Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Das BMF hat zur Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 S. 138 sowie zu der Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 – VI R 13/16 – (BStBl II 2019 S. 371) und vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17 – (BStBl II 2019 S. 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Stellung genommen.

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1301) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2334 / 19 / 10007 :002 vom 13.04.2021

Steuer auf Online-Poker und virtuelles Automatenspiel

Der Bundesrat will Online-Poker und virtuelles Automatenspiel besteuern. Dazu hat er den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (19/28400) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht vor, Online-Poker und virtuelles Automatenspiel ebenso zu besteuern wie vergleichbare andere Glücksspielformen.

Hintergrund ist die Legalisierung dieser beiden Spielformen ab dem Sommer. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021, der im Juli 2021 in Kraft treten soll, lässt die Veranstaltung von virtuellem Automatenspiel und Online-Poker erstmals auf Basis einer für alle Länder einheitlich erteilten Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zu. Da sie bislang nicht legal waren, gab es im bisherigen Rennwett- und Lotteriegesetz keine Vorgaben zur Besteuerung dieser Formen.

Der Vorschlag des Bundesrats lautet, Online-Poker und virtuelles Automatenspiel künftig wie Rennwetten, Sportwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen zu besteuern. Als Bemessungsgrundlage soll jeweils der geleistete Spieleinsatz abzüglich der Steuer herangezogen werden, wovon sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am Spiel erfasst sind. Die beiden neuen Formen sollen jeweils mit 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage besteuert werden. Die Lotteriesteuer würde unverändert 20 Prozent betragen. Die Länder gehen von Steuermehreinnahmen in Höhe von 365 Millionen Euro jährlich aus. Insgesamt wollen die Länder das Rennwett- und Lotteriegesetz modernisieren und an aktuelle Verhältnisse anpassen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.04.2021

Umsätze eines Fotostudios unterliegen dem Regelsteuersatz

Mit Urteil vom 25. Februar 2021 (Az. 5 K 268/20 U,AO) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Fotostudio nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin betreibt mehrere Fotostudios. Die von ihr erstellten Fotografien händigt sie ihren Kunden, zu denen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gehören, im Regelfall in ausgedruckter Form aus. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gehen mit Bezahlung des Preises auch die Nutzungsrechte an den überlassenen Fotos auf die Kunden über. Die Klägerin wandte auf die Umsätze aus Businessfotografien (z. B. für Firmenhomepages, Imagebroschüren oder Produktfotografien) sowie auf Bewerbungsfotos mit kommerzieller Verwendungsabsicht (z. B. für Onlinebewerbungen oder berufliche Netzwerke) den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Hinsichtlich der Verwendungsabsicht hatte sie für den Streitzeitraum eine Kundenbefragung durchgeführt. Ihre übrigen Umsätze (z. B. Pass-, Baby-, Hochzeits-, und Aktfotos) unterwarf sie dem Regelsteuersatz.

Das Finanzamt folgte dem nicht und wandte den Regelsteuersatz von 19 % für sämtliche Umsätze an. Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin an, dass sie gegenüber ihrem Kunden ein Leistungsbündel erbringe, das aus der Erstellung und Aushändigung der Fotografien sowie der Übertragung der Verwertungsrechte bestehe. Bei einer beabsichtigten kommerziellen Verwendung präge die Übertragung der urheberrechtlich geschützten Rechte die Gesamtleistung.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuernden Umsätze erbracht habe. Dies setze voraus, dass der Inhaber des Urheberrechts dem Leistungsempfänger als Hauptbestandteil der Gesamtleistung das Recht zur Verwertung des Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG einräume und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestatte.

