Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Sozialplan: Kinder-Zuschlag auf die Abfindung darf nicht ausschließlich an steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft werden

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über einen Sozialplan zu entscheiden, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war.

Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet; bis dahin seien Kinderfreibeträge dort eingetragen worden.

Das Gericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt.

Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteuerklasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.

Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, der Klägerin, einer Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht eingelegt worden.

Quelle: LAG Hessen, Pressemitteilung vom 01.02.2021 zum Urteil 18 Sa 22/20 vom 28.10.2020

Das Urheberrecht wird reformiert

Die Bundesregierung hat die umfangreichste Reform des Urheberrechts seit zwei Jahrzehnten auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetzentwurf, den das Kabinett beschloss, werden zwei europäische Richtlinien umgesetzt. Die Reform ist nötig, weil sich Medientechnologien rasant weiterentwickelt haben – mit Auswirkungen auf urheberrechtlich geschützte Werke.

Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen (engl. für “Hochladen”). Nutzerinnen und Nutzer übertragen dabei Daten von ihrem eigenen Gerät ins Internet – künftig sollen Plattformen Lizenzen für diese urheberrechtlich geschützten Daten erwerben. Ein Direktvergütungsanspruch sorgt dann dafür, dass auch die Kreativen, also Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Autorinnen und Autoren, fair beteiligt werden.

Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett am 03.02.2021 beschlossen hat. Besteht keine entsprechende Lizenz, muss die Plattform einen Upload auf Verlangen des Rechtsinhabers grundsätzlich von Anfang an blockieren. Damit das nicht übermäßig geschieht, sind kurze Ausschnitte auch weiterhin möglich. Auch Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche können weiterhin verwendet werden.

Faire Beteiligung als Ziel

Mit der Reform wird zudem ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt. Und: Urheber, die von Verwertungsgesellschaften einen finanziellen Ausgleich erhalten, sollen künftig ihren Verleger beteiligen.

Der Gesetzentwurf enthält auch Anpassungen für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern im sog. Urhebervertragsrecht, also etwa zwischen Schauspielerinnen und Schauspielern auf der einen Seite und Filmproduzentinnen und Filmproduzenten auf der anderen Seite. Damit soll zum Beispiel eine angemessene Vergütung ermöglicht werden.

Schließlich müssen Sendeunternehmen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt. Die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hat das Ziel, das Urheberrecht der Europäischen Union an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft anzupassen. Die Online-SatCab-Richtlinie soll den grenzüberschreitenden Zugang der europäischen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten, insbesondere bei internetbasierten Sendeformen, verbessern.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.02.2021

Mehr Rechtsklarheit für Stiftungen

Die Regelungen für privatrechtliche Stiftungen sollen stärker vereinheitlicht werden. Außerdem soll es ein zentrales Stiftungsregister geben. Das Kabinett hat nun einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Bundesregierung will die Vorschriften für Stiftungen des Privatrechts stärker vereinheitlichen und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abschließend regeln. Außerdem möchte sie die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung schaffen. Dazu hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.

Regelungen werden im BGB gebündelt

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB. Bisher finden sich Normen zum Stiftungszivilrecht sowohl dort als auch in den Stiftungsgesetzen der Bundesländer. Die Ländervorschriften sind zwar oft ähnlich, es gibt indes auch größere Unterschiede bei zentralen Vorschriften. Dies sind zum Beispiel die Regelungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung einer Stiftung.

Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht sowie die uneinheitlichen Regelungen in den Ländern führen teilweise zu Rechtsunsicherheit und erschweren Stiftungen ihre Arbeit. Zur Verbesserung der Rechtsklarheit und damit künftig bundesweit für alle Stiftungen dasselbe Stiftungszivilrecht gilt, soll es abschließend bundeseinheitlich im BGB geregelt werden.

Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz

Außerdem soll es künftig für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen ein Register mit Publizitätswirkung geben. Das zentrale Stiftungsregister soll vom Bundesamt für Justiz geführt werden und eine ähnliche Transparenz schaffen, wie sie etwa durch das Handelsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist.

