Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Das BMF hat sein Schreiben vom 15.12.2017 zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG ergänzt.

Danach wird folgende Randziffer 79 neu eingefügt:

„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 30. Juni 2021 Einzelsteuerbescheinigungen nach Muster III, in der mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) veröffentlichten Form, erteilt werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 19 / 10003 :001 vom 18.02.2021

BFH: Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten „Stadtteilzentrums“

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.11.2020 – XI R 7/20 und bestätigte damit seine Rechtsprechung (s. bereits Pressemitteilung Nr. 063/16 zum Urteil vom 10.08.2016 – XI R 31/09).

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird („Stadtteilzentrum“).

Da bei gemischt genutzten Gebäuden der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes aufteilen. Dies tat sie zunächst nach dem sog. Flächenschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche), was dazu führte, dass nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar war. Später machte die Klägerin geltend, dass wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen) vorzunehmen sei, sodass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar sei. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab; dem folgte das Finanzgericht (FG). Das „Stadtteilzentrum“ sei (ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude und die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Seniorenwohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig.

Der BFH beurteilte dies anders und entschied, dass unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar sei. Steuerpflichtig genutzt werde umsatzsteuerrechtlich ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel – vielmehr dürfe das FA den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Dass die Klägerin selbst zunächst zur Vorsteueraufteilung den Flächenschlüssel gewählt hatte, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, weil keine Bindung an den vom Steuerpflichtigen gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser – wie im Streitfall – nicht sachgerecht ist. Der BFH konnte den Streitfall allerdings nicht selbst abschließend entscheiden; denn das FG, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge prüfen sowie ermitteln, ob Rechnungen vorlagen, die in den Streitjahren den Vorsteuerabzug erlaubten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 4/21 vom 18.02.2021 zum Urteil XI R 7/20 vom 11.11.2020

Bundesrat verabschiedet Fristverlängerung für die Steuererklärung 2019

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 2021 ist es amtlich: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 ist bis zum 31. August 2021 verlängert. Hierfür hatte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit Monaten eingesetzt.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab zeigt sich erleichtert: „Die dringend benötigte Entlastung stärkt unserem Berufsstand den Rücken. Denn wir Steuerberaterinnen halten seit Monaten das Schiff auf Kurs und helfen u. a. mit der Beantragung der Corona-Hilfen maßgeblich dabei, die Wirtschaft über Wasser zu halten. Und das unter enormem Zeitdruck. Nun löst sich die angespannte Lage etwas und Steuerberaterinnen können sich mit voller Kraft für ihre Mandant*innen und deren wirtschaftliches Überleben einsetzen, ohne kostspielige Verspätungszuschläge zu riskieren.“

Allerdings birgt die neu gewonnene Zeit auch Tücken. Daher mahnt Schwab: „Ich appelliere an alle Berufsträgerinnen, trotz Fristverlängerung die Steuererklärungen 2019 zeitnah abzugeben und nicht weiter aufzuschieben als unbedingt notwendig. Sonst laufen wir Gefahr, die darauffolgenden Steuererklärungen für 2020 wie eine große Bugwelle vor uns herzuschieben. Nun gilt es vorausschauend zu handeln und auch die eigenen Mandantinnen zu bitten, ihre Unterlagen für die Steuererklärung zeitnah einzureichen.“

  • Gesetzesbeschluss

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 17.02.2021

Von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführtes Zahlungsmoratorium für Steuern im Einklang mit Unionsrecht

Das von Frankreich im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium für Steuern zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Diese Beihilferegelung ist zur Beseitigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden angemessen und stellt keine Diskriminierung dar.

Im März 2020 meldete Frankreich bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines Zahlungsmoratoriums für die jeweils monatlich fällige Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets für die Zeit von März bis Dezember 2020 (im Folgenden: Zahlungsmoratorium für Steuern) an. Dieses Moratorium zugunsten von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung1 besteht darin, die Zahlung dieser Steuern bis zum 1. Januar 2021 zu stunden und die Zahlungen anschließend auf einen Zeitraum von 24 Monaten, nämlich bis zum 31. Dezember 2022, zu strecken. Der genaue Betrag der Steuern wird anhand der Anzahl der beförderten Fluggäste sowie der Anzahl der von einem französischen Flughafen aus durchgeführten Flüge berechnet.

