Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren üblich und ohne weiteres zumutbar

Die seit mehreren Jahren in Hamburg arbeitende und dort eine Wohnung unterhaltende Klägerin machte im Streitjahr erstmals Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie in einer Umlandgemeinde, wo sie im Haus ihres Lebensgefährten wohne. Wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung habe sie allerdings ihre Wohnung in Hamburg beibehalten und verbringe dort wöchentlich drei bis vier Nächte.
Der 2. Senat hat ihre Klage zurückgewiesen.

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes habe und daneben noch eine Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflicher Veranlassung unterhalte, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sei allerdings nicht nur die politische Gemeinde – hier Hamburg – sondern auch der Einzugsbereich dieser Gemeinde zu verstehen. Insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus („Speckgürtel“) verdrängt würden, seien Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat festgestellt, das Haus des Lebensgefährten liege nicht außerhalb des Beschäftigungsortes der Klägerin. Das Haus und die Arbeitsstätte der Klägerin seien ca. 36 km voneinander entfernt und die Fahrtzeit betrage – selbst wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt würden – regelmäßig nicht mehr als rund eine Stunde.

Der 2. Senat hat die Klage daneben aber auch wegen verbliebener Zweifel zurückgewiesen, ob die Klägerin im Haus ihres Lebensgefährten tatsächlich einen eigenen Hausstand unter-halten hatte. Nicht ausreichend sei, in einen fremden Haushalt bloß – wie bei den Eltern oder als Besuch – eingegliedert zu sein, ohne die Haushaltsführung verantwortlich mitzubestimmen, wofür die finanzielle Beteiligung ein gewichtiges Indiz sein könne. Der Senat hat ausgeführt, dass verbleibende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, da er hinsichtlich der steuermindernden Umstände, hier das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung, die Feststellungslast trage.

Das Urteil von 17.12.2014, 2 K 113/14, ist rechtskräftig; die vom 2. Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Quelle: FG Hamburg

Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 20. März 2015 ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2013 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2013 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2014 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 24. März 2014 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 24. März 2014 (BStBl I S. 606) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. März 2014 (BStBl I S. 607) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O 2000 / 14 / 10001 vom 23.03.2015

 

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags

Das Bundeskabinett hat am 25. März 2015 beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1. Januar 2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1. Juli 2016 anzuheben. Damit setzt die Bundesregierung die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung der steuerlichen Freibeträge um und setzt ihre familienfreundliche Politik der letzten Jahre auf hohem Niveau fort. Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung Familien und Kinder mit rund 66 Mrd. Euro unterstützt.

Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016 steigen. Grundlage dafür ist der 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 30. Januar 2015.

Gleichzeitig soll das Kindergeld für 2015 und 2016 angehoben werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen.

Die Bundesregierung hat außerdem beschlossen, den Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro zu erhöhen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind
  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

Kinderzuschlag (aktuell max. 140 Euro monatlich):

  • Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

Die aktuellen Beschlüsse fügen sich in die familienfreundliche Politik der Bundesregierung ein. Mit der erheblichen finanziellen Unterstützung des Bundes zum Ausbau der Kinderbetreuungsinfrastruktur, der Einführung eines Rechtsanspruchs für unterdreijährige Kinder auf einen Betreuungsplatz, dem Elterngeld und dem Betreuungsgeld hat die Bundesregierung in den letzten Jahren eine umfassende Förderung von Familien und Kindern etabliert.

Den Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 25.03.2015

 

Zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Abs. 3 EStG ab dem Jahr 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2015 Folgendes:

Mit Gesetz 26/2014 vom 27. November 2014, veröffentlicht im Gesetzblatt vom 28. November 2014 (Ley 26/2014), hat das Königreich Spanien die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung von Quellensteuer bezogen auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

Ab dem 1. Januar 2015 kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden; § 43a Abs. 3 EStG. Anzurechnen ist dabei nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (§ 32d Abs. 4 und 5 EStG).

Die Änderung wird durch eine Ergänzung der DBA-Quellensteuerübersicht vom 1. Juli 2014 berücksichtigt.

