Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zur Rechtmäßigkeit einer Maklercourtage

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich angemietet hat.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Käufer eines Hauses keinen Maklerlohn schuldet, wenn er auf das Objekt zwar zunächst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietet und über ein Jahr später dann doch erwirbt.

Der Makler bot ein eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Notartermin platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der Käufer mietete die Immobile hiernach an. Nach Ablauf von 14 Monaten erwarb der Käufer die Immobile von den Verkäufern. Der Makler forderte mit seiner Klage die Maklercourtage in Höhe von 7.140 Euro.

Das Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 4 O 97/19, hat die Klage abgewiesen und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 05.10.2020, 5 U 42/20, bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass dem Makler eine Vergütung nur zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu Stande komme. Dies müsse der Makler nachweisen. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposees und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen circa 14 Monate. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten. Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden müssen. Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Beschluss 5 U 42/20 vom 05.10.2020

Änderung der Körperschaftsteuer – Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will die Körperschaftsteuer ändern. Personengesellschaften sollen künftig ein Wahlrecht haben, sich der Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) vorgelegt. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können sich damit wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen.

Auch das Umwandlungsrecht soll modernisiert werden. Dieses ermöglicht es nationalen und multinationalen Unternehmen, ihre Struktur steuerneutral an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Der Anwendungsbereich sei jedoch bislang auf den Europäischen Wirtschaftsraum begrenzt. Dies sei angesichts fortschreitender Globalisierung nicht mehr zeitgemäß, begründet die Bundesregierung die Änderung.

Weiteres Ziel des Gesetzes ist, den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Behandlung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen zu verringern. Auch Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen sollen beseitigt werden. Die Bundesregierung geht von Steuermindereinnahmen in Höhe von jährlich 470 Millionen Euro aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2021

Bundesregierung will Richtlinie gegen Steuertricks umsetzen

Die Bundesregierung will Steuervermeidung von Unternehmen verhindern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, 19/28652) vorgelegt. Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards der Richtlinie, es gebe aber in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Der Entwurf soll die Artikel zu Entstrickungs- und Wegzubesteuerung sowie zu Hybriden Gestaltungen umsetzen und die Hinzurechnungsbesteuerung reformieren. Die Bundesregierung rechnet mit Steuermehreinnahmen von 235 Millionen Euro jährlich.

Die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) enthält ein Paket von Maßnahmen, die von allen Mitgliedstaaten gegen Formen von aggressiver Steuerplanung eingesetzt werden müssen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2021

Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung für Masken-Importe wird bis Ende 2021 verlängert

Die vorübergehende Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer (MwSt) auf Einfuhren von medizinischen Geräten und Schutzausrüstungen, die im Kampf gegen COVID-19 gebraucht werden, gilt nun bis zum 31. Dezember 2021. Am 19. April 2021 beschloss die Europäische Kommission, die bestehende Befreiung nicht bis Ende des Monats auslaufen zu lassen, sondern bis Jahresende zu verlängern. Damit werden die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Ausrüstung wie Masken oder Beatmungsgeräten für das medizinische Personal und die Patienten entlastet. Die Einfuhren dieser Güter aus Nicht-EU-Ländern sind nach wie vor erheblich.

Die Befreiung ist Teil der seit Frühjahr 2020 geltenden Sonderregeln in Reaktion auf COVID-19 im Bereich Steuern und Zölle. Am 19. April 2021 folgte der Beschluss auf einem Vorschlag der Kommission, Waren und Dienstleistungen, die die Europäische Kommission, Einrichtungen und Agenturen der EU den Mitgliedstaaten und Bürgern in Krisenzeiten wie Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung gestellt haben, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Im Dezember 2020 hatte sich der Rat auf neue Maßnahmen verständigt, die auf einem Vorschlag der Kommission beruhen und die befristete Anwendung eines Mehrwertsteuer-Nullsatzes auf COVID-19-Impfstoffe und entweder ermäßigte oder Nullsteuersätze auf innerhalb der EU verkaufte COVID-19-Testkits ermöglichen, sofern die Mitgliedstaaten dies wünschen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2021

Tabaksteuer auf E-Zigaretten

Die Bundesregierung will die Tabaksteuer reformieren. E-Zigaretten und Tabakerhitzer sollen von 2022 an höher besteuert werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (19/28655) der Bundesregierung vor. Die Steuer auf herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos soll ebenfalls erhöht werden.

