Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

DStV jubelt: Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 nimmt an Fahrt auf

Medienberichten zufolge planen Bundeswirtschaftsminister MdB Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die Überbrückungshilfe III bis Ende des Jahres zu verlängern. Seitdem trommelt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nachdrücklich für eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020.

Ein Anfang ist gemacht: Der Hessische Finanzminister Michael Boddenberg verkündete am 23.04.2021, dass der Finanzausschuss des Bundesrats seinem Antrag mehrheitlich zugestimmt hat. Für die beratenden Berufe soll die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2020 um drei Monate – auf Ende Mai 2022 – gesetzlich verlängert werden. Ihm sei es wichtig, dass die Politik die aktuell sehr herausfordernde Situation der steuerberatenden Berufe anerkenne und entsprechend handele – so Boddenberg.

„Mir fällt ein Stein vom Herzen!“ reagiert DStV-Präsident WP/StB Harald Elster. „Der Vorstoß ist ein riesiger Schritt in die richtige Richtung. Er setzt ein starkes Signal für die Anerkennung des enormen Engagements der kleinen und mittleren Kanzleien in der Corona-Pandemie. Allerdings sind zeitliche Entlastungen in den Kanzleien bis 30.06.2022 schlicht unabdingbar. Dazu zählt zum einen die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020. Zum anderen die Verschiebung der Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften.“

Der DStV verstärkte jüngst sein Werben für verfahrensrechtliche Erleichterungen, unter anderem in dem Austausch mit MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD. Dieser zeigte Verständnis für die Corona-bedingte Überlastung in der Praxis. Eine erste positive Reaktion kam von MdB StB Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU. Sie stellte in Aussicht, das Thema auf die Tagesordnung der Erörterungen zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zu setzen.

Elster betont: „Der Berufsstand ist durch die Corona-bedingten Zusatzaufgaben gefordert wie nie. Nachdem sich die Finanzministerien der Länder letztes Jahr schwergetan haben, freue ich mich sehr über das frühzeitige Entgegenkommen.“ Nun gelte es, dass die Koalitionspartner im Bundestag, das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium den Ball aufnehmen. Sie müssen frühzeitig planbare Verhältnisse schaffen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 23.04.2021

Ein gerechteres Steuersystem für das digitale Zeitalter

Internationale Steuerregeln müssen erneuert werden, inklusive eines effektiven Mindestkörperschaftsteuersatzes. Scheitern die weltweiten Verhandlungen, sollte die EU einen Alleingang wagen.

Mit der Verabschiedung ihrer Entschließung einige Monate vor den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erwarteten Entscheidungen versuchen die Abgeordneten, die Dynamik auf europäischer Ebene beizubehalten und gleichzeitig Änderungen entsprechend ihrer Prioritäten durchzusetzen.

Weltweiter Mindeststeuersatz, neue Besteuerungsrechte und die EU an vorderster Front

Um Steuervermeidung einzudämmen und Steuern gerechter zu gestalten, machen die Abgeordneten eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung veralteter Regeln, die lange vor der Entstehung der digitalen Wirtschaft eingeführt wurden.

Sie fordern, dass ein effektiver Mindeststeuersatz auf einem fairen und ausreichenden Niveau festgelegt wird, um Gewinnverlagerungen zu verhindern und schädlichem Steuerwettbewerb vorzubeugen. In diesem Zusammenhang begrüßt die Entschließung auch den jüngsten Vorschlag der US-Regierung für einen weltweiten Unternehmenssteuersatz von 21 %.

Das Steuerrecht sollte berücksichtigen, dass die Interaktion zwischen Unternehmen und Verbrauchern infolge der Digitalisierung bei hochgradig digitalisierten Geschäftsmodellen erheblich zur Wertschöpfung beiträgt. Dies würde es ermöglichen, dass mehr Steuern dort gezahlt werden, wo die Wertschöpfung stattfindet, was schon immer einer der grundlegenden Gedanken bei Besteuerung war, und nicht dort, wo die Steuersätze am niedrigsten sind.

