Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Förderung des Unternehmergeists und Stärkung des Fondsstandorts Deutschland

Am 20.01.2021 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen.

Deutschland wird attraktiver und wettbewerbsfähiger als Fondsstandort. Denn gerade in dieser schwierigen Zeit ist wichtig, die Innovationskraft unserer Wirtschaft zu sichern und auszubauen. Insbesondere die lebendige Start-up-Szene in Deutschland erhält durch die neuen Regeln einen wichtigen Anschub. Unser Ziel ist es, international eine Spitzenposition einzunehmen. Deshalb unterstützen wir Gründungswillen und Engagement in zukunftsfähigen Geschäftsfeldern und stärken die Liquidität junger Unternehmen. Wichtig ist mir, dass die Beschäftigten auch am Erfolg der Unternehmen teilhaben können. So werden wir künftig Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steuerlich fördern und den Steuerfreibetrag verdoppeln.

Finanzminister Olaf Scholz

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft zu steigern. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands angepackt werden. Dabei sollen unnötige Barrieren abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Die neuen Regelungen sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Durch Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt.
  • Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.
  • Der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Für Start-up-Unternehmen ist es besonders wichtig, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen. Um dies zu unterstützen, wird insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen – § 19a EStG (neu) – nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Diese Regelung leistet einen wichtigen Beitrag, um Deutschland als Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich noch attraktiver zu machen.
  • Im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) findet eine weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter statt, indem die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern, soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben, sowie zahlreiche Schriftformerfordernisse abgeschafft werden.
  • Es werden die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht geschaffen.
  • Die Produktpalette für Fondsverwalter wird erweitert.
  • In Umsetzung der Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb werden Regelungen zum Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds im KAGB eingeführt.
  • Das KAGB, das Wertpapierhandelsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz werden an die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung angepasst. Die Verordnungen sollen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Investitionsentscheidungen von Finanzmarktakteuren beitragen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Fortschritte bei der Digitalisierung von Steuerverfahren – Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung der Dividendenbesteuerung

Das Kabinett hat am 20.01.2021 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) gebilligt.

Wir machen das Steuerverfahren fit für das 21. Jahrhundert und stellen die vollständige Dividendenbesteuerung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten sicher. Die elektronische Meldepflicht ist mit verschärften Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben und einer Straffung des Bescheinigungsverfahren verbunden und zielt darauf, Missbrauch und Steuerhinterziehung zu verhindern. Gleichzeitig modernisieren und vereinfachen wir das Steuerabzugsverfahren durch vollständige Digitalisierung.

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Finanzen, Sarah Ryglewski

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Elemente:

  • Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid
    Die vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem Jahr 2024 wird eingeleitet. Dazu werden die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller. Diese Maßnahmen werden nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausschließen.
  • Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten
    Das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer wird um elektronische Meldepflichten erweitert. Die Meldungen werden zentral beim Bundeszentralamt für Steuern gesammelt, um insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter zu erkennen. Die Dividendenbesteuerung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile. Dies betraf insbesondere die unter den Begriffen Cum/Ex-, Cum-/Cum oder Cum-Fake bekannt gewordenen Gestaltungen. Die Informationen dienen der Finanzverwaltung, und hier insbesondere der beim BZSt eingerichteten Sondereinheit, zu Analyse- und Kontrollzwecken.
  • Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen
    Die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen in § 45a Abs. 7 EStG wird verschärft. Hierdurch wird die Qualität der erhobenen Daten wesentlich verbessert und die Verlässlichkeit der Datenerhebungsverfahren gesteigert.
  • Reduzierung und Verschlankung der Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim BZSt
    Die Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger durch das BZSt wird prozessoptimiert, ressourcenschonender und weniger missbrauchs- und betrugsanfällig ausgestaltet.
    Um insbesondere gewerbsmäßige Betrugsmodelle wirksamer zu verhindern, benötigt die Finanzverwaltung zusätzliche Informationen aus den Daten zur Abführung von Kapitalertragsteuer.
    Mit der Reduzierung der Anzahl bestehender Entlastungsverfahren und der Konzentration dieser Verfahren beim BZSt wird die Gefahr von Doppelerstattungen verringert.
  • Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sog. treaty-shopping an neue EU-Vorgaben
    Die Vorschrift, die missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Entlastung von Kapitalertragsteuer und unberechtigten steuerlichen Vorteilen etwa aus bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen vorbeugen soll, wird an die europäische Rechtsprechung angepasst und damit rechtssicher gemacht.

