Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Wohnungsbegriff i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG

Leitsatz

Eine Wohnung i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm hat.

BFH, Urteil II R 20/14 vom 04.12.2014

Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohn-steueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

Leitsätze

1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).

2. Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2014  8 V 8135/14 aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 16. Juni 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

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I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) beschäftigt in seiner Kanzlei mehrere Rechtsanwälte und bezahlt für diese Beiträge an den Deutschen Anwaltsverein (DAV). Auf Antrag des Antragstellers erteilte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt –FA–) am 7. Januar 2010 die Auskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass diese Zahlungen nicht als Sachbezug zu versteuern seien. Im Zeitraum Mai 2012 bis Juni 2013 fand beim Antragsteller eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt, die zu dem von der erteilten Auskunft abweichenden Ergebnis führte, dass die Beiträge an den DAV als Werbungskostenersatz steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dabei berief sich die Prüferin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 2009 VI R 32/08 (BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462). Mit Bescheid vom 24. März 2013 widerrief das FA daraufhin die Anrufungsauskunft vom 7. Januar 2010 mit der Begründung, dass die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung zu einer neuen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geführt hätten.
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Gegen den Widerruf der Auskunft legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte mit Bescheid vom 16. August 2013 den Antrag auf AdV mit dem Hinweis ab, der Widerruf der Anrufungsauskunft sei kein vollziehbarer Verwaltungsakt.
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Der Einspruch gegen den Widerruf der Auskunft blieb erfolglos. Das FA leitete seine Widerrufsbefugnis aus § 207 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) analog ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Widerruf eine Ermessensentscheidung sei, bei der das Vertrauen in den Bestand der erteilten Auskunft und das Gebot der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegeneinander abzuwägen seien. Die Anrufungsauskunft verstoße gegen materielles Recht und sei deshalb rechtswidrig. Daher müsse die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Antragstellers in den Bestand der erteilten Auskunft zurücktreten, zumal der Antragsteller infolge der Zusage keine Dispositionen getroffen habe, von denen er sich nicht lösen könne.
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Daraufhin erhob der Antragsteller Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte zugleich AdV.
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Das FG gab dem Antrag auf AdV gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Beschluss vom 11. August 2014  8 V 8135/14 statt und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Antrag sei statthaft, insbesondere sei der Widerruf der Anrufungsauskunft ein vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 FGO, da dem Antragsteller durch den Widerruf eine Rechtsposition (Vertrauensschutz für eine bestimmte Vorgehensweise beim Lohnsteuerabzug) entzogen würde. Der Antrag sei auch begründet. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Widerruf der Anrufungsauskunft rechtmäßig sei. Das FA treffe im Rahmen des § 207 Abs. 2 AO analog eine Ermessensentscheidung, die eine gründliche Prüfung der „richtigen“ Rechtslage voraussetze. Die Aufhebungsentscheidung enthalte keine solche Prüfung. Insbesondere lasse diese eine Gesamtabwägung in Bezug auf den konkreten Einzelfall vermissen.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Es beantragt, den AdV-Beschluss des FG vom 11. August 2014  8 V 8135/14 aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das FG half der Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 3. September 2014  8 V 8135/14).

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist statthaft, da sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Sie wurde form- und fristgerecht i.S. des § 129 Abs. 1 FGO beim FG eingelegt.
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2. Sie ist auch begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag auf AdV hinsichtlich des Widerrufs der Anrufungsauskunft als unzulässig abgelehnt, da dieser nicht statthaft ist.
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a) Das Gericht der Hauptsache kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz FGO auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1  2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO soll dies erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Statthaftigkeit eines Antrags auf AdV setzt dabei voraus, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 220).
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b) Der Widerruf der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist nicht vollziehbar.
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Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt (Senatsurteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BFHE 244, 572, BStBl II 2014, 894, und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 1734). Demgemäß erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass das FA mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten. Die Wirkung eines Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft geht damit nicht über die Negation des zuvor Erklärten hinaus. Vollziehbar sind jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation beschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2009 VII S 22/09, BFH/NV 2009, 1599). Ein Antrag auf AdV ist daher nicht statthaft.
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3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens (§§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 143 Rz 3, 22; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz 13).