Schließlich bestehen die Abgeordneten darauf, dass die EU einen eigenen Notfallplan entwickelt, der in Kraft treten würde, wenn die Verhandlungen auf globaler Ebene bis Ende des Jahres keine Ergebnisse bringen. Bis Mitte 2021 sollte es Vorschläge für eine Digitalabgabe und einen Fahrplan der Kommission mit unterschiedlichen Szenarien geben, mit und ohne Einigung auf OECD-Ebene.

Die Entschließung wurde mit 549 Stimmen bei 70 Gegenstimmen und 75 Enthaltungen angenommen.

Zitate

Während der Debatte am 28.04.2021 sagte Andreas Schwab (EVP, DE), einer der Ko-Berichterstatter: „Es ist höchste Zeit, digitale und nicht-digitale Leistungen gleich zu besteuern. Alle Unternehmen müssen ihren Anteil an Steuern zahlen. Der Wiedereinstieg der USA in die G20/OECD-Verhandlungen hat neuen Schwung gebracht. Jetzt müssen sich alle beteiligten Länder beeilen, um auf internationaler Ebene einheitliche Regeln zu definieren. Zudem darf in Europa kein steuerlicher Flickenteppich entstehen, sonst können wir uns die Arbeit am digitalen Binnenmarkt sparen.“

Martin Hlaváček (Renew, CZ), der andere Mitberichterstatter, sagte: „Große digitale Akteure dürfen keinen unfairen Vorteil gegenüber KMU haben. Wir haben eine moralische Verantwortung, dafür zu sorgen, dass multinationale digitale Unternehmen ihren fairen Beitrag leisten, genau wie alle anderen Unternehmen und Bürger. Obwohl dieses Problem am besten auf internationaler Ebene gelöst werden kann, muss dies der letzte Versuch sein – entweder gibt es bis zum Sommer eine Einigung bei der OECD oder die EU muss ihre eigene Strategie verabschieden. Wir können uns nicht ewig zurücklehnen und uns auf die internationale Ebene verlassen.“

Hintergrund

Auf OECD-Ebene laufen derzeit Gespräche, um die internationalen Steuervorschriften umfassend zu überdenken, damit sie die erheblichen Veränderungen besser berücksichtigen, die die Volkswirtschaften durch die Globalisierung und Digitalisierung erfahren haben. Ziel ist es, bis zum dritten Quartal 2021 eine Einigung auf dieser Ebene zu erzielen.

Das Parlament hat sich seit 2015, als der erste nichtständige Ausschuss zu diesem Thema eingerichtet wurde, auf die steuerlichen Herausforderungen konzentriert. Dieser Ausschuss bestand bis 2019, als ein ständiger Unterausschuss eingerichtet wurde. Der Unterausschuss für Steuerfragen nahm seine Arbeit im Juni 2020 auf.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 29.04.2021

Neue Regeln für verbindliches EU-Transparenzregister gebilligt

Parlament, Rat und Kommission machen die Registrierung im Transparenzregister verpflichtend für bestimmte Lobbytätigkeiten.

Der Bericht der Mitverhandlerin des Europäischen Parlaments, Danuta Hübner (EVP, PL), wurde am 27.04.2021 mit 645 Ja-Stimmen, 5 Gegenstimmen und 49 Enthaltungen angenommen. Diese Entscheidung bedeutet eine wesentliche Änderung der Struktur des bestehenden Transparenzregisters: Interessenvertreter müssen sich registrieren lassen, um bestimmte Lobbytätigkeiten in den drei unterzeichnenden Institutionen ausüben zu können. Europäisches Parlament, Rat und Kommission führen zudem ergänzende Transparenzmaßnahmen ein, um die Registrierung zu fördern.

Das Parlament begrüßt den „tätigkeitsbezogenen Ansatz“, der indirekte Lobbytätigkeiten abdeckt, das aufgrund der COVID-19-Pandemie immer häufiger vorkommt. Es begrüßt auch die Änderung des Status des Rates, der von einem Beobachter zu einem unterzeichnenden Organ der Vereinbarung wird.

