Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Kanzleigründung: sozialrechtliche Hinweise der BRAK

Im Rahmen der Existenzgründung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt es aus sozialrechtlicher Sicht eine Reihe von Optionen, die mit unterschiedlichen Kosten und Vorteilen verbunden sind. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat hierzu Handlungshinweise unter dem Titel „Gründungsberatung – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht“ publiziert. Der Leitfaden gibt einen Überblick über Existenzgründungszuschüsse und Kredite, Versicherungen und Absicherung (insb. Berufshaftpflichtversicherung, Krankenversicherung, freiwillige Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie Versorgungswerk) sowie über die Frage der Bürogemeinschaft oder Sozietät.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Grünes Licht für Elternzeit- und Elterngeld-Reform

Der Familienausschuss hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes zugestimmt. Mit der Reform werden vor allem die Teilzeitmöglichkeiten flexibilisiert und die Elternzeit und der Bezug von Elterngeld im Fall von Frühgeburten verlängert. Der Ausschuss verabschiedete den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24438) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen das Votum der AfD-Fraktion. Die Oppositionsfraktionen der FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Mehrheitlich abgelehnt wurden hingegen ein Antrag der FDP (19/17284) und ein Antrag der Linken (19/15799) zu Reform des Elterngeldes.

Der Ausschuss hatte die Gesetzesvorlage der Regierung noch einmal durch einen Änderungsantrag der Koalition, dem alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD zustimmten, geändert. Er sieht ein Stufenmodell im Fall von Frühgeburten vor. So verlängert sich der Bezug des Basiselterngeldes um einen auf 13 Monate, wenn die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt. Bei mindestens acht Wochen verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate, bei zwölf Wochen auf 15 Monate und bei 16 Wochen auf 16 Monate. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte nur eine Verlängerung des Elterngeldes um pauschal einen Monat bei allen Frühgeburten vorgesehen.

Die Gesetzesnovelle sieht zudem vor, dass die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden können.

Finanziert werden sollen die Änderungen durch eine Absenkung der Einkommensgrenze für den Bezug des Elterngeldes. So sollen Eltern, die gemeinsam über ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro verfügen, kein Elterngeld mehr beziehen können. Bislang lag die Einkommensgrenze bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Nach Angaben der Regierung betrifft die Regelung etwa 7.000 der derzeitigen Bezieher des Elterngeldes. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,4 Prozent. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende soll unverändert bei 250.000 Euro liegen.

Die Oppositionsfraktionen bemängelten im Ausschuss, dass der Gesetzentwurf trotz vieler zu begrüßender Regelungen nicht der erhoffte „große Wurf“ sei. So kämen Pflegeeltern noch immer nicht in den Genuss des Elterngeldes. Zudem müssten die Mindest- und Maximalbeträge neu berechnet und angehoben werden. Sie seien seit der Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 unverändert.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.01.2021

Homeoffice: Welche Rechte und Pflichten bestehen?

Die Corona-Pandemie ist nach wie vor eine ernste Bedrohung für die Gesundheit von jeder und jedem. Aber es gibt Möglichkeiten zum Schutz. Wenn z. B. das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz und in den öffentlichen Verkehrsmitteln verringert wird, hilft das allen und ein harter wirtschaftlicher Shutdown lässt sich vermeiden.

Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist hier ein wichtiges Instrument, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb und muss nicht Bus oder Bahn nutzen. Doch was gilt im Homeoffice und was kann man tun, wenn es Probleme gibt? Hier eine Auswahl unserer FAQs zum Thema:

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten Homeoffice anzubieten? Wer entscheidet die Frage, ob Homeoffice möglich ist?

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.
  2. Können Beschäftigte verpflichtet werden, im Homeoffice zu arbeiten?

    Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung /betriebliche Vereinbarung. Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 GG). Homeoffice ist kein “ausgelagertes Büro”. Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.
  3. Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn Homeoffice möglich ist, aber der Arbeitgeber dies anders sieht? An wen können sich Beschäftigte wenden?

    Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden) oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG). Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.

Weitere FAQs zum Thema finden Sie hier.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 26.01.2021

Schenkung von den Schwiegereltern – Was gilt bei einer Scheidung?

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das „Geschenk“ behalten?

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hatte in einem solchen Fall zu entscheiden: Die Klägerin hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst − sie lebten in Osnabrück −, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute.

Die Klägerin verlangte 37.600 Euro vom Ehemann. Sie argumentierte, es liege ein sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage vor: Der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe − herausverlangen.

