Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht beschlossen.

„Ich freue mich, dass das Kabinett heute eine der größten Reformen im deutschen Gesellschaftsrecht seit 1949 beschlossen hat. Der Gesetzentwurf für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht folgt zwei Grundsätzen: So viel Rechtssicherheit wie nötig, so wenig Bürokratie wie möglich. Gesellschaften können sich zur Eintragung im Gesellschaftsregister anmelden. Notwendig ist eine Eintragung aber nur, wenn wie im Grundstücksverkehr ein überragendes Interesse an Klarheit über Haftung und Vertretung besteht. Daneben schaffen wir Wahlfreiheit für Freiberufler: Sie können sich nun aussuchen, in welcher Rechtsform sie sich zusammenschließen wollen. Das eröffnet Freiräume für berufsübergreifende Zusammenschlüsse und Integration digitaler Instrumente wie Legal Tech.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.

Der Regierungsentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Die von der Rechtsprechung bereits anerkannte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird in allen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konsequent umgesetzt. Die GbR wird dabei nicht mehr primär als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses ausgerichtet.
  • Um das Vertrauen ihrer Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zu gewinnen, kann sich die GbR künftig in ein öffentliches und rechtssicheres Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erforderlich ist die Eintragung aber nur, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie etwa ein Grundstück, erwerben will.
  • Freiberufler können sich künftig auch als Personenhandelsgesellschaft, beispielsweise als GmbH & Co. KG zusammenschließen. Dies ermöglicht es, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z. B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).
  • Für Personenhandelsgesellschaften wird zudem ein im Gesetz festgeschriebenes Beschlussmängelrecht eingeführt. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind dann nicht mehr automatisch nichtig, sondern sind mit einer befristeten Klage anfechtbar.

Der am 20.01.2021 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Wahlfreiheit bei der Gesellschaftsform für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesregierung hat am 20.01.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beschlossen.

Der Entwurf sieht eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Ziel der Neuregelung ist es, der Anwaltschaft, der Patentanwaltschaft und den Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.

Außerdem wird die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. Zukünftig soll daher Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung nicht mehr ausschließlich die einzelnen Berufsträgerinnen und -träger sein, sondern auch die Organisationseinheit, in der diese ihren Beruf ausüben.

Über die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Gesetzentwurf das Berufsrecht.