Die Klägerin habe an ihre Kunden jeweils eine einheitliche Leistung erbracht, die die Verwendung der Einrichtungen des Fotostudios, den Einsatz der Fotografen, die Nutzung von Bildbearbeitungssoftware, den Ausdruck der Fotos und/oder die Überlassung entsprechender Bilddateien umfasst habe. Der Schwerpunkt dieser Leistungen liege – unabhängig von einer privaten oder kommerziellen Verwendungsabsicht der Kunden – in der Erstellung der Fotografien. Der Übertragung der Nutzungsrechte komme im Vergleich zur Erstellung und Aushändigung der Fotos nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Preise für die Kunden orientierten sich insbesondere an der Art des ausgewählten Fotoshootings und des damit verbundenen (zeitlichen) Aufwandes sowie an der Anzahl der dem Kunden ausgehändigten Fotos. Die Klägerin fordere für die Übertragung der Nutzungsrechte kein gesondertes Entgelt und vermindere das Entgelt auch nicht, wenn ein Kunde auf die Übertragung der Nutzungsrechte verzichten würde. Das von ihr angeführte Kundeninteresse lasse die Leistungserbringung durch die Klägerin selbst unberührt.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 5 K 268/20 vom 25.02.2021

Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen

Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen, wie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. März 2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) entschieden hat.

Die Klägerin betreibt einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die erklärten Gewinne betrugen für die Streitjahre jeweils ca. 30.000 Euro. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse, für die sie die täglichen Bonrollen aufbewahrte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Klägerin während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 Euro. Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage verspätet in der Kasse verbucht. Nach Auffassung des Prüfers waren die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und es bestand eine Schätzungsbefugnis. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments der Klägerin vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Hinzuschätzungen auf die in der Kasse nicht erfassten Beträge von knapp 100 Euro begrenzt. Die vom Betriebsprüfer festgestellten Kassenführungsmängel führten nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Klägerin insgesamt verworfen werden könnten. Dies ergebe sich zum einen aus der geringen Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten Geschäftsvorfällen, die das Finanzamt selbst mit 25.000 bis 30.000 pro Jahr geschätzt habe und zum anderen aus der geringen Gewinnauswirkung von weniger als 100 Euro. Auch die aufgrund dieser Mängel möglicherweise nicht gegebene Kassensturzfähigkeit beschränke sich lediglich auf einzelne kurze Zeiträume.

Es bestehe auch aus anderen Gründen kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Klägerin zu beanstanden. Die von ihr ermittelten Ergebnisse lägen innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten lediglich zu Ergebnissen, die sich im Rahmen üblicher Unschärfen bewegten. Schließlich reiche die durchgeführte Ausbeutekalkulation nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen zu erschüttern. An eine solche Kalkulation seien strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend bestünden bereits große Unsicherheiten bei den Portionsgrößen, die der Prüfer nicht anhand repräsentativer Testkäufe belegt, sondern aufgrund angeblicher Erfahrungswerte geschätzt habe. Im Übrigen seien nicht alle Warengruppen kalkuliert worden, sodass es sich zum Teil um eine Richtsatzschätzung handele.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 1 K 3085/17 vom 09.03.2021

Stundung der Schenkungsteuer bei Grundstücksübertragung unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrecht

Die aus der Übertragung eines Grundstücks unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchsrechts resultierende Schenkungsteuer ist für zehn Jahre zu stunden, wenn die Beschenkte keine Möglichkeit hat, die Steuer aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. März 2012 (Az. 3 K 3054/19 AO) entschieden.

Die Klägerin erhielt im Januar 2019 ein Mietwohngrundstück von ihrer Tante geschenkt, die sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht hieran zurückbehielt. Im Eigentum der Klägerin stehen daneben ein Grundstück mit Gebäude, in dem sie lebt und ein Blumengeschäft betreibt sowie der hälftige Miteigentumsanteil an einer Ferienwohnung. Beide Grundstücke sind mit Grundschulden belastet.

Das Finanzamt setzte für den Erwerbsvorgang gegenüber der Klägerin zunächst Schenkungsteuer in Höhe von ca. 7.000 Euro fest. Die Klägerin beantragte die Stundung dieser Steuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG. Zur Begründung führte sie aus, dass sie wegen des Nießbrauchsvorbehalts keine Einnahmen aus dem erworbenen Grundstück erziele. Ferner verwies sie auf die geringe Höhe ihrer Einkünfte (ca. 20.500 Euro im Jahr 2017 bei Krankenversicherungsbeiträgen von 4.700 Euro) sowie die hohe Darlehensbelastung der beiden übrigen Grundstücke und legte eine Bescheinigung ihrer Hausbank vor, wonach sie keinen weiteren Kredit erhalte.