Das BMF-Schreiben vom 8. September 2011 (BStBl I S. 854) ist nur noch für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 2014 zufließen, anzuwenden. Randziffer 207a des BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) wird wie folgt gefasst:

„Anrechnung ausländischer Steuer bei einem Erstattungsanspruch im ausländischen Staat

207a
Die auszahlende Stelle hat keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vorzunehmen, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. Besteht lediglich der Anspruch auf eine teilweise Erstattung, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG beantragen. In diesen Fällen hat er dem zuständigen Finanzamt die Höhe der möglichen Erstattung im ausländischen Staat nachzuweisen (z. B. durch Vorlage des ausländischen Bescheides über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausländischem Recht).

Hinsichtlich der Anrechnung norwegischer Quellensteuer vgl. BMF-Schreiben vom 15. November 2011 (BStBl I S. 1113). Auf der Internetseite des BZSt können die entsprechenden Erstattungsformulare unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/auslaendischeformulare_node.html.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2406 / 10 / 10001 :002 vom 18.03.2015

 

Wohnungsbegriff i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG

Leitsatz

Eine Wohnung i. S. des § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 qm hat.

BFH, Urteil II R 20/14 vom 04.12.2014

Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohn-steueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG

Leitsätze

1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).

2. Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. August 2014  8 V 8135/14 aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 16. Juni 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1
I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) beschäftigt in seiner Kanzlei mehrere Rechtsanwälte und bezahlt für diese Beiträge an den Deutschen Anwaltsverein (DAV). Auf Antrag des Antragstellers erteilte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt –FA–) am 7. Januar 2010 die Auskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass diese Zahlungen nicht als Sachbezug zu versteuern seien. Im Zeitraum Mai 2012 bis Juni 2013 fand beim Antragsteller eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt, die zu dem von der erteilten Auskunft abweichenden Ergebnis führte, dass die Beiträge an den DAV als Werbungskostenersatz steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dabei berief sich die Prüferin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 2009 VI R 32/08 (BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462). Mit Bescheid vom 24. März 2013 widerrief das FA daraufhin die Anrufungsauskunft vom 7. Januar 2010 mit der Begründung, dass die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung zu einer neuen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts geführt hätten.
2
Gegen den Widerruf der Auskunft legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte mit Bescheid vom 16. August 2013 den Antrag auf AdV mit dem Hinweis ab, der Widerruf der Anrufungsauskunft sei kein vollziehbarer Verwaltungsakt.
3
Der Einspruch gegen den Widerruf der Auskunft blieb erfolglos. Das FA leitete seine Widerrufsbefugnis aus § 207 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) analog ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Widerruf eine Ermessensentscheidung sei, bei der das Vertrauen in den Bestand der erteilten Auskunft und das Gebot der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegeneinander abzuwägen seien. Die Anrufungsauskunft verstoße gegen materielles Recht und sei deshalb rechtswidrig. Daher müsse die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Antragstellers in den Bestand der erteilten Auskunft zurücktreten, zumal der Antragsteller infolge der Zusage keine Dispositionen getroffen habe, von denen er sich nicht lösen könne.
4
Daraufhin erhob der Antragsteller Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte zugleich AdV.
5
Das FG gab dem Antrag auf AdV gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Beschluss vom 11. August 2014  8 V 8135/14 statt und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Antrag sei statthaft, insbesondere sei der Widerruf der Anrufungsauskunft ein vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. des § 69 Abs. 2 FGO, da dem Antragsteller durch den Widerruf eine Rechtsposition (Vertrauensschutz für eine bestimmte Vorgehensweise beim Lohnsteuerabzug) entzogen würde. Der Antrag sei auch begründet. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Widerruf der Anrufungsauskunft rechtmäßig sei. Das FA treffe im Rahmen des § 207 Abs. 2 AO analog eine Ermessensentscheidung, die eine gründliche Prüfung der „richtigen“ Rechtslage voraussetze. Die Aufhebungsentscheidung enthalte keine solche Prüfung. Insbesondere lasse diese eine Gesamtabwägung in Bezug auf den konkreten Einzelfall vermissen.
6
Hiergegen wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Es beantragt, den AdV-Beschluss des FG vom 11. August 2014  8 V 8135/14 aufzuheben und den Antrag auf AdV abzulehnen.
7
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
8
Das FG half der Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 3. September 2014  8 V 8135/14).