Mit Beschluss vom 31. März 20202 stufte die Kommission das Zahlungsmoratorium für Steuern als eine nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe3 ein. Gemäß dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die das Gericht der Europäischen Union mit seinem heutigen Urteil abweist. Das Gericht prüft erstmals die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV4. Das Gericht erläutert außerdem das Zusammenspiel der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit zum einen dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie zum anderen dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV, der unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet. Da Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nach Ansicht des Gerichts zu diesen besonderen Bestimmungen gehört, prüft es, ob das Zahlungsmoratorium für Steuern gemäß dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte.

In diesem Zusammenhang bestätigt das Gericht zum einen, dass die COVID-19 Pandemie sowie die von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschränkungs- und Eindämmungsmaßnahmen als Reaktion auf die Pandemie insgesamt ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV darstellen, durch das den in Frankreich tätigen Luftfahrtunternehmen wirtschaftliche Schäden entstanden sind. Nach Ansicht des Gerichts kann zudem nicht bestritten werden, dass die Beseitigung dieser Schäden tatsächlich das Ziel des Zahlungsmoratoriums für Steuern ist.

Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Beschränkung des Zahlungsmoratoriums für Steuern auf Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung geeignet ist, das Ziel der Beseitigung der durch dieses außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schäden zu erreichen. Insoweit äußert sich der Besitz einer französischen Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 1008/2008 darin, dass sich der Hauptgeschäftssitz der Luftfahrtunternehmen im französischen Hoheitsgebiet befindet und sie der Finanzaufsicht sowie der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die französischen Behörden unterliegen. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Luftfahrtunternehmen mit französischer Genehmigung und den französischen Behörden und damit ein spezielles sowie dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen begründet, das die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen in angemessener Weise erfüllt.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Zahlungsmoratoriums für Steuern weist das Gericht außerdem darauf hin, dass die für die Beihilferegelung in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen von den von Frankreich erlassenen Verkehrsbeschränkungs- und Eindämmungsmaßnahmen am stärksten betroffen sind. Durch die Erstreckung dieses Moratoriums auf nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen hätte das Ziel, die den in Frankreich tätigen Luftfahrtunternehmen entstandenen wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen, hingegen nicht so präzise und ohne Risiko einer Überkompensation erreicht werden können.

In Anbetracht dieser Feststellungen bestätigt das Gericht, dass das Ziel des Zahlungsmoratoriums für Steuern die Voraussetzungen für die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV vorgesehene Ausnahme erfüllt und dass die Modalitäten der Gewährung dieser Beihilfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Somit stellt diese Regelung auch keine gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung dar.

Als Zweites prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV festgelegten freien Dienstleistungsverkehr. Es weist insoweit darauf hin, dass diese Grundfreiheit in dieser Form nicht auf den Verkehrsbereich anwendbar ist, der einer besonderen rechtlichen Regelung unterliegt, zu der die Verordnung Nr. 1008/2008 gehört. Diese Verordnung dient aber gerade dazu, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Luftfahrtsektor festzulegen. Ryanair hat jedoch keinen Verstoß gegen diese Verordnung geltend gemacht.

Als Drittes weist das Gericht den Klagegrund zurück, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Wertes des den durch das Zahlungsmoratorium für Steuern begünstigten Luftfahrtunternehmen gewährten Vorteils begangen habe. Das Gericht stellt fest, dass die Höhe der den durch das Zahlungsmoratorium für Steuern Begünstigten entstandenen Schäden den Gesamtbetrag des Moratoriums höchstwahrscheinlich nominal übersteigt, sodass eine etwaige Überkompensation klar auszuschließen ist. Zudem hat die Kommission berücksichtigt, dass sich Frankreich verpflichtet hat, ihr eine detaillierte Methode zu unterbreiten, wie dieser Mitgliedstaat die Höhe der Schäden im Zusammenhang mit der durch die Pandemie verursachten Krise für jeden Begünstigten im Nachhinein zu bemessen beabsichtigt, wodurch jeglicher Gefahr einer Überkompensation zusätzlich vorgebeugt wird.