Der Entwurf sieht vor, nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten künftig der Tabaksteuer zu unterwerfen, bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Für erhitzten Tabak wird eine zusätzliche Steuer eingeführt, sodass er künftig wie Zigaretten besteuert wird.

Für Zigaretten und Feinschnitt ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab 2022, eine jährliche Tabaksteuererhöhung geplant. Pro Verkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Stück herkömmlicher Zigaretten soll die Steuer im Jahr um durchschnittlich acht Cent steigen. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und Zigarillos soll in zwei Schritten, 2022 und 2023, um jeweils 0,9 Cent je Stück erhöht werden.

Die Reform diene unter anderem der Steuergerechtigkeit, argumentiert die Bundesregierung. Zudem würden Steuermehreinnahmen erzielt, beginnend bei 1,3 Milliarden Mehreinnahmen im Jahr 2022 bis zu 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2026.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2021

Registermodernisierungsgesetz verkündet

Am 06.04.2021 wurde das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz) verkündet.

Durch das Registermodernisierungsgesetz können Verwaltungsdaten mithilfe eines veränderungsfesten Ordnungsmerkmals, der sog. Steuer-ID, sicher und datenschutzkonform zur richtigen Person zugeordnet werden. Der Aufbau dieser digitalen Architektur kann nun stufenweise beginnen, um die ID-Nummer für wichtige Verwaltungsleistungen des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Mit dem Onlinezugangsgesetz haben sich Bund, Länder und Kommunen selbst verpflichtet, 575 Verwaltungsleistungen online anzubieten

Mit dem Registermodernisierungsgesetz kann die Bundesregierung das „Once-Only“-Prinzip verwirklichen. Bereits in Registern gespeicherte Angaben und Nachweise müssen dann nicht immer wieder aufs Neue vorgelegt werden. Zudem wird die Qualität der Registerdaten nachhaltig gesteigert.

Wirksam wird die Identifikationsnummer auch in der Statistik sein.

Gegenüber den aktuellen Zensusrunden spart ein registerbasierter Zensus über eine Milliarde Euro. Es profitiert also nicht nur der Einzelne, sondern auch die gesamte Gemeinschaft.

Das Datenschutzcockpit, das schrittweise mit der Identifikationsnummer eingeführt wird, ermöglicht es unseren Bürgerinnen und Bürger von jedem Internetzugang aus zu überprüfen, welche ihrer Daten auf Grundlage der ID-Nummer zwischen öffentlichen Stellen ausgetauscht wurden. Das soll Transparenz herstellen und dadurch Vertrauen schaffen.

Im Bundesrat stimmten am 05.03.2021 zwölf von sechzehn Bundesländern für das Registermodernisierungsgesetz. Es gab vier Enthaltungen und keine Gegenstimmen.

Quelle: BMI, Pressemitteilung vom 06.04.2021

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: BRAK-Handlungshinweise zu DAC-6 aktualisiert

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?“ aktualisiert. Die Handlungshinweise behandeln die Anzeigepflicht, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umsetzt, seit dem 01.07.2020 auch in Deutschland gelten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sog. Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern lediglich eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie als Intermediär mitteilungspflichtig sein. In seinen Handlungshinweisen liefert der Ausschuss ein Schema, das bei allen Mandaten zu prüfen ist.

Nach gegenwärtiger Planung soll ein Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu DAC-6 erst Ende des zweiten Quartals 2021 oder Anfang des dritten Quartals 2021 veröffentlicht werden. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht wird seine Handlungshinweise gegebenenfalls entsprechend der aktuellen Entwicklungen nochmals aktualisieren.

Im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Besteuerung wurde Ende März die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC-7 Richtlinie) in Europäischen Rat beschlossen und sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist bis Ende 2023 bzw. 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 08.04.2021

Verfassungsmäßigkeit von § 8 KStG und § 10 GewStG: BRAK nimmt Stellung

Die BRAK hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Prüfung zweier steuerrechtlicher Vorschriften aufgrund eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) Stellung genommen. Im Ausgangsverfahren hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Immobilienfirma sich mit dem zuständigen Finanzamt über die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbemessung für die insolvente Firma auseinandergesetzt; im Kern wurden dabei im Rahmen der Auflösung der Firma per Saldo nicht erzielte Gewinne besteuert.