Der Entwurf beinhaltet insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit: Zukünftig sollen für die Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Patentanwältinnen und Patentanwälte und der Steuerberaterinnen und Steuerberater alle Europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht und Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform zur Verfügung stehen.
  • Berufsausübungsgesellschaften werden Träger von Berufspflichten: In Berufsausübungsgesellschaften hängt die Einhaltung der Berufspflichten durch die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger häufig auch von der Organisation der Berufsausübungsgesellschaft selbst ab. Daher ist es nicht sachgerecht, wenn nur die natürliche Person Adressat der Berufspflichten ist. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass alle Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten werden.
  • Zulassungspflicht: Grundsätzlich sollen alle Berufsausübungsgesellschaften zukünftig zulassungspflichtig sein und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer beziehungsweise der Steuerberaterkammern werden. Die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht den Kammern insbesondere bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei interprofessionellen Gesellschaften eine Überprüfung, ob diese die für die Einhaltung der Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Reine Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, denen nur Angehörige der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe angehören, sollen von der Zulassungspflicht jedoch ausgenommen werden.
  • Einheitliche Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur: Die bisherigen Mehrheitserfordernisse entfallen. Diese sind nicht erforderlich, um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt künftig dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihnen unmittelbar unterliegt.
  • Aufnahme der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften in die von den Kammern geführten elektronischen Verzeichnisse: Dadurch wird insbesondere für die Rechtsuchenden transparent, wer Gesellschafterin oder Gesellschafter einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist und welchen Berufsgruppen diese angehören. Außerdem knüpft das Gesellschaftspostfach an dieses Register an.
  • Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit: Die Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit soll für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte auf alle Freien Berufe ausgeweitet werden. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte soll beispielsweise zukünftig die Möglichkeit bestehen mit einem Architekten oder einer Architektin zusammenzuarbeiten, wenn sie im Bereich des Baurechts beraten. Ein weiterer möglicher Anwendungsbereich ist die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten im Bereich des Medizinrechts oder die Zusammenarbeit mit Ingenieurinnen und Ingenieuren bei der Beratung im Anlagebau. Die interprofessionelle Zusammenarbeit stärkt daher die Spezialisierung von Anwaltskanzleien.
  • Regelung der ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: Es sollen klare Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische rechts- und patentanwaltliche Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union geschaffen werden.
  • Gesetzliche Regelung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen: Bisher wurde das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO beziehungsweise § 39a Abs. 3 PAO alleine durch die Satzungsregelung in den jeweiligen Berufsordnungen ausgestaltet. Nunmehr sollen die Grundsätze der Interessenkollision angesichts der grundlegenden Bedeutung der Berufspflicht detailliert gesetzlich geregelt werden. Für eine gesetzliche Regelung spricht auch die tatsächliche Entwicklung des Anwaltsmarktes, auf dem Verbünde immer größer und komplexer werden.
  • Öffentlichkeit der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung: Die Vorschriften des § 135 BRAO, des § 120 PAO, des § 122 StBerG und des § 99 WPO, nach denen die Hauptverhandlung vor den jeweiligen Berufsgerichten derzeit nicht öffentlich ist, sollen aufgehoben werden. Diese Vorschriften stehen im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass in der Bundesrepublik Deutschland Gerichtsverfahren insbesondere zur Wahrung der Transparenz grundsätzlich öffentlich sind. Besondere Gründe, die für die Verhandlungen vor den Berufsgerichten Ausnahmen rechtfertigen könnten, bestehen nicht mehr, zumal auch bei den vergleichbaren Berufen (Beamtinnen und Beamte, Notarinnen und Notare, Richterinnen und Richter sowie Ärztinnen und Ärzte mit Ausnahme von vereinzelten landesgesetzlichen Ausnahmen) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren nach der BRAO, der PAO und dem StBerG die gerichtlichen Verfahren öffentlich sind.
  • Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer: Die derzeitige in § 190 BRAO geregelte Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer sieht vor, dass jede der 28 Rechtsanwaltskammern eine Stimme hat, obwohl deren Größe zwischen 40 und mehr als 20.000 Mitgliedern differiert. Dies führt dazu, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte großer Rechtsanwaltskammern in der Bundesrechtsanwaltskammer nicht hinreichend repräsentiert sind, obwohl die Bundesrechtanwaltskammer die Interessen der Rechtsanwaltschaft insgesamt wahrnimmt. Es soll daher eine neue Stimmverteilung vorgesehen werden, die sich einerseits an der Größe der Rechtsanwaltskammern orientiert, andererseits aber auch gewährleistet, dass kleineren Rechtsanwaltskammern ein relevantes Mitspracherecht verbleibt.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ohne elektronische Gesundheitskarte

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20.01.2021 entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis (“Krankenschein”) verlangen können (Az. B 1 KR 7/20 R, B 1 KR 15/20 R).

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.

Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem “Chip”. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie z. B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als “Schlüssel” für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Einklang. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zu den Urteilen B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R vom 20.01.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die Bundesarbeitsminister Heil dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung setzt die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat sie am 20. Januar 2021 dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten wird ausgeweitet

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Die Verordnung gilt befristet bis 15. März.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Inflationsrate 2020: +0,5 % gegenüber dem Vorjahr

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 um 0,5 % gegenüber 2019 und damit deutlich geringer als im Vorjahr (2019: +1,4 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, wurde eine niedrigere Jahresteuerungsrate zuletzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ermittelt (+0,3 %). Im Dezember 2020 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei -0,3 %. Sie war damit zum fünften Mal im Jahr 2020 negativ.

Senkung der Mehrwertsteuersätze dämpft die Preisentwicklung im 2. Halbjahr 2020

Ein Grund für die niedrige Jahresteuerungsrate war die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze. Diese Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung wurde zum 1. Juli 2020 umgesetzt und wirkte sich in der zweiten Jahreshälfte dämpfend auf die Verbraucherpreise insgesamt sowie unterschiedlich auf die einzelnen Gütergruppen aus.

Im Jahresdurchschnitt 2020 verbilligten sich vor allem die Energieprodukte

Die Energieprodukte verbilligten sich 2020 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 4,8 % nach einem Anstieg um 1,4 % im Jahr 2019. Preisrückgänge gab es insbesondere bei leichtem Heizöl (-25,9 %) und bei Kraftstoffen (-9,9 %). Verantwortlich war neben der Senkung der Mehrwertsteuersätze vor allem der Ölpreisverfall auf dem Weltmarkt in den ersten Monaten des Jahres. Dagegen verteuerte sich Strom um 3,0 %. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2020 bei +1,1 % gelegen.