Der Ehemann wies den Anspruch zurück. Er trug vor, die Klägerin habe die Wohnung ohnehin nicht mehr haben wollen, weil sie sich mit den Mietern gestritten habe und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Exfrau hätten viel Geld in die Wohnung gesteckt.

Der Senat bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Osnabrück, nach der kein sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege und der Ehemann daher keine Rückzahlung schulde. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal sei, dass keine Gegenleistung geschuldet sei und dass sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden könne. Etwas anderes könne bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage komme. Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme, dass Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zum Beschluss 11 UF 100/20 vom 14.10.2020

Hessischer Rundfunk: Zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, aber er kann diese Zahlungsmöglichkeit auch aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken.

Eine solche Beschränkung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Barzahlung aufgrund der sehr großen Zahl der Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten für die Verwaltung führen kann.

Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, boten dem Hessischen Rundfunk an, diesen Beitrag in bar zu entrichten. Unter Verweis auf seine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die jede Möglichkeit der Beitragszahlung in bar ausschließt1, lehnte der Hessische Rundfunk ihr Angebot ab und sandte ihnen Zahlungsbescheide.

Die beiden deutschen Staatsbürger klagten gegen diese Zahlungsbescheide, und der Rechtsstreit gelangte zum Bundesverwaltungsgericht (Deutschland). Dieses Gericht hat festgestellt, dass der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks statuierte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen eine höherrangige Bestimmung des Bundesrechts verstoße, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien2.

Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch Zweifel daran hat, ob diese Bestimmung des Bundesrechts mit der ausschließlichen Zuständigkeit in Einklang steht, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, hat es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel es den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten verbietet, die Möglichkeit der Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht in bar auszuschließen, wie es bei der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Hessen der Fall ist.

Der Gerichtshof (Große Kammer) entscheidet, dass ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung eine Maßnahme erlassen kann, die diese Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet, oder auch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Grund des öffentlichen Interesses eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorsehen kann.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt legt der Gerichtshof den Begriff der „Währungspolitik“ aus, in deren Bereich die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist3.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass sich dieser Begriff nicht auf die operative Ausführung der Währungspolitik beschränkt, sondern auch eine normative Dimension beinhaltet, die darauf abzielt, den Status des Euro als einheitliche Währung zu gewährleisten. Ferner wird dadurch, dass nur den von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Euro-Banknoten der Status eines „gesetzlichen Zahlungsmittels“ zuerkannt wird4, der offizielle Charakter dieser Banknoten im Euro-Währungsgebiet verbürgt, indem ausgeschlossen wird, dass auch andere Banknoten diesen Charakter aufweisen können. Insoweit bedeutet der Begriff des auf eine bestimmte Währungseinheit lautenden „gesetzlichen Zahlungsmittels“, dass es im Allgemeinen nicht abgelehnt werden kann, dass dieses Zahlungsmittel zur Begleichung einer auf diese Währungseinheit lautenden Schuld verwendet wird. Im Übrigen spiegelt der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber zum Erlass der für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlichen Maßnahmen ermächtigt ist5, das Erfordernis wider, für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitliche Grundsätze festzulegen, und trägt zur Verfolgung des vorrangigen Ziels der Währungspolitik der Union bei, nämlich die Preisstabilität zu gewährleisten.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass allein die Union dafür zuständig ist, den Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu präzisieren. Insoweit erinnert er daran, dass die Mitgliedstaaten, wenn der Union eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird, keine in diese Zuständigkeit fallende Bestimmung erlassen oder beibehalten können, selbst wenn die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit nicht ausgeübt haben sollte.

Allerdings ist es weder für die Verankerung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel noch für die Wahrung der Wirksamkeit dieses Status erforderlich, eine absolute Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten als Zahlungsmittel zu statuieren. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Union die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Zahlung mit Bargeld in der Regel möglich ist.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, für die Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen zuständig sind, sofern es in der Regel möglich ist, mit Euro-Bargeld zu zahlen. Somit kann ein Mitgliedstaat eine Maßnahme erlassen, die seine öffentliche Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichtet.

In einem zweiten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen impliziert, diese Verpflichtung aber von den Mitgliedstaaten grundsätzlich aus Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden kann, vorausgesetzt, dass diese Einschränkungen im Hinblick auf das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse verhältnismäßig sind, was u. a. bedeutet, dass andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden verfügbar sein müssen.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Begleichung von Geldschulden gegenüber öffentlichen Stellen dergestalt erfolgen kann, dass diesen keine unangemessenen Kosten entstehen, die sie daran hindern würden, ihre Leistungen kostengünstiger zu erbringen. Daher kann der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben sind, sehr hoch ist.