Dennoch heben die Europaabgeordneten hervor, dass der Geltungsbereich in Bezug auf die Aktivitäten des Rates hätte breiter gefasst werden können und fordert eine maximale Beteiligung an der freiwilligen Regelung für Ständige Vertretungen. Die Abgeordneten betonen auch, dass bei Überarbeitungen der Frage der Konditionalitäten auf Seiten der Kommission Treffen mit hochrangigen Mitarbeitern beinhalten sollte.

Die Organe des Parlaments müssen dementsprechend folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Redner und Rednerinnen können nur nach einer Registrierung im Transparenzregister an Veranstaltungen von Ausschüssen, Delegationen oder interfraktionellen Arbeitsgruppen teilnehmen;
  • Leitlinien für Berichterstatter und Berichterstatterinnen, Schattenberichterstatter und Schattenberichterstatterinnen und Ausschussvorsitzende gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments erstellen;
  • und Treffen mit leitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Europäischen Parlaments nur mit registrierten Interessenvertretern ermöglichen.

Zitate

EP-Mitverhandlerin Katarina Barley (S&D, DE) erklärte: „Nach jahrelangem Gerangel wird der Rat endlich mit ins Boot geholt. Indem wir als positives Beispiel vorrangehen, können wir auch für die Mitgliedstaaten zum Vorbild werden und einen generellen Paradigmenwechsel herbeiführen. Dank der neuen Regeln verstehen die Bürgerinnen und Bürger besser, wie Entscheidungen getroffen werden, die ihr tägliches Leben betreffen. Wichtig ist auch, dass wir nun einen stärkeren Verhaltenskodex und mehr Ressourcen für die effektive Umsetzung der Regeln haben werden.“

Danuta Hübner (EVP, PL), betonte: „Die Ziele des Parlaments spiegeln sich in dem neuen Rahmen vollständig wider: Wir haben den Aufgabenbereich erweitert und das Transparenzregister gestärkt und gleichzeitig sichergestellt, dass das freie Mandat, das die europäischen Bürger den Abgeordneten erteilt haben, erhalten bleibt. Mit dem Rat als Mitunterzeichner der interinstitutionellen Vereinbarung schlagen wir wirklich eine neue Seite für transparente Entscheidungsfindung auf EU-Ebene auf.“

Die nächsten Schritte

Der Präsident des Parlaments wird die Vereinbarung mit dem Präsidenten des Rates und der Präsidentin der Kommission unterzeichnen, die dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 28.04.2021

BFH: Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld

Mit Urteil vom 09.12.2020 – III R 73/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.

Der Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Im Dezember 2000 nahm der Kläger eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden auf, ohne dort die ihm für seine Kinder zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Er machte der Familienkasse hiervon keine Mitteilung, so dass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Erst im Jahr 2016 erfuhr die Familienkasse von der Erwerbstätigkeit. Sie hob die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die dagegen gerichtete Klage zum Finanzgericht (FG) hatte überwiegend Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des FG insoweit auf, als dieses der Klage stattgegeben hatte. Er stellte klar, dass die Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach deutschem und nach niederländischem Recht nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) vorzunehmen ist. Aus ihnen ergibt sich, dass die Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Familienleistungen waren, weil der Kläger dort eine Erwerbstätigkeit ausübte und die Ehefrau des Klägers in Deutschland nicht erwerbstätig war. Deutschland brauchte deshalb nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) niederländischen Familienleistungen zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung Nr. 883/2004). Wie der BFH nunmehr entschied, war ein Anspruch des Klägers auf niederländische Familienleistungen nicht deshalb zu verneinen, weil dieser in den Niederlanden keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Denn der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld ist unionsrechtlich so zu behandeln, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) gestellt worden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 13/21 vom 29.04.2021 zum Urteil III R 73/18 vom 09.12.2020

BFH: Gerichtliche Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz

Mit Urteil vom 10.02.2021 – IV R 35/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen auch aufgrund einer Beratung im Rahmen einer gesicherten Videokonferenz getroffen werden können.

