Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuer-Reform

Die Bundesregierung will die Umsetzung der Reform der Grundsteuer erleichtern und Regelungen zur Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an verschiedene Urteile anpassen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) vorgelegt.

Der Entwurf schafft eine Regelung, die es erlaubt, dass bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung des § 26 oder des § 34 Abs. 4 bis 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) gebildet wurden, weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden. Dies gewährleiste die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf.

Zudem schafft der Entwurf verschiedene gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters. Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten werden aktualisiert, eine neue Mietniveaustufe 7 eingeführt. Die Steuermesszahl für Wohngrundstücke wird gesenkt.

Ebenfalls enthalten sind gesetzliche Änderungen zur sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse. Auch eine Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts soll aufgenommen werden.

Darüber hinaus wird mit dem Gesetz der Länder- und Gemeindeanteil an der Finanzierung des Kinderbonus 2021 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes erstattet. Darauf hatten sich Bund und Länder im März geeinigt. Die Erstattung soll über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 im Finanzausgleichsgesetz zulasten des Bundes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2021

Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG Folgendes:

1. Gesetzliche Grundlagen

1.1. Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG

1 Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit für arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG):

„Steuerfrei sind…

  1. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.

2 Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG:
Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV – Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

1.2 Verweis in § 3 Nummer 34 EStG auf die Vorschriften der §§ 20, 20b SGB V

3 § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V verlangt, dass Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), die von Krankenkassen bezuschusst werden, den vom GKVSpitzenverband definierten Handlungsfeldern und Kriterien (GKV-Leitfaden Prävention) genügen und von den Krankenkassen oder einer von ihnen beauftragten Stelle zertifiziert sein müssen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 SGB V).

4 § 20b Abs. 1 SGB V beschreibt die Anforderungen an Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die von Krankenkassen erbracht werden können. Diese Maßnahmen sind an den spezifischen betrieblichen Bedarfen ausgerichtet und werden gemäß den Handlungsfeldern und Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 SGB V sind die Voraussetzungen nach Tz. 2.1 und 2.2 zu beachten, auch wenn sie im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erbracht werden.

2. Nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

(…)

2.1 Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse)

(…)

2.2 Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

(…)

2.3 Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“

(…)

3. Bewertung der Leistungen und Zufluss

(…)

4. Leistungen, die nicht nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfrei sind

(…)

5. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

(…)

6. Unterstützungsmöglichkeiten durch Krankenkassen

(…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10003 :003 vom 20.04.2021

Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet – Änderung der §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2021

Durch Artikel 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl. I S. 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2021 – III C 3 – S-7340 / 19 / 10003 :022 (2021/0382933), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten“ wird die Angabe „18e.3. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen“ werden die Angaben „22f.1. Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren“, „22f.2. Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen“ und „22f.3. Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen“ eingefügt.

c) Nach der Angabe „25d.1 Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer“ werden die Angaben „25e.1. Voraussetzung für die Haftung“, „25e.2. Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss“, „25e.3. Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen“ und „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens“ eingefügt.

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „Steuerberatungsgesetz = StBerG“ eingefügt.
  2. Nach Abschnitt 18e.2 wird ein neuer Abschnitt 18e.3 eingefügt. (…)
  3. Nach Abschnitt 22.6 werden die neuen Abschnitte 22f.1, 22f.2 und 22f.3 eingefügt. (…)
  4. Nach Abschnitt 25d.1 werden die Abschnitte 25e.1, 25e.2, 25e.3 und 25e.4 eingefügt. (…)

Die o. g. Regelungen gelten ab 1. Juli 2021.

Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1432 – sowie das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – BStBl I Seite 106 – und das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1005 – treten mit Wirkung zum 1. Juli 2021 außer Kraft.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :013 vom 20.04.2021

Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen

Zur Frage, ob ein Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Leistungen hat, wenn er sich wegen der Geburt seines Kindes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.