Es ist jedoch Sache des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Zahlungsmittel möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind.

Fußnoten

1 § 10 Abs. 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 5. Dezember 2012.

2 § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. 1992 I S. 1782), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 1981).

3 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV; nach Art. 2 Abs. 1 AEUV kann in diesem Bereich nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen.

4 Der Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ist in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 2016, C 202, S. 30) sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. 1998, L 139, S. 1) verankert.

5 Art. 133 AEUV.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zum Urteil C-422/19, C-423/19 vom 26.01.2021

EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt Corona-Beihilfen des Bundes für Unternehmen der Messe- und Kongressbranche

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandmie entschädigt werden. Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur in Deutschland sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur vom Eigentümer an Dritte vermieten. Unternehmen sind förderfähig, wenn sie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 einen Gewinnausfall erlitten haben und dieser Verlust mit den in diesem Zeitraum geltenden Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus zusammenhängt.

Die Regelung deckt bis zu 100 Prozent des entgangenen Gewinns ab, der unmittelbar entweder aus einem behördlichen Verbot aller Veranstaltungen oder zumindest aller Großveranstaltungen (definiert anhand der Teilnehmerzahl) resultiert. Im Allgemeinen wird der Schaden als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Betriebsgewinn im Referenzzeitraum (vom 1. März bis 31. Dezember) in den Jahren 2018 und 2019 und dem tatsächlichen Gewinn im gleichen Zeitraum im Jahr 2020 berechnet. Ein Begünstigter kann keine Entschädigung für Zeiträume beanspruchen, in denen in dem betreffenden Bundesland keine Verbote für Messen und Kongresse bestanden.

Im Falle von restriktiven Maßnahmen, die nur Großveranstaltungen betreffen (die somit weiterhin stattfinden könnten, aber mit einer Obergrenze für die Teilnehmerzahl), können Verluste, die sich aus einer geringeren als der noch zulässigen Teilnehmerzahl ergeben (z. B. aufgrund einer allgemeinen Zurückhaltung der Menschen, solche Veranstaltungen zu besuchen), nicht ausgeglichen werden, da sie nicht mit staatlichen Maßnahmen verbunden sind.

Die Regelung sieht einen Rückforderungsmechanismus vor, wonach etwaige öffentliche Zuschüsse, die über den den Begünstigten tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen, an die jeweilige Bewilligungsbehörde zurückgezahlt werden müssen. Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft, wonach die Kommission staatliche Beihilfemaßnahmen genehmigen kann, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige für Schäden zu entschädigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse wie den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind.

Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Regelung Schäden ausgleicht, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Sie stellte ferner fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Schäden erforderlich ist. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.59173 zugänglich gemacht.

Weitere Informationen:

Beihilfenkontrolle in der Coronavirus-Pandemie

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2021

Krankenversicherungsrecht: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil L 16 KR 333/17 vom 15.12.2020

EU-Kommission genehmigt deutsche Rahmenregelung zur Entschädigung von Unternehmen in der COVID-19-Pandemie

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine 12 Mrd. Euro schwere deutsche Rahmenregelung zur Entschädigung von Unternehmen für die Einbußen, die sie infolge der Restriktionen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlitten haben, mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht. Die Regelung ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die zweite Corona-Welle hat viele Unternehmen sehr hat getroffen. Deutschland wird mit dieser Regelung im Umfang von 12 Mrd. Euro Unternehmen aus allen Branchen für die Einbußen entschädigen können, die sie aufgrund der zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben. Die Regelung ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können. Wir arbeiten eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende Lösungen zu finden, mit denen wir die Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten wirksam unterstützen können.“

Auf der Grundlage der Regelung haben Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen Anspruch auf Entschädigung für Einbußen, die sie während der von der Bundesregierung im März/April und November/Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen erlitten haben. Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 Prozent der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Schäden entstanden sind.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von direkt auf die Pandemie zurückzuführenden Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang steht.

Hintergrund

Die Novemberhilfe der Bundesregierung umfasst drei Rahmenregelungen: i) die von der Kommission am 24. März 2020 (SA.56790 und Änderungen) genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zur Bereitstellung von anfangs bis zu 800 000 Euro, inzwischen aber – durch Kombination mit einer (im Einklang mit der geltenden De-minimis-Verordnung für staatliche Beihilfen stehenden) De-minimis Unterstützung von bis zu 200 000 Euro – bis zu 1 Mio. Euro pro Unternehmen, ii) die von der Kommission am 23. November 2020 (SA.59289) genehmigte „Novemberhilfe plus“, mit der auf der Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ weitere 3 Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können, und iii) die mit dem heutigen Beschluss genehmigte Regelung.

