierten – Hundezüchtern.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 5 K 3037/19 U vom 25.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI B 33/21)