Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Verschweigen eines Hagelschadens rechtfertigt Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages verlangte und dies u. a. damit begründete, dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe.

Die Klägerin hatte am 24. August 2019 vom Beklagten zum Preis von 19.500 Euro einen gebrauchten Wohnanhänger erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien folgendes vereinbart: „Der Verkäufer sichert folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“.

Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin ist unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“. Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von durchgeführten Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und hatte damit Erfolg. Der Beklagte muss an die Klägerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanhänger zurückgeben.

Das Landgericht hatte sich zentral mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrages der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegenden Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrages bekannt gewesen sei.

Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Klägerin vorgetragen hatte, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben, was der Beklagte daraufhin verneint haben soll. Nach der Überzeugung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Beweisaufnahme (die auch eine – auf Antrag des Beklagten erfolgte – Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Nachdem der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen konnte, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Rückabwicklungsanspruch der Klägerin bejaht.

Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.079,26 Euro für Aufwendungen zugesprochen, welche diese im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt hatte. Der Beklagte muss schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil 10 O 309/20 vom 07.12.2020 (nrkr)

Pflicht zur Mietzahlung trotz Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im „Corona-Lockdown”

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Mit diesem Urteil vom 24. Februar 2021 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz von Dr. Klaus Gehrig eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt. Die Berufung einer Einzelhandelskette, deren Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im „ersten Corona-Lockdown“ vom 18. März bis zum 19. April 2020 geschlossen bleiben musste und die daher die vereinbarte Miete für ihr Ladenlokal im April 2020 nicht an ihre Vermieter bezahlte, hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Der Zustand der Mieträume als solcher erlaubte die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts weiterhin, sodass auch unter diesem Aspekt die Mietzahlungspflicht nicht in Wegfall geriet.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt eines „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ grundsätzlich in Betracht kommen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaubt. Hierfür ist eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der unter anderem der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind. Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, hatte die berufungsführende Einzelhandelskette im jetzt entschiedenen Einzelfall nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil 7 U 109/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Sozialversicherungsbeiträge nach tatsächlicher Verständigung mit dem Finanzamt

Der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in mehreren Urteilen vom 26.01.2021 (Az. S 54 R 661/16, S 54 R 662/16, S 54 R 1/17, S 54 R 2/17, S 54 R 3/17 und S 54 R 4/17) entschieden.

Bei den Klägerinnen in den Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück handelt es sich um verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Geschäftsführer bzw. Inhaber gehören.

Im Rahmen von Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelmäßigkeiten bei den Aufzeichnungen der jeweiligen Unternehmen hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und der gezahlten Arbeitsentgelte festgestellt. Die umfangreichen Ermittlungen führten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Zwischen dem Finanzamt und den zur Unternehmensgruppe gehörenden Klägerinnen kam es zu sog. tatsächlichen Verständigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen für Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener Höhe festgestellt. Im Text der Verständigungen wird ausdrücklich ausgeführt, dass die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.

Im Jahre 2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte) von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen insgesamt 335.983,38 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen. Hiergegen wehrten sich die Klägerinnen mit ihren Klagen und machten geltend, der Inhalt der tatsächlichen Verständigungen könne nicht zugrunde gelegt werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Nachforderung der Beiträge und Säumniszuschläge dagegen bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Klägerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt haben, die eine Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen belegten. Die Klägerinnen haben über Jahre ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28f SGB IV verletzt. Der Rentenversicherung ist daher nach Auffassung des Gerichts bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von sog. Summenbescheiden lediglich die Möglichkeit einer Schätzung verblieben, und es war aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden, hierfür die im Rahmen der Verständigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.

Zudem hat es das Sozialgericht als erwiesen angesehen, dass der Geschäftsführer bzw. Inhaber der Klägerinnen, der bereits vom Amtsgericht Osnabrück wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 144 Fällen und Steuerhinterziehung in 12 Fällen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat daher ebenso wie der beklagte Rentenversicherungsträger eine 30-jährige Verjährungsfrist für die nacherhobenen Beiträge angenommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 28 f Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch lautet:

Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil S 54 R 661/16 u. a. vom 26.01.2021 (nrkr)

Anpassung der Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem am 24. Februar 2021 verkündeten Urteil entschieden, dass für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist.

Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 unter Berufung darauf nicht gezahlt, dass sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. bzw. 20. März 2020 nicht öffnen konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schließung auf “Null” reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts (§ 536 BGB), hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung (§ 326 BGB) und höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Wege der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Das Landgericht Chemnitz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg.

