Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Corona: Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 03.02.2021

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Familien, Geringverdiener, Wirtschaft und Kultur abfedern.

Mehr als 10 Mio. Euro wollen Union und SPD aufwenden, um diejenigen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, zu unterstützen. Darauf haben sie sich am 03.02.2021 geeinigt. Sie haben insbesondere Folgendes beschlossen (vgl. Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 03.02.2021):

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) angehoben werden. Bereits im Vorjahr wurden die Grenzen von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro) auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro) angehoben.

Die neue betragsmäßige Anhebung kann Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben.

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) wäre es wünschenswerter gewesen, wenn der zeitliche Rücktragszeitraum ausgeweitet worden wäre. Das hätte vor allem eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestützt, wie der DStV in seinen Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen sowie als Sachverständiger in den öffentlichen Anhörungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags herausgestellt hatte.

Coronazuschuss

Erwachsene, die Grundsicherung empfangen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro. Diese sollen die Mehrbelastung, die durch die Corona-Pandemie entsteht, abfedern.

Kinderbonus

Pro Kind wird auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser soll 150 Euro betragen. Auf die Grundsicherung soll der Bonus nicht angerechnet werden.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Die Bundesregierung hatte bereits krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Steuerpflichtigen mit kleinen Einkommen den Zugang zu Hartz-IV erleichtert. Dieser erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll nun bis 31.12.2021 verlängert werden.

So müssen sich etwa Solo-Selbständige, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, nicht grundsätzlich in branchenfremde Jobs vermitteln lassen.

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.06.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.

Der DStV weist darauf hin, dass dies explizit nur für Speisen gilt. Nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken.

Unterstützung der Kulturschaffenden

Um Kunst und Kultur einen Neustart nach der Krise zu ermöglichen, wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ aufgelegt. Dafür wird 1 Mrd. Euro eingeplant.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.02.2021

“Rentenbeginn” i. S. d. § 22 EStG ist das Jahr der tatsächlichen Bewilligung

Mit Urteil vom 2. September 2020 (Az. 2 K 159/19) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass “Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Der Kläger im Entscheidungsfall ist selbständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte. Nach der Satzung des Versorgungswerks bestand dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Allerdings konnte die Rentenzahlung auf Antrag des Berechtigten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, mit der Folge einer Erhöhung der Rente. Hiervon hatte der Kläger jeweils dreimal für die Dauer eines Jahres Gebrauch gemacht. Das Finanzamt legte bei der Besteuerung der Rente als „Jahr des Rentenbeginns“ im Sinne der Tabelle des § 22 EStG das Alter des Klägers bei tatsächlicher erstmaliger Zahlung zugrunde. Dem Begehren des Klägers, als „Jahr des Rentenbeginns“ das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen, folgte der Senat nicht.

Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. X R 29/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 2 K 159/19 vom 02.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 29/20)

Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer – Behandlung der Einkünfte der Komplementäre

Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass die Komplementäre einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind.

Die Kläger waren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr persönlich haftender Gesellschafter (phG) einer KGaA. Neben dem Kläger gab es zwei weitere phG. Die KGaA berechnete im Veranlagungszeitraum 2003 ihren Gewinn unter Einbeziehung steuerfreier Einnahmen aus einer Investitionszulage sowie anrechenbarer Steuern gemäß einer Steuerbescheinigung. Das für die KGaA zuständige Finanzamt lehnte die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO für die Einkünfte der KGaA und der Komplementäre für das Jahr 2003 ab. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärten die Kläger u. a. Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der KGaA. Bei der Berechnung dieser Einkünfte berücksichtigten die Kläger den auf ihn entfallenden Anteil der im Gewinn der KGaA enthaltenen steuerfreien Investitionszulage und anteiligen anrechenbaren Steuern. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht und erhöhte den erklärten Gewinn des Klägers aus der Beteiligung als Komplementär der KGaA um die (bei der Ermittlung des Gewinns) abgezogene anteilige Investitionszulage und der anrechenbaren Steuern, weil die nicht steuerbaren Erträge aus der Investitionszulage und die anrechenbaren Steuern bereits bei der KGaA berücksichtigt worden seien. Der negative Feststellungsbescheid entfalte als Grundlagenbescheid eine entsprechende Bindungswirkung für den in Streit stehenden Einkommensteuerbescheid. Das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt habe nunmehr die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids komme nicht in Betracht. Für die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter und deren Sondervergütungen gelte § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dabei sei umstritten, welche Einkünfte des Komplementärs § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlägen. Die Diskussion bestimmten das sog. intransparente” sowie das „transparente” Konzept. Das Finanzamt legte der Besteuerung die intransparente Sichtweise zugrunde, wonach der ermittelte Gewinnanteil des Komplementärs ungemildert als gewerbliche Einkünfte zu versteuern ist und Steuerbefreiungen nicht auf den persönlich haftenden Gesellschafter durchschlagen.

