Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.08.2019 entschieden.

Der Kläger ist Journalist. Er begehrt vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunftsbegehren richtet sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis – § 30 der Abgabenordnung (AO) – durch das Berufungsgericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen bzw. eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 29.08.2019 zum Urteil 7 C 33.17 vom 29.08.2019

BFH zur Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

Rückzahlung von Altersvorsorgezulagen

Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2019 – X R 35/17 kommt es auf ein Verschulden des Zulageempfängers nicht an.

Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück. Den Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der Ansicht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden, da speziellere Regelungen – jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage – nicht eingriffen. Insbesondere komme eine Rückforderung über den Anbieter (vgl. § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existiert habe und damit auch nicht mehr belastet werden konnte. Ob die Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetze. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspreche in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 55/9 zum Urteil X R 35/17 vom 09.07.2019

Elterngeld und Elterngeld Plus: Gleichmäßige Aufteilung zwischen Müttern und Vätern nach wie vor in weiter Ferne

Immer mehr Väter in Deutschland pausieren vom Job und beziehen Elterngeld, allerdings sind sie nach wie vor deutlich in der Minderheit. Der Anteil der Männer, die Elternzeit nehmen, ist seit Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 von zuvor etwa drei Prozent auf 37 Prozent im Jahr 2016 – dem aktuellsten, für das entsprechende Daten vorliegen – gestiegen. Im Vergleich dazu nehmen mehr als neun von zehn Müttern Elternzeit, zudem in sehr viel höherem Umfang als die Väter. Auch die Einführung des Elterngeld Plus im Jahr 2015, das den Elterngeldbezug mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit kombiniert, hat daran nicht grundlegend etwas geändert. Väter halten sich in Sachen Elternzeit vor allem aus finanziellen Gründen zurück, zudem befürchten viele negative berufliche Konsequenzen.

Das sind zentrale Ergebnisse einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), für die Katharina Wrohlich, Leiterin der Forschungsgruppe Gender Economics am DIW Berlin, gemeinsam mit Claire Samtleben und Clara Schäper Daten der Elterngeldstatistik und des Beziehungs- und Familienpanels pairfam ausgewertet hat. „Von einer gleichmäßigen Aufteilung der Elternzeit zwischen Müttern und Vätern kann nach wie vor keine Rede sein – zwar nehmen seit 2007 mehr und mehr Väter Elternzeit, doch insgesamt geht es relativ langsam voran“, sagt Katharina Wrohlich.

Elterngeld Plus hat in erster Linie bei Müttern Bewegung in Nutzungsmuster gebracht

Nicht nur die Inanspruchnahme des Elterngeldes von Müttern und Vätern an sich ist sehr ungleich, sondern auch die Nutzungsdauer. Von den Männern, die im Jahr 2018 Elterngeld bezogen, taten dies fast 72 Prozent nur in Höhe des Minimums von zwei Partnermonaten. Zum Vergleich: Im Jahr 2010 waren es gut 76 Prozent. „Der Fortschritt hin zu einer gleichmäßigeren Aufteilung der Elternzeit vollzieht sich also eher in kleinen Schritten“, sagt Studienautorin Claire Samtleben. „Es verwundert daher kaum, dass die ‚Partnermonate‘ im alltäglichen Sprachgebrauch zu ‚Vätermonaten‘ wurden, denn das typische Nutzungsmuster beim Elterngeld ist, dass der Vater zwei Monate nimmt und die Mutter die übrigen zwölf.“

Daran hat sich auch nur bedingt etwas geändert, als mit dem Elterngeld Plus ab 2015 die Möglichkeiten, Elterngeldbezug und Teilzeitjob zu kombinieren, verbessert wurden. Mit dieser Regelung stehen insgesamt bis zu 28 Monate bezahlte Elternzeit zur Verfügung. Bei den Müttern ist der Anteil derer, die mehr als ein Jahr bezahlte Elternzeit nehmen, auf gut 30 Prozent gestiegen. Bei den Vätern tat sich mit Blick auf die Nutzungsdauer des Elterngeldes hingegen kaum etwas. Auch ist der Anteil derer, die überhaupt Elterngeld beziehen, durch die Einführung des Elterngeld Plus bislang nicht nennenswert gestiegen.