Gegenstand des Verfahrens ist die vom BFH vorgelegte Frage, ob § 8 Abs. 1 KStG 2002 sowie § 10a S. 2 GewStG 2002 gegen den in Art. 3 I GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der BFH hält die genannten Regelungen für gleichheitswidrig, soweit sie durch den Ausschluss eines Verlustausgleichs den Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung verletzen.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den verfassungsrechtlichen Bezügen der genannten Vorschriften auseinander. Sie hält die Vorschriften im Ergebnis für verfassungswidrig.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 08.04.2021

„Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig

Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 12.04.2021 veröffentlichten Urteil vom 13.08.2019 entschieden.

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf diese „Vermietungseinnahmen“ der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als „Spieleplattform“, sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch „Vermietung“ von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der „Mieter“ in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 12.04.2021 zum Urteil 8 K 1565/18 vom 13.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: V R 38/19)

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz

  1. Überlässt eine Gemeinde eine von ihr errichtete Mehrzweckhalle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (kommunale Benutzungsordnung) an verschiedene Nutzer, handelt die Gemeinde unternehmerisch, auch wenn einzelne Nutzergruppen nur eine nicht kostendeckende Gebühr bezahlen.
  2. Auch eine nur stunden- oder tageweise Überlassung einer Halle ist trotz der Kurzfristigkeit eine steuerfreie Vermietung, wenn daneben keine anderen prägenden Leistungen erbracht werden. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (hier: Beleuchtungstechnik, Tontechnik, Kücheneinrichtung, Bühne und Hebebühne) ist nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Raumüberlassung, wenn die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten vom jeweiligen Nutzer ausgeübt werden.
  3. Der Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten eines der Öffentlichkeit gewidmeten und ihr kostenlos zur Verfügung stehenden Parkplatzes ist zulässig, wenn die Errichtung des Parkplatzes baurechtliche Voraussetzung für die Genehmigung der Mehrzweckhalle und für ihre Nutzung notwendig und angemessen war.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 Umsätze aus der Vermietung einer Halle erzielte. Die Halle wurde im Jahr 2010 abgerissen, auf dem Grundstück ein öffentlicher Parkplatz errichtet und gegenüber eine neue Halle gebaut. Die Halle wurde mit einer Hebebühne, Bühne, Küche, Tischen und Stühlen ausgestattet. Die Klägerin überlässt die Halle auf der Grundlage ihrer kommunalen Benutzungsordnung zu festen Preisen jeweils stunden- bzw. teilweise auch tageweise an verschiedene Nutzergruppen. Dazu zählen u. a. eine Gymnastikgruppe, ein Taekwondo- und ein Fußballverein, ein Kirchenchor, ein Gesangs- und ein Musikverein, eine Tanzschule, Karnevalsvereine sowie weitere vergleichbare Nutzer, Privatpersonen und Gewerbetreibende.

Die Umsätze aus der Überlassung der Halle unterwarf die Klägerin insgesamt dem Regelsteuersatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten und den laufenden Kosten geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur einen Anteil von 23,40 % zum Vorsteuerabzug zu. Den Vorsteuerabzug aus den Einrichtungsgegenständen, der Hebebühne, der Bühne, der Küche, den Tischen und Stühlen (Betriebsvorrichtungen) wurde in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich des Parkplatzes versagte das FA den Vorsteuerabzug, da dieser als öffentlicher Parkplatz weder dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könne noch steuerpflichtige Ausgangsumsätze gegeben seien. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem laufenden Betrieb der Halle. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Die Klägerin sei mit der Vermietung der Halle zwar unternehmerisch tätig und daher vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuern aus der Herstellung und den laufenden Betrieb der Halle seien aber ebenso wie die Vorsteuern für die Betriebsvorrichtungen und den Parkplatz nur im Umfang von 23,40 % abzugsfähig. Im Übrigen sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Klägerin ist als Gemeinde unternehmerisch tätig, auch wenn die Halle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage an die Nutzer vergeben wird

Die Klägerin sei als eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entsprechend Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübe, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebe. Handele sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, komme es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handele sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sei sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde

Die Halle sei zwar durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und zur Nutzung im Rahmen des Übungs- und Sportbetriebs durch (öffentlich-rechtliche) Eintragung in den Hallenbelegungsplan an die Nutzer vergeben und die Benutzungsgebühren durch Gebührenbescheide auf der Grundlage der GbO festgesetzt worden. Eine Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige würde aber zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen

Bei dieser Beurteilung komme es auf die jeweilige Tätigkeit als solche, nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten lokalen Markt an. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit an sich wettbewerbsrelevant sei, d. h. auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern angeboten werden könnte. Maßgeblich sei dabei nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potenzielle Wettbewerb, sofern die Möglichkeit des Markteintritts für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer real und nicht rein hypothetisch sei. Denn eine Nichtbesteuerung der im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeit könne, wenn es keinen konkreten Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern gebe, den Markteintritt eines privaten Konkurrenten behindern.