Schließlich weist das Gericht den Klagegrund einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurück und stellt fest, dass es keiner Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.

Fußnoten

1 Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) erteilte Genehmigung.
2 Beschluss C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) – Frankreich – COVID-19 – Zahlungsmoratorium für Flughafensteuern zugunsten von öffentlichen Luftfahrtunternehmen
3 Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
4 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission (T-238/20), prüft das Gericht, ob die von Schweden erlassene staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den schwedischen Luftverkehrsmarkt im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV rechtmäßig ist.

Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil T-259/20 vom 17.02.2021

Anrechnung von in Kanada gezahlter Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 26.08.2020 entschieden (Az. 8 K 1860/16). Dagegen wurde nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. I R 8/21).

Streitig war die Frage, ob – und falls ja, wie – das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Das Hessische Finanzgericht hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben.

Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer. Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift, das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen.

Das Hessische Finanzgericht hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 8 K 1860/16 vom 26.08.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 8/21)

Auswertung der Panama Papers erfolgreich abgeschlossen

Finanzminister Boddenberg zieht Bilanz: „Weltweit konnten Steuerkriminelle bestraft werden.“

„Die Auswertung der Panama Papers, die die Hessische Steuerverwaltung mit dem Bundeskriminalamt in Deutschland federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer übernommen hat, konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Dank der ausgezeichneten technischen Ausstattung der hessischen Steuerfahndungsstellen und einer an den besonderen Erfordernissen des Umgangs mit Massendaten orientierten zusätzlichen IT-Aufrüstung konnten auch während des gesamten letzten Jahres, und damit ungehindert von den Auswirkungen der Corona-Pandemie, in großer Zahl umfangreiche Datenpakete mit mehreren tausend Dokumenten von unserem Auswertungsteam in Kassel an Steuerbehörden im In- und Ausland weitergegeben werden. Insgesamt wurden fast 1,02 Millionen Dokumente zu rund 3.000 Offshore-Firmen und etwa 1.000 Personen gerichtsverwertbar allein ins Inland versandt. Dank der mühsamen und hervorragenden Arbeit der Ermittlerinnen und Ermittler konnten zahlreiche Steuerkriminelle weltweit gestellt werden. Ich hoffe, dass die Steuer- und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland und international, mit den ihnen vorliegenden Ergebnissen, weitere von ihnen nach Recht und Gesetz zur Verantwortung bringen können.“ Das erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg, der am 16.02.2021 eine Bilanz zur Aufarbeitung der Panama Papers zog.

Hessen hat sich mit über 300.000 Euro am Ankauf der Panama Papers durch das Bundeskriminalamt beteiligt. Zur Auswertung wurde im Finanzamt Kassel II-Hofgeismar eine Ermittlungsgruppe gegründet. Ihre Aufgabe bestand in den zurückliegenden Jahren darin, die Panama Papers in akribischer Kleinarbeit nach inländischen und ausländischen wirtschaftlichen Berechtigten zu durchsuchen und entsprechende Fälle an die zuständigen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland abzugeben, die die weitere Prüfung über die steuerliche Erfassung und gegebenenfalls die strafrechtliche Würdigung eigenständig durchführen. Die Hessische Steuerverwaltung sichtete die Datensätze und lieferte sie aktiv wie auf Nachfrage gerichtsverwertbar an die zuständigen Behörden.

