Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-„Spin-Off“ nicht einkommensteuerpflichtig

eBay-Aktionäre müssen für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuern zahlen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.03.2021 veröffentlichten Urteil vom 11.03.2020 entschieden (Az. 9 K 596/18).

Der Kläger hielt 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 PayPal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben.

Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuern. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erfahren habe. Der bisherige Unternehmenswert sei lediglich auf zwei Aktien aufgeteilt worden.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und hob die Einkommensteuerfestsetzung 2015 insoweit auf. Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Die Finanzverwaltung hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH in München unter dem Aktenzeichen VIII R 15/20 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Urteil 9 K 596/18 vom 11.03.2020 (nrkr – BFH-Az. VIII R 15/20)

Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen im Sinne des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. aufgrund der Änderung des § 302 AktG zum 1. Januar 2021

Für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, gilt nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG durch Artikel 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG Voraussetzung, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden (vgl. auch BFH vom 10. Mai 2017, I R 93/15, BStBl II 2019 S. 278). Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Der Anerkennung der Organschaft steht es für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgenommen wird (mit notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister). Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird.

In den vorgenannten Fällen stellt die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG keinen Neuabschluss des Vertrages dar und daher wird keine neue Mindestlaufzeit im Sinnes des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in Gang gesetzt.

Die im BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (BStBl I 2019 S. 467) geregelten Fallkonstellationen werden durch dieses Schreiben nicht berührt.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2770 / 21 / 10001 :001 vom 24.03.2021

BFH: Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

Mit Urteilen vom 14.01.2021 – VI R 15/19 und VI R 52/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.

In den Streitfällen hatten die Klägerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.

Der BFH folgte dem FA zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 8/21 vom 25.03.2021 zu den Urteilen VI R 15/19 und VI R 52/18 vom 14.01.2021

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021)

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Über die bestehende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.

Mit der beschlossenen Änderung wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Absatz 3 LStR von 200 Euro auf 250 Euro monatlich angehoben und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG nachvollzogen. Dieser Steuerfreibetrag wurde zum 1. Januar 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 (von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr) angehoben. Weiterhin wird der Mindestbetrag in R 3.12 Absatz 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben. Bei den zu erhöhenden Mindestbeträgen handelt es sich jeweils um Nachweiserleichterungen im Verwaltungswege zur Feststellung der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG.

Die begünstigenden Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien sollen rückwirkend ab 1. Januar 2021 gelten. Zuletzt wurde der steuerfreie Mindestbetrag mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2013 von 175 Euro auf 200 Euro monatlich angehoben. Hintergrund dieser Anhebung war ebenfalls die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nummer 26 EStG im Ehrenamtsstärkungsgesetz. Mit der Änderung wird dem Wunsch der Länder und Verbände nachgekommen, die sich für die Anhebung dieses Mindestbetrages – in Anlehnung an die auf 3.000 Euro im Jahr erhöhte Übungsleiterpauschale – eingesetzt haben.

Betroffen von dieser Änderung sind z. B. Tätigkeiten:

  • kommunaler Mandatsträger (nebenberufliche Ratsherren oder Bürgermeister)
  • Schöffen
  • ehrenamtlicher Rettungsdienste, freiwillige Feuerwehren
  • Mitglieder von Aufsichts- oder Verwaltungsräten der Rundfunkanstalten, Sparkassen
  • u. ä. Tätigkeiten bei Volkshochschulen oder in der Jugendbildung

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten kann.

  • Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.03.2021

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24.03.2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

In der Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD sowie der AfD der Verordnung zu, die Fraktionen von FDP und Die Linke enthielten sich, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dagegen. Ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.

Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.

Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Anpassung der Tabaksteuer – Tabakmodernisierungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 24. März den Entwurf des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes beschlossen. Die Bundesregierung nimmt damit eine Anpassung von Tabaksteuertarifen vor und reagiert auf den sich verändernden Tabakwarenmarkt und das Konsumverhalten. Zudem wird der Gesundheits- und Jugendschutz gestärkt.