Der für Gewerberaummiete zuständige 5. Zivilsenat geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankomme und die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. Allerdings sei infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung aus den Allgemeinverfügungen vom 18. bzw. 20. März 2020 eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i. S. v. § 313 Abs. 1 BGB des Mietvertrages vom 13./26. September 2013 eingetreten, welche eine Anpassung des Vertrages dahin auslöse, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 5 U 1782/20 vom 24.02.2021

Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.02.2021 entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht zusteht.

Sachverhalt

Der klagende Leasingnehmer hat als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sog. Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Aufgrund eines vom ihm im März 2018 erklärten Widerrufs verlangt er Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Widerrufsrecht des Klägers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint.

Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB (in der bei Vertragsschluss und auch heute noch geltenden Fassung), weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers ergibt sich bei einem Kilometerleasingvertrag auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Ein Rückgriff auf diese Bestimmung als Auffangtatbestand kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regelt im Wege einer abschließenden Aufzählung, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, bei der gemäß § 506 Abs. 1 BGB (in der genannten Fassung) ein Recht des Leasingnehmers zum Widerruf des Leasingvertrags nach den Vorschriften des Verbraucherkreditrechts besteht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Analogie scheidet auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus. Dem gesetzgeberischen Konzept haftet weder eine planwidrige Regelungslücke an noch trifft die vom Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Bestimmung vorgenommene Interessenbewertung auf Kilometerleasingverträge zu.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 506 BGB nicht an der bisherigen Rechtslage orientiert, bei der die höchstrichterliche Rechtsprechung Leasingverträge mit Kilometerabrechnung als Finanzierungsleasingverträge eingestuft und sie als Finanzierungshilfen im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes angesehen hat. Vielmehr hat er nunmehr die Interessenbewertung der europäischen Verbrauchgüterkaufrichtlinie übernommen, die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellte. Die nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Beschränkung des Verbraucherkreditschutzes auf bestimmte Fälle entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge hat der Gesetzgeber nicht nur den – der Umsetzung der Richtlinie dienenden – Bestimmungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB zugrunde gelegt, sondern auch bei dem zusätzlich geschaffenen Tatbestand des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nachgezeichnet. Mit dieser Regelung hat er lediglich das Widerrufsrecht punktuell erweitern, nicht aber sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollen.

Der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags stellt auch nicht ein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (heute § 512 BGB) dar, das zur Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 495, 355 BGB führte. Denn der Umstand, dass ein bestimmter – und zudem seit langem etablierter – Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von der Verbraucherschutznorm des § 506 BGB erfasst ist, begründet keine Umgehung dieser Regelung.

Schließlich hat die Beklagte durch den Umstand, dass sie dem Kläger eine “Widerrufsinformation” erteilt hat, diesem nicht ein Angebot auf Einräumung eines (von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen) vertraglichen Widerrufsrechts unterbreitet.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (Absatz 1 in der Fassung vom 20. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 29. Juli 2009)

(1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

  1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
  2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
  3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.

Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2 und § 502 nicht anzuwenden.

[…]

§ 495 Widerrufsrecht (in der Fassung vom 20. September 2013)

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

[…]

§ 511 Abweichende Vereinbarungen (in der Fassung vom 29. Juli 2009)

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der Fassung vom 20. September 2013)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil VIII ZR 36/20 vom 24.02.2021

Schadstoffmindernde schnelle Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 ist unzulässige Abschalteinrichtung

Die bei mehreren 3,0 Liter-Modellen der Audi AG verwendete schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufwärmfunktion ist eine unzulässige Abschalteinrichtung und löst Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Käufer aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sprach deshalb in zwei am 24.02.2021 verkündeten Urteilen den klagenden Käufern Schadensersatz zu.

Beide Kläger nehmen die beklagte Audi AG auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem jeweiligen Erwerb eines Audi SQ5, Emissionsklasse EU6, in Anspruch. In den Fahrzeugen ist ein von der Beklagten selbst hergestellter Motor verbaut; es handelt sich damit nicht um den Motor EA 189 von VW.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte Anfang 2018 mitgeteilt, dass u. a. dieses Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte. Die schadstoffmindernde, sog. schnelle Aufwärmfunktion springe nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ an. Im realen Verkehr unterbleibe diese NOx-Schadstoffminderung. Die Beklagte übersandte Rückrufschreiben an die jeweiligen Kläger mit dem Hinweis auf ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der jeweiligen Kläger wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs verurteilt. Die Beklagte hafte wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber den Fahrzeugkäufern wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die vom Bundesgerichtshof zum Dieselskandal in der Grundsatzentscheidung (Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19) aufgestellten Voraussetzungen seien auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar und lägen hier vor.

