Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: Das steuerliche Abzugsverbot für die sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 01.07.2020 – XI R 20/18 – entschieden, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) a. F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

Im Streitfall setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a. F. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd. Weder Einspruch noch Klage hatten Erfolg.

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei nicht verfassungswidrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zwar schränke das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip – die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen – ein. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sei von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen. Die Jahresbeiträge i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a. F. hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können. Nach dem Urteil des BFH ist der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 1/21 vom 07.01.2021 zum Urteil XI R 20/18 vom 01.07.2020

EU-Harmonisierung der Erfassung von Verbrauchssteuern

Um den Handel mit verbrauchssteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern, hat die Europäische Union Richtlinien zur Systemharmonisierung erlassen, welche die Bundesregierung nun in nationales Recht umsetzen will. Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für solche Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedsländern anzugleichen, sondern die Struktur der Verbauchssteuern zu vereinheitlichen und Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte anzugleichen. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Umstellung von Begleitdokumenten in Papierform auf ein elektronisches Kontrollsystem. Der 135-seitige Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/25697) umfasst eine Vielzahl von Detailregelungen dazu. Neben der Umsetzung der EU-Richtlinien enthält der Gesetzentwurf einige weitere Neuregelungen, darunter eine Steuerbefreiung, wenn an sich verbrauchssteuerpflichtige Produkte für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2021

Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

Die geltende Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung “Infektionskrankheiten”; dies schließt auch eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte “im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.”

Nach der Definition können Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege bzw. außerhalb von Laboratorien also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (ÄSB) hat orientierend geprüft, ob nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand weitere Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche identifiziert werden können, die diese Voraussetzungen erfüllen. Seiner Prüfung hat der ÄSB die aktuelle epidemiologische Literatur sowie Routinedaten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Häufigkeit von COVID-19-Erkrankungen zugrunde gelegt. Im Ergebnis haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erhöhte COVID-19-Erkrankungsrisiko bei Beschäftigten im Gesundheitswesen bestätigt; jedoch lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass auf der Grundlage einer verbreiterten und differenzierteren epidemiologischen Studienlage zu einem späteren Zeitpunkt erhöhte Risiken für konkrete Berufstätigkeiten gefunden werden können. Diesbezüglich erarbeitet der ÄSB derzeit konkrete Vorschläge für vertiefende aussagekräftigere Forschungsansätze. So besteht z. B. erheblicher Forschungsbedarf zum COVID-19-Erkrankungsrisiko in Schlachthöfen. Dies begründet sich mit der hohen Fallzahl von SARS-CoV-2-Infektionen in mehreren Großschlachtereien, die bislang nur unzureichend epidemiologisch untersucht wurden.

Fazit

Zusammenfassend kann auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse keine Personengruppe definiert werden, die ein den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares COVID-19-Infektionsrisiko hat.
Sofern die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht, kommt allerdings im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Dies ist durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.
  • Sofern durch die COVID-19-Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden, sind auch diese Schäden grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 06.01.2021

Halbzeit bei der Soli-Abschaffung

Ab Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler bei der Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt), der politisch und gerichtlich für die vollständige Abschaffung der Ergänzungsabgabe kämpft. Ungeachtet von diesem Erfolg bleibt aber, dass GmbHs, Fachkräfte und Sparer den Soli auch 2021 zahlen müssen. Deshalb setzen wir uns vor allem im Super-Wahljahr 2021 dafür ein: Der Solidaritätszuschlag muss komplett und für alle weg!

Ein erster Schritt ist geschafft: Viele Bürger werden entlastet

Bei einem ledigen Steuerzahler wird die Ergänzungsabgabe ab sofort nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen weniger als 62.121 Euro beträgt – bei zusammenveranlagten Eheleuten liegt die Grenze hier bei 124.242 Euro. Damit werden viele Bürger 2021 erstmals eine Gehaltsabrechnung bzw. eine Steuervorauszahlung ohne Soli erhalten. Bei höheren Einkommen fällt der Soli zum Teil weg.