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.1.2015, VI B 103/14

 

Gebäudefeuerversicherung – Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme

Persönliche Zurechnung von Zahlungen

Leitsatz

  1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.
  2. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Quelle: BFH, Urteil IX R 1/14 vom 02.12.2014

Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg rechtmäßig

Die Höhe der Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg ist rechtmäßig. Dies hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 19.03.2015 entschieden. Antragsteller in zwei Normenkontrollverfahren waren Spielhallenbetreiber.

Der Senat sah trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungssteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12 % auf 18 % in Kiel sowie von 12 % auf 20 % in Flensburg die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten. Die Steuer sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin eine Aufwandssteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen – den Spieler – weitergegeben werden könne. Auch hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50 % in Kiel und um mehr als 66 % in Flensburg sah das Gericht die allein durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt. Das sog. Erdrosselungsverbot schütze nicht vor betriebswirtschaftlich falschem Verhalten und verschaffe keinen Anspruch darauf, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein ausreichender Markt vorhanden sei, steuerlich entlastet würden.

Quelle: OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 19.03.2015 zu den Urteilen 2 KN 1/15 (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel) vom 19.03.2015

 

Renten steigen zum 1. Juli

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld: In Westdeutschland steigen die Altersbezüge um 2,10 Prozent, in Ostdeutschland um 2,50 Prozent. Grund für die Erhöhung ist die gute wirtschaftliche Lage.

„Für die mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner ist die diesjährige Rentenanpassung eine gute Nachricht. Auch sie profitieren von der guten wirtschaftlichen Lage“, so Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. Die Deutsche Rentenversicherung und das Statistische Bundesamt haben die Rentenanpassung ausgerechnet.

Seit 1957 ist die Rente an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern gekoppelt. Dadurch nehmen die Rentnerinnen und Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teil. Nahles unterstrich in einer Pressemitteilung, dass dieses System sich über Jahrzehnte bewährt habe: „Rekordbeschäftigung und steigende Löhne sorgen für verlässliche und nachhaltige Rentenfinanzen.“

Der Osten holt weiter auf
Mit der diesjährigen Anpassung steigt der aktuelle Rentenwert für die ostdeutschen Bundesländer und erreicht 92,6 Prozent des Westwerts. Bisher waren es 92,2 Prozent. Auf Basis der vorliegenden Daten erhöht sich der Rentenwert West von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. Der aktuelle Rentenwert Ost steigt von 26,39 Euro auf 27,05 Euro.

Wie genau funktioniert die Rentenanpassung?
Die Renten werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Anpassung hängt von einigen Faktoren ab: Der wichtigste ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Vorjahr. Die Lohnentwicklung ist deshalb so wichtig, weil die Renten aus den Beiträgen der Beschäftigten bezahlt werden.

Steigen also Löhne und Gehälter, erhöhen sich in der Regel im Folgejahr die Renten. Steigen die Löhne und Gehälter nicht, sind auch keine Rentenerhöhungen zu erwarten. Die für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 relevante Lohnsteigerung beträgt 2,08 Prozent in den alten Ländern und 2,50 Prozent in den neuen Ländern.

Das Rentenpaket
Insgesamt hat sich im vergangenen Jahr vieles bei der Rente getan. Nahles verweist in ihrer Mitteilung auf das zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Rentenpaket, mit dem viele Gerechtigkeitslücken geschlossen wurden: „Wir honorieren die Lebensleistung, die Mütter mit der Erziehung ihrer Kinder erbracht haben. Und wir stärken die Anerkennung langer Jahre der Beschäftigung mit Beiträgen für die Rentenversicherung.“

Nicht zuletzt seien die Beiträge zur Rentenkasse zum 1. Januar 2015 gesenkt worden. Die Ministerin erklärt, man sorge damit auch für die jungen Menschen. Denn die junge Generation von Beitragszahlerinnen und Beitragszahler dürfe nicht überfordert werden.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des BMAS.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.03.2015

