Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

Finanzämter informieren über die Abgabepflicht

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2021 einzureichen.

Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.

Elektronischen Abgabe der Steuererklärung

Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat hierzu einen Leitfaden erstellt, der den betroffenen Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in „Mein ELSTER“ bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll: www.fin-rlp.de/vordrucke hier unter „Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“. Infos gibt es auch unter ELSTER.

Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen „KSt 1“ und „Anlage Gem“ eingereicht wird.

Der Vordruck „Gem 1 Anlage“ steht als ausfüllbare pdf-Datei auf folgender Internetseite: www.fin-rlp.de/vordrucke hier unter „Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung.

In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte usw. müssen jedoch stets abgegeben werden.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 23.04.2021

Keine weiteren Entschädigungsansprüche neben den Corona-Soforthilfen

Die unter anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 28.04.2021 zwei Klagen abgewiesen, die auf Schadenersatz gegen den Freistaat Bayern gerichtet waren. Geklagt hatten die Betreiberin einer Kartbahn (Az. 15 O 7232/20, Streitwert ca. 11.000 Euro) sowie der Betreiber einer Musik- und Filmproduktion (Az. 15 O 10858/20, Streitwert ca. 6.000 Euro).

In beiden Fällen haben die Kläger vorgetragen, durch die am 16.03.2020 vom Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverfügung (Az. 51-G8000-2020/122-67) und daran anschließend durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 Einnahmeausfälle erlitten zu haben, die nicht vollständig durch sog. Corona-Soforthilfen aufgefangen wurden.

Die genannte Allgemeinverfügung hatte unter anderem den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht zur notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Danach wurde ebendies durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 geregelt. Beide Kläger waren dadurch von entsprechenden Betriebsschließungen betroffen.

Die 15. Zivilkammer hat entschieden, dass weder ein normierter Schadenersatzanspruch nach Infektionsschutzgesetz besteht noch auf anderer gesetzlicher Grundlage oder in analoger Anwendung bestehender Reglungen ein Entschädigungsanspruch zugesprochen werden kann.

Der in § 65 Infektionsschutzgesetz normierte Schadenersatzansprüche setze voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen der Infektionsabwehr dienten. Die den Klagen zu Grunde liegenden staatlichen Maßnahmen seien jedoch mit dem Ziel der Infektionsbekämpfung begründet worden.

Auch eine analoge Anwendung der Norm auf Folgen von Infektionsbekämpfungsmaßnahmen sei nicht geboten. Denn eine analoge Anwendung der Norm setze zunächst voraus, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke bestehe. Das sei aber nicht der Fall, da der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz bewusst zwischen Maßnahmen der Infektionsabwehr und solchen der Infektionsbekämpfung unterscheide und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Gesetzgeber im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vielfältig vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes offensichtlich keinen Anlass gesehen habe, diese Unterscheidung aufzugeben oder aber einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit Infektionsbekämpfungsmaßnahmen zu normieren.

Auch auf anderer Grundlage hat die 15. Zivilkammer keinen Anspruch der Klageparteien auf Entschädigung gesehen. Insbesondere könne eine solche Rechtsfolge auch nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs abgeleitet werden. Denn es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn Richterrecht eine Entschädigungsgrundlage für massenhaft auftretende Schäden darstellen sollte und dadurch in die freie Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers eingegriffen würde.

Schließlich seien auch Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB nicht gegeben. Insoweit sei kein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers ersichtlich.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zu den Urteilen 15 O 7232/20 und 15 O 10858/20 vom 28.04.2021 (nrkr)

Bürgermeister und Ortsvorsteher: Sozialversicherungspflicht bei Eingliederung in die Verwaltungsorganisation und aufwandsüberschreitender Entschädigung

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.

Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte sind. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung darf unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale – wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen – nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 27. April 2021 in zwei Revisionsverfahren entschieden.

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung ist jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist. Demzufolge hat das Bundessozialgericht in diesem Verfahren die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen (Az. B 12 KR 25/19 R).

Bürgermeister sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. In diesem Verfahren hat die Revision des Rentenversicherungsträgers Erfolg gehabt (Az. B 12 R 8/20 R).