Jetzt muss der zweite Schritt kommen: Entlastung für Sparer, Fachkräfte und Betriebe

Sparer, Fachkräfte und Betriebe müssen den Soli 2021 weiterzahlen. Denn bei der Abgeltungsteuer, die zum Beispiel auf Sparzinsen anfällt, bleibt die Ergänzungsabgabe bestehen. Ganz egal, ob der Sparer hohe oder nur geringe Einkünfte etwa aus einer kleinen Rente hat. Auch bei der Körperschaftsteuer verlangt der Bund weiterhin den Soli – und zwar in bisheriger Höhe. Davon betroffen sind vor allem GmbHs. Leistungsträger profitieren ebenfalls nicht von den Neuerungen: Für Ledige bzw. Verheiratete, die 2021 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 96.820 Euro bzw. 193.641 Euro haben, wird der Zuschlag auch 2021 voll verlangt. Weil wir dies für indiskutabel halten, unterstützen wir zwei Musterklagen, die bereits beim Bundesfinanzhof – dem höchsten deutschen Steuergericht (Az.: IX R 15/20) – bzw. dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 2 BvL 6/14) vorliegen.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 01.01.2021

Verlustrücktrag bei Gewerbesteuer nicht geplant

Die Bundesregierung plant aktuell keine Änderung des Paragraph 10a des Gewerbesteuergesetzes, mit der ein Rücktrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge ermöglicht werden würde. Dies teilt sie in ihrer Antwort (19/25127) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/24696) mit. Die Fraktion hatte in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, das eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf die Gewerbesteuer nicht nur die Liquidität der Wirtschaft nahezu verdoppeln, sondern insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen würde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.01.2021

Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26.11.2020 entschieden (Az. 5 K 2414/19 U).

Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Der Kläger bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab der 5. Senat im Hinblick auf die Umsätze des Klägers als Zauberkünstler statt. Die Leistungen des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden. Bei dem Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es, so der 5. Senat, demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 5 K 2414/19 vom 26.11.2020

Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020

Inhalt

I. Vorbemerkung
II. Rechtliche Konsequenzen

  1. Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen
  2. Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge
  3. Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten
  4. Vollstreckung gegen die Limited

III. Schlussbestimmung

I. Vorbemerkung

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gewährleistet das vereinbarte Austrittsabkommen1 die weitgehende Fortgeltung von Unionsrecht für das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endet (nachfolgend „Übergangszeitraum“). Bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums unterliegt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (d. h. insbesondere eine gewerbliche Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland) britischer Rechtsform dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit und ist somit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen.

2 Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vom 24. Dezember 2020 trifft dazu keine abweichenden Regelungen. Für die zivilrechtliche Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland gibt es damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH auf nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften (vgl. Rn. 5) nach Ablauf des Übergangszeitraumes in Deutschland keine zivilrechtliche Grundlage mehr. Betroffen sind hiervon Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Limited). Eine Limited mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31. Dezember 2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen.

3 Im Bereich des Steuerverfahrensrechts hat dies zum einen Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland, also insbesondere auf die Frage, an wen Steuerbescheide ab dem 1. Januar 2021 zu adressieren sind und wem gegenüber sie bekanntzugeben sind. Zum anderen betrifft dies die künftigen Vollstreckungsmöglichkeiten, also in welches Vermögen eine Vollstreckung wegen Steuerrückständen noch möglich ist. Der zivilrechtliche Verwaltungssitz entspricht dabei in der Regel steuerlich dem Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).

II. Rechtliche Konsequenzen

4 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie für Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland sowie deren Rechtsnachfolger mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 Folgendes:

1. Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen

5 Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften die sog. „Sitztheorie“, wonach sich kollisionsrechtlich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

6 Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies zur Folge, dass sie – mangels Gründung der Gesellschaft nach deutschen Rechtsvorschriften – in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird. Unerheblich für die zivilrechtliche Anerkennung ist, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

7 Die betreffende Gesellschaft wird dann zivilrechtlich – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind (nachfolgend: Mehr-Personen-Limited) – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

8 Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt (nachfolgend: Ein-Personen-Limited), tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Betreibt die Limited ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB, ist diese Person Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

9 Mit Ablauf des Übergangszeitraums sind zivilrechtlich alle Aktiva und Passiva einer Mehr-Personen-Limited der Personengesellschaft, alle Aktiva und Passiva einer Ein-Personen-Limited ihrem bisherigen Alleingesellschafter zuzuordnen.

