Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gewinn aus der Rückübertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung als nicht steuerbarer Vorgang auf der privaten Vermögensebene

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

Der Kläger war bei der A-GmbH in führender Position angestellt. Im Rahmen eines Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin, an dem nur ausgewählte Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten, erwarb er im Jahr 2007 eine Beteiligung an der A-GmbH i. H. v. 0,05 %. Der vom Kläger zu zahlende Kaufpreis wurde anhand einer vertraglich festgelegten Berechnungsformel ermittelt, in die die Geschäftsergebnisse der Vorjahre und ein Kapitalisierungsfaktor von 15,9 einflossen.

Der Anteilserwerb erfolgte unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Bedingungseintritts sollte die Beteiligung unmittelbar an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte, zurückfallen. Die von der B-GmbH zu zahlende Gegenleistung sollte in analoger Weise wie die Höhe des Kaufpreises ermittelt werden. Als Untergrenze für die Gegenleistung wurde das anteilig ausgewiesene Eigenkapital der A-Gruppe vereinbart. Die Höhe des Rückerwerbspreises war außerdem vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer abhängig (“Good Leaver/Bad Leaver-Regelung”).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2012 beendet. Im Jahr 2013 zahlte die B-GmbH dem Kläger den Kaufpreis für die Rückübertragung seiner Mitarbeiterbeteiligung.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Gewinn aus der Rückübertragung der Anteile an der A-GmbH im Jahr 2013 zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.

Dagegen hat der Kläger sich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 22.10.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf den angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid aufgehoben. Der Senat entschied, dass keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vorlägen.

Der Veräußerungsgewinn sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite. Für einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang spreche zwar die Abhängigkeit der Höhe des Rückerwerbspreises von dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer. Gegen die Einordnung als Arbeitslohn spreche aber, dass der Kläger ein Verlustrisiko getragen habe. Denn als Untergrenze für den Rückerwerbspreis sei das anteilige Stammkapital der Gesellschaft festgelegt worden, das durch Verlustvorträge aufgebraucht oder negativ hätte werden können.

Außerdem sei weder der Erwerb noch die Veräußerung des Geschäftsanteils verbilligt erfolgt. Für die Preisfindung sei von den Vertragsparteien ein vereinfachtes Bewertungsverfahren vereinbart worden, dessen Ergebnisse marktgerecht seien. Der vereinbarte Kapitalisierungsfaktor i. H. v. 15,9 und der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahren im Jahr 2012 i. H. v. 14,4092 würden nicht stark voneinander abweichen.

Die Rückübertragung der Beteiligung erfülle auch keinen anderen Einkünftetatbestand. Wegen der geringen Beteiligungshöhe scheide eine Besteuerung nach § 17 EStG aus. Aufgrund des Erwerbs vor dem 01.01.2009 lägen auch keine Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG vor. Eine Besteuerung nach § 23 EStG scheide wegen Überschreitens der Haltedauer von mindestens einem Jahr aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 2209/17 vom 22.10.2020 (nrkr)

Wegfall der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht die Selbstnutzung des Familienheims hindern

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war.

Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen.

Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler – insbesondere altersbedingter – Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sei. Die Richter werteten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug nicht als solche “zwingenden Gründe”.

Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes seien allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, sei kein zwingender Grund. Es sei der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie habe bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und habe die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 08.01.2020 war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 4 K 3120/18 vom 08.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: II R 18/20)

BFH: Einkommensteuerpflicht eines Gastarztstipendiums

Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 08.07.2020 entschieden (Az. X R 6/19).