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Versicherter Personenkreis

In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 8 Abs. 1 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

§ 3 Nr. 12 EStG

Steuerfrei sind aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zu den Urteilen B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R vom 27.04.2021

Haarwuchsmittel ist nicht von der Krankenkasse zu zahlen

Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Ausgeschlossen sind jedoch Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Dies gilt erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Arzneimittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Dies entschied in einem am 28.04.2021 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter leidet unter Haarlosigkeit

Ein 31-jähriger Versicherter leidet an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches – als Nebenwirkung – auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse verwies darauf, dass Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen seien.

Anspruch auf Haarwuchsmittel auch nicht im Off-Label-Use

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.

Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen sog. Off-Label-Use berufen. In bestimmten Fällen habe die Krankenkasse zwar auch ein Arzneimittel für die Behandlung einer Erkrankung zu gewähren, für welche das Arzneimittel nicht zugelassen sei. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Hiervon sei beim kompletten Haarverlust nicht auszugehen. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlust seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst (…)

  1. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (…)

§ 31 SGB V

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 (…) ausgeschlossen sind (…).

§ 34 SGB V

(1) (…) Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend (…) zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil L 1 KR 405/20 vom 18.03.2021

Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28418) auf eine Kleine Anfrage (19/28055) der FDP-Fraktion klar. Eine temporäre Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld, etwa in der Corona-Pandemie, sei mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich. Bei gleicher Leistungsfähigkeit seien Steuerpflichtige grundsätzlich gleich hoch zu besteuern.

Auch Gründe der Steuergerechtigkeit führt die Bundesregierung gegen eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für bestimmte Lohnersatzleistungen an: Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen beispielsweise, die während der Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiteten, unterlägen der vollen progressiven Besteuerung und der vollen Sozialabgabenpflicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2021

Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. März 2021 (Az. 5 K 1689/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG beteiligt. Durch den Forderungsverzicht einer Gläubigerbank der KG in Höhe von 500.000 Euro entstand ein Gewinn, den das beklagte Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2011 steuererhöhend berücksichtigte, was der damaligen Rechtslage entsprach und von den Klägern daher nicht angegriffen wurde. Da sie allerdings der Auffassung waren, dass die auf den Forderungsverzicht entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003 S. 240) zu erlassen sei, stellten sie einen entsprechenden Antrag nach § 227 Abgabenordnung (AO).

Das beklagte Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, weil die besonderen Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vorlägen.

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Es könne – so das FG – offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Sanierungserlasses vorlägen oder nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) habe nämlich bereits mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017 S. 393) entschieden, dass eine entsprechende Steuerfreiheit gesetzlich hätte geregelt werden müssen und dass deshalb der Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Am 27. April 2017 habe das BMF „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ zwar eine Altfallregelung getroffen (Schuldenerlass bis 8. Februar 2017). Diese Altfallregelung verstoße nach Auffassung des BFH (Urteil vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018 S. 232) hingegen ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil auch eine solche Maßnahme dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Zu dem vorgenannten Urteil sei zwar ein sog. Nichtanwendungserlass des BMF ergangen (BStBl I 2018 S. 588). Daran sei das Finanzgericht jedoch nicht gebunden, da auch dieser Erlass gegen Gesetz und Recht verstoße. Es stehe der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Verwaltungsanweisungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse generelle Unzulänglichkeiten des Gesetzes – hier: das Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle – korrigiert werden sollten, seien unzulässig.

Inzwischen habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich geregelt (§ 3a EStG) und dazu eine Übergangsregelung geschaffen (Gesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2338). Über die Anwendung des § 3a EStG sei allerdings bereits im Veranlagungsverfahren (= Steuerfestsetzungsverfahren) zu entscheiden. Soweit sie greife, entstehe die Einkommensteuer erst gar nicht. Demgegenüber werde über die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Maßnahmen in einem eigenständigen Billigkeitsverfahren entschieden, das – wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien – mit einem Erlass der Steuer nach § 227 AO seinen Abschluss finde. Daher könne in dem beim FG streitigen Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung des § 3a EStG gestellt werden.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil 5 K 1689/20 vom 30.03.2021 (nrkr)

Keine Regelungslücke bei Besteuerung von Kryptowährungen

Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Das Bundesfinanzministerium stimmt der Antwort zufolge zur Zeit den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2021

Haushalte lassen Chancen von Umkehrhypotheken ungenutzt

Obwohl sie ein schuldenfreies Eigenheim besitzen, sorgen sich rund 420.000 Haushalte über 65 Jahre um ihre Finanzen. Im Vergleich zu anderen Altersvorsorge-Produkten ist der Markt für Umkehrhypotheken jedoch kaum entwickelt. Gründe hierfür finden Wissenschaftler/innen des ZEW Mannheim sowohl auf Anbieter- als auch auf Verbraucherseite. Der aktuellen Studie zufolge könnte das Marktpotenzial in Zukunft jedoch deutlich wachsen.