10 Bei einer Mehr-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums in Analogie zum Formwechsel nach § 190 UmwG zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel und damit keine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, sondern ein sog. identitätswahrender Wechsel der Rechtsform, da die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes insoweit lückenhaft sind. Dies bedeutet analog § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, dass die die Rechtsform wechselnde Limited bis zu ihrer Löschung aus dem Companies House in der entsprechenden deutschen Rechtsform (d. h. als OHG oder GbR, vgl. Rn. 7) fortbesteht.

11 Bei einer Ein-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass es mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich zu einer Vermögensanwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kommt. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Gesamtrechtsnachfolger (d. h. dem Alleingesellschafter, vgl. Rn. 8) zuzuordnen.

3. Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

12 Die Rechtsauffassung des BGH zur zivilrechtlichen Behandlung einer Limited mit Geschäftsleitung im Inland ist auch steuerverfahrensrechtlich zu Grunde zu legen.

3.1 Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel von der Mehr-Personen-Limited in die Personengesellschaft

13 Steuerverwaltungsakte, die bereits vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel an die Limited gerichtet und ihr zugegangen waren, bleiben unverändert wirksam.

14 Hat die Limited den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel nicht mehr bekannt gegeben, ist der Steuerverwaltungsakt an die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft zu richten. Sollte ein Steuerverwaltungsakt dennoch an die „Limited“ ohne Hinweis auf den Rechtsformwechsel gerichtet sein, ist dieser Verwaltungsakt gleichwohl wirksam, solange die Nachfolgegesellschaft nach außen unverändert unter dem Namen „Limited“ auftritt (vgl. auch Rn. 15).

15 Bei Steuerverwaltungsakten, die an die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände gerichtet werden, ist die (Nachfolge-)Personengesellschaft durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2). Tritt die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft im Rechtsverkehr weiterhin unter der „Firma“ der Limited auf, ist sie im Anschriftenfeld mit diesem Namen und dem Zusatz „Nachfolgepersonengesellschaft“ zu bezeichnen. Tritt sie unter einem anderen Namen auf, ist zu prüfen, ob diese Geschäfte steuerlich noch derselben GbR oder OHG zuzurechnen sind.

Beispiel 1:
Anschriftenfeld

Meier Limited Nachfolgepersonengesellschaft
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Wird die Nachfolgepersonengesellschaft in diesen Fällen von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 2:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Meier Limited Nachfolgepersonengesellschaft, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt

16 Soweit eine GbR oder OHG keinen geschäftsüblichen Namen hat, unter dem sie nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, sind die Steuerverwaltungsakte an alle Gesellschafter zu richten (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.3).

Beispiel 3:
Die Meier Limited tritt nicht unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf. Max Meier ist zum Gesellschafter-Geschäftsführer der Nachfolgepersonengesellschaft nach § 34 Abs. 1 AO bestellt. Steuerbescheide sind an Max Meier zu adressieren. Die Adressierung des Steuerbescheids lautet wie folgt:

Anschriftenfeld
Max Meier
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Bescheidkopf
Dieser Bescheid ergeht an Sie als Vertretungsberechtigter der Nachfolgepersonengesellschaft der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt, mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/Gesellschaft.

In den Bescheiden müssen alle Gesellschafter in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid aufgeführt werden.

Wird die (Nachfolge-)Personengesellschaft in diesen Fällen von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 4:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Max Meier als Vertretungsberechtigter der Nachfolgepersonengesellschaft der Meier Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

Dieser Bescheid richtet sich gegen Max Meier als Vertretungsberechtigter der Gemeinschaft/Gesellschaft mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/Gesellschaft.

Aus den Bescheiderläuterungen/einer Anlage müssen sich alle Gesellschafter der Personengesellschaft ergeben.

3.2 Zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bei einer Ein-Personen-Limited

17 Steuerverwaltungsakte, die bereits vor Eintritt der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Limited gerichtet und ihr zugegangen sind, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Regelung in § 166 AO, wonach unanfechtbare Steuerfestsetzungen auch gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger gelten, bedeutet nicht, dass gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger die Bekanntgabe zu wiederholen ist oder eine neue Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.

18 Hat die Ein-Personen-Limited zwar den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekannt gegeben, so ist der Steuerverwaltungsakt an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Im Bescheidkopf ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Alleingesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Limited in Anspruch genommen wird. Vgl. im Übrigen Beispiel 2 und 3 im AEAO zu § 122, Nr. 2.12.2.

