Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Referentenentwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuer-Reform hat sich weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben.

Zur fristgerechten Umsetzung der Grundsteuerreform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 2022 sind insbesondere folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:

  • Schaffung einer Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Abs. 5 BewG,
  • Anpassung der sich aus Anlage 39 (zu § 254 BewG) ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten zur Ermittlung des Rohertrags von Wohngrundstücken und Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018 sowie
  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.

Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sind infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

  • Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die gesetzliche Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 vor, wonach „der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind … den Ländern vom Bund nachträglich erstattet [wird]“ über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 in § 1 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Im Weiteren hat sich kurzfristig weiterer Änderungsbedarf im Forschungszulagengesetz (FZulG) ergeben. Im Rahmen der Umsetzung des FZulG hat sich gezeigt, dass in einzelnen Punkten die derzeitigen gesetzlichen Formulierungen in der Interpretation zu unterschiedlichen – auch nicht gewollten – Folgen führen können. Die vorgeschlagene Umsetzung des identifizierten Änderungsbedarfs dient vor allem der Rechtsklarheit und Vereinfachung und soll so zu einer größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.03.2021

Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

Kern des Gesetzentwurfs ist die in den Koalitionsausschüssen am 8. März und 3. Juni 2020 beschlossene Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Die Option zur Körperschaftsteuer stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar. Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sollen neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen. Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt. Zudem können künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.03.2021

Coronabedingte Einschränkungen für Gewerberaumnutzung sind kein Mietmangel

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143/20).

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 19.03.2021 verkündeter Entscheidung die gerichtliche Verurteilung zur vollen Mietzahlung bestätigt.

Die Klägerin begehrt rückständige Gewerberaummiete für ein Geschäft in Bad Homburg für die Monate April, Mai und Juni 2020 während der Zeit des ersten Lockdowns.

Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus war der beklagten Mieterin die Nutzung der Räume vom 18.03. bis 19.04.2020 unmöglich und in der Zeit vom 20.04.2020 an nur sehr eingeschränkt möglich. Die Umsätze der Beklagten brachen ab März ein. Einer Bitte nach Mietminderung kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte zahlte die Miete in der Zeit April bis Juni 2020 nur teilweise.

Die Vermieterin hat daraufhin im Wege des Urkundsprozesses unter Vorlage des Mietvertrages die ausstehenden Mietbeträge eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die vertraglich geschuldete Miete sei in dem hier zu beurteilenden Zeitraum aus keinem rechtlichen Grund herabgesetzt. Die Mietsache habe insbesondere keine zur Minderung berechtigten Mangel aufgewiesen. Die Räume seien zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch weiterhin tauglich gewesen. Die „behördlich angeordneten Einschränkungen wirkten sich nicht objektbezogen aus, sondern bezogen sich inhaltlich auf den Betrieb der Beklagten als Mieterin“. Die Klägerin schuldete, so das OLG weiter, „allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen ein Geschäftsbetrieb zu führen, nicht aber in irgendeiner Weise die Überlassung des Betriebs selbst“. Der vereinbarte Nutzungszweck für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts habe lediglich die gestattete Nutzung präzisiert. Durch die behördlichen Beschränkungen sei dieser vereinbarte Nutzungszweck selbst nicht untersagt worden, sondern nur die Art der Durchführung des Geschäftsbetriebs.

Im hier vorliegenden Urkundenverfahren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Mieterin wegen einer „schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages Herabsetzung des Mietzinses verlangen“ könne. Diese Einwendung sei im Urkundenprozess unstatthaft, da der Beweis nicht mit den dort zulässigen Beweismitteln geführt werden könne. Tatsächlich habe sich allerdings die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die „Folgen der Naturkatastrophe der COVID-19-Pandemie schwerwiegend“ geändert. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass während der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie nicht einträten. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Regelungen hierfür vereinbart hätten. Im hiesigen Urkundenprozess könne die Beklagte aber nicht eine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie den Beweis für die von ihr vorgetragenen Umstände nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antrete. Die Einwände können im Nachverfahren zu würdigen sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.03.2021 zum Urteil 2 U 143/20 vom 19.03.2021 (nrkr)

Höhe einer betrieblichen Altersversorgung – Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 3 AZR 24/20 vom 23.03.2021

Kurzarbeitergeld: Weiterer Erfolg für Malta Air Ltd.

Die Malta Air Ltd. hat Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i. S. v. 97 SGB III erfüllen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 08.03.2021 entschieden (Az. L 9 AL 198/20 B ER).

Die Antragstellerin ist eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Beschäftigten sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) im Juni 2020 die Fortdauer des pandemiebedingten Arbeitsausfalls an. Diese lehnte die Erteilung eines Anerkennungsbescheides ab. Einen solchen benötigte die Antragstellerin um auf der nächsten Stufe des zweistufigen Verfahrens für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Das SG Köln wies ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz ab.

