Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Der Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz außerdem noch die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt hat, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren mit Ausnahme seines Zahlungsantrags weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt.

Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Das gilt auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassen. § 675g BGB sperrt die Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht. Das folgt aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, „DenizBank“, WM 2020, 2218), dessen Umsetzung § 675g BGB dient und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist.

Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.

Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betrifft alle Änderungen „dieser“ Geschäftsbedingungen, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) „besonderer Bedingungen“ für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen. Sie betrifft nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weicht sie von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine Änderungsklausel bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Dass „vereinbarte“ Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, gleicht diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 305 BGB

[…]

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

[…]

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 311 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

[…]

§ 675g BGB

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

[…]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil XI ZR 26/20 vom 27.04.2021

BMWi bringt Zukunftsthemen auf den Weg

Kabinett beschließt novellierte Außenwirtschaftsverordnung, Bürokratieerleichterungen durch zentrales Unternehmensregister und Verbesserungen im Energiebereich

Das Bundeskabinett hat am 27. April 2021 drei wichtige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegte Zukunftsvorhaben beschlossen. Dabei geht es um Verbesserungen der Außenwirtschaftsnovelle, um die Modernisierung von Wirtschaft und Verwaltung mit dem Gesetzentwurf für ein Unternehmensregister und um wichtige Weichenstellungen für den weiteren Erneuerbaren-Ausbau.

1. 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung verbessern wir das Verfahren der Investitionsprüfung weiter und schließen damit die bereits im vergangenen Jahr begonnene Reform des Investitionsprüfungsrechts ab.

Wir stärken die Investitionsprüfung mit Augenmaß und erhöhen die Rechtssicherheit. Es geht konkret darum künftig genauer hinschauen zu können und prüfen zu können, wenn wichtige Sicherheitsinteressen berührt sind. Auch künftig wird die Bundesregierung eine ausländische Direktinvestition nur im Ausnahmefall untersagen. Deutschland ist und bleibt ein offener Investitionsstandort, aber dort wo Sicherheitsinteressen berührt sind, muss es eine genaue Prüfmöglichkeit geben.

Der Fokus der Neuregelungen liegt auf Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie Künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Halbleiter, Optoelektronik oder Quantentechnologie: Erwerben Unionsfremde künftig 20 % oder mehr der Anteile an Unternehmen aus diesen Sektoren, löst diese Investition eine Meldepflicht aus. Die im Vergleich zu den bestehenden Regelungen höher angesetzte Schwelle (bei Kritischen Infrastrukturen und im Rüstungsbereich liegt sie weiterhin bei 10 %), entlastet insbesondere Start-ups und Finanzinvestoren.

Erstmals wird ausdrücklich geregelt, dass auch erneute Investitionen desselben Investors in ein Unternehmen prüfrelevant sind – allerdings künftig nur noch dann, wenn bestimmte, klar geregelte Schwellenwerte überschritten werden. Dies bedeutet eine Entlastung gegenüber der aktuellen Prüfpraxis, von der Investoren wie Unternehmen gleichermaßen profitieren.

Die Änderungsverordnung wird in wenigen Tagen – nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger – in Kraft treten und danach Bundesrat und Bundestag zugeleitet. Der Bundestag kann die Novelle binnen vier Monaten aufheben. Die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

2. Gesetzentwurf für ein Unternehmens-Basisregister

Der Gesetzentwurf für ein Unternehmens-Basisregister ist ein zweites wichtiges Zukunftsdossier, den das Kabinett heute beschlossen hat.

Aktuell gibt es in Deutschland rund 120 einzelne Register mit Unternehmensbezug, wie das Handelsregister oder Steuerdaten. Viele Unternehmen sind in mehreren dieser Register erfasst, wobei sich Daten teilweise überschneiden. Ein Austausch von Informationen zwischen den Registern erfolgt üblicherweise nicht. Zudem existiert keine einheitliche Identifikationsnummer, sondern es gibt viele Nummern parallel. Die immer wieder erforderliche Pflege und mehrfache Abfrage von Daten führen sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Unternehmen zu vermeidbarem Aufwand und unnötiger Bürokratie.