Preise für Nahrungsmittel überdurchschnittlich gestiegen

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2020 gegenüber 2019 überdurchschnittlich um 2,4 %. Im Jahresverlauf hat sich der Preisauftrieb zeitgleich mit der Senkung der Mehrwertsteuersätze abgeschwächt. Deutlich teurer waren im Jahr 2020 Obst (+7,1 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+6,1 %). Günstiger hingegen wurden insbesondere Speiseöle und Speisefette (-4,1 %).

Waren verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %

Waren insgesamt verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %. Unter den Verbrauchsgütern verteuerten sich Tabakwaren (+4,9 %) deutlich, die von der Senkung der Mehrwertsteuersätze ausgenommen wurden. Unter den Gebrauchsgütern verbilligten sich zum Beispiel Telefone (-6,0 %) sowie Geräte der Informationsverarbeitung (-4,4 %).

Dienstleistungen verteuerten sich 2020 gegenüber 2019 um 1,3 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 mit +1,3 % überdurchschnittlich, darunter Nettokaltmieten mit +1,4 %. Bei einigen Dienstleistungen stiegen die Preise deutlich stärker, unter anderem für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,2 %), Leistungen für Friseure und Körperpflege (+4,1 %) sowie für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,2 %). Die Ursachen hierfür waren vielschichtig, neben der Mindestlohnerhöhung dürfte auch der Aufwand für Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen relevant gewesen sein. Günstiger wurden vor allem Fahrkarten im Bahnfernverkehr (-14,9 %), bedingt vor allem durch die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Die Verbraucherpreise lagen im Dezember 2020 insgesamt um 0,3 % niedriger als im Dezember 2019. Damit hat die Inflationsrate im 2. Halbjahr 2020 die Null-Marke nicht überschritten. Verantwortlich für die niedrige Inflationsrate im Dezember 2020 waren neben der Mehrwertsteuersatzsenkung die Preise für Energieprodukte, die 6,0 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats lagen. Binnen Jahresfrist verbilligten sich vor allem leichtes Heizöl (-23,5 %) und Kraftstoffe (-10,4 %). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Dezember 2020 bei +0,4 % und damit über der Null-Marke gelegen.

Dem Preisrückgang bei Energie stand ein leichter Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+0,5 %) gegenüber. Dieser hat sich zum Jahresende deutlich abgeschwächt (November 2020: +1,4 %). Teurer wurde insbesondere Obst (+3,2 %). Waren insgesamt verbilligten sich im Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,8 %. Günstiger wurden für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem Bekleidung und Schuhe (-5,4 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich hingegen im gleichen Zeitraum um 1,1 %. Darunter verteuerten sich neben den Nettokaltmieten (+1,2 %) auch einige Dienstleistungen stärker (zum Beispiel Dienstleistungen sozialer Einrichtungen: +5,4 %; Wartung und Reparatur von Fahrzeugen: +2,0 %). Verbraucherfreundlich war hingegen die Preisentwicklung bei der Telekommunikation (-3,3 %).

Steigende Heizölpreise im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum November 2020 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2020 um 0,5 %. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten insbesondere mehr für Heizöl (+17,9 %) aber auch für Kraftstoffe (+2,6 %) bezahlen. Die Preise für Energieprodukte stiegen insgesamt um 1,7 %. Zudem zogen die Preise für Bahnfahrkarten aufgrund der jährlichen Tarifänderungen im Dezember an (+1,8 %). Hingegen gingen die Preise für Bekleidung und Schuhe (-4,3 %) am Jahresende deutlich zurück.

Methodische Hinweise: 

Die Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie führten im gesamten Jahresverlauf zu Ausfällen bei der monatlichen Preiserhebung. Sofern in bestimmten Güterbereichen Qualitätsabstriche zu beobachten waren, wurden die Ergebnisse gekennzeichnet. Nähere Informationen zu den Verfahrensweisen während der Corona-Krise sowie deren Auswirkungen auf die Preiserhebung enthält unser Methodenpapier. 

Jahresteuerungsrate ohne imputierte Preise bei +0,6 %

In 2020 konnte durch die Corona-Pandemie zeitweise für einige Waren und Dienstleistungen keine Preiserhebung stattfinden. Diese Preisausfälle wurden mittels europäisch abgestimmter Verfahren imputiert. Die Qualität wurde dadurch weiterhin gewährleistet. Selbst ohne Berücksichtigung der Güterbereiche, welche im Laufe des Jahres 2020 stark imputiert wurden, hätte die jährliche Inflationsrate bei +0,6 % gelegen.