„Die Panama Papers sind das größte Daten-Leak, das bisher von einer Steuerverwaltung ausgewertet wurde. 3,2 Terabyte an Daten liegen uns vor. Es handelt sich dabei um fast 49 Millionen Dokumente, die mal nur einzelne, aber durchaus auch mehrere hundert Seiten umfassen“, berichtete Finanzminister Boddenberg.“

Die Folgeaufarbeitung des an nationale und internationale Behörden abgegebenen Datenmaterials der Panama Papers dauert in den anderen Bundesländern, aber auch in Hessen, und weltweit weiterhin an. Bei jeder Datenabgabe wurden die Empfängerbehörden gebeten, die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen an das Kasseler Team zu melden. Aus den daraufhin eingegangenen Rückmeldungen ergibt sich bundesweit bislang folgendes Bild:

  • Steuerliches Mehrergebnis: über 38,4 Millionen Euro.
  • Strafrechtliches Mehrergebnis: über 19 Millionen Euro.
  • In rund 155 Fällen wurden Steuerstrafverfahren eingeleitet oder bereits laufende Verfahren durch aus den Panama Papers neu gewonnene Erkenntnisse unterstützt.

An das Ausland abgegebene Datensätze führten bislang zu einem steuerlichen Mehrergebnis von etwa 14,5 Millionen Euro und einem strafrechtlichen Mehrergebnis von etwa 100.000 Euro. In Summe führt dies zu einem nachweislich zentral erfassten Mehrergebnis von aktuell rund 72 Millionen Euro.

Eine Pflicht zur Rückmeldung der Ergebnisse an das Auswertungsteam in Kassel besteht allerdings nicht. Daher und da die Ermittlungen meist äußerst komplex und langwierig sind, sind diese Ergebnisse zum einen weiterhin als eine Momentaufnahme zu betrachten, zum anderen dürften die bisherigen Mehrergebnisse tatsächlich noch deutlich höher liegen.

„Eigeninitiativ gingen von den Ermittlern in Kassel an 31 Länder aufbereitete Leaks-Datensätze, zudem wurden knapp 190 internationale Datenanfragen bearbeitet. National haben Behörden aller Bundesländer insgesamt etwa 360 Datenanfragen allein zu den Panama Papers bei der eingesetzten Ermittlungsgruppe in Kassel gestellt“, berichtete Hessens Finanzminister.

In Hessen ist das steuerliche Mehrergebnis aus der Auswertung der Panama Papers bisher auf über 432.000 Euro gestiegen. 10 Strafverfahren wurden eingeleitet. Da die steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen noch andauern und aufgrund der Komplexität auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, könnte das steuerliche Mehrergebnis jedoch weiter steigen.

„Durch die federführende Auswertung der Panama Papers, aber auch weiterer Daten-Leaks, haben wir in den vergangenen Jahren von Hessen aus ein dichtes und engmaschiges Netz im Kampf gegen Steuerkriminalität gespannt. Eine noch engere Kooperation deutscher und internationaler Behörden ist dadurch entstanden. Diese gute Zusammenarbeit wird auch zukünftig dafür sorgen, dass wir noch mehr Steuerkriminellen das Handwerk legen können. Im Netz hochspezialisierter Ermittler und Fahnderinnen bildet die Hessische Steuerverwaltung einen zentralen Knotenpunkt. Stolz und dankbar blicke ich deshalb auf den akribischen, intensiven Einsatz und die nationale wie auch international geschätzte Kompetenz unserer Kolleginnen und Kollegen. Ihnen gebührt an dieser Stelle ein ganz großes Lob für die geleistete Arbeit“, so Boddenberg. „Die Aufbereitung und die uns dadurch mögliche Abgabe von Daten aus den Panama-Papers konnte nun beendet werden. Unsere Spezialistinnen und Spezialisten für Steuergerechtigkeit können sich jetzt noch stärker der Auswertung der anderen ihnen vorliegenden Daten-Leaks, für die sie ebenfalls die bundesweite Federführung bei der Auswertung innehaben, widmen. Gleichwohl bleibt das Kasseler Team natürlich auch weiterhin als direkter Ansprechpartner zu den Panama-Papers für nationale und internationale Behörden erhalten. Sollten dort künftig noch entsprechende Daten- oder andere Anfragen eingehen, werden diese auch weiterhin gewissenhaft beantwortet.“

Hessen möchte Steuerfahndung mehr Befugnisse einräumen – Finanzausschuss des Bundesrates berät am 18.02.2021 darüber

„Auch die Panama Papers und weitere Daten-Leaks haben uns sehr deutlich vor Augen geführt, dass zur Strafverfolgung alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel eingesetzt werden müssen. Ein solches Mittel ist für mich auch die Telekommunikationsüberwachung, sollten andere Maßnahmen nicht zum gewünschten Ziel führen. Wir brauchen mehr Ermittlungsmöglichkeiten, als dies bislang der Fall ist. Der Rechtsstaat muss wehrhaft sein und alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, um schwere Steuerhinterziehung zu bekämpfen“, so Finanzminister Boddenberg.