19 Steuerverwaltungsakte für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände sind an den zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Ist der Gesamtrechtsnachfolger eine Kapital- oder Personengesellschaft, wird er durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2).

Beispiel 5:
Anschriftenfeld

Herrn Max Meier
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Bescheidkopf
Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

Wird die Ein-Personen-Limited von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 6:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Max Meier als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

3.3 Fortgeltung von Bekanntgabe-Vollmachten/Vertretungsvollmachten

3.3.1 Mehr-Personen-Limited

20 Bei zivilrechtlichen (Nachfolge-)Personengesellschaften ist davon auszugehen, dass von der Limited, ggf. durch ihren gesetzlichen Vertreter, erteilte Vertretungs- und/oder Bekanntgabe-Vollmachten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums fortgelten, solange die Gesellschafter der (Nachfolge-)Personengesellschaft nichts anderes erklären.

3.3.2 Ein-Personen-Limited

21 Bei einer Ein-Personen-Limited sind vom Gesamtrechtsnachfolger neue Vollmachten zu erteilen, weil die Limited als bisherige Vollmachtgeberin nach dem 31. Dezember 2020 zivilrechtlich nicht mehr existiert (vgl. Rn. 11) und daher von ihr bzw. für sie erteilte Vollmachten erloschen sind. Soweit der bisher bestellte Bevollmächtigte weiterhin als solcher auftritt, ist aber zu prüfen, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.

4. Vollstreckung gegen die Limited

4.1 Mehr-Personen-Limited

22 Bei einer Mehr-Personen-Limited ist zivilrechtlich von einem identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform (also keine Gesamtrechtsnachfolge) auszugehen, sodass eine Vollstreckung unmittelbar und uneingeschränkt gegen die (Nachfolge-)Personengesellschaft möglich ist (§ 267 Satz 1 AO).

4.2 Ein-Personen-Limited

23 Bei dem zivilrechtlichen Vermögensübergang einer Ein-Personen-Limited ist von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger zuzuordnen (vgl. Rn. 11). Bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger als Vollstreckungsschuldner sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gemäß § 254 AO zu beachten.

24 Die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums auf Grundlage eines wirksamen Leistungsgebotes gegenüber der Limited durchgeführten Vollstreckungshandlungen werden durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht tangiert. Bei Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen mit belastender Wirkung nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge bedarf es gemäß § 254 Abs. 1 Satz 3 AO eines Leistungsgebotes gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited.

25 § 323 AO bzw. Abschn. 48 der VollstrA finden auf die vorliegenden Fälle der Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung. Denn der Gesamtrechtsnachfolger wird gemäß § 45 AO Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 Abs. 1 AO. Daher bedarf es gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited keines Duldungsbescheides, bevor die Vollstreckungsstelle die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus einer vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge eingetragenen Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug beantragt.

III. Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlich.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0284 / 20 / 10006 :003 vom 30.12.2020

Grundsteuerreform: Land Berlin liegt bei Umsetzung im Zeitplan

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz festgesetzt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer beschlossen, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle zu erhalten. Darin hat der Bundesgesetzgeber eine Grundsteuer geregelt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Es gewährleistet ein Maximum an Steuergerechtigkeit bei einem Minimum an Aufwand. Auch das Land Berlin wird das neue Gesetz anwenden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Reform liegen im Zeitplan.

Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 gilt bundesweit; für seine Anwendung ist keine Entscheidung des Landesgesetzgebers erforderlich. Berlin hat dem Gesetz im Bundesrat zugestimmt. Nur eine Abweichung vom Bundesgesetz (die sogenannte Öffnungsklausel gem. Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz) muss in einem Landesgesetz geregelt werden.