Entscheidungsgründe

9
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
10
1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist statthaft, da sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Sie wurde form- und fristgerecht i.S. des § 129 Abs. 1 FGO beim FG eingelegt.
11
2. Sie ist auch begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag auf AdV hinsichtlich des Widerrufs der Anrufungsauskunft als unzulässig abgelehnt, da dieser nicht statthaft ist.
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a) Das Gericht der Hauptsache kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz FGO auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1  2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO soll dies erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Statthaftigkeit eines Antrags auf AdV setzt dabei voraus, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 220).
13
b) Der Widerruf der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist nicht vollziehbar.
14
Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt (Senatsurteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BFHE 244, 572, BStBl II 2014, 894, und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 1734). Demgemäß erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass das FA mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten. Die Wirkung eines Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft geht damit nicht über die Negation des zuvor Erklärten hinaus. Vollziehbar sind jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation beschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2009 VII S 22/09, BFH/NV 2009, 1599). Ein Antrag auf AdV ist daher nicht statthaft.
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3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens (§§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 143 Rz 3, 22; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz 13).

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.1.2015, VI B 103/14

 

Gebäudefeuerversicherung – Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme

Persönliche Zurechnung von Zahlungen

Leitsatz

  1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.
  2. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Quelle: BFH, Urteil IX R 1/14 vom 02.12.2014

Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg rechtmäßig

Die Höhe der Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg ist rechtmäßig. Dies hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts am 19.03.2015 entschieden. Antragsteller in zwei Normenkontrollverfahren waren Spielhallenbetreiber.

Der Senat sah trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungssteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12 % auf 18 % in Kiel sowie von 12 % auf 20 % in Flensburg die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten. Die Steuer sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin eine Aufwandssteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen – den Spieler – weitergegeben werden könne. Auch hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50 % in Kiel und um mehr als 66 % in Flensburg sah das Gericht die allein durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt. Das sog. Erdrosselungsverbot schütze nicht vor betriebswirtschaftlich falschem Verhalten und verschaffe keinen Anspruch darauf, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein ausreichender Markt vorhanden sei, steuerlich entlastet würden.

Quelle: OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 19.03.2015 zu den Urteilen 2 KN 1/15 (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel) vom 19.03.2015

 

Renten steigen zum 1. Juli

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld: In Westdeutschland steigen die Altersbezüge um 2,10 Prozent, in Ostdeutschland um 2,50 Prozent. Grund für die Erhöhung ist die gute wirtschaftliche Lage.

„Für die mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner ist die diesjährige Rentenanpassung eine gute Nachricht. Auch sie profitieren von der guten wirtschaftlichen Lage“, so Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. Die Deutsche Rentenversicherung und das Statistische Bundesamt haben die Rentenanpassung ausgerechnet.

Seit 1957 ist die Rente an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern gekoppelt. Dadurch nehmen die Rentnerinnen und Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teil. Nahles unterstrich in einer Pressemitteilung, dass dieses System sich über Jahrzehnte bewährt habe: „Rekordbeschäftigung und steigende Löhne sorgen für verlässliche und nachhaltige Rentenfinanzen.“

Der Osten holt weiter auf
Mit der diesjährigen Anpassung steigt der aktuelle Rentenwert für die ostdeutschen Bundesländer und erreicht 92,6 Prozent des Westwerts. Bisher waren es 92,2 Prozent. Auf Basis der vorliegenden Daten erhöht sich der Rentenwert West von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. Der aktuelle Rentenwert Ost steigt von 26,39 Euro auf 27,05 Euro.

Wie genau funktioniert die Rentenanpassung?
Die Renten werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Anpassung hängt von einigen Faktoren ab: Der wichtigste ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Vorjahr. Die Lohnentwicklung ist deshalb so wichtig, weil die Renten aus den Beiträgen der Beschäftigten bezahlt werden.

Steigen also Löhne und Gehälter, erhöhen sich in der Regel im Folgejahr die Renten. Steigen die Löhne und Gehälter nicht, sind auch keine Rentenerhöhungen zu erwarten. Die für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 relevante Lohnsteigerung beträgt 2,08 Prozent in den alten Ländern und 2,50 Prozent in den neuen Ländern.