Die Klägerin absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universitätsklinik eine Weiterbildung zur Fachärztin. Während dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar tätig. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgemäß nicht entlohnt, sondern erhielt zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten aus Libyen monatliche Stipendien. Das Finanzamt besteuerte die Leistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht (FG) meinte hingegen, die Stipendien seien keine steuerbaren Einnahmen und gab der Klägerin Recht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Stipendien oder Studienbeihilfen können – so der BFH – einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge i. S. von § 22 Nr. 1 EStG sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z. B. Arbeitslohn) zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt würden. An einer solchen Freiwilligkeit fehle es, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegenüberstehe. Im Streitfall seien zwar weder die Facharztweiterbildung an sich noch die Erwartung, die Klägerin werde nach ihrer Weiterbildung als Fachärztin in Libyen tätig sein, als Gegenleistung für das Stipendium anzusehen. Der BFH hob allerdings hervor, dass die Facharztweiterbildung in Deutschland grundsätzlich im Rahmen einer vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit erfolge. Sollten daher die Leistungen aus einem Stipendium an die sich aus der Gastarzttätigkeit ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und auch die fehlende Entlohnung ausgleichen, stelle sich das Stipendium zumindest auch als Gegenleistung für die Tätigkeit dar und wäre steuerbar. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit nicht dem Stipendiengeber, sondern einem Dritten (Klinik) zugutekomme. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG sei ausgeschlossen, wenn der Gastarzt weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet sei.

Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem BFH ausreichende tatsächliche Feststellungen sowohl zur Ausgestaltung des zwischen der Universitätsklinik und der Klägerin bestehenden Rechtsverhältnisses als auch zu den Bedingungen ihres Stipendiums. Diese hat das FG nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 58/20 vom 10.12.2020 zum Urteil X R 6/19 vom 08.07.2020

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder – Vereinfachungs- und Anwendungsregelung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Folgendes:

1. Entscheidung des BFH vom 9. Januar 2013 (BStBl II 2019 S. 150)

Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Individual-, Pooleinheits- und Einheitsleergut richtet sich vorbehaltlich der Tz. 2 nach den vom BFH in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2013 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen und orientiert sich am zivilrechtlichen Eigentumsübergang.

2. Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige Einheitsleergut weiterhin wie Individualleergut bilanziell abbildet und auf der Passivseite der Bilanz entsprechend verfährt. Hat der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr, das nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens endet, auf die Ausübung dieses Wahlrechtes unwiderruflich verzichtet, ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Die Entscheidung ist einheitlich für den gesamten Betrieb zu treffen.

3. Anwendungsregelung

Macht der Steuerpflichtige von der Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Tz. 2 keinen Gebrauch, kann er den Gewinn aus der Auflösung der nach der bisherigen Verwaltungsauffassung gebildeten Rückstellungen (vgl. BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005, BStBl I S. 715) und der Aktivierung des am Lager befindlichen Einheitsleergutes im Umlaufvermögen auf einen Zeitraum verteilen, der spätestens am 31. Dezember 2029 endet. Die gebildete Rücklage ist dabei jährlich mit mindestens dem Teil gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung des entstandenen Buchgewinns über den gesamten Auflösungszeitraum ergibt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133 / 19 / 10002 :013 vom 08.12.2020

DBA: Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der BRD und der zuständigen Behörde der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2019 beginnende Wirtschaftsjahre

Anliegend übersendet das BMF die am 23. November 2020 und am 2. Dezember 2020 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2019.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2019 und vor dem 1. Januar 2020 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch im März 2021 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten drei Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017 und 2018 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens für das am 14. August 2020 in Berlin gezeichnete Regierungsabkommen mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.

  • Die Erklärung finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :004 vom 08.12.2020

DBA: Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 12./27. November 2020

Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./27. November 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 27. November 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultationsvereinbarung anwendbar.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-POL / 19 / 10006 :002 vom 08.12.2020

DBA: Abkommen mit Kamerun auf dem Gebiet der Luftfahrt

Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun gibt es bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen Deutschland und Kamerun abgebaut werden.

Mit der Unterzeichnung sind die Verhandlungen zu diesem Abkommen abgeschlossen.

Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen, Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem das Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat und im anderen Vertragsstaat von entsprechender Besteuerung freizustellen.