Gerichtliche Entscheidungen eines Senats des BFH haben nach Beratung und Abstimmung durch die an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter (Senatsmitglieder) zu ergehen. Ob eine solche Beratung und Abstimmung auch in einer Videokonferenz erfolgen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des BFH kann eine wirksame Beratung und Abstimmung eines – wie beim BFH – nur aus Berufsrichtern bestehenden Richterkollegiums statt in einer Präsenzsitzung in einem geschlossenen Raum auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Dafür muss gewährleistet sein, dass bei gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter jede Person jederzeit und zeitgleich mit den Anderen kommunizieren kann und alle die gesamte Kommunikation in Ton und Bild mitverfolgen können. Zudem muss die Beratung und Abstimmung technisch auf der Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgen. Auf diese Weise kann jedenfalls in Verfahren, die keine mündliche Verhandlung erfordern, auch in Pandemiezeiten ein effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährleistet werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 14/21 vom 29.04.2021 zum Urteil IV R 35/19 vom 10.02.2021

BFH: Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach dem Mindestlohngesetz gegenüber ausländischen Arbeitgebern

Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, eine Überprüfung von Art und Umfang der im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 18.08.2020 – VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19 entschieden.

In den genannten Verfahren hatten ausländische Transportunternehmen Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung abgegeben und sog. grenzüberschreitende Transporte durchgeführt, bei denen entweder nur die Entladung oder aber nur die Beladung in Deutschland erfolgt war; teilweise war zwischen den Parteien auch streitig, ob überhaupt solche Transporte stattgefunden hatten oder ob die Fahrer des ausländischen Transportunternehmens nicht lediglich im sog. Transitverkehr tätig geworden waren, Deutschland also nur durchfahren hatten.

Zur Aufklärung dieser Fälle erließ das Hauptzollamt unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungsverfügungen und forderte die Arbeitgeber auf, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen etc. vorzulegen. Dagegen klagten die ausländischen Arbeitgeber und machten (u. a.) geltend, das MiLoG sei auf ausländische Transportunternehmen nicht anwendbar und verstoße wegen der Prüfungsbefugnisse des Zolls gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Unionsrecht. Die Klagen waren ganz überwiegend erfolglos.

Der BFH hat die Revisionen der Klägerinnen nun als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die streitigen Prüfungsverfügungen und die damit verbundenen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen rechtmäßig seien. Insbesondere sei es nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig gewesen, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen habe. Auf die streitige Frage, ob kurzzeitige Beschäftigungen überhaupt unter das MiLoG fallen, komme es hingegen nicht an; denn ungeachtet dieser Problematik müssten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt würden bzw. worden seien.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 15/21 vom 29.04.2021 zu den Urteilen VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19 vom 18.08.2020

Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

Mit am 29.04.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz ) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

Sachverhalt

Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg um mehr als 1,5 °C Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem auf dem Spiel stünden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die zum Teil in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichneten künftigen Belastung durch Emissionsminderungspflichten für Zeiträume nach 2030 berufen sich die Beschwerdeführenden allgemein auf die Freiheitsrechte.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg.

I. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Die beiden Umweltverbände sind hingegen nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.

II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels verletzt sind, kann nicht festgestellt werden.

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.

Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich gebotenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet wäre ein Schutzkonzept, das nicht das Ziel der Klimaneutralität verfolgte; die Erderwärmung könnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erhöhung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre zur Erderwärmung beiträgt und einmal in die Atmosphäre gelangtes CO2 dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. Völlig unzulänglich wäre zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem er das „Paris-Ziel“ zugrunde gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist.

Es kann offen bleiben, ob grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht könnte im Ergebnis auch insoweit nicht festgestellt werden.

III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.

  1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit.Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwärmung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß faktischen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Das gilt angesichts der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch hier. Zu den zu beachtenden Grundsätzen zählt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden führen.