Das Finanzamt lehnte die Stundung ab und wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass eine Stundung bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil auch die Tante zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden könne. Dies setze aber eine erfolglose Vollstreckung bei der Klägerin voraus.

Im Klageverfahren verwies die Klägerin ergänzend auf die coronabedingte zeitweise Schließung ihres Blumengeschäfts und reichte eine Liquiditätsrechnung ein, wonach ihr im Jahr 2019 finanzielle Mittel in Höhe von knapp 5.000 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Die im Klageverfahren auf ca. 10.500 Euro heraufgesetzte Schenkungsteuer erbrachte die Klägerin durch eine Drittschuldnerzahlung aufgrund einer Kontopfändung und durch ein Darlehen ihrer Mutter.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin habe – so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – einen Anspruch auf Stundung der Schenkungsteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Der durch Schenkung erworbene Gegenstand stelle als Mietwohngrundstück begünstigtes Vermögen im Sinne von § 28 Abs. 3 ErbStG dar.

Auch die weitere Voraussetzung, dass der Erwerber die Schenkungsteuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann, sei im Streitfall erfüllt. Hierdurch werde der Rechtsanspruch auf Stundung nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die Steuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Aus der Schenkung habe die Klägerin die Steuer nicht aufbringen können, weil sie das Grundstück nur unter Nießbrauchsvorbehalt und daneben kein weiteres Vermögen erhalten habe. Auch das eigene Vermögen der Klägerin habe nicht für die Begleichung der Schenkungsteuer ausgereicht. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Liquiditätsrechnung. Auch eine Veräußerung der weiteren vorhandenen Immobilien hätte wegen der hohen hierauf lastenden Grundschulden nicht zu einer Steigerung der Liquidität geführt.

Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Steuer durch Kreditaufnahme im familiären Umfeld habe begleichen können. Die Stundungsbedürftigkeit folge bereits daraus, dass die Klägerin bei ihrer Bank keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten konnte. Die Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG würden überspannt, wenn ein Erwerber gehalten wäre, sich jenseits des üblichen Kapitalmarkts zu refinanzieren.

Schließlich könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass die Tante für die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden könne. Dies hätte im praktischen Ergebnis zur Folge, dass eine Stundung bei einem Erwerb unter Lebenden fast immer ausgeschlossen wäre. Die wirtschaftliche Situation des Schenkers sei für eine Stundung beim Beschenkten irrelevant.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil 3 K 3054/19 vom 25.02.2021

Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig

Mit am 15.04.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

Sachverhalt

Das MietenWoG Bln trat – mit Ausnahme des § 5 MietenWoG Bln – am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (vgl. §§ 1, 3 MietenWoG Bln), einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen (vgl. §§ 1, 4 MietenWoG Bln), wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind (vergleiche §§ 1, 4 in Verbindung mit §§ 6, 7 MietenWoG), sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten (vergleiche §§ 1, 5 MietenWoG Bln). Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.

Die Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

1. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70 ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder kennt das Grundgesetz nicht. Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind zwar zulässig, gewähren den Ländern aber keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume.

2. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sogenannte Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung setzt voraus, dass bundes- und landesgesetzliche Regelung denselben Gegenstand betreffen. In sachlich-inhaltlicher Hinsicht reicht sie so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte.

3. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jahren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, also die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Das Recht der Mietverhältnisse ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in den §§ 535 ff. BGB geregelt und – ungeachtet zahlreicher Änderungen – ein essentieller Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Das gilt auch für die Mietverhältnisse über Wohnungen (§ 549 BGB). Der Mietvertrag ist das Ergebnis privatautonomer Entscheidungen der Vertragsparteien. Das gilt selbst dann, wenn die privatautonom begründeten Rechte und Pflichten durch den Gesetzgeber näher ausgestaltet oder begrenzt werden.

4. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.

Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556 ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556 ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würden. Das ausdifferenzierte Regelungssystem und der Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzrecht machen vielmehr deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte. Das wird durch die in § 556d Abs. 2 BGB normierte Verordnungsermächtigung nicht in Frage gestellt. Die Länder führen insoweit lediglich eine Regelung aus, die der Bund ausweislich Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß inhaltlich weitgehend determiniert hat; eine eigenständige Regelungsbefugnis ist damit nicht verbunden.

Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 9. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – Regelungen der Miethöhe allein auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 wurde zudem die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich eine umfassende Abwägung aller berührten Belange entnehmen, und damit das Ziel eines abschließenden Interessenausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien, der in der Folgezeit mehrfach nachjustiert wurde: Das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 sollte verhindern, dass Mieter ihre Wohnungen aufgrund von Modernisierungen verlassen müssen. Das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21. Dezember 2019 intendierte eine moderate Modifikation der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB, namentlich die Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre. Am 19. März 2020 beschloss der Bundestag schließlich das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, mit dem den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum weiter anzuwenden.

Spätestens mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum abschließend geregelt. In den vergangenen sechs Jahren hat er mit den vier genannten, teils umfangreichen Gesetzen auf die sich verschärfende Wohnungssituation in den Ballungsgebieten reagiert und versucht, mit detaillierten Regelungen einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen der Vermieter und der Mieter zu gewährleisten und hierdurch die Mietpreisentwicklung in angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen.

Da der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Kompetenz jedenfalls im Hinblick auf die Festlegung der höchstzulässigen Miete bei ungebundenem Wohnraum abschließend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder von Regelungen der Miethöhe in diesem Bereich ausgeschlossen (Art. 72 Abs. 1 GG).

5. Der „Berliner Mietendeckel“ und die bundesgesetzliche Mietpreisbremse regeln im Wesentlichen denselben Gegenstand, nämlich den Schutz des Mieters vor überhöhten Mieten für ungebundenen Wohnraum. Das MietenWoG Bln verengt dabei allerdings die durch die bundesrechtlichen Regelungen belassenen Spielräume der Parteien des Mietvertrags und führt ein paralleles Mietpreisrecht auf Landesebene mit statischen und marktunabhängigen Festlegungen ein; es statuiert gesetzliche Verbote im Sinne von § 134 BGB, die die Privatautonomie beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum über das nach den §§ 556 ff. BGB erlaubte Maß hinaus begrenzen. Das MietenWoG Bln modifiziert somit die durch das Bundesrecht angeordneten Rechtsfolgen und verschiebt die von diesem vorgenommene Austarierung der beteiligten Interessen.

So verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MietenWoG Bln die nach § 557 Abs. 1 BGB zulässige Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis beziehungsweise für Neuvermietungen. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln sind die nach den §§ 557a, 557b BGB zulässigen Staffel- oder Indexmieten auf die zum Stichtag geschuldete Miete eingefroren. § 7 MietenWoG Bln reduziert die mieterhöhungsrelevanten Modernisierungsmaßnahmen auf einen Katalog, der enger ist als die Maßnahmen nach § 555b Nr. 1, Nr. 3 bis 6 BGB, und begrenzt die zulässige Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen stärker als § 559 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich der Mietpreisregulierung wird durch das MietenWoG Bln ausgeweitet, nach Bundesrecht zulässige Mieterhöhungen werden ebenso wie danach zulässige Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn verboten. So wird durch die Mietobergrenzen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 MietenWoG Bln die Vereinbarung einer 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragenden Miete – auch in den Fällen des § 4 MietenWoG Bln – entgegen § 556d Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Diese Beschränkungen des MietenWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB. Da die §§ 556 ff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz.