Die Klägerin stehe in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen lokalen und – aufgrund der Größe und des Zuschnitts der verschiedenen Hallenflächen – überregionalen privaten Anbietern von Veranstaltungsflächen. Gaststätten, Restaurants mit Tagungssälen und private Veranstaltungszentren würden ebenfalls vergleichbare Räumlichkeiten am Markt gegen Entgelt anbieten. Die Überlassung von Veranstaltungsflächen könne nicht nur durch die öffentliche Hand erfolgen. Eine Steuerfreiheit von Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG stehe einem Wettbewerbsverhältnis aufgrund des Optionsrechts nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG nicht entgegen.

Kein Vorsteuerabzug über den vom FA gewährten Anteil von 23,40 % hinaus

Das grundsätzliche Vorsteuerabzugsrecht der Klägerin sei nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, soweit sie die Halle an Nichtunternehmer, an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder im Wege einer steuerfreien Vermietung überlassen habe.

Das FA habe im Hinblick auf die einzelnen Vermietungen des Jahres 2011 ermittelt, ob ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich sei und – von der Klägerin nicht bestritten – nach den jeweiligen Nutzungszeiten festgestellt, dass die optionsfähigen und deshalb steuerpflichtigen Überlassungsverhältnisse nach ihrem zeitlichen Nutzungsanteil insgesamt 23,40 % der Gesamtnutzungsdauer der Halle ausmachten. Gegen diese Maßstabsbildung habe der Senat keine Einwände, weil bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG führe als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.

Überlassung der Halle ist steuerfreie Grundstücksvermietung

Über den vom FA anerkannten Anteil hinaus habe die Klägerin die Halle für steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG verwendet. Eine Möglichkeit auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG zu verzichten, habe insoweit nicht bestanden, auch nicht in Bezug auf die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Würden Betriebsvorrichtungen – so wie vorliegend die Kücheneinrichtung, Hebebühne, Bühne, Tische und Stühle – mitüberlassen und neben der Überlassung weitere Leistungen erbracht, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei.

Einheitlich steuerfreie Grundstücksvermietung

Den Mietern der Halle sei das Recht eingeräumt worden, mit dem Saal, dem Spiegelsaal oder dem Vereinszimmer sowie der Küche einen Teil des Grundstücks in Besitz zu nehmen und andere von der Nutzung für den vereinbarten Zeitraum auszuschließen. Soweit die Klägerin neben der Überlassung von Räumlichkeiten auch Leistungen wie z. B. Beleuchtung und Technik sowie das Zurverfügungstellen von Sanitärräumen, Stühlen, Tischen, Geschirr und Besteck erbracht hat, handele es sich um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Räumlichkeiten.

Auch die weiteren Leistungen der Klägerin seien in einer Gesamtschau im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich. Sie hiengen eng mit der Grundstücksüberlassung zusammen und sollen diese lediglich erleichtern. Dem jeweiligen Nutzer kommt es gerade darauf an, unter Ausschluss anderer für die Dauer der Veranstaltung eine Räumlichkeit zu erhalten. Die Organisationsleistung der Klägerin sowie die Bereitstellung von Strom, Wasser, Veranstaltungstechnik, Beleuchtung und dem Sanitärbereich sind für die Nutzer nur im Hinblick auf die Erlangung der Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung von Nutzen; keinesfalls jedoch prägend. Die Klägerin habe keine wesentlichen sonstigen Dienstleistungen, wie etwa gastronomische Zusatzleistungen angeboten. Außer dem Hausmeister sei den Nutzern kein Personal zur Verfügung gestellt worden. Die für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten, wie z. B. Ordnungsdienst, Eingangskontrolle, Platzanweisung, Streu- und Räumpflicht während der Veranstaltung, Dekoration und Koordination, habe vielmehr dem jeweiligen Nutzer oblegen.

Auch nur kurzfristige Vermietungen sind steuerfrei

Dass die Klägerin die in der Halle vorhandenen Räumlichkeiten nur stunden- oder tageweise – und damit für einen kurzen Zeitraum – an ihre Nutzer überlassen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeitdauer der Überlassung diene lediglich zur Abgrenzung der gemäß nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung von Grundstücken von der gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreiten Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Für die Frage, ob dem Nutzer das Recht eingeräumt wurde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, habe die Nutzungsdauer keine Bedeutung.