Erbschaftsteuer „3.0“ – Die Diskussion ist eröffnet

Das Durchsickern der von Politik, Wirtschaft und Beratung herbeigesehnten Eckpunkte des Bundesfinanzministers zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes hat Ende Februar wider alle Erwartungen einen steuerpolitischen Orkan ausgelöst. Aus den Reihen der CSU wurde dem Minister eine mittelstandsfeindliche Überreaktion vorgeworfen. Auch Vertreter aus dem Wirtschaftslager der CDU erkannten deutlichen Nachbesserungsbedarf. Die Wirtschaft war angesichts der Pläne entsetzt. Ein Teil der Familienunternehmer sah den Bundesfinanzminister mit den Plänen sogar die Axt rausholen und an die Unternehmen ansetzen. Nur eine Reihe von Vertretern der SPD stand hinter Dr. Schäuble und meinte, dass seine Vorschläge in die richtige Richtung gehen. Mit seiner jüngsten Stellungnahme S 05/15hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) frühzeitig in die Diskussion eingebracht und erste praxisrelevante Überlegungen zur Erörterung gestellt.

Was ist dran an den Eckpunkten des Bundesfinanzministers?
Auf den Orkan reagierte Minister Dr. Schäuble, indem er sich für Gespräche offen zeigte. Er verwies aber darauf, dass die Eckpunkte alles in allem sehr maßvoll seien, und untermauerte seine Überlegungen ausführlich in einem mit einer Tageszeitung Anfang März geführtenInterview, welches gleichfalls auf der Internetseite des BMF abrufbar ist.

Die neue Lohnsummenregelung knüpft nicht mehr wie bisher an die Zahl der Arbeitnehmer an. Stattdessen soll auf deren Prüfung bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. Euro verzichtet werden.

Das neue Verschonungskonzept sieht vor, dass die Verschonung des begünstigten Vermögens bis zu einer erwerbsbezogenen Obergrenze von 20 Mio. Euro gilt, welche als Freigrenze ausgestaltet wird. Innerhalb der Freigrenze soll an dem bisherigen Begünstigungskonzept (85 %- oder 100 %-Verschonung unter Einhaltung der bisherigen Haltefristen und der Lohnsummenregelung) festgehalten werden. Bei Übersteigen der Freigrenze unterliegt das gesamte Vermögen der Steuer. In die Prüfung, ob der Erwerber trotzdem verschonungsbedürftig ist, werden das bereits vorhandene sowie das mit der Erbschaft bzw. Schenkung übergegangene Privatvermögen einbezogen. Kann der Erwerber die Steuerschuld daraus nicht sofort begleichen, wird eine Stundung erwogen. Reichen die sofort verfügbaren Mittel teilweise aus, die Steuerschuld zu tilgen, wird erwogen, den Restbetrag zu erlassen. Dann müssen allerdings die bisherigen Haltefristen und die Lohnsummenregelung eingehalten werden.

Wie sieht der DStV die Eckpunkte?
Der DStV unterstützt in seiner Stellungnahme S 05/15 das Anliegen, das Erbschaftsteuerrecht lediglich „minimalinvasiv“ und verfassungsfest zu reformieren. Er erachtet die vorgelegten Eckpunkte insoweit als gute Grundlage für die weiteren Erörterungen. Mit einer erneuten Gratwanderung an der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit und den damit einhergehenden Rechts- sowie Planungsunsicherheiten wäre weder den Steuerpflichtigen noch den Steuerberatern geholfen.

Von besonderer Relevanz für die Beratungspraxis erscheinen dem DStV die BMF-Eckpunkte „Abgrenzung begünstigtes Vermögen vom Verwaltungsvermögen“ sowie bewertungsrechtliche Problemfelder, die im engen Zusammenhang mit der Bestimmung derObergrenze stehen. Zu diesen Eckpunkten gab er erste praxisrelevante Denkanstöße.

Nach den BMF-Eckpunkten soll der Begriff des begünstigten Vermögens neu definiert werden und der bisherige Verwaltungsvermögenskatalog entfallen. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen soll künftig vollständig besteuert werden. Die Überlegungen sehen zudem vor, dass die betrieblichen Schulden im Sinne einer konsolidierten Nettobetrachtung anteilig dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zugeordnet und von diesem abgezogen werden. Beträgt der Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 10 % oder weniger, soll dies unschädlich sein.

Für die Bestimmung des begünstigten betriebsnotwendigen Vermögens soll künftig der Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit maßgeblich sein. Dienen Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % dem Hauptzweck, sollen sie zum begünstigten Vermögen zählen. Dienen sie hingegen nur bis zu 50 % dem Hauptzweck oder losgelöst vom Betrieb der Vermögensverwaltung, unterliegen sie der Besteuerung.