Das Finanzgericht folgte mit seiner Entscheidung hingegen der Rechtsprechung des BFH und ging von einer transparenten Besteuerung der phG einer KGaA aus. Steuerrechtlich werde die Einkommensbesteuerung des phG transparent „an der Wurzel“ von der Körperschaftbesteuerung der KGaA abgespalten und uneingeschränkt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem gewerblichen Betrieb zugewiesen. Eine Umqualifikation von Dividendeneinkünften in solche aus Gewerbebetrieb finde nicht statt. Damit würden die Unterschiedsbeträge nach § 60 Abs. 2 EStDV, die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die steuerfreien Einnahmen anteilig auf die Gesellschaft und die Komplementäre entfallen. Folglich seien die anteilig auf den Kläger gemäß seiner Beteiligung als phG der KGaA entfallende steuerfreie Investitionszulage sowie die anteilig anrechenbaren Steuern diesem unmittelbar im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzuweisen und steuerrechtlich zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Senates werde eine intransparente Sichtweise der besonderen Gesellschaftsform der KGaA nicht gerecht. Bei intransparenter Betrachtung würde der phG mit den Kommanditaktionären faktisch gleichgestellt. Hinsichtlich dieser beiden Gruppen bestünden jedoch wesentliche Unterschiede in Bezug auf ihr Rechtsverhältnis zur KGaA. Die Kommanditaktionäre fungierten letztlich nur als Kapitalgeber. Für ihre Einlage erhielten sie eine reine Kapitalverzinsung und nähmen weder unmittelbar an den Verlusten der Gesellschaft teil, noch hafteten sie für deren Verbindlichkeiten. Die phG hingegen seien „geborene“ Geschäftsführungsorgane und hätten eine starke, im wesentlichen unabhängige Stellung. Als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der KGaA nach § 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 114 ff., 125 ff. HGB übten sie wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Gesellschaft aus und entfalteten hierdurch eine besondere Unternehmerinitiative. Die Einordnung des phG einer KGaA als Mitunternehmer erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil bereits der atypisch stille Gesellschafter, der regelmäßig eine deutlich geringere Mitunternehmerinitiative entfalte, bei entsprechendem Mitunternehmerrisiko als Mitunternehmer angesehen werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 5 K 186/18 vom 26.08.2020 (rkr)

Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG

In einem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. 1 K 148/18) hatte der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein sich mit diversen Fragen im Zusammenhang mit der (Nicht-)Berücksichtigung von Übernahmeverlusten i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG zu befassen, die bei der Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers entstanden waren.

In seiner Entscheidung stellt der 1. Senat zunächst klar, dass § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG sich auf sämtliche Anteile beziehe, die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnähmen. Die Norm sei daher unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten würden. Anschließend legt der Senat dar, dass ein Anteilserwerb vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag auch dann vorliege, wenn der maßgebliche Abtretungsvertrag kalendarisch erst im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages geschlossen werde. Denn insofern sei § 5 Abs. 1 UmwStG zu beachten, dem zufolge der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers auch dann so zu ermitteln sei, als hätte er die Anteile an der übertragenden KapG am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft, wenn die Anschaffung tatsächlich erst nach diesem Stichtag erfolgt sei. Da für die Berechnung der Fünfjahresfrist die §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB entsprechend gälten, rechne der Übertragungsstichtag als Endtermin für die Frist mit.