Der 1981 geborene Kläger K bezog seit März 2017 Arbeitslosengeld II (ALG II). Am 18.05.2018 sprach K beim Jobcenter vor und teilte mit, am 26.05.2018 zu seiner hochschwangeren Freundin nach Schleswig-Holstein fahren zu wollen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er dem Jobcenter eine Ortsabwesenheit melden müsse, nur 21 Tage „bezahlten Urlaub“ habe und, bevor er am 26.05.2018 in die Ortsabwesenheit gehe, beim Jobcenter noch einmal vorsprechen müsse. Eine Genehmigung sei noch nicht möglich, „da über eine Woche davor“.

K hielt sich sodann vom 26.05. bis 15.07.2018 bei der Kindsmutter in Schleswig-Holstein auf. Das gemeinsame Kind wurde am 28.05.2018 geplant per Kaiserschnitt entbunden. K erlebte die Geburt des Kindes mit und unterstützte die Kindsmutter in der Folgezeit u. a. beim Führen des Haushalts und bei der Betreuung des Neugeborenen. Die Kindsmutter wurde 10 Tage nach der Geburt aus dem Krankenhaus entlassen. K erkannte die Vaterschaft an.

Das Jobcenter hob die Bewilligung von ALG II für den Zeitraum der Ortsabwesenheit des K auf und forderte rund 958 Euro zurück (Bescheid vom 31.08.2018). Denn K habe sich die Ortsabwesenheit nicht im Voraus genehmigen lassen. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, weil die Kindsmutter nicht der Betreuung durch K bedurft hätte.

Auf die hiergegen gerichtete Klage des K hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auf: Denn der Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe im streitigen Zeitraum ein wichtiger Grund (Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts) entgegen gestanden.

Auf die deswegen vom Jobcenter (nach eigenen Angaben aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle) eingelegte Berufung hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg das Urteil des SG überwiegend bestätigt: Zwar habe sich K ab dem 26.05.2018 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei deshalb nicht mehr für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden. Der Aufenthalt in Schleswig-Holstein sei indes für die rechtlich maximal zulässige Abwesenheit von 3 Wochen, d. h. bis einschließlich 15.06.2018 leistungsunschädlich gewesen. Denn insoweit wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, den Antrag auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. Der in Art. 6 Abs. 1 GG zuerkannte besondere Schutz der Familie umfasse auch das Recht des Kindsvaters, die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes zu begleiten sowie im weiteren Verlauf die Kindsmutter zu unterstützen und das Neugeborene zu betreuen. K habe auch mit Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits Erforderliche getan, um die rechtlich vorgesehene Zustimmung des Jobcenters zu erlangen. Im Hinblick auf die zeitlich feststehende Entbindung am 28.05.2018 sei das Beharren des Jobcenters auf eine weitere Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem hätte das Jobcenter Eingliederungsmaßnahmen im betreffenden Dreiwochenzeitraum gar nicht beabsichtigt. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für eine Verlängerung des rechtlich maximal zulässigen Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen liege hingegen nicht vor. Diese Möglichkeit sei auf besondere, die Rückreise überraschend verzögernde Ereignisse, wie beispielsweise eine plötzliche Erkrankung, ein Verkehrsunfall oder ein Streik bei der Bahn beschränkt. Schließlich gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter knapp 3 Wochen nach der Geburt und 10 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht im Stande gewesen sein sollte, unterstützt durch Freunde und eine Familienhelferin den Haushalt zu führen und das Neugeborene zu betreuen. Dem K hätte es darüber hinaus frei gestanden, zur Überwindung der räumlichen Distanz zur Kindsmutter oder zumindest in deren Nähe zu ziehen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Abs. 4a SGB II

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. (…) Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten (…) soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil L 12 AS 1677/19 vom 09.04.2021

Kündigung wegen einer COVID-19-Quarantäne

Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt, die ein Arbeitgeber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber seinem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte.

Der Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 als Kontaktperson des positiv auf COVID-19 getesteten Bruders seiner Freundin in häuslicher Quarantäne. Hierüber informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund für die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vor Gericht darlegen muss. Das Gericht sah die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil 8 Ca 7334/20 vom 15.04.2021

Entwurf des novellierten Umsatzsteueranwendungserlasses zu § 25 UStG

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert.

  • Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
  • Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten. Die novellierte Fassung des UStAE zu § 25 UStG wurde den Verbänden und interessierten Kreisen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

  • Entwurf des novellierten UStAE zu § 25 UStG beim BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 21.04.2021

Corona: Verbindliche Testangebote in Betrieben

Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dem Bundeskabinett am 13.04.2021 dargelegt, wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und ergänzt wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und sind am Dienstag, den 20.04.2021 in Kraft getreten.

„Das Infektionsgeschehen bleibt besorgniserregend. Der Schutz der Beschäftigten muss weiter gewährleistet sein. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutz-Verordnung verlängere ich deshalb bis zum 30. Juni 2021. Es gilt weiter: Wer im Homeoffice arbeiten kann, muss das von seinem Arbeitgeber ermöglicht bekommen. So reduzieren wir das Ansteckungsrisiko unterwegs und durch Kolleginnen und Kollegen. Für Tätigkeiten vor Ort gelten weiter Abstand, Lüften, Maskentragen. Hinzu kommt jetzt eine Pflicht für Betriebe, Tests anzubieten. So können wir Infektionsketten unterbrechen, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

Bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen die bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 20.04.2021

Grünes Licht für Maßnahmen gegen Steuerbetrug

Der Finanzausschuss hat am 21.04.2021 Maßnahmen beschlossen, die Steuerbetrug insbesondere bei der Kapitalertragsteuer verhindern sollen. In der Sitzung unter der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (19/27632) in veränderter Form. Die Fraktionen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zu dem Gesetz lagen 26 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor, die alle, größtenteils mit Zustimmung der Opposition, angenommen wurden. Anträge der Fraktionen von FDP (19/27632), Die Linke (19/16836) und Bündnis 90/Die Grünen (19/5762) wurden abgelehnt.

Ziel des Gesetzes ist es, Betrug insbesondere um die Kapitalertragsteuer wie bei den Cum/Ex- und Cum/Cum-Skandalen zu verhindern. Dazu fasst der Gesetzentwurf die Vorschriften zur Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern, also zur Rückerstattung zuvor abgezogener Steuern, neu. Der Prozess – Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung sowie Entscheidung der Behörde – soll digitalisiert werden. Faktoren, die zu einer unberechtigten Entlastung führen können, sollen ausgeschlossen werden. Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, sollen reduziert werden. Zur Betrugsbekämpfung speziell bei der Erstattung von der Kapitalertragsteuer erhält das Bundeszentralamt für Steuern künftig zusätzliche Informationen von den Finanzinstituten. Die Regelung, die missbräuchliche Steuergestaltungen durch zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften verhindern soll, wird an die Vorgaben der europäischen Rechtsprechung angepasst.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte in der Aussprache, das Gesetz sei ein Schritt zu Vereinfachung und Digitalisierung und schränke Missbrauch ein. Damit sei Cum/Ex- und Cum/Cum-Betrug künftig nicht mehr möglich. Die 26 Änderungsanträge zeigten, dass intensiv daran gearbeitet worden sei. Die SPD-Fraktion lobte das Gesetz als wichtigen Baustein gegen Steuerbetrug. Kreditinstitute würden dadurch zwar zusätzliche Aufgaben erhalten, doch diese trügen auch eine gewisse Verantwortung, Steuerbetrug zu verhindern. Die Änderungsanträge seien Verbesserungen, etwa die Verschiebung des Inkrafttretens besonderer Informationspflichten.

Die AfD-Fraktion bewertete die Absicht des Gesetzes positiv. Die Informationslage würde verbessert werden. Sie kritisierte jedoch, eine Reihe von Regelungen erhöhe die Bürokratie, etwa die Feststellung der Aktionäre bei jedem Dividendenbeschluss. Die FDP-Fraktion erklärte, durch das Gesetz müsse eine Flut von Daten gesammelt werden, die teilweise nicht erhebbar seien. Sie erkannte deutliche Mängel beim Datenschutz.