Krisenmonitor ermöglicht Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanz- und Wirtschaftskrise

Der Verbraucherpreisindex ist auch Teil des „Krisenmonitors„, mit dem das Statistische Bundesamt die Entwicklung wichtiger Konjunkturindikatoren in der Corona-Krise und in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 gegenüberstellt. Der Krisenmonitor ergänzt die Sonderseite Corona-Statistiken, die statistische Informationen zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bündelt.

Am 20. Januar 2021 wird das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) die Inflationsrate für den Euroraum im Dezember 2020 veröffentlichen. Methodische Hinweise zum Wägungsschema des HVPI 2021 finden Sie in einem weiteren Methodenpapier.

Gesamtindex / TeilindexGewichtung2020 JDDezember 2020
Veränderung
gegenüber
2019
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,000,5-0,30,5
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,852,30,4-0,4
Nahrungsmittel84,872,40,5-0,4
Fleisch und Fleischwaren18,606,12,7-0,3
Obst8,887,13,20,6
Gemüse11,08-0,3-2,8-3,0
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,772,61,7-0,3
Bekleidung und Schuhe45,34-0,9-5,4-4,3
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,700,70,20,3
Nettokaltmiete196,321,41,20,0
Strom, Gas u.a. Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,82-2,2-3,91,2
Strom25,923,01,4-0,1
Erdgas 113,530,3-2,00,1
Leichtes Heizöl 17,01-25,9-23,517,9
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,040,2-0,90,5
Gesundheit46,130,8-0,50,1
Verkehr129,05-2,0-2,70,9
Kraftstoffe35,01-9,9-10,42,6
Superbenzin25,66-9,6-9,92,0
Dieselkraftstoff8,64-11,0-12,14,3
Post und Telekommunikation26,72-1,7-3,4-0,2
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,360,01,04,4
Pauschalreisen26,62(-3,1)(-3,5)(22,2)
Bildungswesen9,02-0,90,50,0
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,772,2(1,8)(0,3)
Andere Waren und Dienstleistungen74,251,81,40,2
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie811,300,90,40,5
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,171,10,40,4
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,981,10,30,4
Waren468,16-0,4-1,80,0
Verbrauchsgüter297,54-0,4-1,70,4
Energie103,83-4,8-6,01,7
Dienstleistungen531,841,31,10,9
JD = Jahresdurchschnitt 1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.01.2021

Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer führt beim Staat zu Ausfällen von 5,7 Mrd. Euro im Jahr

Durch die Verlagerung von Gewinnen in Länder mit besonders niedrigen Unternehmenssteuern entgehen dem deutschen Staat im Jahr Einnahmen von 5,7 Milliarden Euro. Das schätzt das ifo Institut in einer Studie, die es nun im ifo Schnelldienst veröffentlicht. „Wir haben erstmalig Informationen aus den Länder-Berichten auswerten können, die große multinationale Unternehmen seit 2016 bei den Steuerbehörden einreichen müssen“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest, einer der Ko-Autoren.

Die Studie umfasst große und kleinere deutsche multinationale Unternehmen (MNU) sowie die deutschen Tochtergesellschaften ausländischer multinationaler Unternehmen. Die neuen Länderberichte der großen Multis zeigen, dass nur 9 Prozent ihrer gesamten globalen Gewinne auf Töchter entfallen, die in Niedrigsteuerländern ansässig sind. Der Löwenanteil dieser Gewinne bleibt in Europa, nichteuropäische Steueroasen spielen nur eine geringe Rolle. „Unseren Schätzungen zufolge lassen sich 62 Prozent der Gewinne in Niedrigsteuerländern auf realwirtschaftliches Geschäft zurückführen, zum Beispiel in Ländern wie der Schweiz oder Irland. Aber 38 Prozent sind das Resultat von Gewinnverlagerung zur Vermeidung von Steuern. Dem deutschen Fiskus entgehen dadurch jährlich Steuereinnahmen in Höhe von etwa 1,6 Mrd. Euro“, sagt Fuest weiter. Die Gewinne der kleinen Multis und der deutschen Töchter ausländischer Multis wurden analog dazu geschätzt.

Während die Tochtergesellschaften großer deutscher MNU in Hochsteuerländern einen Gewinn von etwa 41.000 Euro pro Beschäftigtem erzielten, seien es in den europäischen Niedrigsteuerländern rund 130.000 Euro und in den außereuropäischen Steueroasen 73.000 Euro. Diese Zahlen zeigten, dass es ein deutliches Ungleichgewicht in der Verteilung der Gewinne auf der einen Seite und der Verteilung der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital auf der anderen Seite gebe. Der Blick auf die durchschnittliche Gewinnsteuerbelastung lasse vermuten, dass dieses Ungleichgewicht eine Folge von Steuergestaltungen ist. So betrügen die durchschnittlichen Gewinnsteuern in den Niedrigsteuerländern mit 10 bis 11 Prozent gerade einmal halb so viel wie in Ländern, die nicht zu dieser Gruppe zählten.