Das Rentenpaket
Insgesamt hat sich im vergangenen Jahr vieles bei der Rente getan. Nahles verweist in ihrer Mitteilung auf das zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Rentenpaket, mit dem viele Gerechtigkeitslücken geschlossen wurden: „Wir honorieren die Lebensleistung, die Mütter mit der Erziehung ihrer Kinder erbracht haben. Und wir stärken die Anerkennung langer Jahre der Beschäftigung mit Beiträgen für die Rentenversicherung.“

Nicht zuletzt seien die Beiträge zur Rentenkasse zum 1. Januar 2015 gesenkt worden. Die Ministerin erklärt, man sorge damit auch für die jungen Menschen. Denn die junge Generation von Beitragszahlerinnen und Beitragszahler dürfe nicht überfordert werden.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des BMAS.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.03.2015

Erbschaftsteuer „3.0“ – Die Diskussion ist eröffnet

Das Durchsickern der von Politik, Wirtschaft und Beratung herbeigesehnten Eckpunkte des Bundesfinanzministers zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes hat Ende Februar wider alle Erwartungen einen steuerpolitischen Orkan ausgelöst. Aus den Reihen der CSU wurde dem Minister eine mittelstandsfeindliche Überreaktion vorgeworfen. Auch Vertreter aus dem Wirtschaftslager der CDU erkannten deutlichen Nachbesserungsbedarf. Die Wirtschaft war angesichts der Pläne entsetzt. Ein Teil der Familienunternehmer sah den Bundesfinanzminister mit den Plänen sogar die Axt rausholen und an die Unternehmen ansetzen. Nur eine Reihe von Vertretern der SPD stand hinter Dr. Schäuble und meinte, dass seine Vorschläge in die richtige Richtung gehen. Mit seiner jüngsten Stellungnahme S 05/15hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) frühzeitig in die Diskussion eingebracht und erste praxisrelevante Überlegungen zur Erörterung gestellt.

Was ist dran an den Eckpunkten des Bundesfinanzministers?
Auf den Orkan reagierte Minister Dr. Schäuble, indem er sich für Gespräche offen zeigte. Er verwies aber darauf, dass die Eckpunkte alles in allem sehr maßvoll seien, und untermauerte seine Überlegungen ausführlich in einem mit einer Tageszeitung Anfang März geführtenInterview, welches gleichfalls auf der Internetseite des BMF abrufbar ist.

Die neue Lohnsummenregelung knüpft nicht mehr wie bisher an die Zahl der Arbeitnehmer an. Stattdessen soll auf deren Prüfung bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis zu 1 Mio. Euro verzichtet werden.

Das neue Verschonungskonzept sieht vor, dass die Verschonung des begünstigten Vermögens bis zu einer erwerbsbezogenen Obergrenze von 20 Mio. Euro gilt, welche als Freigrenze ausgestaltet wird. Innerhalb der Freigrenze soll an dem bisherigen Begünstigungskonzept (85 %- oder 100 %-Verschonung unter Einhaltung der bisherigen Haltefristen und der Lohnsummenregelung) festgehalten werden. Bei Übersteigen der Freigrenze unterliegt das gesamte Vermögen der Steuer. In die Prüfung, ob der Erwerber trotzdem verschonungsbedürftig ist, werden das bereits vorhandene sowie das mit der Erbschaft bzw. Schenkung übergegangene Privatvermögen einbezogen. Kann der Erwerber die Steuerschuld daraus nicht sofort begleichen, wird eine Stundung erwogen. Reichen die sofort verfügbaren Mittel teilweise aus, die Steuerschuld zu tilgen, wird erwogen, den Restbetrag zu erlassen. Dann müssen allerdings die bisherigen Haltefristen und die Lohnsummenregelung eingehalten werden.

Wie sieht der DStV die Eckpunkte?
Der DStV unterstützt in seiner Stellungnahme S 05/15 das Anliegen, das Erbschaftsteuerrecht lediglich „minimalinvasiv“ und verfassungsfest zu reformieren. Er erachtet die vorgelegten Eckpunkte insoweit als gute Grundlage für die weiteren Erörterungen. Mit einer erneuten Gratwanderung an der Schwelle zur Verfassungswidrigkeit und den damit einhergehenden Rechts- sowie Planungsunsicherheiten wäre weder den Steuerpflichtigen noch den Steuerberatern geholfen.

Von besonderer Relevanz für die Beratungspraxis erscheinen dem DStV die BMF-Eckpunkte „Abgrenzung begünstigtes Vermögen vom Verwaltungsvermögen“ sowie bewertungsrechtliche Problemfelder, die im engen Zusammenhang mit der Bestimmung derObergrenze stehen. Zu diesen Eckpunkten gab er erste praxisrelevante Denkanstöße.