So macht es ein Register mit Publizitätswirkung für Stiftungen einfacher, die Vertretungsmacht ihrer Vorstandsmitglieder nachzuweisen. Dadurch können sie wie Vereine und Gesellschaften, die im Vereins- oder Handelsregister eingetragen sind, am Rechtsverkehr teilnehmen. Die bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, sodass Stiftungen zum Beispiel immer wieder neu aktuelle behördliche Vertretungsbescheinigungen beantragen müssen.

  • Regierungsentwurf
  • Pressemitteilung des BMJV “Bundeskabinett beschließt Vereinheitlichung des Stiftungsrechts”

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 03.02.2021

SGB II: Volle Unterkunftskosten für Barbetreiber

Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden (Az. L 7 AS 1874/20 B ER).

Der Antragsteller ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er lebt in einer Wohnung (71 m²), die er für die GmbH und zugleich für sich als Privatperson zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 Euro angemietet hat. Daneben existiert ein Untermietvertrag, nach dem die GmbH ihm einen Teil der Wohnfläche (35 m²) zu einer monatlichen Miete i. H. v. 777 Euro untervermietet hat. Seit März 2020 ist der Betrieb der von der GmbH in Köln betriebenen Gaststätte aufgrund der Corona-Schutzverordnung untersagt. Seitdem erhält der Antragsteller kein Einkommen mehr von dieser.

Er beantragte daher SGB II-Leistungen beim Jobcenter und gab an, die Räume dienten zur Hälfte der GmbH als Büro und zur anderen Hälfte als Wohnung. Der Antragsgegner bewilligte ihm Leistungen einschließlich der sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Kosten der Unterkunft. Eine Übernahme von Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Der Antragsteller hat beim SG Köln vergeblich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nun Erfolg. Das LSG hat den Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der weiteren Kosten verpflichtet. Der Antragsteller habe Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Denn er sei – ungeachtet des Untermietvertrages – neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen, und verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft des Antragstellers gemäß § 22 SGB II handele. Der Umstand, dass die Wohnung auch als Büro diene, ändere an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Flächen handele. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.02.2021 zum Beschluss l 7 AS 1874/20 B vom 13.01.2021

Finanzielle Unterstützung für Familien

Eltern stehen derzeit vor großen Herausforderungen: Kitas und Schulen sind geschlossen, eine Betreuung der Kinder ist neben Homeoffice nur beschränkt möglich – und aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust drohen finanzielle Notlagen. Um Familien während der Corona-Pandemie zu unterstützen hat die Bundesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen.

Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet. Demnach wurden die Kinderkrankentage von 10 auf 20 Tage pro Elternteil und Kind verdoppelt; für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Wichtig: Der Anspruch gilt nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.

Lohnfortzahlungen

Eltern, die wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. März 2021.

Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können Familien einen Zuschlag von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Einkommen oder dem Alter der Kinder. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wurde für die Jahre 2020 und 2021 deutlich angehoben. Er mindert die Grundlage für die Steuerberechnung. Das heißt, der Betroffene muss weniger von seinem Einkommen versteuern. Er wurde von bislang 1.908 Euro auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt. Somit wird dem höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona Rechnung getragen.

Elterngeldregelung

Um werdende und junge Eltern während der Corona-Pandemie zu unterstützen, wurden die Sonderregelungen für das Elterngeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Demnach sollen Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der Corona-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.

Studium und Ausbildung

Auszubildende oder Studierende, die bereits vor der Pandemie BAföG erhalten haben, bekommen das auch weiterhin – auch wenn die Ausbildungsstätte wegen Corona geschlossen ist oder Vorlesungen an Hochschulen entfallen. Zudem wurde der Zugang zur Leistung deutlich erleichtert: Einen BAföG-Antrag zu stellen, lohnt sich demnach für viele Studierende, die bislang mit einem Nebenjob genug verdient oder von ihren Eltern unterstützt wurden und deren Einkommen wegen der Corona-Situation entfallen ist. Greift das BAföG nicht, können Studierende eine Überbrückungshilfe – bestehend aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss der Studierendenwerke und einem zinslosen Studienkredit – beantragen.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 04.02.2021

Keine Erstattung von Mutterschutzlohn für stillende Arbeitnehmerin

Krankenkasse lehnt Erstattung der Mutterschutzlohnkosten ab

Der Antragsteller betreibt eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde in Frankfurt am Main. Er fordert von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes in Höhe von fast 25.000 Euro seit März 2020, da seine Arbeitnehmerin ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe. Die Krankenkasse lehnt eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vorsehe.