Erweiterung des Steuersubstrats (auch) für KMU und tatsächliche Praxisfolgen
Der DStV weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich durch diese Überlegungen künftig das Steuersubstrat und damit die Steuereinnahmen zwangsläufig steigern werden, so dass auch die Erwerber von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) von einer bisher nicht abschätzbaren Steuermehrbelastung betroffen sein können. Daher bestehe auch beim Erwerb von KMU das Risiko, dass deren Erwerber zur Begleichung der Steuerschuld – mangels ausreichendem Privatvermögen – Kapital aus dem Unternehmen ziehen und sich daraus eine Gefährdung der Arbeitsplätze ergibt. Der DStV regt für die politischen Gespräche an, dass solche negativen Wechselwirkungen zunächst sorgfältig geprüft und die Ergebnisse Eingang in die Reform finden sollten.

Darüber hinaus birgt nach Ansicht des DStV eine Neufassung des Begriffs des betriebsnotwendigen bzw. nicht betriebsnotwendigen Vermögens streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten im tatsächlichen Bereich. Bereits die genaue Bestimmung des Hauptzwecks der unternehmerischen Tätigkeit dürfte schwierig sein. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob dafür auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder aber auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden soll.

Zudem würde künftig zur Ermittlung der Steuer im Einzelfall die genaue Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den unterschiedlichen Vermögensbereichen erforderlich. Diese Vorgehensweise dürfte die Steuerberatung erschweren, personelle Kapazitäten bündeln und die endgültige Steuerfestsetzung in die Länge ziehen.

Rechtliche Konkretisierung der Abgrenzungskriterien
Der DStV erachtet die systematische Einordnung der in den Eckpunkten angedachten Begriffsbestimmungen zum betriebsnotwendigen sowie nicht betriebsnotwendigen Vermögen in das geltende Recht als noch sehr unbestimmt. Die Vorgaben decken sich, wie der DStV in seiner Stellungnahme aufzeigt, weder mit den gegenwärtig geltenden bewertungsrechtlichen noch mit den ertragsteuerlichen Begriffsbestimmungen.

Um künftige Irritationen sowie systematische Verwerfungen zu vermeiden, regt der DStV die genaue Prüfung der Einordnung sowie eine gesetzliche Klarstellung an. Zudem sollte bei den bevorstehenden Präzisierungen insbesondere darauf geachtet werden, dass keine Wirtschaftsgüter besteuert werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen – und gerade nicht aus gestalterischen Gründen – dem Unternehmen zugehören.

Aufgrund der in seiner Stellungnahme aufgezeigten Hintergründe spricht sich der DStV in puncto der weiteren Präzisierung der Abgrenzungskriterien für Folgendes aus:

Da durch die vorgesehene vollständige Besteuerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens auch KMU von einer Steuermehrbelastung betroffen sein dürften, für die das BVerfG dem Grunde nach eine weitgehende Verschonung als verfassungsgemäß erachtet hat, sollten die betroffenen Einzelsachverhalte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig geprüft und eine rechtliche Lösung mit Augenmaß gefunden werden.

Die Abschaffung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG sollte überdacht werden. Gegen die Abschaffung spricht, dass das insoweit definierte Verwaltungsvermögen inzwischen geübte Praxis ist. Allerdings dürfte die vollständige Besteuerung der von dem Katalog umfassten Wirtschaftsgüter vielfach den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen nicht gerecht werden. Soweit ein Festhalten am bisher geltenden Verwaltungsvermögen erwogen würde, müsste ein angemessener Abschlag für vorgenannte Verzerrungen vorgesehen sein.

Sollte der Katalog des Verwaltungsvermögens nicht beibehalten werden, sollte zwingend auf die durch den BFH und die Finanzverwaltung herausgebildeten ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien abgestellt werden. Nur so kann eine ansatzweise praxistaugliche Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen erreicht werden, die auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen flexibel Rechnung trägt. Trotz weiterhin bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall würde dadurch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden, insbesondere da sich über die Jahrzehnte eine ausgeprägte Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung entwickelt hat. Zudem entspricht diese ertragsteuerliche Anknüpfung dem Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Verwaltungsvermögenskatalogs. Schließlich wäre eine solche Anknüpfung ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung, dem keine erbschaftsteuerrechtlichen Grundlagen entgegenstehen dürften.