Eine Umkehrhypothek bietet Verbraucher/innen die Möglichkeit, ihr Immobilienvermögen für das Schließen der Rentenlücke nutzbar zu machen – entweder in Form einer Einmalzahlung oder als monatliche Rente. Wie bei einer klassischen Hypothek dient hier das Eigenheim als Sicherheit. Bei der Umkehrhypothek wird der Kreditbetrag jedoch erst fällig, wenn der Eigentümer stirbt oder auszieht, und durch den Wert der Immobilie gedeckt. Neben diesem Kreditmodell können Verbraucher/innen ihre Immobilie auch veräußern und sich ein lebenslanges Wohnrecht inklusive Leibrente sichern. „Gerade für jene Haushalte, die fast alles in ein Eigenheim und wenig in private Altersvorsorge investiert haben, kann eine Umkehrhypothek den Ausweg aus einer misslichen Lage bedeuten“, erklärt Karolin Kirschenmann, Wissenschaftlerin am ZEW Mannheim und Co-Autorin der Studie.

Marktpotenzial könnte noch zulegen

Um das Marktpotenzial für Umkehrhypotheken zu berechnen, verwendeten die ZEW-Wissenschaftler/innen unter anderem Daten des Sozioökonomischen Panels (SOEP). Demnach besaßen im Jahr 2017 rund sechs Millionen der Haushalte über 65 Jahre eine schuldenfreie Immobilie. Rund 420.000 Haushalte in dieser Gruppe berichten, mit ihrem Einkommen nicht zufrieden zu sein. Das Marktpotenzial konnte das Wissenschaftsteam mithilfe der üblichen Mindestbedingungen von früheren Anbietern entsprechender Finanzprodukte weiter eingrenzen. Demnach musste die jeweilige Immobilie einen Marktwert von mindestens 250.000 Euro aufweisen. Diese Bedingung gilt für 90.000 immobilienbesitzende Haushalte, von denen allerdings nur rund 42.000 kein weiteres Vermögen besitzen, um ihre Einkommenssituation zu verbessern.

Neben der Selbstauskunft zur finanziellen Zufriedenheit bietet die objektive finanzielle Situation der Haushalte eine weitere Annäherung an das Marktpotenzial für Umkehrhypotheken. Auf Basis des SOEP berechnen die ZEW-Wissenschaftler/innen, dass rund 200.000 Haushalte in Deutschland leben, die zwar über ein Immobilienvermögen in relevanter Höhe verfügen, aber nur ein Einkommen unterhalb der definierten Armutsgrenze von 13.200 Euro pro Jahr beziehen.

„Der Markt für Umkehrhypotheken ist derzeit noch relativ klein, doch sehen wir substanzielles Entwicklungspotenzial. Nicht nur jene Haushalte könnten davon profitieren, die aus existenzieller Not im Alter auf zusätzliches Einkommen angewiesen sind. Auch vermögendere Haushalte könnten ihre Ruhestandsplanung und Nachfolgeregelung optimieren, indem sie bewusst auf Umkehrhypotheken setzen“, sagt ZEW-Ökonomin Kirschenmann. Ob sich dieses Marktpotenzial erschließen lasse, hänge auch von zusätzlicher finanzieller Bildung und entsprechenden Marketingaktivitäten der Finanzdienstleister ab.

Gründe für einen unterentwickelten Markt

Gründe für die fehlende Nachfrage nach Umkehrhypotheken sehen die ZEW-Wissenschaftler/innen unter anderem in der Produktkomplexität. Verbraucher/innen fehle Vertrauen in das ungewohnte Finanzprodukt. Darüber hinaus berichten die befragten Haushalte von einer starken emotionalen Bindung an ihr Eigenheim.