Für die Anschaffung der Betriebsvorrichtungen besteht nur ein anteiliges Vorsteuerabzugsrecht

Abweichend von der Auffassung des FA sei die Klägerin kein vollständiger Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Betriebsvorrichtungen zu gewähren, sondern ebenfalls nur i.H. von 23,40 %. Die Vermietung der Halle einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Bühne, Hebebühne, Kücheneinrichtung, Tische und Stühle) stelle eine einheitliche Leistung dar. Hinsichtlich der (Mit-)Überlassung der Betriebsvorrichtungen handle es sich um eine untergeordnete Nebenleistung, die umsatzsteuerrechtlich ebenso zu behandeln sei wie die Hauptleistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Der Vorsteuerabzug sei damit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich ausgeschlossen und könne daher nur in dem Umfang vorgenommen werden, in dem die Optionsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG gegeben sei.

Die von der Klägerin überlassenen Betriebsvorrichtungen seien unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung gewesen. Die mitverpachteten Betriebsvorrichtungen hätten in speziell abgestimmten Ausstattungselementen bestanden, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung der Halle als Veranstaltungsort unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Betriebsvorrichtungen der Klägerin seien im Hinblick auf die Nutzung der Räumlichkeiten angepasst. Die Beleuchtungs- und Tontechnik sei auf die Örtlichkeiten zugeschnitten. Auch die Kücheneinrichtung diene in ihrer Funktionalität der durch die Veranstalter oder Dritte durchzuführenden Bewirtschaftung auch größerer Veranstaltungen. Gleiches gilt für die Bühne und die Hebebühne.

Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung des öffentlichen Parkplatzes

Entgegen der Auffassung des FA stehe der Klägerin der anteilige Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung und zum Betrieb des Parkplatzes zu. Zwar sei eine Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich grundsätzlich nicht möglich. Eine solche Widmung habe im Grundsatz zur Folge, dass der Gegenstand einer unternehmerischen Nutzung entzogen ist. Dies gelte aber nur dann, wenn die unternehmerische Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs sei. Soweit eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung gegen Entgelt vorliege, sei anders zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsleistungen zur Herstellung des Parkplatzes und den Vermietungsumsätzen der Klägerin. Aus dem Lageplan zur Baugenehmigung der neuen Halle gehe hervor, dass 63 Stellplätze als notwendige Voraussetzung zur Erlangung der Baufreigabe vorgesehen waren. Vor diesem Hintergrund wäre die Baugenehmigung für die Halle ohne die Herstellung des Parkplatzes nicht erteilt worden. Daraus folge, dass die Herstellung des Parkplatzes für die Realisierung der neuen Halle unerlässlich gewesen sei und die Klägerin ihre wirtschaftliche Vermietungstätigkeit folglich nicht hätte ausüben können, wenn der Parkplatz nicht hergestellt worden wäre.

Diese Schlussfolgerung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Parkplatz der Öffentlichkeit kostenlos zur Nutzung offenstehe. Aus den Gesamtumständen gehe hervor, dass die Arbeiten zur Herstellung des Parkplatzes in erster Linie im Hinblick auf die Errichtung und Nutzung der Halle erfolgten und daher mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in Verbindung standen. Auch seien die mit dem Parkplatz geschaffenen 63 Stellplätze angesichts der Größe der Halle angemessen und gingen nicht über das hinaus, was erforderlich sei, damit die Klägerin ihre Vermietungsumsätze ausführen könne.

Saldierung

Der anteilige Vorsteuerabzug hinsichtlich des Parkplatzes führe nicht zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer, da eine Saldierung mit dem zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzug aus den Betriebsvorrichtungen erfolge. Darin liege kein Verstoß gegen das Verböserungsverbot. Bei einer auf die betragsmäßige Änderung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage liege eine Verböserung nämlich nicht vor, wenn der in Bezug auf einzelne, unselbstständige Besteuerungsgrundlagen erzielte Erfolg der Klage vom Gericht höchstens bis zum Betrag der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit nachteiligen Änderungen bei anderen unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen saldiert werde, selbst wenn diese vom Kläger mit der Klage nicht infrage gestellt worden seien.

Die unter dem Az. XI R 1/21 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid 1 K 2427/19 vom 07.12.2020 (rkr)