Darüber hinaus ist eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie eine Änderung bei der Vollstreckbarkeit steuerlicher Verwaltungsakte enthalten.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-off

Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit seinem Urteil vom 29. September 2020 entschieden, dass die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt. Damit kommt es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung.

In dem vom 13. Senat zu entscheidenden Sachverhalt hielt der Kläger Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein. Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, Seite 85) und vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, Seite 431) als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der 13. Senat verneinte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Aktienzuteilung.

Entscheidend sei, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung im Streitfall deshalb nicht zu besteuern sei, weil über § 20 Abs. 4a Satz 7 i. V. m. Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert werde. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdränge als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG. Der Begriff der Abspaltung i. S. v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei nach Ansicht des erkennenden Senats (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – BStBl I 2016, 85) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen – weiten ‑ Auslegungsverständnis lägen im Streitfall die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und hat die Revision im Hinblick auf die bereits beim Bundesfinanzhof zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 13 K 223/17 vom 29.09.2020

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts – Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-322.9 / 7 vom 02.12.2020

Schwarze Liste der EU-Steueroasen erfasst nur die Spitze des Eisbergs

  • Das Kriterium zur Beurteilung, ob das Steuersystem eines Landes fair ist oder nicht, muss erweitert werden
  • Länder sollten nicht von der schwarzen Liste gestrichen werden, wenn sie nur symbolische Änderungen vornehmen
  • Ein Unternehmenssteuersatz von 0 % sollte automatisch dazu führen, auf die schwarze Liste gesetzt zu werden
  • Die Liste muss durch ein rechtsverbindliches Instrument bis Ende 2021 formalisiert werden

In einer Entschließung drängen die Abgeordneten darauf, das System zur Erstellung der EU-Liste der Steueroasen zu ändern, da die Liste „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“.

Die EU-Liste der Steueroasen, die 2017 erstellt wurde, habe bisher „positive Auswirkungen” gehabt, sei aber „ihren Möglichkeiten nicht vollständig gerecht“ geworden, da „Gebiete, die in der Liste genannt sind, für weniger als 2 % der weltweiten Einbußen an Steuereinnahmen verantwortlich sind“, so die Abgeordneten. Die Resolution, die am Donnerstag im Plenum mit 587 Stimmen bei 50 Gegenstimmen und 46 Enthaltungen angenommen wurde, besagt, dass die Liste, so wie sie gegenwärtig verwaltet wird, „für Missverständnisse sorgt und kaum wirksam ist“. Die Verabschiedung der Entschließung bildet den Abschluss der Debatte zu dem Thema, die am Abend des 20.01.2021 mit der EU-Ratspräsidentschaft und der Kommission geführt wurde.

Die Abgeordneten schlagen Änderungen vor, um die Aufnahme in die (und die Streichung aus der) Liste transparenter und kohärenter zu machen, mit stärker unparteiisch ausgerichteten Kriterien. Es sollten Kriterien hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass mehr Länder als Steueroase eingestuft werden, und um zu verhindern, dass Länder überstürzt von der schwarzen Liste gestrichen werden, heißt es in dem Text. EU-Mitgliedstaaten sollten anhand derselben Kriterien geprüft werden, die für die EU-Liste festgelegt wurden und gegebenenfalls ebenfalls als Steuerparadiese betrachtet werden.

Zitat

Nach der Abstimmung sagte der Vorsitzende des Unterausschusses für Steuerangelegenheiten, Paul Tang (S&D, NL): „Das Parlament spricht es klar und deutlich aus: Die EU-Liste der Steueroasen sorgt für Missverständnisse und ist kaum wirksam. Während die Liste ein gutes Instrument sein kann, haben die Mitgliedstaaten etwas vergessen, als sie sie zusammenstellten, und zwar die wirklichen Steueroasen. Die Wahrheit ist, dass die Liste nicht besser, sondern schlechter wird. Guernsey, die Bahamas und jetzt die Kaimaninseln sind nur einige der bekannten Steueroasen, die die Mitgliedstaaten von der Liste genommen haben. Indem sie sich weigern, die Steuervermeidung richtig anzugehen, gehen den nationalen Regierungen – und damit ihren Bürgern – ungefähr 140 Milliarden Euro durch die Lappen. Gerade in der aktuellen Lage ist dies unannehmbar.“