Die Anbieter sind ihrerseits skeptisch gegenüber Umkehrhypotheken eingestellt, etwa aufgrund von Risiko-Überlegungen, wie Experteninterviews zeigen. So müssen Anbieter das sogenannte Langlebigkeitsrisiko im Blick behalten: Je länger die Menschen in dem beliehenen Haus leben, desto weiter verschiebt sich eine mögliche Veräußerung durch den Anbieter in die Zukunft. Daneben müssen Anbieter das Preisrisiko im Auge behalten, denn der Wert der Immobilie kann stark schwanken. Und schließlich sorgen sich die befragten Experten/-innen um das Reputationsrisiko. Aufgrund von Marktveränderungen oder einer mangelhaften Finanzplanung könnten sich Anbieter gezwungen sehen, ältere Bewohner/innen aus ihren ehemaligen Häusern zu vertreiben.

„Aufgrund zahlreicher, der damit verbundenen Risiken offenbarten die Anbieter eine große Zurückhaltung gegenüber Umkehrhypotheken“, erklärt ZEW-Wissenschaftlerin Kirschenmann. „Dabei lassen sich die meisten Risiken um die Umkehrhypothek grundsätzlich managen. Dazu müsste sich der Gesetzgeber jedoch durchringen, einen klaren Rechtsrahmen für die Umkehrhypothek schaffen. Ansonsten bleibt das vorhandene Marktpotenzial ungenutzt.“

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 26.04.2021

Außenwirtschaftsverordnung: Investitionsprüfung überarbeitet

Mit einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung will die Bundesregierung ein transparentes Investitionsprüfungsrecht, Rechtssicherheit beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch Investoren von außerhalb der EU durch angepasste Prüf- und Meldepflichten erreichen.

Das Bundeskabinett hat am 27.04.2021 mit Beratungen über eine Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung die im vergangenen Jahr begonnene Überarbeitung des nationalen Investitionsprüfungsrechts abgeschlossen. Es fügt sich nun vollständig in den neuen EU-Rechtsrahmen ein. Diese EU-Screening-Verordnung ist eine Reaktion auf den verschärften geoökonomischen Wettbewerb und seit 11.10.2020 wirksam. Die EU trägt damit der Tatsache Rechnung, dass konkrete Investitionsvorhaben immer häufiger sicherheitsrelevanten politisch-strategischen Interessen dienen.

Anpassung mit Augenmaß

Insbesondere werden die Meldepflichten für Investitionen an den erweiterten Prüfrahmen der EU-Screening-Verordnung angepasst. Künftig lösen deshalb Investitionen in Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie etwa Künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Halbleiter, Optoelektronik oder Quantentechnologie eine Meldepflicht aus. Das gilt allerdings erst ab einem Anteilserwerb von 20 Prozent. Davon profitieren insbesondere Start-ups und Finanzinvestoren.

Durch die konkrete Formulierung des Anwendungsbereichs wird das Investitionsprüfungsrecht transparenter und schafft mehr Rechtssicherheit für die am Erwerb Beteiligten.

Ausländische Direktinvestitionen sind für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland von großer Bedeutung. Gleichzeitig nimmt der globale geoökonomische Wettbewerb stetig zu. Konkrete Investitionsvorhaben dienen immer häufiger breiteren politisch-strategischen Interessen. Ein effektives Investitionsprüfungsinstrument schützt die sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie deshalb den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer im Einzelfall überprüfen. Grundlage dafür sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.04.2021

Zur Rechtmäßigkeit eines erhöhten Bußgeldes bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

Über dem Limit – Werden mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen missachtet, kann ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden

Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat der 4. Strafsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 8. März 2021, Az. 4 OWi 6 SsRs 26/21).

Im konkreten Fall hatte der Betroffene im Juni 2019 mit einem Pkw die Bundesautobahn A3 in der Gemarkung Neustadt/Wied, Fahrtrichtung Frankfurt am Main, statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) befahren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle dreimal, im Abstand von jeweils rund 1 Kilometer, beschildert (bei Autobahn-Kilometer 43.375, 44.300 und 45.450). Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 Euro geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht die Geldbuße auf 85 Euro erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus. Folglich könne von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Das sei bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbare sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Beschluss 4 OWi 6 SsRs 26/21 vom 08.03.2021 (rkr)