„Von einer gleichmäßigen Aufteilung der Elternzeit zwischen Müttern und Vätern kann nach wie vor keine Rede sein – zwar nehmen seit 2007 mehr und mehr Väter Elternzeit, doch insgesamt geht es relativ langsam voran.“ Katharina Wrohlich

Finanzielle Gründe sind für Väter wichtigstes Motiv gegen (längere) Elternzeit

Die Mehrheit der Väter nennt – wie sich aus Befragungsdaten des pairfam-Panels ergibt – finanzielle Gründe als Motiv, nicht oder nicht länger Elternzeit zu nehmen. In Ostdeutschland trifft das unter den Vätern, die nicht länger als zwei Monate Elterngeld bezogen, auf zwei Drittel zu und damit auf deutlich mehr als in Westdeutschland (49 Prozent). Das könnte darauf hindeuten, dass nicht so sehr die ungleiche Aufteilung der Erwerbseinkommen zwischen Müttern und Vätern vor der Geburt des Kindes (die im Westen stärker ausgeprägt ist als im Osten) eine Rolle spielt, als vielmehr die absolute Höhe des Haushaltseinkommens. Dieses ist in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt deutlich geringer. „Offensichtlich sehen viele Familien in Ostdeutschland keinen Spielraum, zwei Monate oder länger auf bis zu 35 Prozent des Einkommens des Vaters zu verzichten“, so Wrohlich. „Eine Erhöhung der Lohnersatzrate könnte vor allem im unteren Einkommensbereich dafür sorgen, dass die Elternzeit für Väter attraktiver wird.“

Ein weiterer oft genannter Grund, der gegen eine Elternzeit beziehungsweise eine umfangreichere Elternzeit spricht, ist für Väter eine mögliche Benachteiligung im Beruf. Dafür gibt es bisher zwar keine wissenschaftlichen Belege, allerdings steht die Forschung zu diesem Aspekt auch noch am Anfang, da Elternzeitväter ein eher neues Phänomen sind. Wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen, sollten Mütter und Väter transparent über die Folgen einer Elternzeit auf Löhne und berufliche Aufstiegschancen informiert werden.

Quelle: DIW Berlin, Pressemitteilung vom 28.08.2019

Steuerliche Gewinnermittlung – Investitionsabzugsbetrag

Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) entschieden, dass eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20. März 2017 (BStBl I S. 423) werden wie folgt gefasst:

„c) Personengesellschaften und Gemeinschaften

4 Auch Personengesellschaften und Gemeinschaften können unter entsprechender Anwendung der Regelungen dieses Schreibens § 7g EStG in Anspruch nehmen (§ 7g Absatz 7 EStG), wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft (§ 13 Absatz 7, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 4 Satz 2 EStG) handelt. Investitionsabzugsbeträge können sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Bei der Prüfung des Größenmerkmals im Sinne von § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG (Randnummern 11 bis 13) sind das Gesamthandsvermögen und die Sonderbetriebsvermögen unter Berücksichtigung der Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen zusammenzurechnen. Bei der Ermittlung des Höchstbetrages von 200.000 € (§ 7g Absatz 1 Satz 4 EStG, vgl. Randnummer 10) sind die im Bereich des gemeinschaftlichen Gewinns und die im Bereich der Sonderbetriebsgewinne in Anspruch genommenen und nicht wieder hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge zusammenzufassen.

