Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bundesrat macht Weg frei für höhere Anwaltsgebühren

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zahlreiche Erhöhungen im Bereich der Justizkosten gebilligt, die der Bundestag am 27. November 2020 einstimmig beschlossen – und dabei zahlreiche Anregungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020 umgesetzt hat.

Damit können in Kürze Rechtsanwaltsgebühren, Sachverständigen- und Dolmetscherhonorare, Schöffen- und Zeugenentschädigungen sowie Gerichtsgebühren steigen.

Strukturelle und lineare Erhöhung

Die Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung setzt sich zusammen aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um zehn Prozent. In sozialrechtlichen Angelegenheiten steigen die Gebühren um weitere zehn Prozent.

Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung

Die Gerichtsgebühren steigen ebenfalls linear um zehn Prozent. Die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer werden an die marktüblichen Honorare angepasst, die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die letzte Anpassung war 2013 erfolgt.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum nächsten Monatsersten in Kraft treten – geplant ist dies für den 1. Januar 2021.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Eltern erhalten Entschädigung bei Homeschooling

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.

Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Anspruch auf Entschädigung

Den betroffenen Eltern soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.

Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter – bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Neue Online-Plattform bündelt Daten zur Corona-Krise

„Dashboard Deutschland“ geht heute online

Zuverlässige Informationen sind in einer wirtschaftlichen Krise, wie durch die Corona-Pandemie ausgelöst, wichtiger denn je. Sie ermöglichen eine objektive Bewertung und schaffen damit die Basis zur Krisenbewältigung. Mit dem „Dashboard Deutschland“ stellen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt ab dem 15. Dezember 2020 aktuelle Informationen zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auf einer öffentlich zugänglichen Online-Plattform bereit.

Das im Auftrag der drei Ministerien entwickelte „Dashboard Deutschland“ bietet zum Start mehr als 100 aussagekräftige Indikatoren aus unterschiedlichen Datenquellen zu den Themenbereichen Gesundheit, Wirtschaft, Mobilität und Finanzen. Die visualisierten Ergebnisse werden von Texten begleitet, die ihre Interpretation erleichtern.

Wir haben ein großes Hilfspaket aufgelegt, damit Unternehmen und Beschäftigte möglichst gut durch die Krise kommen. Mit dem ‚Dashboard Deutschland‘ wird der Umsetzungsstand der Hilfen für jede und jeden nachvollziehbar. So ist auf einen Blick erkennbar, wie viele Anträge gestellt und bereits bewilligt wurden. Damit leistet das Dashboard einen wichtigen Beitrag zu noch größerer Transparenz bei den Unterstützungs-Maßnahmen der Bundesregierung. Diese Transparenz ist für das demokratische Gemeinwesen wichtig.

Wolfgang Schmidt, Staatssekretär im BMF

Verlässliche und frei zugängliche Daten zu Gesundheit, Wirtschaft und Finanzen sind gerade in der aktuellen Situation grundlegend für eine informierte Öffentlichkeit. Mit dem ‚Dashboard Deutschland‘ tragen wir zu einem faktenbasierten demokratischen Diskurs bei. Die Informationen sind von jedem Endgerät und von jedem Ort aus direkt und nutzerfreundlich erreichbar. Damit schaffen wir einen echten Mehrwert im Sinne des Open-Data-Gedankens.

Dr. Markus Richter, Staatssekretär im BMI und IT-Beauftragter der Bundesregierung

Die hohe Dynamik der Corona-Krise und die damit einhergehende Unsicherheit verdeutlichen, wie wichtig zuverlässige Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung sind. Das ‚Dashboard Deutschland‘ stellt dazu eine Vielzahl von Daten und Indikatoren transparent auf einer zentralen Plattform bereit, die allen Interessierten aus Politik und Verwaltung, Unternehmen und Verbänden sowie Wissenschaft und Öffentlichkeit ab heute zur Verfügung steht.

Dr. Ulrich Nußbaum, Staatssekretär im BMWi

Zum Start des Angebots bietet das „Dashboard Deutschland“ bereits grundlegende Analysemöglichkeiten. Bis Mitte 2021 werden sowohl das inhaltliche Angebot als auch die technische Funktionalität weiter ausgebaut. Das „Dashboard Deutschland“ ist kostenfrei und ohne Registrierung nutzbar. Nach der Freischaltung am 15. Dezember 2020 ist das Angebot über die Internetauftritte des BMI, BMF, BMWi und des Statistischen Bundesamtes erreichbar.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 15.12.2020

Corona: Vor 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren wegen Offenlegungsfrist bis 31. Dezember 2020

Das Bundesamt für Justiz teilte am 16. Dezember 2020 mit, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde. Damit sollen angesichts der andauernden Coronavirus-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 16.12.2020

Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien: aktualisierte Hinweise zur „Abfärberegelung“

Unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG“ hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet. Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Anhand von sieben Beispielen wird die Thematik anschaulich dargestellt und acht Praxistipps zeigen Wege für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Die aktualisierte Auflage bringt u.a. einige Klarstellungen, berücksichtigt eine aktuelle BFH-Entscheidung und enthält erweiterte Fundstellen-Nachweise und Links.