Mit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Eine Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes: Durch die Anpassung der Steuertarife und die steuerliche Gleichbehandlung von Heat-not-Burn-Produkten (erhitzter Tabak) und die Einführung der Besteuerung von nikotinhaltigen Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten wird ein notwendiges Einstiegsniveau bei der Preisgestaltung von gesundheitsschädlichen Tabak- und Nikotinprodukten sichergestellt.
  • Eine Anpassung der Tabaksteuer an den sich verändernden Tabakwarenmarkt und den Tabakkonsum: Ersatzprodukte zur Zigarette wie die bisher nicht besteuerte E-Zigarette und die nur unzureichend besteuerten Heat-not-Burn-Produkte werden zukünftig sachgerecht besteuert.
  • Eine stufenweise Anpassung der Tabaksteuertarife, wie sie auch in der Vergangenheit erfolgt ist.

Zum Inhalt im Einzelnen:

Anpassung der Tabaksteuertarife
Die Anpassung der Steuertarife erfolgt, um u. a. die gesundheitspolitische Lenkungswirkung weiterhin zu gewährleisten. Das ist insbesondere für den Gesundheitsschutz von Jugendlichen und Heranwachsenden wichtig.
Die letzte Anpassung der Tabaksteuertarife erfolgte 2011, sodass eine Anpassung erforderlich ist. Wie bei der letzten Anpassung soll ab 2022 über fünf Jahre bis 2026 eine regelmäßige, moderate Erhöhung der Tarife für Zigaretten und Feinschnitt erfolgen. Flankiert werden diese Maßnahmen durch die Anpassung der bestehenden Mindeststeuer für Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak.

Die Tabaksteuer für eine Packung Zigaretten (20 Stück) steigt im Zeitraum 2022 bis 2026 um durchschnittlich circa 8 Cent pro Jahr. Die Tabaksteuer für eine Packung Feinschnitt (40 g) steigt im selben Zeitraum um durchschnittlich circa 13 bis 16 Cent pro Jahr. Daneben wird die bestehende Mindeststeuer für Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak angepasst.

Besteuerung von Heat-not-Burn-Produkten (erhitzter Tabak) und nikotinhaltigen Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten (sog. Liquids)
Mit der Änderung wird die Ungleichbehandlung von Zigaretten, nikotinhaltigen Substanzen für E-Zigaretten und Heat-not-Burn-Produkten beendet. Die steuerliche Anpassung ist aufgrund des bestehenden Gefährdungspotenzials nikotinhaltiger Produkte und Substanzen auch aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes geboten. Nach Ansicht des Bundesinstituts für Risikobewertung ist es auch durch den Gebrauch von nikotinhaltigen Liquids in E-Zigaretten möglich, eine Nikotinsucht zu entwickeln. Stark nikotinhaltige Liquids in Kombination mit Fruchtaromen stellen insbesondere für Heranwachsende eine besondere Sucht- und Gesundheitsgefährdung dar.

Heat-not-Burn-Produkte werden daher steuerlich mit Zigaretten gleichgestellt: Was die Verbraucher*innen für eine Zigarette halten, wird ab dem 1. Januar 2022 auch wie eine Zigarette besteuert.
Auch E-Zigaretten, deren Liquids Nikotin enthalten, dienen als Ausweichprodukt für Zigaretten. Aus diesem Grund sollen diese zukünftig sachgerecht besteuert werden. Für nikotinhaltige Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten wird der Steuertarif in den Jahren 2022 (ab Juli) und 2023 zunächst 0,02 Euro pro mg Nikotin betragen. Erst ab 2024 wird der Steuertarif auf 0,04 Euro pro mg Nikotin erhöht.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung vom Bundeskabinett beschlossen

Scholz: „Wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit“

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie beschlossen. Die Bundesregierung schlägt schärfere Regelungen zur Bekämpfung aggressiver Steuergestaltungen vor. Strategien multinationaler Unternehmen zur Steuervermeidung sollen durch die neuen Regeln wirksam bekämpft werden.

Der Gesetzentwurf schränkt Gestaltungsinstrumente multinationaler Unternehmen zur Steuervermeidung spürbar ein und sorgt für eine weitere Harmonisierung des Unternehmensteuerrechts in der EU. Die Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) enthält ein Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Deutschland erfüllt in vielen Bereichen bereits heute weitgehend die von der ATAD vorgegebenen Standards und tut jetzt noch mehr.