„Deshalb verurteilt das Parlament die vor kurzem erfolgte Streichung der Kaimaninseln von der Liste aufs Schärfste und fordert mehr Transparenz und strengere Kriterien für die Aufnahme in die Liste. Wenn wir auf andere Länder zeigen, müssen wir uns auch selbst an die Nase fassen, und da gibt es keine guten Nachrichten, denn die EU-Länder sind für 36 % der Steueroasen verantwortlich.“

Erweiterung des Anwendungsbereiches

Das Parlament sagt, dass das Kriterium der fairen Besteuerung nicht nur auf den Vorzugscharakter von steuerlichen Maßnahmen beschränkt sein, sondern weitere Praktiken im Blick haben sollte. Dass die Kaimaninseln, die einen Unternehmenssteuersatz von 0 % haben, vor kurzem von der schwarzen Liste gestrichen wurden, sei Beweis genug dafür. Neben anderen Maßnahmen schlagen die Abgeordneten daher vor, Drittländer und -gebiete, die einen Unternehmenssteuersatz von 0 % haben oder Unternehmensgewinne nicht besteuern, automatisch in die Liste aufzunehmen.

Strengere Anforderungen

Die Abgeordneten fordern, dass die Streichung von der schwarzen Liste nicht das Ergebnis lediglich kleiner Änderungen am Steuersystem sein sollte. So seien beispielsweise die Kaimaninseln und Bermuda von der Liste gestrichen worden, nachdem sie „sehr geringfügige substanzielle Kriterien und schwache Durchsetzungsmaßnahmen“ eingeführt hatten. In der Entschließung wird daher gefordert, dass die Prüfkriterien strenger sein sollten.

Fairness und Transparenz

Alle Drittländer müssten fair behandelt und nach den gleichen Kriterien überprüft werden, so die Abgeordneten. Die aktuelle Liste zeige, dass dies nicht der Fall sei. Die mangelnde Transparenz, mit der sie erstellt und aktualisiert werde, verstärke diese Bedenken noch. Sie fordern, dass das Verfahren zur Erstellung der Liste durch ein rechtsverbindliches Instrument vor Ende 2021 formalisiert wird und stellen in Frage, ob ein informelles Gremium wie die Gruppe “Verhaltenskodex” fähig oder geeignet ist, die schwarze Liste zu aktualisieren.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2021

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554, BStBl I S. 799), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2449, BStBl I S. 1047) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 12. Januar 2020 (BGBl. I S. 67, BStBl 2020 I S. …) ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

  1. Zweck der Verordnung
  2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
    2.1 Behörden
    2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
    3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Abs. 2 AO
    3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 MV
    3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MV)
    3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MV)
    3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Abs. 2 MV)
    3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Abs. 1 MV)
    3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Abs. 2 Satz 1 MV)
  4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
    4.1 Mitteilungen von Behörden
    4.2 Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
    4.3 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
  5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
    5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Abs. 1 MV)
    5.2 Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Abs. 2 und 3 MV)
    5.3 Empfänger der Mitteilung (§ 9 MV)
    5.4 Zeitpunkt der Mitteilung (§ 10 MV)
    5.5 Unterrichtung der Betroffenen (§§ 11 und 12 MV)
  6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
    6.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    6.2 Inhalt der Mitteilung
    6.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    6.4 Unterrichtung des Betroffenen
    6.5 Sonstiges
  7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
    7.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    7.2 Inhalt der Mitteilung
    7.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    7.4 Unterrichtung des Betroffenen

(…)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 25. März 2002 – IV D 2 – S-229-26 / 02 – (BStBl I S. 477).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :01 vom 21.01.2021

Bundesrat billigt erweitertes Kinderkrankengeld und Wettbewerbsnovelle und fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat am 18. Januar 2021 abschließend auch der Bundesrat die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt.

20 Tage pro Elternteil, 40 Tage für Alleinerziehende

Das Kinderkrankengeld gesetzlich Versicherter steigt für das Jahr 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Anspruch soll nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Angefügt an das GWB-Digitalisierungsgesetz

Der Bundestag hatte die Ausweitung des Kinderkrankengelds am 14. Januar 2021 kurzfristig an das sog. GWB-Digitalisierungsgesetz angefügt. Zugrunde lag eine Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 12. Januar 2021.