„Berlin hat sich in den vergangenen Jahren immer für ein wertorientiertes Modell ausgesprochen und bleibt dabei. Die Umsetzung des Bundesgesetzes wird konsequent verfolgt. Durch verschiedene – vom Bundesrecht abweichende – Gesetze in einzelnen Ländern wird es für alle Verfahrensbeteiligten komplizierter und aufwändiger: Jedes Gesetz muss einzeln umgesetzt werden, also Automation, Vordrucke, Verwaltungsanweisungen. Die Beraterschaft muss alle Landesregelungen kennen und an die Bürgerinnen und Bürger vermitteln. Mit den abweichenden Landesregelungen wurde und wird die Chance zur Nutzung von Synergieeffekten vertan.“

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz

Aufkommensneutral und weitgehend automatisiert

Das GrStRefG enthält ein wertorientiertes Grundsteuer-Reformmodell. Die Bewertung erfolgt nach vereinfachten Ertragswert- und Sachwertverfahren und orientiert sich an der marktüblichen Bewertung von Grundstücken. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage, dem sog. Grundsteuerwert, werden nur wenige Daten benötigt, die den Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen vorliegen und ihnen geläufig sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert, Art der Nutzung.

Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird beibehalten (Grundsteuerwert x Messzahl x Hebesatz). Mit Hilfe der Messzahlen und der Anpassung des Hebesatzes wird die Aufkommensneutralität gewährleistet. Aufkommensneutral heißt, dass die Reform der Grundsteuer eben nicht einher geht mit einer Erhöhung des Steueraufkommens. Die erforderlichen Änderungen wirken sich vielmehr neutral auf das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer aus.

Für die Hauptfeststellung wird bundesweit ein befristeter Personalmehrbedarf bestehen, da für 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke) aktuelle Daten erfasst und verarbeitet werden müssen. In Berlin sind mehr als 800.000 Grundstücke betroffen. Anders als für die Einheitsbewertung 1964 oder 1935 werden nunmehr alle Daten digital erfasst, sodass künftig – auch bei erneuten Hauptfeststellungen – die Verfahren weitgehend automatisiert erfolgen können.

Zeitplan bis 2025

Seit 2019 wird an der Umsetzung des Bundesgesetzes gearbeitet. Damit die erforderlichen Daten ab 2022 digital eingereicht und weiterverarbeitet werden können, müssen die vorhandenen Programme umfassend überarbeitet und erweitert werden. Der Grundsteuerwert wird nach dem tatsächlichen Bestand des Grundstücks (und der Gebäude) zum 01.01.2022 ermittelt. Die Erklärungen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern ab dem 01.07.2022 online über das Steuerportal „ELSTER“ abzugeben.

Für die IT-Unterstützung werden Module der KONSENS-Verfahren zum Einsatz kommen und die bereits heute bestehenden Verfahren für die Wertermittlung und Festsetzung/Erhebung der Grundsteuer angepasst. Die fachlichen Festlegungen für die Programmierung wurden im 1. Halbjahr 2020 abgeschlossen. Trotz der Corona-bedingten Einschränkungen liegt Berlin mit den hierfür erforderlichen vielfältigen Vorarbeiten im Zeitplan. Für das zweite Halbjahr 2021 ist eine umfassende Information aller am Prozess der Grundsteuerreform beteiligten Personen, Unternehmen und Verbände vorgesehen. Die Vorbereitungsarbeiten werden auch 2021 fortgesetzt.

Dank der engen Kooperation ergeben sich für die Länder, die das Bundesgesetz ab dem Jahr 2025 anwenden werden, erhebliche Synergieeffekte. Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Berlin bis Anfang/Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Anhand der Messbeträge kann dann ein Hebesatz für Berlin ab dem Jahr 2025 festgelegt werden, der ein insgesamt aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen ermöglicht.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 04.01.2021

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der fortgeltenden Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl I S. 2), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (BStBl I S. 2) neu gefasst worden ist, am Schluss von Abschnitt A, II. um den folgenden Satz ergänzt:

„Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 04.01.2021

Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Auslands­be­zie­hun­gen nach § 138 Ab­s. 2 und § 138b AO in der Fas­sung des Steuerumgehungsbekämpfungs­ge­set­zes (StUmgBG)

Än­de­rung der Text­zif­fern 1.3.1.1 Mit­tei­lung bei Über­schrei­ten der Betei­li­gungs­gren­ze und 1.3.2 Veräußerung von Be­tei­li­gun­gen des BMF-Schrei­bens vom 5. Fe­bru­ar 2018 (BSt­Bl I S. 289), ge­än­dert durch BMF-Schrei­ben vom 18. Ju­li 2018 (BSt­Bl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BSt­Bl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BSt­Bl I S. 971)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) mit sofortiger Wirkung durch folgende Fassung ersetzt:

„Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.“

„Tz. 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO
mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001 vom 28.12.2020