Mit dieser klaren Forderung und eigenen Vorschlägen setzt sich Hessen bereits seit 2017 im Kampf gegen Steuerkriminalität für die Ausweitung des Einsatzes von Telekommunikationsüberwachung ein. Im November vergangenen Jahres ist dabei ein wichtiger Zwischenschritt erreicht worden: Der Bundesrat hat sich mehrheitlich für einen Einsatz der Telekommunikationsüberwachung ausgesprochen.

„Wir müssen diese Chance nun endlich beim Schopf packen und den Kampf gegen Steuerkriminalität weiter stärken. Es reicht nicht, nur darüber zu reden, die Aufklärungsinstrumente verbessern zu wollen. Es muss auch entsprechend gehandelt werden. Die Länder haben im Bundesrat ihren Teil beigetragen und gesetzliche Verschärfungen formuliert. Die Bundesregierung greift diese Forderungen nun erstmals mit einem Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung auf. Das begrüße ich sehr! Der Finanzausschuss des Bundesrates wird sich am Donnerstag damit befassen und kann sich dabei auch meiner Zustimmung sicher sein. Weniger sicher dürfen sich dagegen viele Steuerkriminelle fühlen, wenn das Vorhaben Gesetz wird. Genau das wollen wir und dafür setze ich mich auch weiterhin ein!“

Finanzminister Boddenberg

Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Telekommunikationsüberwachung nur in Fällen der bandenmäßig durchgeführten Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung zulässig. Nach Auffassung Hessens und der Mehrheit der Bundesländer sowie nach den neuen Plänen der Bunderegierung soll dies künftig auch in anderen Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung und insbesondere unabhängig von der Steuerart möglich sein.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 16.02.2021

Hessische Finanzverwaltung unterstützt Betroffene des Hochwassers

„Das Hochwasser hat viele Hessinnen und Hessen hart getroffen. Deshalb möchten wir ihnen helfen.“

Finanzminister Michael Boddenberg

Überschwemmungen im Januar und Februar 2021

Auch in Hessen machte den Menschen in den vergangenen Wochen vielerorts Hochwasser zu schaffen. Die Betroffenen können nun mit Unterstützung in Form von steuerlichen Erleichterungen rechnen. Das gab am 12.02.2021 Finanzminister Michael Boddenberg bekannt: „Durch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen Ende Januar und im Februar sind in Nord-, Mittel- und Südhessen beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Menschen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Das Hochwasser hat viele hart getroffen. Deshalb möchten wir ihnen helfen. Die Hessische Steuerverwaltung unterstützt die Geschädigten mit steuerlichen Hilfen. Diese Entlastung ist mir wichtig, denn sie ist auch ein besonderer Ausdruck des Zusammenhalts in dieser ohnehin schon schwierigen Zeit.“

Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Überschwemmungen betroffen ist, kann bis zum 30. Juni dieses Jahres, unter Darlegung seiner/ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Auch das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum 30. Juni unter gewissen Voraussetzungen möglich. Zudem gilt: Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile für die Betroffenen. Diese sollten aber die Vernichtung beziehungsweise den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Wer die vom Hochwasser Betroffenen finanziell unterstützen möchte und hierfür Geld an eine Hilfsorganisation überweist, muss sich im Rahmen der Steuererklärung nicht um eine Zuwendungsbestätigung kümmern. Hier gilt als Nachweis der Überweisung beispielsweise ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige können von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau ihrer Betriebsgebäude in Höhe von bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten profitieren. Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung sogenannter beweglicher Anlagegüter – also etwa technischer Anlagen oder Maschinen – sind bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Diese und weitere steuerliche Hilfen sowie deren konkrete Voraussetzungen sind einem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen zu entnehmen.