5 Im Bereich des gemeinschaftlichen Gewinns einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge können auch für begünstigte Investitionen (Randnummern 6 bis 8) eines ihrer Gesellschafter oder Gemeinschafter im Sonderbetriebsvermögen verwendet und dem entsprechenden Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzugerechnet werden (BFH-Beschluss vom 15. November 2017, BStBl 2019 II S. xxx). Entsprechendes gilt für im Bereich des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters oder Gemeinschafters beanspruchte Investitionsabzugsbeträge bei begünstigten Investitionen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft sowie für im Bereich des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters oder Gemeinschafters beanspruchte Investitionsabzugsbeträge bei begünstigten Investitionen eines anderen Gesellschafters oder Gemeinschafters im Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft.

Die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes liegt nicht vor, wenn ein Gesellschafter oder Gemeinschafter ein Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft erwirbt oder die Personengesellschaft oder Gemeinschaft oder ein anderer Gesellschafter oder Gemeinschafter ein Wirtschaftsgut erwirbt, das zuvor zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters oder Gemeinschafters gehörte, da in diesen Fällen das Wirtschaftsgut bereits vor der Anschaffung dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zuzurechnen war.“

Die Neufassung der Randnummern 4 und 5 gilt in allen noch offenen Fällen und auch für in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge (vgl. Randnummer 60 des BMF-Schreibens vom 20. März 2017, a. a. O.).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2139-b / 07 / 10002-02 vom 26.08.2019

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. Juli 2019 (5 K 2332/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine sog. „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten kann, weil die Leistungen in einem solchen Fall nicht als sog. dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils) qualifiziert werden können.

Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 16. Dezember 1998 übernahm der Kläger zum 31. Dezember 1998 den elterlichen Weinbaubetrieb (Rheinhessen). In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern beginnend ab dem 1. Januar 1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in Höhe von 6.000 DM (3.067,75 Euro) monatlich als „dauernde Last“ zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, z. B. wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last geltend, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dies wurde vom beklagten Finanzamt bis zum Streitjahr 2007 nicht beanstandet. Im Einkommensteuerbescheid für 2007 beschränkte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug der Zahlungen erstmals auf 20 % (= 7.363 Euro), weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sind. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Auch das FG sah in den Zahlungen nur eine Leibrente, weil die Versorgungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang hätten abgeändert werden können. Im Vertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden müsse. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungsmöglichkeit führe dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien. Das FG ließ die (beim Bundesfinanzhof einzulegende) Revision gegen das Urteil zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.08.2019 zum Urteil 5 K 2332/17 vom 30.07.2019 (nrkr)FG Rheinland-Pfalz

Anklage wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 zugelassen

Nach vorläufiger Bewertung liegt ein hinreichender Tatverdacht dafür vor, dass die vier Angeklagten im Zusammenhang mit der als Betriebsausgabe – Kostenbeteiligung FIFA-Gala 2006 – bezeichneten Rückzahlung eines Darlehens an den Fußballer F.B. in Höhe von 6,7 Mio. Euro im Jahr 2006 eine Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen haben, begründete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Eröffnungsentscheidung mit am 26.08.2019 veröffentlichtem Beschluss. Das Verfahren wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu führen sein.

Die Staatsanwaltschaft wirft den vier angeklagten ehemaligen Sportfunktionären Hinterziehung bzw. Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2006 vor. Die Angeklagten sollen bewirkt bzw. daran mitgewirkt haben, dass in den genannten Steuererklärungen die Rückzahlung eines Privatdarlehens des Fußballers F.B. i. H. v. 6.7 Mio. Euro im Jahr 2005 zu Unrecht als Betriebsausgabe im Jahr 2006 ertrags- und steuermindernd verrechnet worden sei. Es sei zu Unrecht angegeben worden, dass es sich bei der Zahlung von 6,7 Mio. Euro des Organisationskomitees WM 2006 an die FIFA um eine Beteiligung des DFB an den Kosten einer FIFA-Gala 2006 gehandelt habe.

Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Es fehle ein hinreichender Tatverdacht für die angeklagten Taten.

Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Es liege ein hinreichender Tatverdacht für die angeklagten Taten vor. Dieser sei gegeben, „wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.“ Die Eröffnungsentscheidung solle nur erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, der Hauptverhandlung ansonsten aber nicht vorgreifen. Demnach sei hier nach Würdigung des gesamten Akteninhalts ein hinreichender Tatverdacht dafür gegeben, dass der im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs geltend gemachte Bestimmungsgrund der Zahlung i. H. v. 6.7 Mio. Euro vom April 2005 des OK WM 2006 an die FIFA falsch gewesen sei, da diese tatsächlich nicht die Beteiligung an den Kosten der FIFA-Gala zum Gegenstand gehabt habe. Es spräche vielmehr eine Vielzahl von Anhaltspunkten gegen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Zahlung der 6,7 Mio. € und der FIFA-Gala. Nach Aktenlage könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Bestimmungsgrund der Zahlung die Entlohnung des Fußballers F.B. für seine Verdienste um die Vergabe der Fußballweltmeisterschaft 2006 und die Organisation gewesen sein sollte.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Hauptverhandlung wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu führen sein.

Erläuterungen:

§ 370 AO Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) …

3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Fussnote [1] in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.08.2019 zum Beschluss 1 Ws 22/19 vom 16.08.2019

BdSt-Musterklage: Soli-Aus ab 2020!

Bund der Steuerzahler reicht Klage wegen zu später Soli-Abschaffung ein

 

Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) hat ein Ehepaar aus Bayern Klage gegen den Solidaritätszuschlag beim Finanzgericht Nürnberg eingereicht. Anlass ist die feste Absicht der Bundesregierung, die Ergänzungsabgabe auch im Jahr 2020 von Bürgern und Betrieben weiter zu erheben – in diesem Sinne hatte das Bundeskabinett am 21.08.2019 den Soli-Teilabbau ab 2021 beschlossen.

Mit der Klage setzt sich der Verband dafür ein, dass die Politik ihr jahrzehntealtes Versprechen einlöst, den Zuschlag komplett abzuschaffen, wenn die Aufbauhilfen für Ostdeutschland enden. „Die Menschen müssen sich auf Zusagen der Politik verlassen können“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Die Politik hat den Soli immer mit den Finanzhilfen für die neuen Länder verknüpft. Diese laufen zum Jahresende aus, sodass die Begründung für die Ergänzungsabgabe entfällt – der Soli hat keine Legitimation mehr!“ Betreut wird die Klage von Rechtsanwalt Michael Sell, der zuletzt als Abteilungsleiter für direkte Steuern im Bundesfinanzministerium tätig war.

BdSt-Musterklagen 2020 und 2007

Juristisch steht der Soli bereits seit langem zur Diskussion: Dies zeigt eine weitere von uns unterstützte Musterklage, die sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2007 bezieht – dieses Verfahren liegt bereits dem Bundesverfassungsgericht vor. Deshalb müssen die Steuerzahler derzeit nicht selbst aktiv werden: Die Steuerbescheide bleiben in puncto Solidaritätszuschlag von Amts wegen offen.

In unserer neuen Musterklage geht es explizit um das Jahr 2020. Hierzu greifen die Kläger die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen an. Für die Folgejahre plant die große Koalition, einen Großteil der Soli-Zahler zu entlasten. Diesen ersten Schritt hatte der Bund der Steuerzahler zunächst begrüßt. Allerdings kommt dem Verband der geplante Soli-Ausstieg 2021 zu spät. Denn allein im nächsten Jahr wird der Bund voraussichtlich noch einmal rund 20 Soli-Milliarden von den Steuerzahlern einnehmen. Zudem fehlt uns der zweite Schritt im Soliabbau-Entwurf. „Der Zeitplan für einen Komplett-Abbau muss im Gesetz fixiert werden!“, fordert BdSt-Präsident Holznagel.