  1. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.

a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat könnte sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen.

Auch der offene Normgehalt von Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll.

Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.

b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzen.

Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Ungewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.

  1. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.

a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.

Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären, lässt sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrundrechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfassungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.

b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.

c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Größe der festzulegenden Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zu den Beschlüssen 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 78/20 vom 24.04.2021

Geringverdiener und Selbstständige leiden wirtschaftlich besonders unter der COVID-19-Pandemie

Die wirtschaftliche Lage von Geringverdienern und Selbstständigen in Deutschland hat sich in der Corona-Krise verschlechtert. Dies belegen neueste Auswertungen des ifo Instituts. Ausschlaggebend hierfür ist der fehlende Anspruch auf Kurzarbeitergeld. „Weder Selbstständige noch Geringverdiener zahlen in die Arbeitslosenversicherung ein, dieser Effekt macht sich jetzt bemerkbar“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen.

Geringverdiener mussten im Juni 2020 mit einer Wahrscheinlichkeit von 20 Prozent einen Einkommensrückgang hinnehmen. Sie leiden damit deutlich stärker unter der Krise als Teil- und Vollzeitkräfte. Bei diesen lag der Wert im Vergleichszeitraum bei etwa 13 Prozent. Selbstständige haben im Juni 2020 sogar mit 33-prozentiger Wahrscheinlichkeit einen Einkommensverlust erlitten. Im Oktober und November lag die Wahrscheinlichkeit noch bei 7,3 Prozent. Trotz dieser positiven Tendenz sind diese Befragten sehr besorgt über ihre finanzielle Situation. Dies zeigen die Auswertungen im Vergleich zu anderen Beschäftigten.

Neben finanziellen Einbußen fürchten die Deutschen sich vor einer Infektion mit COVID-19. Frauen treibt diese Sorge besonders um: Sie nennen diese Befürchtung dreimal öfter als zu Beginn des Befragungszeitraums im Juni 2020. Ältere Menschen hingegen, die im Juni 2020 noch besonders besorgt waren, sich anzustecken, äußerten sich im Oktober und November deutlich gelassener als zu Beginn der Pandemie. „Diese Wahrnehmung deckt sich mit dem gesunkenen relativen Infektionsrisiko für diese Gruppe Ende des Jahres 2020“, sagt Lea Immel, wissenschaftliche Mitarbeiterin am ifo Institut und Teil der Forschungsgruppe Steuer- und Finanzpolitik.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.04.2021

Umsatzsteuer: Mitbenutzungsrecht an Verzehrvorrichtungen Dritter

BFH-Urteil V R 15/17 vom 3. August 2017

I.

Mit Urteil vom 3. August 2017, V R 15/17 (BStBl 2021 II S. XXX) hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. April 2021 – III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :013 (2021/0449418), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.6 der Absatz 5 wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

    4Etwas Anderes gilt aber, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen (z. B. Verzehrvorrichtungen) zugestanden worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 15/17, BStBl 2021 II S. XXX). 5Maßgebend sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.“
  2. Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:

    6Dabei ist – ggf. unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen – zu prüfen, inwieweit augenscheinlich von einem Dritten erbrachte Dienstleistungselemente dem speiseabgebenden Unternehmer zuzurechnen sind.“
  3. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 7.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7210 / 19 / 10002 :005 vom 22.04.2021

Weniger Betriebsprüfungen 2020

Im vergangenen Jahr sind rund 30.000 Betriebe weniger von den Finanzbehörden kontrolliert worden als im Jahr zuvor. Während 2019 rund 188.000 Betriebe geprüft wurden, waren es 2020 nur rund 159.000. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28322) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/27790) hervor.

Die Prüfquote sank von 2,2 auf 1,8 Prozent. Die Zahl der Prüfer bei den Finanzämtern sank im selben Zeitraum von 13.240 auf rund 12.660.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die von den Ländern verhängten Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie auch Auswirkungen auf die Tätigkeit der Steuerprüfer hatten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2021