Schließlich werde eine – von den Klägern im Streitfall für erforderlich gehaltene – einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG weder dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, noch sei sie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Selbst wenn § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG in verschiedenen Bereichen (vgl. die sog. Erwerberfälle) überschießende Tendenzen aufweise, so sei zu berücksichtigen, dass solche angesichts der vielgestaltigen denkbaren Gestaltungen der Lebenssachverhalte, die zur Entstehung eines Übernahmeergebnisses gem. § 4 UmwStG führen könnten, wenn überhaupt, dann nur durch sehr komplizierte und kaum handhabbare gesetzliche Regelungen vermieden werden könnten. Die überschießenden Tendenzen seien daher im Vereinfachungsinteresse hinzunehmen, zumal der Steuerpflichtige regelmäßig die Möglichkeit habe, durch Gestaltung des verwirklichten Lebenssachverhalts eine Wahl zwischen verschiedenen Belastungsalternativen zu treffen. Der Gesetzgeber habe daher die Grenzen der ihm eröffneten Typisierungsbefugnis nicht überschritten.

Nachdem die vom 1. Senat zugelassene Revision eingelegt worden ist, ist das Verfahren unter dem Az. III R 37/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 148/18 vom 28.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 37/20)

Höhe der vGA bei Nichtverzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos

In seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. 1 K 67/17) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Gesellschaft, die selbst keine Kredite aufgenommen hat, ihrem Gesellschafter ein nicht angemessen verzinstes Darlehen – im Streitfall über ein Gesellschafterverrechnungskonto gebuchte, an den Gesellschafter ausgereichte oder für diesen verauslagte Beträge – gewährt, der im Einzelfall als angemessen anzusehende Zinssatz (im Sinne einer verhinderten Vermögensmehrung) innerhalb einer Marge zu schätzen ist, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden.

Damit vermochte das Finanzgericht der Argumentation der klagenden Gesellschaft nicht zu folgen, die geltend gemacht hatte, dass es ihr angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus nicht möglich gewesen wäre, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, sodass auch angesichts der zinslosen Überlassung der Mittel an den Gesellschafter nicht von entgangenen Einnahmen ausgegangen werden könne.

Das Finanzgericht stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die Nichtverzinsung von Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem (beherrschenden) Gesellschafter dem Grunde nach eine vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft darstelle (was die Klägerin, bezogen auf den konkreten Fall, ebenfalls bestritten hatte). Da die Klägerin im Entscheidungsfall die Mittel, die sie an/für ihren Gesellschafter ausgereicht hatte, nicht refinanziert habe, bestimme sich die vGA der Höhe nach danach, welche Zinsen die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie die Mittel auf der Grundlage eines hypothetischen Kreditverhältnisses an/für einen fremden Dritten ausgereicht hätte. Der hypothetische Zinssatz sei regelmäßig anhand einer Schätzung zu ermitteln, weil es – wie auch im vorliegenden Fall – an geeigneten vergleichbaren Geschäften fehle, die eine Bestimmung des (Fremd-)Vergleichszinssatzes ermöglichten. Ausgangspunkt dieser Schätzung seien die – ggf. jeweils im Wege einer Bandbreitenbetrachtung zu ermittelnden – banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Fehle es auch insoweit an geeigneten Vergleichsdaten, dann könne auf die statistischen Werte der Bundesbank zurückgegriffen werden. Seien Unter- und Obergrenze des zu findenden Zinssatzes bestimmt, so sei der im konkreten Einzelfall anzusetzende Zinssatz im Rahmen der sich ergebenden Marge zu finden. Der Ansatz der Sollzinsen als maßgeblicher (Fremdvergleichs-)Zinssatz sei in der Regel allerdings jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgeschäfte betreibe und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand habe. Allein darauf abzustellen, in welcher Höhe die Gesellschaft auf die Erzielung möglicher Guthabenzinsen verzichtet habe, komme nicht in Betracht. Vielmehr sei im Rahmen der gefundenen Marge wiederum eine Schätzung erforderlich, bei der dem – ebenfalls für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden – Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne, besondere Bedeutung zukomme. Seien keine anderen Anhaltspunkte für diese Schätzung erkennbar, dann sei es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen werde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilten.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 27/20 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 67/17 vom 28.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 27/20)