„Eine gerechte Gesellschaft gibt es nur mit einem gerechten Steuersystem. Diesem Gedanken folgt der heutige Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie. Damit machen wir einen großen Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit. Wir stellen uns aggressiver Steuergestaltung und Gewinnverlagerung entgegen. Es muss Schluss damit sein, dass sich große Konzerne um die Steuerpflicht herumdrücken. Jeder muss einen fairen Beitrag leisten. Mit dem heute beschlossenen Gesetz zeigen wir: Wir lassen nicht locker, wir stopfen Steuerschlupflöcher. Dabei steht Deutschland nicht allein, sondern handelt vereint mit seinen europäischen Partnern.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen:

Verhinderung hybrider Gestaltungen

Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass Betriebsausgaben berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen. Damit werden die Artikel 9 und 9b der ATAD umgesetzt.

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung

Durch Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird die Bekämpfung niedrigbesteuerter Einkünfte grenzüberschreitend agierender Unternehmen zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet. Insbesondere wird das Beherrschungskriterium angepasst. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt. Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.

Reform der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Anpassung der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsregelungen an Artikel 5 der ATAD, der zum einen eine Besteuerung stiller Reserven im Fall des Wegzugs oder der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter ins Ausland anordnet und andererseits dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der zeitlichen Streckung dieser Besteuerung über einen Zeitraum von fünf Jahren einräumt. Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen nach § 6 des Außensteuergesetzes sieht der Gesetzentwurf Vereinheitlichungen bei den Stundungsregelungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung bei der sog. Rückkehrerregelung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei substanziellen Gewinnausschüttungen vor.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Modernisierung der Körperschaftsteuer (KöMoG) vom Bundeskabinett beschlossen

Scholz will Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen stärken

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmensteuerrecht internationalisiert werden.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

„Wir setzen uns ein für den Mittelstand, der Deutschlands Wirtschaft so erfolgreich macht. Für den internationalen Wettbewerb stärken wir Familienunternehmen und mittelständische Personengesellschaften. Mir ist es wichtig, dass sie die Option erhalten, wie eine Kapitalgesellschaft veranschlagt zu werden. Zudem globalisieren wir das Umwandlungssteuerrecht und erleichtern steuerneutrale Umwandlungen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen:

Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften

Die Option zur Körperschaftsteuer stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar. Schließlich sollen damit systematische als auch verfahrensrechtliche Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können, beseitigt werden.

Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes

Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich. Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.

Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft wird Bürokratieaufwand verringert. Die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen werden durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt.

Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen

Mit dem Gesetz werden Anpassungen bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen vorgenommen, indem Währungskursverluste von dem Abzugsverbot ausgenommen werden. Dadurch wirken sich nunmehr Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Anwendung von BMF-Schreiben – BMF-Schreiben, die bis zum 17. März 2021 ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2019 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2020 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 11. März 2020 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 11. März 2020 (BStBl I S. 298) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2020 (BStBl I S. 299) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

  • Weitere Schreiben zur Eindämmung der Normenflut finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 20 / 10001 :001 vom 18.03.2021

Änderung der Anmeldevordrucke für die Versicherungsteuer und für die Feuerschutzsteuer

Hiermit werden die Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8 Versicherungsteuergesetz) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Feuerschutzsteuergesetz) bekannt gegeben (siehe Anlagen). Die Neufassungen gehen im Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).

Die angepassten Anmeldeformulare sollen ab dem 25. März 2021 auf dem Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de abrufbar sein. Die Vordrucke sind darüber hinaus aber auch im Hinblick auf frühere Anmeldezeiträume zu verwenden.

Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2013 – IV D 5 – S-6532 / 12 / 10001 – BStBl I 2013 S. 97 wird mit Wirkung ab der technischen Bereitstellung der aktualisierten Versicherungsteuer-Vordrucke aufgehoben. Das Gleiche gilt hinsichtlich des BMF-Schreibens vom 28. November 2013 – IV D 5 – S-6532 / 13 / 10001 – BStBl I 2013 S. 1517 betreffend die Anmeldevordrucke für die Feuerschutzsteuer.

  • Das vollständige Schreiben mit den Vordrucken finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6532 / 19 / 10001 :004 vom 23.03.2021