Nach den BMF-Eckpunkten soll der Begriff des begünstigten Vermögens neu definiert werden und der bisherige Verwaltungsvermögenskatalog entfallen. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen soll künftig vollständig besteuert werden. Die Überlegungen sehen zudem vor, dass die betrieblichen Schulden im Sinne einer konsolidierten Nettobetrachtung anteilig dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zugeordnet und von diesem abgezogen werden. Beträgt der Anteil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 10 % oder weniger, soll dies unschädlich sein.

Für die Bestimmung des begünstigten betriebsnotwendigen Vermögens soll künftig der Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit maßgeblich sein. Dienen Wirtschaftsgüter zu mehr als 50 % dem Hauptzweck, sollen sie zum begünstigten Vermögen zählen. Dienen sie hingegen nur bis zu 50 % dem Hauptzweck oder losgelöst vom Betrieb der Vermögensverwaltung, unterliegen sie der Besteuerung.

Erweiterung des Steuersubstrats (auch) für KMU und tatsächliche Praxisfolgen
Der DStV weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich durch diese Überlegungen künftig das Steuersubstrat und damit die Steuereinnahmen zwangsläufig steigern werden, so dass auch die Erwerber von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) von einer bisher nicht abschätzbaren Steuermehrbelastung betroffen sein können. Daher bestehe auch beim Erwerb von KMU das Risiko, dass deren Erwerber zur Begleichung der Steuerschuld – mangels ausreichendem Privatvermögen – Kapital aus dem Unternehmen ziehen und sich daraus eine Gefährdung der Arbeitsplätze ergibt. Der DStV regt für die politischen Gespräche an, dass solche negativen Wechselwirkungen zunächst sorgfältig geprüft und die Ergebnisse Eingang in die Reform finden sollten.

Darüber hinaus birgt nach Ansicht des DStV eine Neufassung des Begriffs des betriebsnotwendigen bzw. nicht betriebsnotwendigen Vermögens streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten im tatsächlichen Bereich. Bereits die genaue Bestimmung des Hauptzwecks der unternehmerischen Tätigkeit dürfte schwierig sein. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob dafür auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder aber auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abgestellt werden soll.

Zudem würde künftig zur Ermittlung der Steuer im Einzelfall die genaue Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den unterschiedlichen Vermögensbereichen erforderlich. Diese Vorgehensweise dürfte die Steuerberatung erschweren, personelle Kapazitäten bündeln und die endgültige Steuerfestsetzung in die Länge ziehen.

Rechtliche Konkretisierung der Abgrenzungskriterien
Der DStV erachtet die systematische Einordnung der in den Eckpunkten angedachten Begriffsbestimmungen zum betriebsnotwendigen sowie nicht betriebsnotwendigen Vermögen in das geltende Recht als noch sehr unbestimmt. Die Vorgaben decken sich, wie der DStV in seiner Stellungnahme aufzeigt, weder mit den gegenwärtig geltenden bewertungsrechtlichen noch mit den ertragsteuerlichen Begriffsbestimmungen.

Um künftige Irritationen sowie systematische Verwerfungen zu vermeiden, regt der DStV die genaue Prüfung der Einordnung sowie eine gesetzliche Klarstellung an. Zudem sollte bei den bevorstehenden Präzisierungen insbesondere darauf geachtet werden, dass keine Wirtschaftsgüter besteuert werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen – und gerade nicht aus gestalterischen Gründen – dem Unternehmen zugehören.

Aufgrund der in seiner Stellungnahme aufgezeigten Hintergründe spricht sich der DStV in puncto der weiteren Präzisierung der Abgrenzungskriterien für Folgendes aus:

Da durch die vorgesehene vollständige Besteuerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens auch KMU von einer Steuermehrbelastung betroffen sein dürften, für die das BVerfG dem Grunde nach eine weitgehende Verschonung als verfassungsgemäß erachtet hat, sollten die betroffenen Einzelsachverhalte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig geprüft und eine rechtliche Lösung mit Augenmaß gefunden werden.