Gewerbesteuerliche Behandlung von Mehrwegsteigen in Mehrwegsystemen

Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte in dem Verfahren 1 K 55/16 darüber zu entscheiden, ob das von einem Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Gebrauchsüberlassung sog. Mehrwegsteigen (Mehrwegbehältnisse für den Transport und Präsentation von Waren) gezahlte Entgelt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegt.

Die Klägerin belieferte u. a. den Einzelhandel mit ihren Waren. Dabei wurden sog. Mehrwegsteigen genutzt, die im Rahmen eines umfassenden Mehrwegsystems der Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden. Die Mehrwegsteigen nutzte die Klägerin für die Verpackung der Waren und den Transport von den Erzeugern zu den jeweiligen Kunden des Einzelhandels. Dort wurden die Waren in den Mehrwegsteigen präsentiert. Im Streitjahr 2011 nutzte die Klägerin die Mehrwegsteigen von zwei unterschiedlichen Anbietern. Das Unternehmen H stellte dabei ein umfassendes Mehrweg- und (Rück-)Logistiksystem zur Verfügung. Die Steigen wurden grundsätzlich direkt an die Erzeuger geliefert. Von dort wurden sie nach Befüllung mit den Waren durch die Klägerin selbst oder in deren Auftrag an den Einzelhandel verbracht. Das Unternehmen H betrieb sodann die gesamte Rücklogistik der Steigen (Abholung beim Einzelhandel und Verbringung – ggfls. über Zwischenlagerungen – in ihr Depot einschließlich Müllentsorgung, Reparatur, Sortierung und Reinigung der Steigen). Diese Leistungen wurden als sog. Systemleistungen bezeichnet. Das Unternehmen L stellte die Steigen dagegen für die Klägerin zur Abholung ab ihrem Depot bereit. Nach Befüllung durch die Erzeuger wurden sie dorthin von der Klägerin zurückgebracht. Die Auslieferung an die Einzelhandelsfilialen des Unternehmens L und die Rücklogistik der Steigen erfolgte von L in eigener Organisation.

Bei Art und Menge der Bestellung der jeweiligen Mehrwegsteigen orientierte sich die Klägerin eng an den jeweiligen Warenbestellungen des Einzelhandels und an deren strengen Vorgaben für die Art der – je nach Ware oder Warengruppe – zu nutzenden Mehrwegsteigen. Die Mehrwegsteigen waren in der Regel ein bis drei Tage bei der Klägerin im Umlauf. Einen längerfristigen Bestand an Mehrwegsteigen hielt die Klägerin nicht vor. Zwischen den Beteiligten war im Rahmen der Frage einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vor allem umstritten, ob es sich – wie das Finanzamt angenommen hatte – im Falle (fiktiven) Eigentums an den Mehrwegsteigen um Anlagevermögen der Klägerin handelte und ob es sich bei den zwischen der Klägerin und ihren jeweiligen Vertragspartnern geschlossenen Verträgen um Mietverträge handelte oder ob die Verträge wesentliche mietvertragsfremde Elemente aufwiesen und diese im Vordergrund standen bzw. ein Vertrag eigener Art anzunehmen war.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat der Klage mit Urteil vom 30. Juni 2020 stattgegeben. Ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung des BFH hat das Finanzgericht angenommen, dass sich die von der Klägerin genutzten Mehrwegsteigen unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens und der betrieblichen Verhältnisse bei unterstelltem (fiktiven) Eigentum nicht als Anlagevermögen, sondern als Umlaufvermögen darstellen. Bereits aus diesem Grunde schied eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG aus.