„1 x 1 des Solidaritätszuschlags“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 22.08.2019

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2018 auf 6,7 Milliarden Euro gestiegen

Höhere Steuerfestsetzungen trotz Rückgangs des übertragenen Vermögens

Im Jahr 2018 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 84,7 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen fiel damit um 12,7 % gegenüber dem Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stieg die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer allerdings um 6,2 % auf 6,7 Milliarden Euro und erreichte fast wieder den Höchststand des Jahres 2016 (6,8 Milliarden Euro). Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 5,7 Milliarden Euro (+13 %) und auf die Schenkungsteuer 1 Milliarde Euro (-20,8 %).

Die insgesamt höheren Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen beruhen zum einen auf einem Anstieg des veranlagten Grundvermögens (unbebaute und bebaute Grundstücke) um 23,1 % auf 23,7 Milliarden Euro. Zum anderen fielen die Steuerbegünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) aufgrund der geringeren Veranlagung der begünstigten Vermögensarten. Die Steuerbegünstigungen gingen um 35,6 % auf 31,5 Milliarden Euro zurück. Das übertragene Betriebsvermögen wurde im Jahr 2018 auf 22,7 Milliarden Euro (-31,8 %), die Anteile an Kapitalgesellschaften auf 10,9 Milliarden Euro (-32 %) und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 0,9 Milliarden Euro (-3,7 %) festgesetzt. Der Rückgang des restlichen übrigen Vermögens um 2,4 % auf 28,2 Milliarden Euro führte dazu, dass die festgesetzte Steuer nicht noch höher ausfiel.

Auswirkungen der Erbschaftsteuerreformen 2009 und 2016

Das von den Finanzverwaltungen 2018 insgesamt berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen fiel nach Abzug von Verbindlichkeiten mit 84,7 Milliarden Euro zum zweiten Mal in Folge niedriger aus als im jeweiligen Vorjahr, nachdem in den Jahren 2014 bis 2016 Ergebnisse jeweils über 100 Milliarden Euro erreicht worden waren. Die Spitzenwerte dieser Jahre resultierten aus der günstigen Rechtslage, die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz im Jahr 2009 für die Übertragung von Betriebsvermögen geschaffen worden war. Nach der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundesfinanzhof im Jahr 2012 und bis zur Gerichtsentscheidung im Jahr 2014 wurde Betriebsvermögen von 11,9 Milliarden Euro geerbt und 132,1 Milliarden Euro geschenkt. Dieses wurde in den Folgejahren von den Finanzverwaltungen nach den noch günstigen Verschonungsregelungen besteuert.

Mit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform im Juli 2016 sind die Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen beschränkt worden. Erbschaften und Schenkungen von Betriebsvermögen sind seitdem rückläufig.

Künftige Auswertungen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden zeigen, ob dies der neuen Rechtslage geschuldet ist oder dem Umstand, dass Vermögensübertragungen mit zeitlichem Verzug von den Finanzverwaltungen besteuert werden.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird in der Regel keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der Statistik nicht enthalten sind.