Die Fraktion Die Linke äußerte Zweifel, dass das Gesetz künftig missbräuchliche Steuergestaltungen ausschließe. Sie kritisierte die Auslösung zahlreicher Meldepflichten. Besser sei der datenbankgestützte Abgleich der Erstattung von Kapitalertragsteuer und der Antragstellung. Auch die Grünen-Fraktion äußerte die Kritik, das Gesetz verhindere Cum/Ex- und Cum/Cum-Betrug nicht, sondern erschwere ihn allenfalls. Es gebe weiter große Löcher für Steuergestaltungen.

Der FDP-Antrag mit dem Titel „Abgeltungssteuer bewahren – Vermögensaufbau und Altersvorsorge stärken“ (19/27820) wurde von CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke abgelehnt. Für den Antrag stimmte neben der FDP auch die AfD. Der Antrag der Linken mit dem Titel „Steuerskandale wie Cum/Ex zukünftig verhindern“ (19/16836) wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP abgelehnt. Die Grünen enthielten sich. Der Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Cum/Ex unverzüglich beenden“ (19/5765) wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, FDP und AfD abgelehnt. Für den Antrag stimmte neben der Grünen-Fraktion die Linke.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Die Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig richtet sich alleine nach deutschem Recht

Der 6. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich in einem Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020 (Az. 6 K 53/18) mit den Anforderungen an eine Stiftung ausländischen Rechts befasst.

Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht, die unter Anwendung des sog. Typenvergleichs nach den Feststellungen des Senates nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 KStG, sodass im Streitfall das Verfahren wegen gesonderter Feststellung gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 60a Abs. 2 Nr. 2 AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO als Annexverfahren zur Körperschaftsteuer anzuwenden war.

Die Klägerin verfügte über Vermögen im Inland sowie in Österreich und war nach österreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Nach ihrer Satzung ist Stiftungszweck die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes des Stifterehepaares. Nach den weiteren Bestimmungen der Satzung verfolgt die Stiftung mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung. Die Satzung der Klägerin entspricht nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO.

Nach dem Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts erfüllt die Satzung der Klägerin dennoch die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO. Ausgangspunkt und Maßstab der Prüfung sei dabei allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, unabhängig davon, dass die betreffende Körperschaft im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik Deutschland sei auch aus Gründen des Unionsrechts – insbesondere der Grundfreiheiten – nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Ausgangspunkt und Maßstab seien sonach allein § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG i. V. mit §§ 52 ff. AO. Die Satzung der Klägerin müsse daher gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO die in der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten. Dabei sei bei der im Streitfall vorliegenden grenzüberschreitenden Gemeinnützigkeit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nach Auffassung des Gerichts jedoch zu berücksichtigen, dass ausländische Körperschaften typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Satzung haben, sodass die vorgenannten Regelungen eine (mittelbare) Diskriminierung der ausländischen Körperschaften beinhalten würden, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestünde. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO müsse damit im Lichte der Grundfreiheiten einschränkend in der Weise ausgelegt werden, dass im Ergebnis auch eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Satzung genüge, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthalte. Dies müsse zur Überzeugung des Senates auch dann gelten, wenn die Satzung zwar – wie im Streitfall – in deutscher Sprache abgefasst sei, aber von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthalte. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das beklagte Finanzamt zum Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO verpflichtet ist.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage des Zusammenwirkens der Vorschriften anderer Staaten (hier der österreichischen Bundesabgabenordnung) mit den deutschen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts bei im Inland beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftungen bisher nicht höchstrichterlich entschieden sei.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.04.2021 zum Gerichtsbescheid 6 K 53/18 vom 04.05.2020

DBA: Steuerabkommen mit der Republik Zypern

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 19. Februar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/28657) eingebracht. Unter anderem soll eine Missbrauchsvermeidungsklausel aufgenommen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021