Mit dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wird jetzt die Grundlage für eine moderne, digitale und vernetzte Registerlandschaft in Deutschland geschaffen. Unternehmen sollen vor allem von unnötigen Berichtspflichten entlastet werden, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register künftig vermieden werden. Zudem schaffen wir mit dem Gesetz die Voraussetzungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer, um register- und verwaltungsübergreifende Identifikation der Unternehmen zu ermöglichen. Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139c der Abgabenordnung (steuerliche Identifikationsnummer).

Zunächst werden jetzt die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Aufbau eines zentralen Unternehmensbasisregisters geschaffen, das Register aufgebaut, Schnittstellen für den Datenaustausch zu den einzelnen Registern erstellt und eine Verknüpfung mit der einheitlichen Wirtschaftsnummer geschaffen. Das Register wird alle Stammdaten, wie Namen, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Wirtschaftszweig erfassen.

Nach dem Aufbau des Registers und der Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer müssen Unternehmen ihre Daten und Änderungen ihrer Daten nur noch einmal melden, alle angeschossenen Behörden können dann die Daten abrufen. Mehrfach-Meldungen entfallen damit für die Unternehmen, Mehrfach-Abfragen für die Behörden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

3. Änderungen Energiewirtschaftsgesetz

Das Kabinett hat heute auch die Formulierungshilfe für Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zum Energiewirtschaftsgesetz beschlossen. Zum einen geht es um Änderungen und eine Erweiterung des ursprünglichen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Energiewirtschaftsgesetz sowie um Änderungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz. So soll z. B. künftig an Tankstellen ab einer bestimmten Größe ein Energiekostenvergleich angebracht werden. Dabei geht es um einen Vergleich der Kosten von Benzin, Strom, Erdgas und Wasserstoff in Euro je 100 km für bestimmte Fahrzeuggruppen im Straßenverkehr.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Zudem wird die Verständigung der Koalitionsfraktionen vom 22. April 2021, kurzfristig weitere Potenziale für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erschließen, umgesetzt. Zu diesem Zweck werden u. a. die Ausschreibungsmengen für Wind an Land auf vier Gigawatt und Photovoltaik auf sechs Gigawatt für das Jahr 2022 erhöht. Zudem soll die EEG-Umlage weiter gesenkt werden, indem zusätzlich zu den Mitteln aus dem Brennstoffemissionshandel jetzt schon Haushaltsmittel für das EEG in den Jahren 2023 und 2024 vorsehen werden. Ziel ist eine EEG-Umlage von höchstens 5 Cent/kWh in diesen Jahren.

Die Formulierungshilfen finden Sie hier.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 27.04.2021

Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen Küstenmeer einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörige Seeleute, die nur über ein nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verfügen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungsmitglieder eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbstätigkeit auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer nachgehen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige und verrichteten im Herbst 2017 als Seeleute an Bord eines unter panamaischer Flagge fahrenden Offshore-Supply-Schiffes Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines vor der deutschen Küste gelegenen Offshore-Windparks. Bei einer Kontrolle während des Einsatzes im Küstenmeer stellte die Bundespolizei mit an die Kläger gerichteten Bescheiden fest, dass sie ausreisepflichtig seien, und setzte ihnen eine Ausreisefrist von zwei Tagen. Sie seien ohne erforderliche Erlaubnis einer Beschäftigung nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger bei ihren Arbeitseinsätzen im deutschen Küstenmeer als Transitaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. Diese Befreiung sei auch nicht lediglich an kurzfristige Aufenthalte – etwa zum Zwecke der friedlichen Durchfahrt im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) – geknüpft.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der (Sprung-)Revision der Beklagten stattgegeben. Die erhobene Feststellungsklage ist hier zwar zulässig, aber nicht begründet. Drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines (hier) panamaischen Offshore-Supply-Schiffes bedürfen für einen Arbeitseinsatz im deutschen Küstenmeer eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; ein von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Schengen-Visum (Typ C) reicht allein nicht aus. Die Anwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsrechts ist nicht bereits kraft Völkerrechts, insbesondere des sog. Flaggenstaatsprinzips (Artikel 90 und 91 SRÜ) ausgeschlossen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des Abkommens nicht für das Küstenmeer gelten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für den von ihnen angestrebten Arbeitseinsatz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist indes mit Bundesrecht nicht vereinbar. Auch bei einer Einfahrt auf dem Seeweg ist bereits fraglich, ob ein Aufenthalt „ohne Einreise“ im Sinne des § 26 AufenthV i. V. m. § 13 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Auslegung des § 26 Abs. 1 AufenthV ergibt jedenfalls, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist, wenn sich drittstaatsangehörige Seeleute als Besatzungsmitglieder auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer aufhalten, um dort zu arbeiten. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 AufenthV erfasst lediglich den grenzüberschreitenden Durchgangsverkehr, der – auch in Realisierung des Rechts der friedlichen Durchfahrt (Artikel 17 SRÜ) – dem Transit von Personen und Waren dient, aber nicht den Aufenthalt im Küstenmeer zum Zweck von Offshore-Arbeiten.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 1 C 13.19 vom 27.04.2021

Coronahilfen: Antragstellung erfordert Steuernummer im einheitlichen Bundesschema

Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin. Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.

Zur korrekten Eingabe der Steuernummer ist die Verwendung des bundeseinheitlichen 13-stelligen Formats erforderlich. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden müssen. 11- oder 12-stellige Steuernummer sind in das 13-stellige bundeseinheitliche Format umwandeln.

Das BMWi hat angekündigt, einen Konverter für das Antrags-Portal zu erstellen, der alle Steuernummern in das einheitliche Bundesformat umwandelt. Ergänzend kann auch auf die Erläuterungen im ELSTER-Portal zurückgegriffen werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.04.2021

142.000 Einsprüche gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten

Derzeit sind bei deutschen Gerichten rund 142.000 Einsprüche gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten anhängig. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28581) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28106) mit.

Zur Zeit verhandelt der Bundesfinanzhof mehrere Klagen gegen etwaige Doppelbesteuerungen von Renten. Eine Entscheidung ist für dieses Frühjahr angekündigt.

Rückstellungen im Bundeshaushalt hat die Bundesregierung nicht getroffen. Erst nach Kenntnis der vollständigen Urteile, schreibt sie, sei eine Einschätzung möglich, ob sich finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben könnten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2021

Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

Der Kläger war seit dem 01.08.2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 17.01.2019 als Jungzerspannungsmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Am 11.03.2020 aktivierte die Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus ihren internen Pandemieplan. Zu den Maßnahmen zählten u. a. die Aufforderung Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt. Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger am 03.04.2020 außerordentlich fristlos.

Sie wirft dem Kläger vor, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Er habe ihr in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Der Kläger habe einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Ob der Kläger tatsächlich Corona habe, wisse sie nicht. Der Kläger hat behauptet, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die Sicherheitsabstände und Hustetikette eingehalten. Am 17.03.2020 habe er einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen stattgegeben, weil die durchgeführte Beweisaufnahme zu Lasten der Beklagten ausging. Die 3. Kammer hat die Beweisaufnahme durchgeführt, weil die von der Beklagten behauptete Version des Sachverhalts am 17.03.2020 im konkreten Fall eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletze in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genüge auch keine Abmahnung. Die Beklagte konnte nach der umfangreichen Beweisaufnahme aber den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht beweisen. Da die Arbeitgeberin für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt, ging dies zu ihren Lasten. Einer Verletzung von Abstandsregeln konnte ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 3 Sa 646/20 vom 27.04.2021

Übernachtungssteuern: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 26.04.2021 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss.

Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sog. Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 14. Senat unter anderem ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten. Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin – im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln – sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 24 K 7563/16) ist damit rechtskräftig.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zum Beschluss 14 A 2062/17 vom 26.04.2021

Regelungen gegen sog. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 21.04.2021 Maßnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen können, beschlossen. Grundlage war der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/28528). Zum Gesetzentwurf lag auch die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vor (19/13546).

Ziel des Gesetzes sei die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer durch verschiedene Einzelmaßnahmen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen – wie sog. Share Deals – die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. „Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Es ist nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind.“

Um künftig „missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer“ einzudämmen, wurde die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt. Zudem wurden ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften eingeführt und die Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird darüber hinaus im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Ferner werden die Vorbehaltensfrist in Paragraf 6 des Grunderwerbsteuergesetzes auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Der Bundestag fügte darüber hinaus eine Börsenklausel und eine Anwendungsregelung zum § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes ein. Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurden gestrichen.

Anträge der Opposition abgelehnt

Abgelehnt wurden vier Anträge der Opposition: den AfD-Antrag „Änderung des Steuerrechts – Besteuerung der sogenannten Share Deals im Immobilienbereich“ (19/13532) lehnten alle übrigen Fraktionen ab. Beim FDP-Antrag „Gestaltungsmissbrauch durch Share Deals verhindern“ (19/15053) enthielt sich die AfD, die übrigen Fraktionen außer den Antragstellern stimmten dagegen. Beim Antrag der Linken, die „Share Deals – Steuervermeidung bei Immobiliengeschäften bekämpfen“ wollte (19/10067), enthielten sich die Grünen, die übrigen Fraktionen außer den Antragstellern votierten dagegen. Zu diesen drei Anträgen lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor (19/28528).

Direkt abgestimmt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Keine Spekulation mit Land und Immobilien – Steuerschlupfloch Share Deals schließen“ (19/16501). FDP und Linksfraktion enthielten sich, während die übrigen Fraktionen außer den Antragstellern dagegen stimmten.

Abgelehnter Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion forderte in ihrem abgelehnten Antrag (19/13532) die Regierung auf, die Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Entlastung von Familien einheitlich auf bundesweit maximal 3,5 Prozent zu begrenzen. Den Länderfinanzausgleich wollte die Fraktion dahingehend reformieren, dass Fehlanreize zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer abgeschafft werden. Ferner wollte die AfD auch Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Grunderwerbsteuer im Rahmen von Anteilskäufen an Gesellschaften nur dann anfällt, wenn ein Anteil von mehr als 50 Prozent an einem „echten“ Immobilienunternehmen erworben wird.

Echte Immobilienunternehmen in diesem Sinne seien Unternehmen, bei denen der Verkehrswert des Immobilienvermögens 80 Prozent oder mehr des für den Anteilserwerb vereinbarten Kaufpreises ausmacht. Der Kaufpreis sei dabei um den Kassenbestand zu vermindern, soweit dieser durch Gesellschafterdarlehen und/oder Darlehen verbundener Unternehmen abgedeckt ist. Die Höhe der zu zahlenden Steuer sollte sich nach dem gegebenenfalls anteiligen Wert des so erworbenen Immobilienvermögens richten.

Abgelehnter Antrag der FDP

Den Gestaltungsmissbrauch durch sogenannte Share Deals wollte die FDP-Fraktion verhindern. In ihrem abgelehnten Antrag (19/15053) warf sie der Bundesregierung vor, mit ihrem Regierungsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes keine effektive Bekämpfung von Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit Share Deals erreichen zu können.

