Kategoriearchiv: Steuern & Recht

DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 11

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 11 (DRÄS 9) ist am 2. Juni 2021 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Überprüfung der Regelungen des Standards DRS 18

Mit DRÄS 11 wird DRS 18 Latente Steuern geändert. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwendungsfragen zur Bilanzierung latenter Steuern sowohl handelsrechtlich als auch international beschloss der HGB-FA, die Regelungen des Standards zu überprüfen.

Beachtung des Änderungsstandards erstmals 2022

Mit dem DRÄS 11 wird somit das Ziel verfolgt, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Bereits am 24. November 2020 hatte die WPK über die Verabschiedung des DRÄS 11 informiert (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 24. November 2020).

Die vollständige Pressemitteilung ist über die Internetseite des DRSC abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Ergebnisse der Umfrage zur Umsetzung der „Auditor Reporting Standards“ – IAASB zieht positives Fazit

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hatte im August 2020 eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sog. Auditor Reporting Standards gestartet (Auditor Reporting Post-Implementation Review). Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen mit den in 2015 herausgegebenen Auditor Reporting Standards (ISA 700 ff. zum Bestätigungsvermerk) auszuwerten.

Überwiegend positives Fazit zu Auditor Reporting Standards

Am 2. Juni 2021 hat das IAASB die Ergebnisse der Umfrage veröffentlicht. Danach ergibt sich ein überwiegend positives Fazit zu den Auditor Reporting Standards. Der höchste Nutzen wird bei den Ausführungen zu „Wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ („Material Uncertainty Related to Going Concern“) gefolgt von den „besonders wichtigen Prüfungssachverhalten“ („Key Audit Matters“) gesehen.

Berichterstattungspflicht positiv bewertet

Die Berichterstattungspflicht über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte wird über alle Stakeholdergruppen hinweg positiv bewertet, da hierdurch die Transparenz über die Prüfung erhöht wird und wichtige Informationen an das Management und die für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen vermittelt werden.

Die Aufnahme eines Abschnitts „Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ wurde von den Befragten als hilfreich angesehen, insbesondere da derzeit viele Unternehmen mit Unsicherheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind.

Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt

Hinsichtlich des ISA 720 (revised), der sich mit anderen Informationen befasst, die im Zusammenhang mit dem Abschluss veröffentlicht werden, wird die Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt. Dies schließt die Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers sowie die Verortung innerhalb des Bestätigungsvermerks ein. Einige Teilnehmer äußerten allerdings, dass ein zusätzlicher Nutzen nicht gegeben sei bzw. die Ausführungen verwirrend seien.

Die Umfrageergebnisse finden Sie als PDF-Datei zusammengefasst auf der Internetseite des IAASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verkündet

Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer – AbzStEntModG

Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) ist ein weiterer Schritt zur Verbesserung insbesondere des Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahrens und der Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung. Es enthält die folgenden wesentlichen Elemente:

  • Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt),
  • Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid,
  • Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten,
  • Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen,
  • Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sog. treaty-shopping an neue EU-Vorgaben.

Darüber hinaus ist eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen, eine neue Ausgestaltung der Regelungen zu Verrechnungspreisen sowie die Normierung des Vorabverständigungsverfahrens enthalten.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.06.2021

Neuregelungen Juni 2021

Gegen COVID-19 Geimpfte und vom Virus Genesene sind von bestimmten Beschränkungen ausgenommen. Die Corona-Einreiseverordnung gilt nun bundeseinheitlich. Zudem ist der Schutz vor Cyber-Angriffen verbessert worden Und: Wertpapierinstitute können passgenauer beaufsichtigt werden.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Menschen, die gegen COVID-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Zum Beispiel gelten für sie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist am 9. Mai in Kraft getreten.

Bundeseinheitliche Corona-Einreiseverordnung

Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie Quarantäneregelungen: Seit dem 13. Mai klärt eine bundeseinheitliche Verordnung alle Fragen, die während der Pandemie für die Einreise nach Deutschland wichtig sind. Zudem legt sie Regeln für die Einreise aus Virusvariantengebieten fest.

Besserer Schutz vor Cyber-Angriffen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält zur bisherigen Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes abzuwehren, eine weitere hinzu: den Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Zudem werden Meldepflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen auf weitere Teile der Wirtschaft ausgeweitet. Das zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme trat überwiegend am 28. Mai 2021 in Kraft.