  • Erlass des FinMin Hessen.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 12.02.2021

Impfzentren: steuerliche Erleichterungen für Freiwillige beschlossen

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

„Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Jede Unterstützung ist herzlich willkommen – und verdient unseren größten Respekt. Die steuerliche Entlastung ist ein Zeichen der Wertschätzung für alle, die freiwillig in Impfzentren oder mobilen Impfteams aushelfen“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Die engagierten Helferinnen und Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.“

Gesundheitsminister Manne Lucha erklärte: „Zur Bekämpfung der Pandemie brauchen wir alle Kräfte in der Gesellschaft. Gerade in schweren Zeiten zeigt sich die Stärke einer Zivilgesellschaft. Die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer leisten einen unglaublich wichtigen Beitrag zur Bewältigung dieser globalen Aufgabe. Den Kampf gegen die Corona-Pandemie schaffen wir nur gemeinsam.“

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei. Baden-Württemberg hatte sich für die Anhebung der Pauschalen eingesetzt, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt wurden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2021

Kein Vertrauensschutz für „schlafende Landwirte“ trotz fehlerhafter Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke als Privatvermögen durch das Finanzamt

Mit Urteil vom 6. November 2020 (Az. 4 K 1326/17 F) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass im Fall eines sog. schlafenden Landwirts – im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 – eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatte. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Nach dem Tod seiner Frau erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken. In mehreren Betriebsprüfungen behandelte das Finanzamt die Grundstücke ebenfalls als Privatvermögen. In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke und übertrug ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter. Das Finanzamt erfasste hieraus einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit der Begründung, dass die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Grundstücke aufgrund der Verpachtung zwangsweise entnommen worden seien. Hilfsweise beantragte der Kläger eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen und berief sich u. a. auf Vertrauensschutz. Das Finanzamt lehnte die Billigkeitsmaßnahme ab.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dargestellt, da zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden sei. Der Senat stellte dabei u. a. heraus, dass dies eine unmissverständliche Kundgabe des Entnahmewillens im Sinne einer Gestaltungserklärung erfordere, von der unter den Umständen des Streitfalls nicht auszugehen war. Hieran fehle es bei einem Schreiben, das ausschließlich auf den (vermeintlichen) Umstand einer früheren Zwangsaufgabe hinweise. Der Kläger habe – anschließend an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, a. a. O. – keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen aufgrund abstrakten Vertrauensschutzes (gleichlautende Ländererlasse vom 17.12.1965, BStBl II 1966 S. 34, Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991). Bei Beginn der parzellenweisen Verpachtung habe das Finanzamt keine für den Kläger nachteiligen Folgen aus der vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen. Auch ein konkreter Vertrauensschutz kommt nicht in Betracht. Es fehle auch an einem anzuerkennenden Vertrauenstatbestand sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten seiner Rechtsvorgänger. Nachdem der BFH bereits im Jahr 1987 entschieden habe (Urteil vom 15.10.1987, IV R 66/86), dass eine parzellenweise Verpachtung nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe führe, habe kein Vertrauen mehr dahingehend gebildet werden können, dass das aus der parzellenweisen Verpachtung in späteren Jahren nicht die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden würden. Hieran könne auch ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin des Finanzamtes nichts ändern, in dem diese auf den (vermeintlichen) Umstand einer früheren Zwangsaufgabe hingewiesen habe, weil es sich lediglich um die Wiedergabe der Erlasslage gehandelt habe.

Der Senat hat im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen nach der Entscheidung des BFH vom 12. März 2020 VI R 35/17 (a. a. O.) konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, die Revision zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2021 zum Urteil 4 K 1326/17 F vom 06.11.2020

Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – (BStBl II 2021 Seite …) u. a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729) zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:

Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:

4a Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 -, BStBl 2021 II Seite …). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10024 :003 vom 11.02.2021