Die Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 23.10.2020 bis zum 28.02.2021 zu erteilen. Es sei vorläufig davon auszugehen, dass die Heimatbasen eigenständige Betriebe i. S. v. 97 SGB III darstellten. Insoweit reiche es aus, wenn eine technisch-organisatorische Einheit im Inland bestehe. Das sei hier der Fall, solange die Betriebsstandorte die sich aus Anhang III der VO (EU) Nr. 965/2012 ergebenden Mindestanforderungen an ihre Ausstattung erfüllten. Eine weitere Betriebsausstattung werde von der Antragstellerin nicht verlangt und sei für ihren Betrieb auch nicht erforderlich. Denn sie biete Flugdienstleistungen an und dafür sei es ausreichend, über Flugzeuge und entsprechendes Personal zu verfügen. Im Übrigen könne sie auf die Infrastruktur der Flughäfen zurückgreifen (etwa beim Abfertigen der Passagiere und beim Betanken der Flugzeuge), was die Verordnung ausdrücklich zulasse und auch bei anderen Fluggesellschaften üblich sei.

Eine Auslegung des Begriffs des Betriebs in der Weise, dass sich neben der technisch-organisatorischen Einheit auch die Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland befinden müsste, sei – jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen Prüfungsdichte – nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2021 zum Beschluss L 9 AL 198/20 B ER vom 08.03.2021

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet. Um klare Perspektiven zu schaffen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.

„Die Corona-Pandemie stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Deshalb brauchen Arbeitgeber und Beschäftigte Planungssicherheit. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist die richtige Antwort darauf. Denn Kurzarbeit ist unser wichtigstes Instrument, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Das zeigt auch eine aktuelle Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums zur Wirksamkeit der Corona-Maßnahmen.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung: aktualisierte Informationen der BRAK

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Anfang Februar publizierten praktischen Hinweise zur SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aktualisiert. Hintergrund der Anpassung ist die Verlängerung der ursprünglich zum 15.03.2021 auslaufenden Verordnung bis einschließlich 30.04.2021. Im Zuge der Verlängerung wurden zudem redaktionelle Klarstellungen vorgenommen sowie Regelungen zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte ergänzt.

Die Änderungsverordnung ist am 13.03.2021 in Kraft getreten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 24.03.2021

Jobcenter: Zu hohe Anforderungen an Nachweis der coronabedingten Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin

An den Nachweis der Einkommenslosigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 01.02.2021, Az. S 22 AS 16/21 ER) entschieden.

Die Antragstellerin ist selbstständige Frisörmeisterin und alleinige Inhaberin eines Frisörsalons. Aufgrund von § 10 Nr. 9 der Niedersächsischen Corona-Verordnung musste sie ihr Frisörgeschäft zum 16.12.2020 schließen.

Ende Dezember 2020 beantragte die Frisörmeisterin beim zuständigen Jobcenter die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“). Sie verwendete hierbei das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Formblatt für den vereinfachten Antrag über Leistungen nach dem SGB II und fügte diverse Anlagen wie einen Versicherungsschein über private Versicherungen, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des Mietvertrages bei. Das Jobcenter forderte die Frisörmeisterin in der Folgezeit wiederholt zu weitergehenden Angaben zu ihrer Erwerbsfähigkeit, zur Übersendung lückenloser Kontoauszüge seit dem 01.07.2020 von sämtlichen Konten, einer Prognose für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.05.2021, des Kassenbuches ab dem 01.07.2020, der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2020, der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019, einer Stellungnahme, wie der Lebensunterhalt in den letzten sechs Monaten sichergestellt worden sei, einem Auszug aller privaten und geschäftlichen sowie PayPal-Konten und einer nochmaligen Vorlage des Personalausweises, des Sozialversicherungsausweises sowie einer Bescheinigung des Vermieters auf. Zur Begründung verwies das Jobcenter darauf, dass durch § 67 SGB II die Regelungen über die Hilfebedürftigkeit nicht außer Kraft gesetzt, sondern nur Erleichterungen vorgesehen worden seien.