Sozialgericht: Ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ist ärztlich zu attestieren

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Aus Sicht des Gerichts fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende, gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können. Auch mit der vom Gericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen können, zumal ihr Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde. Der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Arbeitnehmerin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes unzumutbar sei. Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptiert, erschloss sich dem Gericht in keiner Weise.

Keine Eilbedürftigkeit für Leistungen in der Vergangenheit

Darüber hinaus hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung für Zeiträume, die vor Antragstellung bei Gericht liegen, regelmäßig ausscheide. Eine dringende Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordert, sei für vergangene Zeiträume nicht gegeben. Eine Gefährdung der Existenz könne rückwirkend nicht behoben werden. Ferner sei der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine bestehende oder drohende wirtschaftliche Notlage auch in Pandemiezeiten nicht ausreichend, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 86b Sozialgerichtsgesetz

(2) (…) Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. (…)

§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang (…) das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt.

§ 18 Mutterschutzgesetz

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. (…)

§ 13 Mutterschutzgesetz

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
1.Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
2.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
3.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

Quelle: SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.01.2021 zum Beschluss S 34 KR 2391/20 ER vom 24.11.2020

Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.03.2021 möglich.

Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.02.2021

BFH: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20 – im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. Attac-Urteil (BFH-Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019 S. 301) entschieden.

Nach dem BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019 S. 301 ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen nicht gemeinnützig (s. hierzu auch die Pressemitteilung vom 26.02.2019 – Nummer 009/19). Mit den in diesem Verfahren streitigen Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namensbestandteil “A” des Klägers ausgeübt wurden, erfüllte dieser keinen nach § 52 AO steuerbegünstigten Zweck. Allerdings hatte der BFH die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Klärung zurückverwiesen, ob die unter dem Namensbestandteil des Klägers durchgeführten Kampagnen und sonstigen Aktionen dem Kläger als Träger des so bezeichneten Netzwerks auch tatsächlich zuzurechnen sind.

Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang bejaht und die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung verweist der BFH zunächst auf die aus § 126 Abs. 5 FGO folgende Bindungswirkung des in dieser Sache bereits ergangenen BFH-Urteils für den zweiten Rechtsgang.

Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an.

Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH demgegenüber ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 2/21 vom 28.01.2021 zum Beschluss V R 14/20 vom 10.12.2020

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG – Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020

Gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG gibt das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2019; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)

Gebäudearten*
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG
Gebäudearten*
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
127,2128,1

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3225 / 20 / 10001 :001 vom 28.01.2021

Die Möglichkeit der Nutzung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie genügt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 9 K 1266/17).

Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sog. S.L. je hälftig beteiligt waren. Diese Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. In den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren hatten die Kläger die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das beklagte Finanzamt setzte im Rahmen der Ermittlung der Kapitaleinkünfte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilie an. Hiergegen wandten sich die Kläger u. a. mit dem Vorbringen, dass die Immobile in den Streitjahren nicht als (Ferien-) Domizil genutzt worden, sondern zum Verkauf angeboten gewesen sei.

Das Hessische Finanzgericht bejahte die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetztes (EStG). Dabei reiche die bloße unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit aus.

Dem stehe weder das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Spanien entgegen, da Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden habe. Noch liege ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, denn die Annahme einer vGA treffe die Kläger unabhängig davon, ob sie in eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft investierten.

Die Einkommensteuerbescheide waren allerdings insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt die vGA mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert hat, denn dessen Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Es war daher der persönliche Steuersatz der Kläger anzuwenden.

Das Urteil vom 14.12.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 4/21 anhängig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 27.01.2021 zum Urteil 9 K 1266/17 vom 14.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 4/21)