Zukunftsorientierte Wertpapieraufsicht – risikoadäquat und passgenau

Mit dem Gesetz wird die Aufsicht über die Wertpapierinstitute aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst und in einem separaten Gesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz, geregelt. Dies ermöglicht eine passgenauere Aufsicht, da Wertpapierinstitute im Vergleich zu Kreditinstituten andere Geschäftsmodelle und Risikoprofile haben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.05.2021

Eigentümer von Wohnimmobilie in Köln muss nicht für Maßnahmen zur Gewerbeförderung zahlen

Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit jüngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben.

Nach dem ISGG NRW besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft – ISG) durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG standortbezogene Maßnahmen durchführen kann. Im Streitfall wollte ein 2016 gegründeter Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße unter dem Motto „900 Meter kölsche Südstadt“ dort neben ausdrücklichen Marketingmaßnahmen (u. a. die Finanzierung einer neuen Weihnachtsbeleuchtung) beispielsweise Immobilienberatungen und die Beschäftigung eines „Quartiershausmeisters“, dessen Aufgabenspektrum in erster Linie an den Interessen des Vereins ausgerichtet war, finanzieren und Sondertarife bei Dienstleistungen wie Stromverträgen, Reinigungsfirmen etc. organisieren. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des ISGG NRW, nach der von Anliegern der Severinstraße rund 300.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses an der Severinstraße und wurde ausgehend von dem Einheitswert seines Grundstücks zu einer entsprechenden Zahlung von mehreren hundert Euro aufgefordert. Hiergegen erhob er Klage und begründete dies u.a. damit, dass er keine Vorteile aus den Maßnahmen ziehe, die er mitbezahlen solle. Die bezweckte Stärkung des Einzelhandels zugunsten der Gewerbetreibenden, sei für Anwohner, die wie er die Immobilien nicht gewerblich, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen würden, etwa durch zunehmende Besucherströme vielmehr nachteilig.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen genügten die zugrundeliegenden Satzungsvorschriften nicht. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt Köln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde – wie beispielsweise bei Benutzungsgebühren –, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabepflichtigen müssten dafür eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien sei jedenfalls bezüglich der geplanten Maßnahmen, deren Nutzen ganz schwerpunktmäßig den Eigentümern gewerblich genutzter Immobilien zufließe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe. Vielmehr stünden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der stärkeren Frequentierung der (Außen-)Gastronomie zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung durch Lärm-, Abfall- und Verkehrsbelastungen führe. Den unterschiedlichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 07.06.2021 zum Urteil 8 K 3904/18 vom 07.06.2021

Berufsrechtliches Handbuch der BStBK nun digital

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das – besonders im Berufsstand – wohlbekannte Berufsrechtliche Handbuch digitalisiert. Dies ist jetzt für alle Interessierten unter https://www.berufsrecht-handbuch.de/ öffentlich zugänglich.

Das Berufsrechtliche Handbuch ist vor allem eine Sammlung von berufsrechtlichen Hinweisen, die die Bundessteuerberaterkammer herausgibt, um den Berufsstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Neben den berufsrechtlichen Rechtsgrundlagen enthält es u. a. Verlautbarungen und Hinweise der BStBK zur Berufsausübung und zur Facharbeit im Steuerrecht und Rechnungswesen. In einem eigenen Kapitel finden sich zudem Hinweise zu zahlreichen vereinbaren Tätigkeiten, die die Steuerberater*innen darüber informieren, was bei der Übernahme dieser Tätigkeiten zu beachten ist.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 07.06.2021

Verordnung zum Kryptowertetransfer in Arbeit

Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit eine Kryptowertetransferverordnung nach dem Geldwäschegesetz, mit der verstärkte Sorgfaltspflichten angeordnet werden sollen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/30141) auf eine Kleine Anfrage (19/29510) der FDP-Fraktion. Mit der Verordnung sollen Risiken aus der Anonymität der Übertragung von Kryptowerten addressiert werden, um den Missbrauch für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern, so die Bundesregierung. Die Überprüfung von Zahlungsströmen durch Kryptowertetransfers soll ebenso wie bei Geldtransfers ermöglicht werden. Der Entwurf sehe die Anordnung der Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei der Übertragung von Kryptowerten vor.

Auch für die Übertragung von Kryptowerten auf elektronischen Geldbörsen, die nicht durch einen Kryptowertverwahrer verwaltet werden, würden erhöhte Sorgfaltspflichten festgelegt. Zugleich würden damit die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) umgesetzt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 746/2021

BFH hält Verlustverrechnung bei Aktien für verfassungswidrig

Richter machen Kapitalanlegern Hoffnung

Nachdem der Bundesfinanzhof am 31.05.2021 dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, die Regeln zur Rentenbesteuerung nachzubessern, um eine Doppelbesteuerung künftiger Rentenjahrgänge zu vermeiden, folgt nun der zweite Paukenschlag: Diesmal profitieren Kapitalanleger von der Gerichtsentscheidung.