Die finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln für Gesundheitsdienste oder andere öffentliche Dienste zur Bewältigung der Coronakrise fällt nicht unter die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgerinnen und Bürgern direkt gewährt wird. Auch staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie z. B. Lohnsubventionen und die Stundung von Körperschaft- und Mehrwertsteuer oder Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen keiner beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln.

Wenn das Beihilferecht hingegen anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Beihilferahmen umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, konzipieren. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden.

So sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:

  • Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV können die Mitgliedstaaten Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie der COVID-19-Pandemie Schäden entstanden sind.
  • Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.
  • Dies kann durch eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen flankiert werden, z. B. im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls unverzüglich und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden können.

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage, wie sie aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich herrscht, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den darauf gestützten Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Nach dem Befristeten Rahmen, der am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 geändert wurde, können die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten; xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Juni 2021. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende September 2021 verlängert hat. Die Kommission konsultiert derzeit die Mitgliedstaaten zu einem Entwurf eines Vorschlags zur Verlängerung des Befristeten Beihilferahmens bis zum 31. Dezember 2021 und zur weiteren Anpassung des Rahmens. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD WettbewerbDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• der Kommission unter der Nummer SA.60045 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.01.2021

Inflationsrate im Januar 2021 voraussichtlich +1,0 %

Verbraucherpreisindex, Januar 2021

  • +1,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,8 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2021

  • +1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +1,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im Januar 2021 voraussichtlich +1,0 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, verändern sich die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2020 voraussichtlich um +0,8 %.

Neben den geänderten Mehrwertsteuersätzen kann die Entwicklung der Verbraucherpreise auch durch andere Faktoren wie die CO2-Bepreisung und die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab Januar 2021 beeinflusst sein.

Gesamtindex / TeilindexGewichtungOktober
2020
November
2020
Dezember
2020
Januar
2021 1
in Promillein %
Gesamtindex1 000-0,2-0,3-0,31,0
Waren468,16-1,5-1,8-1,80,6
darunter:
Energie 2103,83-6,8-7,7-6,0-2,3
Nahrungsmittel84,871,41,40,52,2
Dienstleistungen531,841,01,11,11,5
darunter:
Wohnungsmiete 3207,261,31,31,31,2
1 Vorläufige Werte.
2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe.
3 Nettokaltmiete und andere Mieten.

Die Maßnahme der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze zur Belebung der Konjunktur in der Corona-Krise endete am 31. Dezember 2020. Wie bei der Senkung der Mehrwertsteuersätze im Sommer ist auch bei der Rücknahme zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Auswirkungen nicht den rein rechnerischen Auswirkungen entsprechen müssen. Weitergehende Hinweise enthält die Pressemitteilung Nr. 215 “Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung auf die Verbraucherpreise” vom 15. Juni 2020.

Die aktuelle Corona-Krise führte im Januar 2021 erneut zu Schwierigkeiten bei der Preiser­hebung, da einige Güter am Markt nicht verfügbar waren. Hinweise zu den Auswirkungen des Lockdowns auf die Preiserhebung finden Sie in unserem Methodenpapier. Die Qualität der vorläufigen Gesamtergebnisse ist weiterhin gewährleistet.

Die Ergebnisse zum Verbraucherpreisindex sind neben weiteren Indikatoren zur Einordnung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auch auf der Sonderseite Corona-Statistiken im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Die Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen für das öffentliche Leben und den daraus resultierenden Folgen macht darüber hinaus eine Änderung des üblichen Vorgehens bei der jährlichen Aktualisierung der Gütergewichte des HVPI notwendig. Hierzu ist im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes ein entsprechendes Methodenpapier verfügbar.

Die endgültigen Ergebnisse für Januar 2021 werden am 10. Februar 2021 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen

Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleiben außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. Dies sind u. a. auch:

  • nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Abs. 5b EStG),
  • nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
  • abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
  • Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.

Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (a. a. O.) wird entsprechend wie folgt neu gefasst:

„Für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG nicht aus (vgl. BFH vom 3. Dezember 2019, BStBl 2020 II S. ___2).“

Rdnr. 46 wird wie folgt ergänzt:

„Die Änderung der Rdnr. 8 Satz 4 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können außerbilanzielle Hinzurechnungen nach Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben. Dieser Antrag ist bei einer Mitunternehmerschaft einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung der Rdnr. 8 hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :004 vom 18.01.2021