Hintergrund ist, dass gerade einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen die Gefahr der Gewerblichkeit bergen. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter. Auf derartige Konstellationen geht die Standortbestimmung explizit ein.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.12.2020

Umsatzsteuer: Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU

1 Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu nun das im Schreiben vom 10.12.2020 Dargestellte, das folgendermaßen gegliedert ist:

  1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland
  2. Behandlung von Lieferungen vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt
  3. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 4. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet
  4. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen
  5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  6. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
  7. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
  8. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen
  9. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie auf nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das vollständige Schreiben finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 – S-7050 / 19 / 10001 :002 vom 10.12.2020

Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen

Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 10.12.2020 veröffentlichten Urteil vom 14.08.2020 14 K 139/20 entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstattet habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – anders als bei anderen Sonderausgaben – keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom 14.03.2012 – IV C 4 – S-2221 / 07 / 0012 :012 regele die Streitfrage ebenfalls nicht.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG könnten Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Entgegen der Ansicht der Kläger lasse sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthalte, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten. Auch führe der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.

Die Kläger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 54/20 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 139/20 vom 14.08.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 54/20)

Sprachregelung Bund/Länder zur Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50.

Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.

Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen. Bei vorschüssig gezahlten Gehältern werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich erst in der Abrechnung für Februar auswirken (z. B. bei Beamten). Wird der Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).

Darüber hinaus sind von der vollautomatischen Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung folgende Fälle ausgenommen:

  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern,
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31. Dezember 2020 ab.

Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nach Januar 2021 und einer Gültigkeit ab Januar 2021 als ELStAM gespeichert, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Ab Februar 2021 erstmals als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz beantragte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können ab dem Folgemonat der Antragstellung als ELStAM gespeichert werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht in den ELStAM berücksichtigen lassen möchten, sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, hat sich hingegen nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Prüfen Sie Ihre ersten Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsabrechnungen für das Jahr 2021! Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden sein, nehmen Sie bitte formlos (über ELSTER – www.elster.de –, schriftlich oder telefonisch) Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf. Alternativ können Sie dafür auch den „Antrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)“ verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und können postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.

Für das Jahr 2021 ggf. festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen können unter Berücksichtigung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag herabgesetzt werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.12.2020

Finanzausschuss: Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Der Finanzausschuss beschloss am 09.12.2020 auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (19/22850). Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es in der Begründung des Änderungsantrages heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. “Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt”, heißt es in dem Änderungsantrag. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.

Die Koalitionsfraktionen hatten insgesamt 42 Änderungsanträge zum Jahressteuergesetz mit ihrer Mehrheit beschlossen. Zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge der Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt. Dem Entwurf des Jahressteuergesetzes in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu, die FDP-Fraktion stimmte dagegen, während sich die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Die von der Koalition eingefügten Änderungen betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk, und Ortsverschönerung aufgenommen.

Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.

Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro beziffert. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.

Eine Ergänzung nahm der Ausschuss bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31 Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen. In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition in den Antrag.

Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Wie es in dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen dazu heißt, könnten Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, heißt es in der Begründung des Änderungsantrag

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.12.2020

Eine im Rahmen des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar

Dem Kläger entstanden in den Jahren 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Ausbildung zum Berufspiloten. Zuvor hatte der Kläger seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache abgeleistet. Zu Beginn des Zivildienstes hatte der Kläger erfolgreich an einer Ausbildung zum Rettungshelfer teilgenommen. Diese Ausbildung hatte ca. 7 Wochen gedauert und 320 Stunden Theorie und Praxis umfasst.

Der Kläger begehrte den Abzug der Aufwendungen für seine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte geltend, dass das im Jahr 2011 mit Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2004 eingeführte Werbungskostenabzugsverbot nicht entgegenstehe, weil es sich bei seiner Pilotenausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt habe. Mit der Ausübung des anerkannten Berufs eines Rettungshelfers hätte er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Es handele sich daher bei seiner Ausbildung zum Rettungshelfer um eine Erstausbildung.

Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug und berücksichtigte die geltend gemachten Ausbildungskosten nur im Rahmen der geltenden Höchstbeträge als Sonderausgaben. Dies bestätigte das Finanzgericht Düsseldorf in seinem klageabweisenden Urteil. Die Richter sahen in der Ausbildung des Klägers zum Berufspiloten dessen Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG mit der Folge der Geltung des vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigten Werbungskostenabzugsverbots.

Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Rettungshelfer erfülle nicht die Anforderungen an eine Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. Der Senat legte hierzu den Begriff der Berufsausbildung anhand der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Norm aus. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine nur wenige Wochen dauernde Unterrichtung keine Erstausbildung sein könne. Es habe sich um eine kurze Einweisungszeit gehandelt. Zivildienstleistende seien regelmäßig zum Rettungshelfer ausgebildet worden, um im Rettungsdienst oder Krankentransport eingesetzt werden zu können. Sie seien zumeist als Fahrer des Rettungs- oder Krankenwagens sowie als Assistenten der höher qualifizierten Rettungssanitäter tätig geworden. Die Richter führten außerdem aus, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer weder der Vorbereitung auf das Berufsziel als Pilot gedient noch Voraussetzung für die spätere Berufsausübung, sondern allenfalls hierfür nützlich gewesen sei.

Nach fast sieben Jahren endete mit dem Urteil des 14. Senats vom 24.09.2020 das finanzgerichtliche Klageverfahren, das zwischenzeitlich im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren, in dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG eingeholt worden war, ruhte. Der Streit ist allerdings noch nicht beendet. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 41/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 3796/13 vom 24.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI R 41/20)