Novelle des Wettbewerbsrechts

Ziel der GWB-Wettbewerbsnovelle ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung entgegenzuwirken, zugleich Innovationen zu fördern und Märkte offen zu halten. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Kartellbehörden aus: Sie sollen künftig schneller und effektiver handeln können – auch durch einstweilige Maßnahmen. So dürfen sie unter anderem Plattformbetreibern untersagen, Angebote von Wettbewerbern bei der Darstellung von Suchergebnissen schlechter als firmeneigene Angebote zu behandeln.

Fusionskontrolle ab 50 Millionen Euro Umsatz

Zur Entlastung des Bundeskartellamts steigt die Umsatzschwelle für Fusionskontrollen auf 50 Millionen Euro für die erste Inlandsumsatzschwelle und auf 17,5 Millionen Euro für die zweite Inlandsumsatzschwelle.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Ausweitung des Kinderkrankengelds soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten, die anderen Regelungen des Artikelgesetzes im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung.

Bundesrat fordert weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat einstimmig, die bis 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nochmals zu verlängern.

Um zu verhindern, dass grundsätzlich gesunde Unternehmen in die Insolvenz rutschen, weil sie noch auf die Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen warten, müsse die Bundesregierung unverzüglich eine Verlängerung der insolvenzrechtlichen Sonderregel auf den Weg bringen – und sicherstellen, dass sie rechtzeitig in Kraft tritt. Es wäre eine unbillige Härte, wenn Firmen zum 1. Februar 2021 einen Insolvenzantrag stellen müssten, obwohl sie eigentlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hätten – zum Beispiel die sog. November- und Dezemberhilfen oder die Überbrückungshilfe III, die momentan noch gar nicht beantragt werden kann.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 18.01.2021

Handy zwischen Ohr und Schulter kann zu Bußgeld führen

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen. Dies hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluss vom 4. Dezember 2020 entschieden.

In dem Fall war auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein “Halten” im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass sprachlich das “Halten” eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner “Halterung” lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird. Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse. Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter “Halten” im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ein “in der Hand halten” zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO):

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(…)

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. 2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. (…)

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zum Beschluss III-1 RBs 347/20 vom 04.12.2020

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zur Auszahlung finanzieller Hilfen

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht.

„Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten.

Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie geraten auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die tragfähige Geschäftsmodelle haben und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig waren. Von solchen Unternehmen können wir in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten können. Der Staat stellt ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nimmt aber Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen.”

Christine Lambrecht

Die beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern.

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.

Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Mehr Verbraucherschutz im Onlinehandel und bei Kaffeefahrten sowie mehr Rechtssicherheit für Influencer

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht beschlossen.

„Mit dem Gesetzentwurf verbessern wir für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz im Online-Handel. Sie sollen auf Online-Marktplätzen besser erkennen können, von wem Produktbewertungen tatsächlich stammen und warum die Verkaufsplattformen bestimmte Produkte in ihrer Auflistung weiter oben oder weiter unten aufführen.

Gerade ältere Menschen werden häufig bei sog. Kaffeefahrten unter Druck gesetzt und über den Tisch gezogen. Diese besonders miesen Praktiken wollen wir deutlich erschweren und Verbraucherinnen und Verbraucher besser schützen. Hierzu verschärfen wir die Anzeige- und Informationspflichten der Veranstalter und erhöhen den Bußgeldrahmen deutlich. Darüber hinaus werden wir auch den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei solchen Fahrten verbieten.

Auch Influencer und Bloggerinnen bekommen endlich mehr Rechtssicherheit. Künftig ist klar: Nur wenn es eine Gegenleistung gibt, müssen sie ein Posting als Werbung kennzeichnen. Und auch Verbraucherinnen und Verbraucher wissen dann, woran sie sind: Sie können besser einschätzen, wie eine Empfehlung zustande gekommen ist – und ob sie ihr vertrauen wollen.“

Christine Lambrecht

Der Regierungsentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Rankings und Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen: Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.
  • Individuelle Rechtsbehelfe: Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Bestimmte grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union stellen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, um diese Verstöße einheitlicher sanktionieren zu können.
  • Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual Quality“): Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Zukünftig ist vorgesehen, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden.
  • Kaffeefahrten: Das Gesetz erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten und verschärft die Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen. Der Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten wird verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
  • Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation: Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen.

Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021