Nach der innerstaatlichen Ratifikation in beiden Vertragsstaaten tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2020 in Kraft getreten. Es ist daher ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

  • Das Abkommen finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.12.2020

COVID-19-Impfstoffe und Testkits können ohne Mehrwertsteuer beschafft werden

Die EU-Mitgliedstaaten können Krankenhäuser in der EU, Angehörige der Gesundheitsberufe und Einzelpersonen beim Ankauf von COVID-19-Impfstoffen und Testkits von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreien. Die von allen Mitgliedstaaten am 7. Dezember einstimmig angenommenen Maßnahmen basieren auf einem Vorschlag der Kommission vom 28. Oktober. „Die heutige Einigung macht es möglich, COVID-19-Impfstoffe in der gesamten EU mehrwertsteuerbefreit zu beschaffen. Ich gratuliere allen Beteiligten zu der extrem schnellen Annahme der neuen Vorschriften, die zur Senkung der Kosten für Impfstoffe und Testkits beitragen“, sagte Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. „Eine erfolgreiche Verteilung dieser Impfstoffe ist unerlässlich, damit Europa die Pandemie überwinden kann. Dies hat in den kommenden Monaten absolute Priorität.“

Die Maßnahmen ermöglichen es den EU-Ländern, die Mehrwertsteuer für Impfstoffe und Testkits, die an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen sowie die damit verbundenen Dienstleister verkauft werden, zeitlich befristet auszusetzen. Derzeit können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf Impfstoffe zwar senken, jedoch nicht den Nullsatz anwenden. Für Testkits gibt es dagegen keinerlei Steuererleichterungen. Gemäß der geänderten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nun sowohl für Impfstoffe als auch Testkits niedrigere Steuersätze anwenden oder sie ganz von der Mehrwertsteuer befreien.

Die Coronavirus-Pandemie erfordert in allen Politikbereichen außergewöhnliche Maßnahmen der Behörden. Nach den jüngsten, bahnbrechenden Ankündigungen weltweit führender Arzneimittelunternehmen intensiviert die Kommission derzeit ihre Vorbereitungen für die Bereitstellung neuer Impfstoffe in der EU.

Die EU-Zoll- und Steuerpolitik wird weiterhin eine wichtige Rolle beim Zugang zu diesen wichtigen medizinischen Versorgungsgütern spielen und gleichzeitig die Sicherheit aller Produkte gewährleisten, die in der EU auf den Markt gebracht werden.

Nächste Schritte

Damit die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften umgehend umsetzen können, gelten sie ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie gelten bis Ende 2022, oder bis eine Einigung über den anhängigen Vorschlag der Kommission zu neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze erzielt ist, sollte dies vor diesem Datum erfolgen.

Weitere Informationen:

TAXUD-Meldung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN•••

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID‑19-Impfstoffe und ‑In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

Mitteilung über zusätzliche COVID-19-Maßnahmen und Pressemitteilung Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• zum Wiederaufflammen der Corona-Pandemie

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Kläger leistet dort Schichtarbeit. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt zu zahlen. Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 % vor. Der Kläger meint, die Halbierung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit widerspreche den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Danach gehen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren aus als von gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Mit seiner Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen hat. Die Beklagte hält die Tarifnorm für wirksam. Der höhere Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen. Sie büßten die Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht ein.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nach Auffassung des Senats miteinander vergleichbar. Nach dem Manteltarifvertrag ist bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer kann daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, lassen sich dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Der Kläger kann den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).

Der Zehnte Senat hat der Klage auch in dem Parallelverfahren – 10 AZR 335/20 – stattgegeben.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Urteil 10 AZR 334/20 vom 09.12.2020

Verschieden hohe Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen müssen durch ein Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, das der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie* anzuwenden. Der Tarifvertrag regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % der Stundenvergütung beträgt. Die Klägerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20 %. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten. Führen tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) durch, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten? Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der Charta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen?

Diese Fragen stellen sich auch für eine große Zahl von anderen Tarifverträgen.

Anmerkungen

*Die vollständige Bezeichnung lautet: Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24. März 1998

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen auch in dem Parallelverfahren – 10 AZR 333/20 (A) – vorgelegt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Beschluss 10 AZR 332/20 (A) vom 09.12.2020