So profitieren Sie!

Bisher lassen sich Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen steuerlich verrechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das für verfassungswidrig und legt die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. VIII R 11/18). Geklagt hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein, das Kapitalerträge aus dem Jahr 2012 mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im selben Jahr verrechnen will. Nachdem das Finanzamt dies ablehnte, klagte sich das Paar zum Bundesfinanzhof durch. Mit Erfolg. Die BFH-Richter folgten der Argumentation der Anleger, sodass nun das Bundesverfassungsgericht die Frage abschließend beurteilen muss. Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Verlustverrechnung verweigert.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 04.06.2021

Stellungnahme: EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung

Die WPK hat am 4. Juni 2021 ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an das BMJV übermittelt.

Der EU-Richtlinienvorschlag trägt den Zielen der europäischen Sustainable-Finance-Strategie Rechnung und soll die nichtfinanzielle Berichterstattung der Finanzberichterstattung gleichsetzen. In diesem Zusammenhang wird das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer an die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst. Der Richtlinienvorschlag sieht dazu weitreichende Änderungen an Bilanzrichtlinie, Transparenzrichtlinie sowie an Abschlussprüferrichtlinie und -verordnung vor.

Die WPK adressiert in der Stellungnahme vor allem folgende Punkte:

Vorgesehener Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert

Die Neuregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen ab dem Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Da die finale Richtlinie bis Juni 2022 zu verabschieden ist, verbleiben den Mitgliedsstaaten nur sechs Monate für die nationale Umsetzung.

Die zu entwickelnden europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen bis Oktober 2022 von der EU-Kommission angenommen werden. Die rund 15.000 in Deutschland betroffenen Unternehmen, viele davon erstmalig mit der Thematik konfrontiert, hätten nur zwei Monate, um sich mit den komplexen neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.

Internationale Rahmenwerke sollten bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards einbezogen werden

Die von EFRAG zu erarbeitenden europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten auf internationalen Rahmenwerken aufbauen, da eine Reihe von europäischen Unternehmen bereits heute Nachhaltigkeitsinformationen auf Grundlage internationaler Standards veröffentlicht.

WPK begrüßt Prüfungspflicht zur Förderung der Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Um die beabsichtigte Gleichstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der finanziellen Berichterstattung zu erreichen, ist eine Prüfungspflicht erforderlich. Die Prüfung mit zunächst begrenzter Sicherheit gesteht dem berichtenden Unternehmen und dessen Prüfer für einen Übergangszeitraum höhere Freiheitsgrade zu, als eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Die Prüfungspflicht erhöht insgesamt die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mit der Erweiterung der Abschlussprüferrichtlinie u. a. in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Examen, Berufsrecht und Qualitätskontrolle werden die hohen, qualitätssichernden Anforderungen an eine Abschlussprüfung auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen. Die WPK begrüßt, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Aufgabe des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer angesehen wird.

Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes

Um eine einheitlich hohe Qualität der Prüfung zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten bei Ausübung des Wahlrechtes dafür zu sorgen, dass „unabhängige Prüfungsdienstleister“ und Abschlussprüfer den gleichen strengen Regelungen unterliegen.

Für die unabhängigen Prüfungsdienstleister wären demnach auf nationaler Ebene regulatorische Anforderungen und Strukturen zu schaffen, die denen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer entsprechen (bspw. Berufsgrundsätze zu Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, Aus- und Fortbildungsanforderungen, Qualitätssicherung, Berufsaufsicht, Haftung).

Den EU-Richtlinienvorschlag finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission. Weitergehende Informationen zum EU-Richtlinienvorschlag finden Sie auch auf „Neu auf WPK.de“ vom 29. April 2021.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 04.06.2021

Mitgliedstaaten müssen EU-Urheberrechtsregeln bis 7. Juni umsetzen

Am 07.06.2021 endet die Frist, in der die Mitgliedstaaten die neuen EU-Urheberrechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Die neue Urheberrechtsrichtlinie schützt kreatives Schaffen im digitalen Zeitalter und bringt konkrete Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger, die Kreativwirtschaft, die Presse, Forscherinnen und Forscher, Lehrkräfte und Einrichtungen des Kulturerbes in der gesamten EU. Gleichzeitig wird die neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme europäischen Rundfunkveranstaltern die grenzüberschreitende Bereitstellung bestimmter Programme über ihre Online-Dienste erleichtern. Darüber hinaus hat die Kommission am 04.06.2021 ihre Leitlinien zu Artikel 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie veröffentlicht, der neue Vorschriften für Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten vorsieht.