Andere Kompetenztitel, namentlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) oder Art. 70 Abs. 1 GG, scheiden als Grundlage für den Erlass des MietenWoG Bln aus. Insbesondere war die Regelung der höchstzulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum vom Kompetenztitel „Wohnungswesen“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a. F. nicht (mehr) umfasst und konnte daher im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahr 2006 nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergehen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Beschluss 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20 vom 15.04.2021

Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener als wirtschaftliche Tätigkeit – Befreiung von Mehrwertsteuer

Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

Sie kann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn die betreffenden Dienstleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und der Anwalt für das Unternehmen, das er zu diesem Zweck betreibt, über eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter verfügt.

Das luxemburgische Recht schützt nicht geschäftsfähige Erwachsene durch Maßnahmen der Pflegschaft und Betreuung, die es ermöglichen, diese Personen zu beraten, zu überwachen oder außergerichtlich zu vertreten, indem sie Dritten Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse zuweisen. In der Praxis sind die Pfleger, Betreuer, speziellen Vertreter und Ad-hoc-Vertreter in der Regel Familienangehörige, aber auch Anwälte nehmen diese Aufgaben wahr.

EQ, der seit 1994 bei der luxemburgischen Anwaltskammer zugelassen ist, übt seit 2004 eine Tätigkeit als Vertreter im Rahmen von Regelungen zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener aus. Im Jahr 2018 forderte die luxemburgische Steuerverwaltung von ihm die Zahlung der Mehrwertsteuer für die in den Jahren 2014 und 2015 ausgeübte Tätigkeit der Vertretung nicht geschäftsfähiger Erwachsener. EQ ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeiten handele und dass sie jedenfalls eine soziale Funktion erfüllten und aus diesem Grund gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie1 von der Steuer befreit werden müssten. Die luxemburgische Steuerverwaltung vertritt dagegen die Ansicht, dass es sich bei den Leistungen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eines Anwalts bewirkt würden, um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele und dass sie nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden könnten. EQ erfülle nämlich nicht die Voraussetzung einer Einrichtung mit sozialem Charakter, die er erfüllen müsse, um sich auf die Befreiung berufen zu können.

Das mit diesem Rechtsstreit befasste Tribunal d’arrondissement (Bezirksgericht, Luxemburg) möchte wissen, ob die Tätigkeit des Schutzes nicht geschäftsfähiger Erwachsener von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, und fragt den Gerichtshof insbesondere, ob die betreffenden Tätigkeiten unter den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, ob sie als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ von der Mehrwertsteuer befreit sind und ob der Anwalt, der sie ausübt, als „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ angesehen werden kann.

In seinem Urteil vom 15.04.2021 entscheidet der Gerichtshof, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener erbracht werden und deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Nach dem Unionsrecht unterliegen der Mehrwertsteuer nur Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter, insbesondere Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt. Auch wenn es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener bewirkten Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht wurden, nennt der Gerichtshof die Auslegungsgesichtspunkte, die die Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen diesen Leistungen und den Beträgen, die EQ im Rahmen seiner Verwaltungsmandate erhalten hat, erlauben, selbst wenn die Gegenleistung für diese Dienstleistungen nicht unmittelbar vom Empfänger, sondern von einem Dritten erbracht wurde oder die Vergütung für die Dienstleistungen auf der Grundlage einer an die finanziellen Verhältnisse der nicht geschäftsfähigen Person anknüpfenden Prüfung festgelegt oder als Pauschale entrichtet wurde. Zur wirtschaftlichen Natur der Leistungen stellt der Gerichtshof fest, dass EQ aus den bewirkten Leistungen Einnahmen erzielt, die nachhaltigen Charakter haben, und die Höhe der Einnahmen, die er aus seiner Tätigkeit erzielt hat, gemessen an seinen Betriebskosten nicht unzureichend ist.