Ein Abstellen auf den bisherigen bewertungsrechtlichen, eng gefassten Ansatz zur Bestimmung des betriebsnotwendigen Vermögens lehnt der DStV ab. Wie er in seiner Stellungnahme aufzeigt, wird diese Begriffsbestimmung den wirtschaftlichen Verhältnissen von Unternehmen nicht gerecht.

Die Schaffung zusätzlicher rechtlicher Abgrenzungskriterien (neben den bewertungs- und ertragsteuerlichen Vorgaben) lehnt der DStV ebenfalls ab, da sie die Beratungspraxis in hohem Maße belasten würden.

Der DStV spricht sich schließlich deutlich gegen eine gesetzliche Positiv- sowie Negativliste aus, wie sie nach dem geltenden Recht für die Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist (§ 158 Abs. 3, 4 BewG). Zwar mag diese Vorgehensweise für die land- und forstwirtschaftliche Branche praxistauglich sein. Allgemein gehaltene Kataloge zur Bestimmung des Betriebsvermögens würden aber die vielfältigen Branchenspezifika nicht ausreichend berücksichtigen.

Obergrenze: Bewertungsrechtliche Problemfelder
Das Eckpunktepapier sieht für die Verschonung des begünstigten Vermögens eine erwerbsbezogene Obergrenze von 20 Mio. Euro vor. Grundsätzlich befürwortet der DStV die Festlegung eines bestimmten, betragsmäßigen Höchstwertes, da ein solches Kriterium relativ präzise und handhabbar ist.

Die gewählte Höhe der Obergrenze erachtet der DStV hingegen als sehr niedrig, insbesondere da durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften das Betriebsvermögen regelmäßig überbewertet ist. Im Zuge der anstehenden Erbschaftsteuerreform sollten aus seiner Sicht deshalb dringend die seit Jahren von der Wirtschaft, der Beratungspraxis sowie der Fachliteratur an den Gesetzgeber adressierten Problemfelder bei der realitätsgerechten Bewertung von Familienunternehmen behoben werden.

Nach der Praxiserfahrung der Steuerberater ergibt sich ein bewertungsrechtlicher Handlungsbedarf aufgrund der regelmäßig in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenenVerfügungsbeschränkungen (wie beispielsweise einer Verringerung der Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmebeschränkungen oder Verboten, Gesellschaftsanteile an außerfamiliäre Erwerber zu veräußern).

Darüber hinaus erhält die realitätsgerechte Bewertung eine zunehmende Bedeutung durch das anhaltende, von der EZB forcierte niedrige Zinsniveau. Dieses führt durch die Einbeziehung in die Bewertungsmethoden zu einer fern jeder Realität liegenden, überhöhten Bemessungsgrundlage. Gerade, weil diese Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen, obliegt es nach Ansicht des DStV dem Gesetzgeber, entsprechende Wechselwirkungen abzumildern und die rechtlichen Grundlagen für eine realitätsgerechte Bewertung zu schaffen.

Wie geht es weiter?
Nach intensiven Diskussionen zwischen den Finanzministern Mitte März beschlossen sie die Einrichtung einer fachlichen Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Die Erörterungen der Finanzminister werden Mitte Mai fortgesetzt. Der DStV wird die weitere Entwicklung konstruktiv begleiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 16.03.2015

 

Bekämpfung der Steuervermeidung von Unternehmen – EU-Kommission präsentiert Steuertransparenzpaket

Die Europäische Kommission hat am 18.03.2015 im Rahmen ihrer ambitionierten Agenda zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf Unternehmensebene und schädlichem Steuerwettbewerb in der EU ein Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt. Kernelement dieses Pakets ist der Vorschlag, für Steuervorbescheide einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen.

Die auf Unternehmensebene praktizierten Strategien zur Steuervermeidung kosten die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten jährlich Milliarden von Euro. Hierdurch werden die Grundsätze einer gerechten Verteilung der Steuerlast und eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen ausgehöhlt. Unternehmen machen sich die Komplexität der Steuerregelungen und die mangelnde Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zunutze, um Gewinne zu verlagern und ihre Steuerlast zu verringern. Es muss daher unbedingt für mehr Transparenz und Zusammenarbeit gesorgt werden, um aggressive Steuerplanung und missbräuchliche Steuerpraktiken wirksam eindämmen zu können.