Die beiden Richtlinien, die im Juni 2019 in Kraft getreten sind, zielen darauf ab, das EU-Urheberrecht zu modernisieren und es Verbrauchern und Kreativschaffenden zu ermöglichen, das gesamte Potenzial der digitalen Welt auszuschöpfen, in der der Zugriff auf kreative Inhalte und Presseartikel vor allem über Musik-Streamingdienste, Video-on-Demand-Plattformen, Satellit und IPTV, Nachrichtenaggregatoren und Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten erfolgt. Die neuen Vorschriften werden die Schaffung und stärkere Verbreitung hochwertiger Inhalte fördern und mehr digitale Nutzungsmöglichkeiten in für die Gesellschaft zentralen Bereichen ermöglichen und gleichzeitig die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte gewährleisten. Mit ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene können EU-Bürgerinnen und -Bürger und Unternehmen von ihnen profitieren.

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, erklärte: „Die Urheberrechtsrichtlinie und die Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme werden es ermöglichen, dass mehr Inhalte EU-weit verfügbar sind. Die Kreativschaffenden erhalten eine faire Vergütung für ihre Arbeit, und die Nutzer können sich auf klare Regeln zum Schutz der Meinungsfreiheit verlassen. Mit der Umsetzung der beiden Richtlinien in nationales Recht werden allen neue Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sodass wir das Internet und die Fernseh- und Hörfunkprogramme in vollem Umfang nutzen können, und zwar auch grenzüberschreitend.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Mit den neuen Urheberrechtsvorschriften setzt Europa einen Standard für die Online-Nutzung kreativer Inhalte. Die neuen Vorschriften gewährleisten, dass Kreativschaffende gerecht vergütet werden und gleichzeitig die Meinungsfreiheit, ein Grundwert unserer Demokratien, geschützt wird. Sie zeigen, dass wir entschlossen sind, sicherzustellen, dass das, was offline illegal ist, auch im Internet illegal ist. Insbesondere werden die Leitlinien zu Artikel 17 den Markt für die Vergabe von Lizenzen fördern und zwar zugunsten der Kreativschaffenden und der Nutzer, die größere Rechtsicherheit haben, wenn sie ihre Online-Inhalte hochladen.“

Die neue Urheberrechtsrichtlinie

Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt enthält neue Vorschriften für eine gerechtere Vergütung von Kreativschaffenden und Rechteinhabern, Presseverlagen und Journalisten, insbesondere wenn ihre Werke online genutzt werden, und erhöht die Transparenz in ihren Beziehungen zu Online-Plattformen. Sie enthält auch neue Garantien für den uneingeschränkten Schutz der Meinungsfreiheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Internet, die ihre Inhalte rechtmäßig teilen können. Mit den neuen Vorschriften werden außerdem weitere Möglichkeiten geschaffen, urheberrechtlich geschütztes Material online und grenzüberschreitend für Bildungs- und Forschungszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes zu nutzen.

Leitlinien zu Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie

Mit den Leitlinien zu Artikel 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie soll eine kohärente Anwendung dieser wichtigen Bestimmung der neuen EU-Urheberrechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten unterstützt werden. Artikel 17 sieht vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die auf ihre Website hochgeladenen Inhalte von den Rechteinhabern eine Erlaubnis einholen müssen. Wird keine Erlaubnis erteilt, so müssen sie Maßnahmen treffen, um ein unerlaubtes Hochladen zu vermeiden. Die Leitlinien enthalten praktische Hinweise zu den wichtigsten Bestimmungen des Artikel 17 und helfen den Marktteilnehmern, die nationalen Rechtsvorschriften bei der Umsetzung besser einzuhalten.

In den Leitlinien werden die Ansichten der Interessenträger und der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die an von der Kommission organisierten Sitzungen teilgenommen haben, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern zu erörtern.

Die neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme

Die neuen Vorschriften der Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme stellen sicher, dass die EU-Bürgerinnen und -Bürger online und grenzüberschreitend Zugang zu einer größeren Auswahl an Programmen erhalten können. Die Richtlinie erleichtert es den Rundfunkveranstaltern, bestimmte Programme in ihren Live-Fernseh- oder Nachholdiensten in allen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, und stellt gleichzeitig sicher, dass die Kreativschaffenden für die Nutzung ihrer Inhalte angemessen bezahlt werden. Außerdem können Weiterverbreitungsdienste Hörfunk- und Fernsehprogramme einfacher übertragen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2021