Das Sozialgericht hat das Jobcenter zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen an die Frisörmeisterin ohne Vorlage weiterer angeforderter Unterlagen verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Antragstellerin seit dem Lockdown Einnahmen erziele, aus welchen sie ihren Bedarf decken könnte. Im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“ habe der Gesetzgeber durch § 67 SGB II dafür Sorge tragen wollen, dass ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung besteht. Diesem gesetzgeberischen Ziel, Leistungen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch den Betroffenen zeitnah zugänglich zu machen, damit aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise niemand in existenzielle Not gerate, sei das Jobcenter nicht gerecht geworden. Vielmehr habe er auf zahlreichen Angaben beharrt, die sich sogar auf die Zeit vor Antragstellung erstreckten, und augenscheinlich den Angaben der Friseurmeisterin – ohne dass dafür Anhaltspunkte vorgelegen hätten – keinen Glauben geschenkt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch gewürdigt, dass die Antragstellerin selbst bemüht war, jeder Anfrage des Jobcenters nachzukommen, zuvor noch nie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden und bereits selbst angekündigt hatte, direkt nach dem Ende des Lockdowns keinerlei Leistungen mehr in Anspruch nehmen zu wollen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 67 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lautet:

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.03.2021 zum Beschluss S 22 AS 16/21 ER vom 01.02.2021 (rkr)

Corona: KfW-Sonderprogramm bis Jahresende verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.

Unsere Hilfspolitik wirkt, die deutsche Wirtschaft kommt vergleichsweise gut durch die Corona-Krise. Die Pandemie stellt uns auch weiterhin vor große Herausforderungen. Unser Schutzschirm für Beschäftigte und Unternehmen bleibt daher weit geöffnet. Wir verlängern das KfW-Sonderprogramm und weiten die Corona-Hilfen nochmal aus. Für Unternehmen ist klar: Sie können auf unsere Hilfen über die KfW zählen. Unser Ziel ist es, dass wir nach der Pandemie gemeinsam schnell wieder durchstarten können.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Corona-Krise lässt uns auch in diesem Jahr nicht los und wir lassen unsere Unternehmen nicht alleine. Daher haben wir die Kredithöchstbeträge nochmals deutlich angehoben und geben so den vollen Spielraum des erweiterten Beihilferahmens an unsere Unternehmen weiter. Das hilft nicht nur den kleinen und mittleren Unternehmen, sondern auch den größeren Mittelständlern. Die Verlängerung des gesamten KfW-Sonderprogramms gibt Planungssicherheit für die deutsche Wirtschaft und leistet damit einen Beitrag für den weiteren wirtschaftlichen Aufschwung.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Auch das Jahr 2021 wird ein Corona-Jahr mit großen Belastungen für die deutsche Wirtschaft. Vor allem die kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind von den Folgen der Pandemie betroffen und brauchen einen langen Atem, um die Krise zu überstehen. Mit der Verlängerung des Programms und der Erhöhung der Höchstbeträge verschaffen wir ihnen zusätzlich Luft.

Der Vorstandsvorsitzende der KfW, Dr. Günther Bräunig

Die Änderungen im Überblick:

1. Wir geben den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit, indem wir das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, bis zum 31. Dezember 2021 verlängern (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet).

2. Im KfW-Sonderprogramm unterstützen wir Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen.

Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren erhöhen wir die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro.

3. Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt.

Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU Kommission mit der 5. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat.

Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Nähere Informationen zur KfW-Corona-Hilfe unter Informationen für Medienvertreter und Multiplikatoren: KfW-Corona-Hilfe.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 25.03.2021

Künftig monatliche statistische Erhebungen auch bei Dienstleistern möglich

Unternehmen im Dienstleistungsbereich können nun auch zur monatlichen Datenabgabe über ihre Umsätze und Beschäftigten angeschrieben und aufgefordert werden. Dies gilt nur für Dienstleister, die in mehreren Bundesländern tätig sind.

Neues Gesetz regelt Datengewinnung

Hintergrund ist die Modernisierung der Unternehmensstatistiken der EU, die der Schließung von Datenlücken dient. Das neue Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) regelt die dafür notwendige Datengewinnung in Deutschland. Es trat im März 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzt das bisherige Dienstleistungsstatistikgesetz.

Auskunftspflicht für konjunkturstatistische Erhebungen

Die monatliche Datenabgabe betrifft nur konjunkturstatistische Erhebungen (§ 6 HdlDlStatG). Alle anderen Datenerhebungen für Strukturstatistiken, etwa hinsichtlich der Zahl der Niederlassungen oder Investitionen, werden nach wie vor nur einmal jährlich erhoben (§ 9 HdlDIStatG). Es gibt daher auch zwei verschiedene Fragebögen, die an die Unternehmen über ein Zufallsstichprobeverfahren versandt werden. Es besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht (ausgenommen sind Existenzgründer, § 11 HdlDlStatG).

Kleinere Unternehmen nicht betroffen

Kleinere Unternehmen (unter 15 Millionen Euro Jahresumsatz und unter 250 tätige Personen, § 3 Abs. 2 Nr. 1 f) HdlDlStatG) werden auch weiterhin nicht befragt, da ihre monatlichen Daten bereits aus vorhandenen Verwaltungsdaten genutzt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 24.03.2021