Die schwierige Abgrenzungsproblematik in diesem Fall bestand darin, dass die Mehrwegsteigen einerseits eine Transportfunktion aufwiesen, indem sie von der Klägerin für den Transport von den jeweiligen Erzeugern zum Einzelhandel genutzt wurden, andererseits aber die Nutzung Teil eines umfassenden Mehrwegsystems war, bei denen die Mehrwegsteigen auch der Verpackung der Waren und der Präsentation beim Einzelhandel dienten und die Klägerin sich bei der Bestellung der Mehrwegsteigen eng an den strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu nutzenden Mehrwegsteigen ausrichtete und hinsichtlich der Menge jeweils an dem aktuellen Warenbedarf des Einzelhandels orientierte. Entscheidend war schließlich für das Finanzgericht, dass die Mehrwegsteigen nach den betrieblichen Verhältnissen nicht vorrangig als „Produktionsmittel“ für den Handel mit Obst und Gemüse bestimmt waren, sondern sie vielmehr eng mit der gehandelten Ware der Klägerin, die unstreitig Umlaufvermögen darstellt, verknüpft waren und sich mit deren Ablieferung beim Einzelhandel verbrauchten. Maßgebend war hier, dass die Klägerin sich sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Art der jeweils genutzten Mehrwegsteigen eng an dem Bedarf und den Vorgaben des Einzelhandels orientierte. Durch die strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu benutzenden Steigen könne man das von der Klägerin gehandelte Produkt auch als “Lieferung von Obst und Gemüse in der vom Einzelhandel vorgegebenen Verpackungsform (Mehrwegsteigen)“ ansehen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Mehrwegsteigen Teil eines umfassenden Mehrwegsystems seien und die Klägerin – würde sie dauerhaft Eigentum an den Mehrwegsteigen erwerben – auch ein umfassendes logistisches Konzept zur Rückführung, Lagerung und Reinigung der Mehrwegsteigen entwickeln müsste, was jedoch auch angesichts der räumlich weit verzweigten Belieferungsgebiete wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Insofern sei die hier streitige Konstellation eher mit der im BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16 zur Anmietung von Hotelzimmern und -einrichtungen für Pauschalreisen eines Reiseveranstalters sowie mit der Entscheidung des BFH vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, zu einer Messe-Durchführungsgesellschaft zu vergleichen

Darüber hinaus handele es sich nach Auffassung des Senats bei den an die Firma H gezahlten Nutzungsentgelten auch nicht um Mietzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, da in diesem Fall ein Vertrag eigener Art vorliege. Zwar überlasse die Firma H der Klägerin Mehrwegsteigen zum Gebrauch und diese zahle unter anderem hierfür ein Entgelt. Darin erschöpfe sich jedoch nicht die Hauptpflicht dieses Vertrages. Vielmehr stelle der Vertragspartner der Klägerin ein umfassendes Mehrweg- und Logistiksystem zur Verfügung, sodass zu den vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen im Regelfall auch der Transport der Leersteigen zum Erzeuger und insbesondere die gesamte Rücklogistik gehörten. Der Vertrag enthalte daher auch Elemente von Transport-, Werk- und Dienstvertrag. Dies stellten wesentliche miet- bzw. pachtfremde Elemente dar. Die Leistungen seien so eng miteinander verbunden und verschmolzen, dass ein Vertrag eigener Art entstehe, jeweils trennbare Hauptleistungspflichten seien nicht vorhanden. Das Mietvertragselement gebe im Rahmen des Bündels verschiedener vertraglicher Leistungen insoweit dem Vertrag nicht das Gepräge.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 56/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 55/16 vom 30.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 56/20)

Keine uneingeschränkte Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der sog. Kostendeckelung i. S. d. BMF-Schreibens vom 18. November 2009

Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw die für die Anschaffung des Fahrzeugs geleistete Leasingsonderzahlung auch bei einem Einnahme-Überschussrechner periodengerecht auf die Leasinglaufzeit zu verteilen ist.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Arztpraxis. Seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für seinen Betrieb hatte der Kläger ein Kfz geleast. Für diesen Pkw leistete er außerhalb des Streitzeitraums eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises. Das Fahrzeug diente in den Streitjahren unstreitig zu mehr als 50 % betrieblichen Zwecken. Da er ein Fahrtenbuch für die Streitjahre nicht führte, ermittelte er den privaten Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1 %-Regelung). Aufgrund der sog. Kostendeckelung begrenzte er die zu berücksichtigenden privaten Kraftfahrzeugnutzungen auf die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw. Die geleistete Leasingsonderzahlung fand dabei keinen Eingang in seine Ermittlung der Gesamtkosten. Der Beklagte stellte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zunächst erklärungsgemäß fest. Bei einer anschließenden Betriebsprüfung führte er sodann an, dass für die sog. Kostendeckelung auch die geleistete Leasingsonderzahlung anteilig über den Leasingzeitraum zu berücksichtigen sei und änderte entsprechend die Feststellungsbescheide der Streitjahre. Den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO lehnte das Finanzamt ab. Die Ansicht des Klägers, dass die fiktive Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des gesamten Leasingvertrages und die Nichtanwendung der Kostendeckelung auf die in den Streitjahren tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (BStBl I 2009 S. 1326) widerspreche, teilte das Finanzamt nicht.

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO habe. Im Rahmen seiner Prüfung, ob sich das Finanzamt an die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift aus dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (IV C 6 – S-2177 / 07 / 10004, BStBl I 2009 S. 1326) gehalten habe und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprächen, kam es zu dem Schluss, dass die Auslegung des Begriffs der Gesamtkosten durch die Finanzbehörde nicht zu beanstanden sei. Aus dem offenen Wortlaut des BMF-Schreibens und dem fehlenden Gesetzesverweis lasse sich schließen, dass der Begriff der Gesamtkosten nicht als ein rein steuerrechtlicher Begriff zu verstehen sei, sondern darüber hinaus gehe und auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtige. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt eine Kostendeckelung nicht allein aufgrund eines schlichten Zahlenvergleichs vornehme, sondern nach dem Sinn und Zweck der Kostendeckelung auch außerhalb des Veranlagungszeitraums liegende Umstände, wie z. B. eine Leasingsonderzahlung zu Beginn oder Ende der Nutzungsdauer eines Kfz, für die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung als maßgeblich erachte.

Darüber hinaus würde die Kostendeckelung unter der vom Kläger begehrten Auslegung der Gesamtkosten den gesetzlich vorgesehenen Rahmen verlassen. Soweit sich die Billigkeitsmaßnahme unter der Prämisse, dass eine Entnahme eine Wertabgabe des Betriebes darstelle, die nicht höher sein könne als die für das jeweilige Kfz entstandenen Aufwendungen, auch unter der klaren gesetzlichen Methodik, den Entnahmewert der privaten Kfz-Nutzung entweder typisierend durch die 1 %-Methode oder im Einzelfall konkret ermittelt durch Ansatz der tatsächlichen Kosten mit Nachweisen der privaten Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu bestimmen, innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewege, komme es bei der Auslegung des Gesamtkostenbegriffs im Sinne des Klägers zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Totalgewinngleichheit. Im Hinblick auf die vom Kläger gewählte Gewinnermittlungsart ergäbe sich für ihn – anders als bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittele – ein Steuersparmodell, welches allein den Einnahme-Überschussrechnern offenstünde. Die Bewertung eines Vorteils könne aber nicht von der Gewinnermittlungsart abhängig sein. Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips bei der Kostendeckelung hinsichtlich der Leasingsonderzahlung widersprächen dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit, welcher es verbiete, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führten.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 26/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 5 K 194/18 vom 26.08.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 26/20)

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

I.