Die Abschaffung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG sollte überdacht werden. Gegen die Abschaffung spricht, dass das insoweit definierte Verwaltungsvermögen inzwischen geübte Praxis ist. Allerdings dürfte die vollständige Besteuerung der von dem Katalog umfassten Wirtschaftsgüter vielfach den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen nicht gerecht werden. Soweit ein Festhalten am bisher geltenden Verwaltungsvermögen erwogen würde, müsste ein angemessener Abschlag für vorgenannte Verzerrungen vorgesehen sein.

Sollte der Katalog des Verwaltungsvermögens nicht beibehalten werden, sollte zwingend auf die durch den BFH und die Finanzverwaltung herausgebildeten ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien abgestellt werden. Nur so kann eine ansatzweise praxistaugliche Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen erreicht werden, die auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten von Unternehmen flexibel Rechnung trägt. Trotz weiterhin bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall würde dadurch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden, insbesondere da sich über die Jahrzehnte eine ausgeprägte Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung entwickelt hat. Zudem entspricht diese ertragsteuerliche Anknüpfung dem Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Verwaltungsvermögenskatalogs. Schließlich wäre eine solche Anknüpfung ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung, dem keine erbschaftsteuerrechtlichen Grundlagen entgegenstehen dürften.

Ein Abstellen auf den bisherigen bewertungsrechtlichen, eng gefassten Ansatz zur Bestimmung des betriebsnotwendigen Vermögens lehnt der DStV ab. Wie er in seiner Stellungnahme aufzeigt, wird diese Begriffsbestimmung den wirtschaftlichen Verhältnissen von Unternehmen nicht gerecht.

Die Schaffung zusätzlicher rechtlicher Abgrenzungskriterien (neben den bewertungs- und ertragsteuerlichen Vorgaben) lehnt der DStV ebenfalls ab, da sie die Beratungspraxis in hohem Maße belasten würden.

Der DStV spricht sich schließlich deutlich gegen eine gesetzliche Positiv- sowie Negativliste aus, wie sie nach dem geltenden Recht für die Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist (§ 158 Abs. 3, 4 BewG). Zwar mag diese Vorgehensweise für die land- und forstwirtschaftliche Branche praxistauglich sein. Allgemein gehaltene Kataloge zur Bestimmung des Betriebsvermögens würden aber die vielfältigen Branchenspezifika nicht ausreichend berücksichtigen.

Obergrenze: Bewertungsrechtliche Problemfelder
Das Eckpunktepapier sieht für die Verschonung des begünstigten Vermögens eine erwerbsbezogene Obergrenze von 20 Mio. Euro vor. Grundsätzlich befürwortet der DStV die Festlegung eines bestimmten, betragsmäßigen Höchstwertes, da ein solches Kriterium relativ präzise und handhabbar ist.

Die gewählte Höhe der Obergrenze erachtet der DStV hingegen als sehr niedrig, insbesondere da durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften das Betriebsvermögen regelmäßig überbewertet ist. Im Zuge der anstehenden Erbschaftsteuerreform sollten aus seiner Sicht deshalb dringend die seit Jahren von der Wirtschaft, der Beratungspraxis sowie der Fachliteratur an den Gesetzgeber adressierten Problemfelder bei der realitätsgerechten Bewertung von Familienunternehmen behoben werden.

Nach der Praxiserfahrung der Steuerberater ergibt sich ein bewertungsrechtlicher Handlungsbedarf aufgrund der regelmäßig in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenenVerfügungsbeschränkungen (wie beispielsweise einer Verringerung der Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmebeschränkungen oder Verboten, Gesellschaftsanteile an außerfamiliäre Erwerber zu veräußern).

Darüber hinaus erhält die realitätsgerechte Bewertung eine zunehmende Bedeutung durch das anhaltende, von der EZB forcierte niedrige Zinsniveau. Dieses führt durch die Einbeziehung in die Bewertungsmethoden zu einer fern jeder Realität liegenden, überhöhten Bemessungsgrundlage. Gerade, weil diese Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen, obliegt es nach Ansicht des DStV dem Gesetzgeber, entsprechende Wechselwirkungen abzumildern und die rechtlichen Grundlagen für eine realitätsgerechte Bewertung zu schaffen.

Wie geht es weiter?
Nach intensiven Diskussionen zwischen den Finanzministern Mitte März beschlossen sie die Einrichtung einer fachlichen Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Die Erörterungen der Finanzminister werden Mitte Mai fortgesetzt. Der DStV wird die weitere Entwicklung konstruktiv begleiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 16.03.2015