Mit dem heutigen Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die für den Schutz ihrer Steuerbasis notwendigen Informationen erhalten und jene Unternehmen ausmachen können, die versuchen, sich der Zahlung ihres eigentlichen Steueranteils zu entziehen.

„Jeder muss seinen gerechten Anteil an den Steuern zahlen. Das gilt für multinationale Unternehmen ebenso wie für jeden anderen Steuerzahler. Mit dem heutigen Vorschlag für einen automatischen Informationsaustausch sollen die Steuerbehörden Steuerschlupflöcher oder eine doppelte Steuererhebung in den Mitgliedstaaten leichter feststellen können. In den kommenden Monaten werden wir konkrete Maßnahmen gegen Steuerschlupflöcher und Doppelbesteuerung vorschlagen. Wir sind fest entschlossen, das, was wir versprochen haben, konkret, glaubwürdig und gerecht umzusetzen“, so Vizepräsident Valdis Dombrovskis, der in der Kommission für den Euro und den sozialen Dialog zuständig ist.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte hierzu: „Unternehmen, die ihren gerechten Anteil an den Steuern nicht zahlen, und Steuerregelungen, die ihnen dies ermöglichen, werden nicht länger toleriert. Wir müssen dafür sorgen, dass der Ort, an dem Unternehmen ihre Gewinne erwirtschaften, auch der Ort ist, an dem sie besteuert werden. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten offener miteinander umgehen und zusammenarbeiten. Darauf zielt das heutige Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz ab.“

Transparenz bei Steuervorbescheiden
Im Mittelpunkt des Transparenzpakets steht ein Legislativvorschlag zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Steuervorbescheiden, die sich auf andere Mitgliedstaaten auswirken können. Mit diesem Vorschlag soll die Besteuerung transparenter werden.

Die Mitgliedstaaten tauschen zurzeit nur in sehr begrenztem Umfang Informationen über Steuervorbescheide aus. Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach eigenem Ermessen, ob ein Steuervorbescheid für einen anderen Mitgliedstaat von Belang sein könnte. Infolgedessen wissen die Mitgliedstaaten oft nicht, dass anderenorts in der EU ein Steuervorbescheid erteilt worden ist, der sich auf ihre eigene Steuerbasis auswirken könnte. Manche Unternehmen machen sich diesen Mangel an Transparenz zunutze, um ihren Steueranteil zu kürzen.

Um diesen Missstand zu beheben, schlägt die Kommission vor, den Ermessens- und Auslegungsspielraum zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten sollen jetzt verpflichtet werden, Informationen über ihre Steuervorbescheide systematisch auszutauschen. Die Kommission schlägt feste Zeitvorgaben vor: Alle drei Monate sollen die nationalen Steuerbehörden den anderen Mitgliedstaaten einen Kurzbericht über alle von ihnen erteilten Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung übermitteln. Die Mitgliedstaaten können dann zu einem Steuervorbescheid, der für sie von Belang sein könnte, nähere Einzelheiten anfordern.

Mithilfe des automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide werden die Mitgliedstaaten bestimmte Formen missbräuchlicher Steuergestaltung leichter feststellen und dagegen vorgehen können. Zudem wird dies einen faireren Steuerwettbewerb begünstigen, da die Steuerbehörden weniger geneigt sein dürften, Unternehmen selektive Steuervorteile zu gewähren, wenn andere Mitgliedstaaten Einblick nehmen können.

Sonstige Initiativen zur Steuertransparenz
Zum Transparenzpaket gehört auch eine Mitteilung, in der weitere Initiativen genannt werden, mit denen die EU-Agenda zur Steuertransparenz vorangebracht werden soll. Die vorgeschlagenen Maßnahmen im Überblick:

  • Prüfung etwaiger neuer Transparenzanforderungen an multinationale Unternehmen
    Die Kommission wird prüfen, inwieweit neue Transparenzanforderungen an Unternehmen wie die Offenlegung bestimmter Steuerinformationen durch multinationale Unternehmen durchsetzbar sind. Zielsetzung, Vorteile und Risiken einer solchen Initiative müssen allerdings sorgfältig abgewogen werden. Die Kommission wird deshalb die möglichen Auswirkungen zusätzlicher Transparenzanforderungen untersuchen, um später auf einer fundierten Grundlage entscheiden zu können.
  • Reform des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung
    Der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung gehört zu den wichtigsten Instrumenten der EU, die einen gerechten Steuerwettbewerb gegenüber Unternehmen gewährleisten. In diesem Kodex sind die Kriterien aufgeführt, nach denen sich entscheidet, ob eine Steuerregelung schädlich ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, schädliche Steuermaßnahmen, die gegen den Kodex verstoßen, aufzuheben. Die Mitgliedstaaten kommen regelmäßig zusammen, um die Einhaltung des Kodexes zu überprüfen. Im Laufe der Zeit hat der Kodex jedoch an Wirksamkeit eingebüßt, weil seine Kriterien für schädliche Steuerregelungen ausgefeiltere Formen missbräuchlicher Steuergestaltung auf Unternehmensebene nicht erfassen. Um einen fairen, transparenten Steuerwettbewerb innerhalb der EU zu gewährleisten, wird die Kommission deshalb zusammen mit den Mitgliedstaaten den Verhaltenskodex und das Mandat der Gruppe „Verhaltenskodex“ überarbeiten.
  • Quantifizierung des Ausmaßes von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung
    Die Kommission und Eurostat werden gemeinsam mit den Mitgliedstaaten nach Wegen suchen, wie das Ausmaß von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zuverlässig geschätzt werden kann. Es gibt immer mehr Hinweise darauf, dass Steuerhinterziehung und -vermeidung weit verbreitet sind und beträchtliche Steuerausfälle verursachen. Eine präzise Quantifizierung ihres Ausmaßes und ihrer Wirkungen war bisher aber nicht möglich. Zuverlässige Statistiken über das Ausmaß und die Auswirkungen von Steuerhinterziehung und -vermeidung würden ein gezielteres Vorgehen ermöglichen.
  • Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie
    Die Kommission schlägt vor, die Zinsbesteuerungsrichtlinie aufzuheben, da ihre Bestimmungen inzwischen in weiterreichenden EU-Vorschriften aufgegangen sind, die einen umfassenden automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Einkünften aus Sparguthaben (IP/13/530), vorschreiben. Durch die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie wird ein einheitlicher Rahmen für den automatischen Austausch von Finanzinformationen geschaffen, mit dem Rechtsunsicherheit und zusätzlicher Aufwand für Steuerbehörden und Unternehmen vermieden werden.

Nächste Schritte
Die beiden Legislativvorschläge des Steuertransparenz-Pakets werden an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Der Rat beschließt über die Vorschläge nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Die Mitgliedstaaten sollten sich bis Ende 2015 über den Vorschlag für den Informationsaustausch über Steuervorbescheide einigen, damit die Bestimmungen am 1. Januar 2016 in Kraft treten können. Da der Europäische Rat die Kommission im Dezember 2014 zur Vorlage dieses Vorschlags aufgefordert hatte, ist zu erwarten, dass die politische Bereitschaft für eine rechtzeitige Einigung vorhanden ist.

Die nächste große Etappe ist der Aktionsplan zur Unternehmensbesteuerung, der noch vor dem Sommer vorgelegt werden soll. Dieser zweite Aktionsplan wird Maßnahmen gewidmet sein, die die Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt gerechter und effizienter machen sollen. Hierzu zählt unter anderem der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der wieder ins Gespräch gebracht werden soll. Des Weiteren werden Überlegungen angestellt, wie die neuen OECD/G20-Maßnahmen zur Bekämpfung der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung (BEPS) in die EU-Regelungen übernommen werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.03.2015

 

Kommission schließt wegweisendes Steuerabkommen mit der Schweiz ab

Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Schweiz zur Steuertransparenz abgeschlossen.

Ab 2018 werden die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz automatisch Kontendaten austauschen. Damit können EU-Bürger nicht mehr länger undeklarierte Einkommen auf Schweizer Konten vor dem Finanzamt verstecken.