Das Projekt nutzte erstmalig Informationen aus den Länderberichten der 333 größten deutschen multinationalen Kapitalgesellschaften. Dort veröffentlichen deutsche Multis, die weltweit einen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro erzielen, in welchen Ländern sie operieren, wie hoch die Gewinne sind, die die dortigen Töchter erzielen, wie viele Steuern diese zahlen, wie viele Mitarbeiter*innen sie beschäftigen und wie hoch der Wert ihres Sachanlagevermögens ist.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG): Offenlegung nur noch im Unternehmensregister/Online-Gründung der GmbH

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht.

Die Digitalisierungsrichtlinie hat das Ziel, europaweit und grenzüberschreitend die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vereinfachen. Digitale Instrumente und Prozesse sollen die Verfahren effizienter und kostengünstiger machen.

Die Umsetzung der Richtlinie betrifft zwar nicht die Berufsausübung im engeren Sinne, enthält aber folgende für den Berufsstand interessante Änderungen:

Offenlegung nur noch im Unternehmensregister

Die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung soll umgestellt werden. Bislang sind die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach werden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Zukünftig soll direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt werden (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.

Damit soll die bisher bestehende Doppelpublizität vermieden und die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen gestärkt werden.

Materielle Änderungen ergeben sich in Deutschland daraus nicht, weil der Bundesanzeiger Verlag sowohl den Bundesanzeiger betreibt als auch das Unternehmensregister führt. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister soll für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig sein, Abrufgebühren sind nicht vorgesehen.

Online-Gründung der GmbH

Die Digitalisierungsrichtlinie führt außerdem die Online-Gründung der GmbH ein. Neu sind zudem Online-Verfahren zur Einreichung und Eintragung von bestimmten Urkunden und Informationen zur GmbH, AG und KGaA in Bezug auf Zweigniederlassungen.

Um die Online-Gründung der GmbH zu ermöglichen, werden im Beurkundungsgesetz die Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notare soll über Videokommunikation möglich sein.

So wird sich zukünftig die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen lassen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.01.2021

Keine Sperrfrist für EU-Ausländer bei bereits bestehendem Kindergeldanspruch

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 8 K 2975/20 Kg) entschieden, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Klägerin zog im Juli 2020 mit ihren beiden Kindern von Bulgarien nach Deutschland. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder, lebte bereits seit Ende 2019 in Deutschland und ging hier einer Vollzeitbeschäftigung nach, während die Klägerin selbst nicht erwerbstätig war.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin für die ersten drei Monate (Juli bis September 2020) ab, weil die Klägerin keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Ab Oktober 2020 erhielt die Klägerin Kindergeld.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gewährte der Klägerin auch für die Monate Juli bis September 2020 Kindergeld. Die in § 62 Abs. 1a EStG vorgesehene dreimonatige Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland greife im Streitfall nicht ein. Für die Begründung eines Wohnsitzes sei auch ein fiktiver Familienwohnsitz gemäß Art. 67 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausreichend. Die Klägerin habe einen solchen fiktiven Wohnsitz bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland gehabt, weil ihr Ehemann hier gewohnt und gearbeitet habe. Dieses Verständnis entspreche auch dem Zweck der Sperrfrist, das deutsche Sozialsystem vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen und eine Anreizwirkung des Kindergeldes für den Zuzug nach Deutschland zu vermeiden. Dieser Zweck könne nicht erfüllt werden, wenn bereits vor dem Zuzug ein inländischer Kindergeldanspruch bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, weil Deutschland wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorrangig zuständig sei und daher kein bulgarischer Kindergeldanspruch bestehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 8 K 2975/20 Kg vom 10.12.2020

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlicher Kürzung

Mit Urteil vom 27. November 2020 (Az. 13 K 401/17 G) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen, denn dieser entfalle auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin. Die ausländischen Betriebsstätten seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz habe aber im Streitjahr 2011 – anders als nach der Gesetzesänderung – noch keine „eigene“ Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 13 K 401/17 vom 27.11.2020

Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der Steuerbefreiung

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 3 K 420/20 Erb) entschieden.

Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um.

Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet haben. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 3 K 420/20 Erb vom 10.12.2020