Es ist die Frage aufgetreten, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021- III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002 (2021/0025276), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 25.1. Abs. 1 nach Satz 11 folgender Satz 12 angefügt:

12§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 vom 29.01.2021

Beiträge eines Profi-Fußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten

Mit Urteil vom 12.01.2021 (Az. 10 K 2192/17 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung keine Werbungskosten sind.

Der Kläger, ein Profi-Fußballer, wollte die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen von der Steuer absetzen. Die Versicherungen sahen Leistungen für den Fall vor, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Kläger argumentierte, dass wegen seiner Tätigkeit als Fußballer erhöhte Risiken für seine Gesundheit bestünden. Bei jeder Art von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen.

Wie auch zuvor das Finanzamt lehnte das Finanzgericht Düsseldorf den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab. Es handele sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirkten. Auch einen teilweisen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten lehnten die Richter ab.

Der Kläger habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang seien auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst. Die Versicherung diene dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.02.2021 zum Urteil 10 K 2192/17 vom 12.01.2021 (nrkr)

Bundestag beschließt Elterngeldreform

Mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Frühchen-Monate, weniger Bürokratie: Millionen Eltern werden künftig von besseren Regelungen beim Elterngeld profitieren. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 29.01.2021 verabschiedet.

Das Elterngeld wird noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr Elterngeld für Frühchen. So werden Eltern unterstützt, Familienleben und Beruf noch besser zu vereinbaren. Das “Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes” ist am 29. Januar vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Die Regelungen sollen zum 1. September 2021 in Kraft treten.

“Das Elterngeld ist die bekannteste und beliebteste Familienleistung Deutschlands. Mit der Reform passen wir es noch genauer an die Bedürfnisse der Eltern an und machen es ihnen leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen. Wir unterstützen sie darin, sich Beruf und Familie partnerschaftlich aufzuteilen, wenn sie das wollen. Und wir machen ihnen das Leben ein Stück einfacher – durch bessere Regelungen und weniger Bürokratie.

Dank der zügigen und sehr konstruktiven Beratungen im Bundestag sind sogar noch einige Verbesserungen hinzugekommen, zum Beispiel durch die Ausweitung der Frühchen-Monate. Auch in der Europäischen Union (EU) liegen wir mit unserer Elternzeit und dem Elterngeld im Vergleich weit vorn und übertreffen sogar EU-Standards. Dabei geht es um ein wichtiges Zeichen: Wir sehen, was Familien aktuell leisten. Und wir stehen ihnen zur Seite. Mit einer Politik, die die Interessen und Bedürfnisse der Familien in den Mittelpunkt stellt. Und die verlässlich ist, gerade in der Krise.”

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey

Die Einzelheiten der Elterngeld-Reform

Teilzeitkorridor wird erweitert, Bürokratie wird weniger

Für Eltern in Teilzeit enthält das Gesetz zahlreiche Verbesserungen: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden. Diese Ausweitung des Arbeitszeitkorridors ist arbeitnehmerinnen-, arbeitsnehmer- und arbeitgeberfreundlich, denn drei bis vier volle Tage erleichtern die Arbeitsorganisation.

Zudem wird der Partnerschaftsbonus flexibler und Eltern sollen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Das erspart Eltern, Elterngeldstellen und Betrieben jede Menge Bürokratie.

Während des Bezugs von Lohnersatzleistungen bleibt die Höhe des Elterngeldes gleich

Zusätzlich wird nun auch sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.

Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus werden verlängert

Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 1. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate

Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Das sah schon der Regierungsentwurf vor. Neu ist: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.

Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen

Eltern und Verwaltung werden von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen profitieren. Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.

Einkommensgrenzen für Paare werden angepasst

Zur Finanzierung der Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die 0,4 Prozent der Elterngeldbezieher ausmachen – circa 7.000. Für sie ist die eigenständige Vorsorge für den Zeitraum der Elternzeit auch ohne Elterngeld möglich. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Quelle: BMFSFJ, Mitteilung vom 29.01.2021