Die FDP forderte, dass eine Steuerpflicht beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen nur dann entstehen sollte, wenn eine Gesellschaft erworben wird, die nicht operativ tätig ist und deren Vermögen überwiegend (mindestens 50 Prozent) aus dem Eigentum an Grundstücken besteht. Grunderwerbsteuer sollte anfallen, sobald ein Erwerber mindestens eine Beteiligung von 50 Prozent plus einem Gesellschaftsanteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Interne Umstrukturierungen von Gesellschaftsanteilen sollten nach Ansicht der FDP von der Grunderwerbsteuer befreit sein.

Abgelehnter Antrag der Linken

Auch Die Linke wollte sogenannte Share Deals bekämpfen und dazu ein gestuftes quotales Besteuerungssystem für unmittelbare und mittelbare Anteilsänderungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften einführen. In ihrem abgelehnten Antrag (19/10067) forderte sie die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Damit sollte der Erwerb einer Anteilsmehrheit an einer grundbesitzenden Gesellschaft zu einer Besteuerung des Immobilienwertes im Umfang der erreichten relativen Beteiligung beziehungsweise der überschrittenen Beteiligungsschwelle führen.

Gelten sollte das neue Besteuerungssystem ab einer Mindestbeteiligung von mehr als 50 Prozent. „Wird beispielsweise eine Beteiligung von 58 Prozent an der grundbesitzenden Gesellschaft erworben, ist der zu besteuernde Immobilienwert mit 50 Prozent anzusetzen, bei einer Beteiligung von zum Beispiel 81 Prozent mit 80 Prozent“, erläuterte die Fraktion. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass auch der Erwerb einer Anteilsmehrheit durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam entsprechend deren kumulierter Beteiligungsquote besteuert wird. 

Abgelehnter Antrag der Grünen

Das Steuerschlupfloch Share Deals wollten Bündnis 90/Die Grünen mit ihrem abgelehnten Antrag (19/16501) schließen. Ziel sei es, die Spekulation mit Land und Immobilien einzudämmen. Wie die Abgeordneten erläuterten, würden bei Millionendeals, in denen große Wohnungsbestände oder Gewerbekomplexe übertragen werden, oft nur 94,9 Prozent der Anteile in andere Hände übergehen, sodass man gerade unter der Grenze der Steuerpflicht bei der Grunderwerbsteuer bleibe. Zwischen 1999 und 2017 seien zwei Drittel der Wohnungsportfolios mit über 800 Wohneinheiten als Share Deals verkauft worden. Bei der Hälfte von ihnen seien weniger als 95 Prozent der Anteile erworben worden, sodass keine Grunderwerbsteuer gezahlt worden sei. Unter Berufung auf Schätzungen bezifferten die Grünen den Steuerausfall  auf eine Milliarde Euro jährlich.

Die Fraktion forderte als weiteren Grundtatbestand neben dem klassischen Eigentumsübergang von Immobilien mit Rechtsträgerwechsel ein rechtsformunabhängiges Besteuerungssystem für die Übertragung von Anteilen an Grundbesitz in den Gesellschaften. Danach sollte es eine quotale Besteuerung des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Anteilen ab einer kumulierten Anteilshöhe von mehr als 50 Prozent in entsprechender Höhe des erworbenen Prozentsatzes geben. (hle/sas/21.04.2021)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Betriebsprüfungen in Kanzleien: neue Handlungshinweise der BRAK

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Häufig besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die diese Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 22.04.2020

Gesetz gegen unfairen Steuerwettbewerb

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (19/28901) vorgelegt. Die darin enthaltenen Abwehrmechanismen sollen es Personen und Unternehmen erschweren, durch Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete geführt werden, in Deutschland Steuern zu vermeiden. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört etwa die Versagung von steuerlichen Vorteilen oder Abzügen.

Der Gesetzentwurf basiert auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur sog. Schwarzen Liste sowie den verhandelten Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung). Die Umsetzung der Maßnahmen in nationales Recht dient laut Entwurf einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2021