Es sei objektiv sittenwidrig, ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert worden sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Hier liege eine versteckte Abschalteinrichtung vor. Es seien Parameter für die Motoraufwärmfunktion vorgegeben worden, die auf den Prüfstand zugeschnitten gewesen seien und gewährleisteten, dass die Funktion dort wirkte. Im realen Straßenbetrieb habe die Funktion jedoch nur dann funktioniert, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorgelegen habe. Es könne nicht angenommen werden, „dass die Funktion im realen Straßenverkehr eine echte schadstoffmindernde Wirkung haben sollte.“

Das von der Beklagten verfolgte Ziel der Erhöhung ihres Gewinns werde verwerflich, wenn es – wie hier – auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörde, des KBA, erreicht werden solle und mit einer „Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften … gleichgültig zeigt.“

Die grundlegende strategische Entscheidung zu Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sei der Beklagten zuzurechnen. Nach dem unstreitigen Vortrag der jeweiligen Kläger sei sie mit Wissen des vormaligen Vorstands der Beklagten oder zumindest einzelner Vorstandsmitglieder getroffen worden.

Die beiden Kläger könnten Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Vorteile durch Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs verlangen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zu den Urteilen 4 U 257/19 und 4 U 274/19 vom 24.02.2021

Sozialschutz-Paket III mit neuen Fristen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf (19/26542) der Koalitionsfraktionen für das Sozialschutzpaket III zugestimmt. Mit dem Paket wollen CDU/CSU und SPD Menschen, die Grundsicherung beziehen, während der Corona-Pandemie erneut entlasten. Es beinhaltet auch Erleichterungen für soziale Dienstleister. Der Entwurf wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Geändert wurde der Entwurf vor allem hinsichtlich der Dauer der geplanten Verlängerungen, die nun vielfach zum einen an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt bzw. längstens bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden. Dies hatten zahlreiche Experten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses am 22. Februar 2021 vorgeschlagen.

Der Entwurf sieht zum einen vor, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen längstens bis Ende des Jahres verlängert.

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

Auch der besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist aktuell bis zum 31. März 2021 befristet. „Der Bestand der sozialen Infrastruktur ist jedoch aufgrund des ungewissen Verlaufs der COVID-19-Pandemie und der bundesweit ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin gefährdet.“ Geändert wurde der Ursprungsentwurf dahingehend, dass der Sicherstellungsauftrag nicht schon am 31. März, sondern erst nach Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beziehungsweise am 31. Dezember 2021 endet.

Zur Abmilderung der erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie für Versicherte wie für abgabepflichtige Unternehmen wird im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2021

Italienischer Rentner ist krankenversicherungsfrei

Besitzt ein Rentenantragsteller bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 03.09.2020 entschieden (Az. L 16 KR 573/15).

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Kläger besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der zum Verfahren beigeladene deutschen Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Die beklagte Krankenkasse stellte aufgrund des Rentenantrages die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.

Nun hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.

Insbesondere komme Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung. Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst, also u. a. Italien, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes regelmäßig nicht, denn bei fortbestehendem Sachleistungsanspruch in diesen Mitgliedsstaaten blieben diese auch primär leistungszuständig.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil L 16 KR 573/15 vom 03.09.2020

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Az. B 12 R 21/18 R).

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als “neue Gehaltsanteile” angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

§ 17 Abs. 1 SGB IV Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (…) zu bestimmen,

1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (…)

3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,

4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.

Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV (in der Fassung vom 21. Dezember 2006)

§ 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Einnahmen (in der Fassung vom 8. Oktober 2009)

Sachbezüge, (…), bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil B 12 R 21/18 R vom 23.02.2021

Gastwirt bekommt von seiner Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter Betriebsschließung

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt a. d. Weinstraße daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten „Lockdown“ betroffen war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend.

Die auf Versicherungssachen spezialisierte Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen „BB Betriebsschließung 2010“ abgestellt. Denn hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID-19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so die Kammer.

Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung „namentlich“ auch nicht im Sinne von „insbesondere“ verstehen. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: LG Frankenthal, Mitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 3 O 154/20 vom 21.01.2021 (nrkr)