Ergebnisse der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nach Festsetzungsjahren
Besteuerungsgrundlagen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Verände-
rung:
2018 – 2017
in Milliarden Euro in %
Geerbtes und geschenktes Vermögen insgesamt 34,4 38,2 52,0 72,9 70,4 108,8 102,0 108,8 97,1 84,7 -12,7
darunter:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (brutto) 0,9 0,4 0,6 0,6 0,8 2,7 1,0 1,1 0,9 0,9 -3,7
Grundvermögen (brutto) 11,6 10,5 12,5 13,1 14,0 16,1 17,6 19,3 19,2 23,7 23,1
Betriebsvermögen (brutto) 6,5 7,5 17,4 29,7 23,1 48,5 42,4 41,7 33,3 22,7 -31,8
darunter:
Betriebsvermögen (brutto) über 26 Millionen Euro 1,5 2,0 10,6 21,8 11,8 33,5 25,7 24,7 19,0 13,4 -29,8
Übriges Vermögen (brutto) 18,4 22,2 23,4 30,7 33,8 41,6 42,4 48,7 44,9 39,0 -12,9
davon:
Anteile an Kapitalgesellschaften (brutto) 1,4 2,6 3,2 8,2 10,5 14,0 13,6 17,4 16,0 10,9 -32,0
Restliches übriges Vermögen (brutto) 16,9 19,6 20,2 22,5 23,3 27,7 28,9 31,4 28,9 28,2 -2,4
Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG 3,4 7,2 20,0 40,2 34,1 66,0 56,8 58,2 48,9 31,5 -35,6
Persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG 11,4 11,8 13,2 13,7 15,0 17,2 18,6 19,2 18,3 20,2 10,8
Steuerpflichtige Erwerbe 28,5 30,5 25,1 27,4 28,8 33,8 35,0 37,7 34,4 35,3 2,7
Festgesetzte Steuer 4,3 4,6 4,2 4,2 4,7 5,4 5,5 6,8 6,3 6,7 6,2
darunter:
Erbschaftsteuer 2,9 3,4 3,5 3,6 3,6 4,3 4,4 5,7 5,0 5,7 13,0
Schenkungsteuer 1,4 1,2 0,7 0,6 1,1 1,1 1,1 1,1 1,3 1,0 -20,8
Festgesetztes geerbtes und geschenktes Vermögen 2009 – 2018 nach dem Jahr der Steuerentstehung
Besteuerungsgrundlagen
in Milliarden Euro
Vor 2009 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Erbschaften und Vermächtnisse
Geerbtes Vermögen insgesamt 39,0 26,1 29,4 30,9 33,8 39,6 36,2 45,1 36,2 21,5 3,6
darunter:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (brutto) 0,2 0,3 0,4 0,3 0,3 0,3 0,3 0,4 0,2 0,1 0,0
Grundvermögen (brutto) 12,1 8,8 9,4 10,3 10,8 12,1 12,0 13,3 12,0 7,8 1,2
Betriebsvermögen (brutto) 4,6 2,8 3,2 3,9 4,2 4,2 3,4 6,1 1,5 0,3 0,0
Übriges Vermögen (brutto) 24,6 16,4 17,2 17,6 19,3 22,6 21,7 27,9 23,2 13,9 2,7
Schenkungen
Geschenktes Vermögen insgesamt 31,4 15,0 50,2 26,7 83,9 59,4 65,7 54,9 30,4 7,3 3,0
darunter:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (brutto) 1,2 0,2 0,3 0,4 0,5 2,5 0,7 0,6 0,4 0,1 0,0
Grundvermögen (brutto) 8,8 2,2 2,8 3,3 4,1 5,2 5,2 5,2 5,5 4,0 1,4
Betriebsvermögen (brutto) 11,3 4,2 39,0 12,2 55,9 33,9 42,4 24,9 14,3 0,4 0,2
Übriges Vermögen (brutto) 12,6 8,8 8,4 10,9 23,4 17,7 17,4 24,2 10,5 2,8 1,4

Detaillierte Ergebnisse und methodische Hinweise können auf der Themenseiteentnommen werden. Hingewiesen wird auch auf den Qualitätsbericht der Statistik.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.08.2019

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2019 – VI R 28/17 entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 2/08) aufgegeben.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Dem folgte der BFH nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 51/19 vom 16.08.2019 zum Urteil VI R 28/17 vom 09.05.2019

Rentenberater sind gewerblich tätig

Rentenberater sind nicht freiberuflich i. S. d. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Mai 2019 – VIII R 2/16 und VIII R 26/16 entschieden hat. Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt bestätigt. Es fehle – so der BFH – an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG, sodass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied prägend ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 52/19 vom 16.08.2019 zu den Urteilen VIII R 2/16 und VIII R 26/16 vom 07.05.2019