Pierre Moscovici, Kommissar für Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zoll, sagte: „Heute gehen wir einen entschiedenen Schritt voran in Richtung totaler Steuertransparenz zwischen der Schweiz und der EU. Ich bin sicher, dass unsere anderen Nachbarn bald folgen werden. Diese Transparenz ist wichtig, damit jeder Staat die Steuern eintreiben kann, die ihm zustehen.“

Die Mitgliedstaaten erhalten jährlich Name, Adressen, Steuernummern und Geburtsdaten ihrer Bürger mit Konten in der Schweiz, zusammen mit einer Reihe von Kontendaten. Dies ist im Einklang mit den OECD/G20-Standards für den automatischen Informationsaustausch.

Das Abkommen mit der Schweiz wurde am 19.03.2015 von den Unterhändlern der EU und der Schweiz initialisiert. Es muss formal noch vom Rat und der Schweizer Regierung angenommen werden. Damit wird noch vor dem Sommer gerechnet.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.03.2015

 

Mindestlohn – BStBK fordert Rechtssicherheit

Viele Regelungen zum Mindestlohn sind unklar oder auslegungsbedürftig. Hiervon sind Steuerberater betroffen, da sie im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung erste Ansprechpartner für ihre Mandanten sind. Die Tatsache, dass das Mindestlohngesetz Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsbuchführung und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hat, diese Auswirkungen durch das Mindestlohngesetz aber nicht geregelt werden, führt derzeit zu großer Rechtsunsicherheit. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf.

Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken: „In der Praxis führt der Mindestlohn zu großen Problemen. Wir Steuerberater sind für circa 25 % der Lohnabrechnungen aller Beschäftigten zuständig. Sollen diese Abrechnungen rechtssicher erfolgen, benötigen wir dringend verlässliche Grundlagen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung.“

Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, verabschiedete die Bundeskammerversammlung am 17. März 2015 eine Resolution in Düsseldorf.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 19.03.2015

 

Zwölf Prozent der Betriebe sind vom Mindestlohn betroffen

In zwölf Prozent der Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten arbeitete im Jahr 2014 mindestens ein Mitarbeiter, der weniger als 8,50 Euro in der Stunde verdiente. Dies zeigen Analysen auf Grundlage des IAB-Betriebspanels, einer jährlichen Betriebsbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

In Ostdeutschland sind mehr Betriebe vom Mindestlohn betroffen als in Westdeutschland. In Sachsen etwa beschäftigten 32 Prozent der Betriebe im Jahr 2014 mindestens einen Mitarbeiter für weniger als 8,50 Euro Stundenlohn, in Baden-Württemberg oder Hamburg lag dieser Anteil bei weniger als sieben Prozent.

Auch zwischen den Branchen lassen sich erhebliche Unterschiede bei der Betroffenheit der Betriebe vom Mindestlohn feststellen. Mit rund 30 Prozent war der Anteil im Gastgewerbe besonders groß. Ebenso waren beispielsweise im Einzelhandel mit etwa 25 Prozent oder im Bereich Verkehr und Lagerei mit knapp 20 Prozent vergleichsweise viele Betriebe vom Mindestlohn betroffen.

Im Durchschnitt liegt der Anteil der Beschäftigten, die vor der Einführung des Mindestlohns weniger als 8,50 Euro verdienten, in vom Mindestlohn betroffenen Betrieben bei 45 Prozent. „Die Intensität der betrieblichen Betroffenheit – gemessen am Anteil der Beschäftigten, die weniger als den Mindestlohn verdienten – variiert zwischen einzelnen Branchen stärker als zwischen Regionen“, erläutern die Arbeitsmarktexperten.

Die Ergebnisse beruhen auf der Befragung des IAB-Betriebspanels im Jahr 2014, die zwischen Ende Juni und Oktober durchgeführt wurde.

Das IAB-Betriebspanel ist eine jährliche repräsentative Befragung von rund 16.000 Betrieben aller Betriebsgrößenklassen und Wirtschaftszweige. Berücksichtigt werden Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Das IAB-Betriebspanel wird seit 1993 für Westdeutschland und seit 1996 für Ostdeutschland erhoben. Als umfassender Längsschnittdatensatz bildet es die Grundlage für die Erforschung der Nachfrageseite des Arbeitsmarktes.

Die Studie finden Sie auf der Homepage des IAB.

Quelle: IAB, Pressemitteilung vom 19.03.2015