Anschließend befasst sich der Gerichtshof mit den Anwendungsvoraussetzungen einer Steuerbefreiung und hält fest, dass Dienstleistungen, die zugunsten nicht geschäftsfähiger Erwachsener bewirkt werden und zu deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, unter den Begriff „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen. Nicht unter die Befreiungen fallen dagegen allgemeinere Tätigkeiten des Beistands oder der Beratung rechtlicher, finanzieller oder anderer Art, wie etwa solche, die mit den speziellen Kenntnissen eines Anwalts, eines Finanzberaters oder eines Immobilienmaklers verbunden sind, selbst wenn sie von einem Dienstleistungserbringer im Kontext des Beistands, den er einer nicht geschäftsfähigen Person leistet, erbracht werden. Außerdem präzisiert der Gerichtshof, dass es Aufgabe jedes Mitgliedstaats ist, die Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, zu erlassen. Hierzu stellt er fest, dass der Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ grundsätzlich weit genug ist, um auch natürliche Personen zu umfassen, die im Rahmen ihres Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Hier wurden die betreffenden Dienstleistungen von einem bei der Anwaltskammer zugelassenen Anwalt erbracht. Auch wenn sich die Berufsgruppe der Anwälte als solche nicht durch einen sozialen Charakter kennzeichnet, ist nicht ausgeschlossen, dass ein Anwalt, der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen erbringt, ein dauerhaftes soziales Engagement leistet. Ein solches Engagement hat EQ möglicherweise in den Jahren 2014 und 2015 geleistet. Dies hat das vorlegende Gericht unter Beachtung des Ermessenspielraums, über den der betreffende Mitgliedstaat in dieser Hinsicht verfügt, zu prüfen.

Fußnote

1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.04.2021 zum Urteil C-846/19 vom 15.04.2021

Inflationsrate im März 2021 bei +1,7 %

Preise für Kraftstoffe und Heizöl wirken sich erhöhend auf die Inflationsrate aus

Verbraucherpreisindex, März 2021

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2021

  • +2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im März 2021 bei +1,7 %. Damit war die Inflationsrate nach dem Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze den dritten Monat in Folge im Plus und hat sich erneut erhöht (Februar 2021: +1,3 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Februar 2021 um 0,5 %.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 4,8 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von März 2020 bis März 2021 um 1,9 %. Die Preise für Energieprodukte lagen dabei um 4,8 % höher als ein Jahr zuvor. Der Preisauftrieb hat sich damit deutlich verstärkt, nach +0,3 % im Februar 2021. Binnen Jahresfrist verteuerten sich im März 2021 vor allem Heizöl (+19,4 %) und Kraftstoffe (+12,7 %). Hier wirkte sich neben der zu Jahresbeginn eingeführten CO2-Abgabe auch der Preisrückgang vor einem Jahr auf die Teuerungsraten aus (Basiseffekt). Teurer binnen Jahresfrist wurde auch Erdgas (+2,2 %), die Strompreise blieben nahezu konstant (+ 0,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich um 1,6 %. Teurer waren vor allem Obst und Molkereiprodukte (jeweils +2,5 %). Weniger gewichtig, aber merklich teurer wurden auch Tabakwaren (+4,3 %), deutlich günstiger hingegen zum Beispiel Mobiltelefone (-8,2 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +1,4 %

Die deutliche Preiserhöhung bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich erhöhend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im März 2021 bei +1,4 % gelegen, ohne Heizöl und Kraftstoffe nur bei +1,3 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,6 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im März 2021 um 1,6 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,3 %. Stärker erhöhten sich die Preise unter anderem für Leistungen sozialer Einrichtungen (+6,3 %) sowie für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,6 %). Günstiger waren hingegen zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-1,0 %).

Preise für Heizöl und Kraftstoffe im Vormonatsvergleich 5,0 % höher

Im Vergleich zum Februar 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im März 2021 um 0,5 %, wobei die Energieprodukte um 2,1 % teurer wurden. Insbesondere mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mehr für Heizöl (+6,1 %) und für Kraftstoffe (+4,8 %) bezahlen. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben unverändert, teurer wurden hier unter anderem Speisefette und Speiseöle (+2,5 %), günstiger hingegen zum Beispiel Gemüse (-2,1 %).

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00107,51,70,5
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85112,21,60,1
Nahrungsmittel84,87112,91,60,0
Fleisch und Fleischwaren18,60116,21,50,3
Obst8,88115,82,50,4
Gemüse11,08114,40,3-2,1
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77115,13,00,3
Bekleidung und Schuhe45,34103,7-1,61,4
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70107,21,30,3
Nettokaltmiete196,32108,11,30,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,82103,00,90,7
Strom25,92111,00,10,0
Erdgas 113,5399,32,20,2
Leichtes Heizöl 17,01111,019,46,1
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04104,51,2-0,2
Gesundheit46,13105,7-0,10,2
Verkehr129,05110,64,91,7
Kraftstoffe35,01110,312,74,8
Superbenzin25,66109,012,75,3
Dieselkraftstoff8,64114,312,94,1
Post und Telekommunikation26,7294,3-1,5-0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36101,41,60,5
Pauschalreisen26,62(83,6)(-1,9)(3,6)
Bildungswesen9,02104,11,60,3
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77(112,5)(1,3)(0,0)
Andere Waren und Dienstleistungen74,25110,63,10,5
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30107,21,40,3
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17107,71,40,3
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98107,41,30,3
Waren468,16107,31,90,7
Verbrauchsgüter297,54109,42,80,8
Energie103,83105,54,82,1
Dienstleistungen531,84107,71,60,4
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt. da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.04.2021

Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. a. zum Verspätungszuschlag) beantworten. Die Fristverlängerung beruht auf Art. 97 § 36 des EGAO i. d. F. des Gesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I Seite 237).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010 vom 15.04.2021

Grunderwerbsteuer: Gesetzentwurf zur Eindämmung von Share Deals nimmt wichtige Hürde

Der Gesetzentwurf zur Eindämmung sog. Share Deals hat am 14. April 2021 den Finanzausschuss des Bundestages passiert. Damit nimmt das Gesetzgebungsverfahren, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, eine wichtige Hürde. Mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnte es zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

„Es ist höchste Zeit, dass die große Koalition in Berlin ihren Widerstand aufgibt“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Endlich ist die Eindämmung von Steuervermeidung bei der Grunderwerbsteuer greifbar, für die sich Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren stark gemacht hat.“ Kern der geplanten Regelungen ist, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 Prozent der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Zusätzliche Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre keine weiteren Anteile dazu erworben werden. Derzeit gilt eine Frist von fünf Jahren.

„Ich bin überzeugt davon, dass die strengeren Regelungen Share Deals deutlich unattraktiver machen“, so Sitzmann. „Das alles hätten wir schon viel früher haben können. Die Länder hatten ihren Teil getan.“ Baden-Württemberg hatte sich immer wieder über den Bundesrat für eine gesetzliche Regelung zur Eindämmung von Share Deals eingesetzt. „Im Kampf für mehr Steuergerechtigkeit ist leider viel Zeit verloren gegangen“, sagte Sitzmann. „Doch jetzt scheint sich unser kontinuierlicher Einsatz doch zu lohnen. Die Prognosen der Fachleute geben Anlass für Optimismus, dass Share Deals damit deutlich an Attraktivität verlieren.“

Weitere Informationen

Von einem Share Deal ist die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 Prozent und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von 95 Prozent und mehr wird ein Grundstückserwerb fingiert und es fällt Grunderwerbsteuer in Höhe des gesamten Grundstückswerts an.

2016 hat die Finanzministerkonferenz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die gesetzliche Änderungsvorschläge erarbeiten sollte. Ziel war es, Steuervermeidungsmodelle durch Share Deals unattraktiv zu machen. Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz im November 2018 waren die Vorschläge von der Bundesregierung zunächst nicht weiterverfolgt worden. Erst im Juli 2019 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor, der im Wesentlichen auf den Formulierungsvorschlägen der Finanzministerkonferenz beruht. Trotz positiver Stellungnahme des Bundesrates im September 2019 hatte sich der Finanzausschuss des Bundestages bis heute nicht abschließend mit dem Gesetzentwurf befasst.

Nach der Befassung im Finanzausschuss des Bundestages wird der Gesetzentwurf im Plenum des Bundestages behandelt. Im Anschluss werden sich der Finanzausschuss und das Plenum des Bundesrates damit befassen. Mit deren Zustimmung kann das Gesetz zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.04.2021