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Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, die der Steuerpflichtigen aufgrund eines Vergleichs zur Ablösung einer Darlehensschuld zu leisten hat

Niedersächsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 07.12.2016, 2 K 177/15

§ 9 Abs 1 S 1 EStG

Verfahrensgang

nachgehend BFH, Az: IX R 10/17, Revision eingelegt

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die dem Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zur Ablösung einer Darlehensschuld aus einer Immobilieninvestition entstanden sind.

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Der Kläger war zu 25% an der „GbR O.-Straße 50“ beteiligt, zu deren Vermögen ein Gebäudekomplex in der O.-Straße in M. gehörte (im Folgenden: GbR).

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Nach einem Verkauf des Gebäudekomplexes im Jahr 1994 verblieben Restverbindlichkeiten.

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Im Jahr 2001 übernahm der Kläger – unter gesamtschuldnerischer Mithaft zweier ehemaliger Mitgesellschafter – die Verbindlichkeiten der GbR i.H.v. 5.032.000 €.

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In der Folgezeit fielen die für die Restverbindlichkeiten mithaftenden Mitgesellschafter des Klägers (teilweise aufgrund von Insolvenzen) aus, so dass nur noch der Kläger als Verpflichteter aus der Darlehensschuld der GbR in Anspruch genommen werden konnte und wurde.

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Im Rahmen eines Rechtsstreits mit der Gläubigerbank (M-Bank) gegen den Kläger wurde zwischen beiden am 30. Mai 2012 ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete, auf die Darlehensforderung einen Betrag i.H.v. 500.000 € zu leisten. Dadurch sollten alle Ansprüche der Gläubigerbank gegen den Kläger abgegolten sein. Die Gesamtforderung der M-Bank betrug zu diesem Zeitpunkt 2.704.648,77 €, davon Zinsen i.H.v. 620.007,36 €. Der Betrag wurde von dem Kläger wie vereinbart i.H.v. 100.000 € bis zum 31. Juli 2012 und sodann in jährlichen Raten von 80.000 € gezahlt.

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Die Kläger machten den im Jahr 2012 geleisteten Betrag von 100.000 € sowie die für den Prozess mit der M-Bank entstanden Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 10.837,87 € als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

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Im Bescheid für 2012 über Einkommensteuer vom 30. Juli 2014 berücksichtigte das beklagte Finanzamt die Aufwendungen gar nicht, da nicht erkennbar sei, inwieweit die gezahlten Beträge nicht bereits im Rahmen der Liquidation der GbR berücksichtigt wurden und inwieweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten dort hätten beglichen werden können.

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Hiergegen wandten sich die Klage zunächst mit ihrem Einspruch und verwiesen auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache IX R 12/12, wonach das für eine Entlassung aus der Haftung gegenüber einem Darlehensgläubiger geleistete Entgelt als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein kann, wenn es der Steuerpflichtige aufwendet, um sich aus einer gescheiterten Immobilieninvestition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der Abzug sei dabei nicht auf den Zinsanteil beschränkt.

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Das beklagte Finanzamt erkannte sodann den auf die Zinsen entfallenden Teil des geltend gemachten Betrages, nämlich ein Betrag von 25.409 €, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, wies den Einspruch aber im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es zunächst aus, es sei „unstreitig, dass die von den [Klägern] geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und diese Aufwendungen dem Grunde nach in einem Veranlassungszusammenhang mit früher erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, so dass grundsätzlich eine Berücksichtigung der Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich ist“. Die Berücksichtigung könne jedoch nur insoweit erfolgen, als die Aufwendungen Zinsaufwand darstellten, nicht jedoch, soweit es sich um einen Darlehenstilgung handele. Denn es könne nicht sein, dass wenn die Bank eine ähnliche Vereinbarung mit den Mitgesellschaftern des Klägers schlösse, durch eine steuerliche Berücksichtigung auch der jeweiligen Tilgungsanteile in der Summe mehr steuerlich abziehbar wäre als bei einer planmäßigen Rückzahlung des Darlehens. Soweit die Kläger auf die Entscheidung des BFH verwiesen, sei diese noch nicht amtlich veröffentlicht und über den Einzelfall hinaus anwendbar. Im Übrigen liege der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde, denn dort sei die Vereinbarung mit der Gläubigerbank vor Veräußerung der vermieteten Immobilie getroffen worden, während sie im Streitfall erst nach der Veräußerung getroffen worden sei.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Die Kläger beantragen,

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unter Änderung des Bescheides für 2012 über Einkommensteuer vom 30. Juli 2014 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 1. September 2015 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 87.914,10 € festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist zur Begründung vollumfänglich auf den Einspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Zahlungen des Klägers auf Grundlage des Vergleichs mit der Gläubigerbank sowie die für den Prozess aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren sind in vollem Umfang als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen. Auch „vergebliche“ Aufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige – nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat – etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und damit die Einkünfteerzielung zu beenden. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine neue – einkommensteuerlich relevante oder irrelevante – Veranlassung überlagert wird (BFH, Urteile vom 21. November 2013 – IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834; v. 7. Juni 2006 – IX R 45/05, BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803; v. 15. November 2005 – IX R 3/04, BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258).

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Nach diesen Maßstäben ist die von dem Kläger geleistete Zahlung als nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Ihm ist Aufwand in Höhe von insgesamt 510.838 € entstanden, um die im Kauf des Immobilienobjekts liegende gescheiterte Investition zu beenden und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der als Werbungskosten grundsätzlich berücksichtigungsfähige rückständige Zinsaufwand aus dem zur Finanzierung der Herstellungskosten der Immobilie aufgenommenen Darlehen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf über 620.000 €. Vor diesem Hintergrund bedarf es – entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts – auch keiner Prüfung, in welchem Verhältnis die Darlehensgläubigerin die geleistete Zahlung auf Zinsschuld und/oder Darlehensschuld verrechnet hat (s. BFH, Urteil vom 21. November 2013 – IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834). Die Anrechnung der Zahlungen auf die offenen Zinsen entspricht auf der in § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Tilgungsreihenfolge.

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Der – von dem beklagten Finanzamt im Einspruchsbescheid als „unstreitig“ bezeichnete – Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird nicht durch den Umstand überlagert, dass die Immobilie vor dem Zeitpunkt des Vergleichs bereits veräußert worden ist. Im Gegenteil bleibt der Veranlassungszusammenhang gerade deshalb bestehen, weil die für die vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen mit den Erlösen aus dem Verkauf der Immobilie nicht beglichen werden konnten (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 – VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209; vom 19. Juni 2001 – X R 104/98, BFH/NV 2002, 163).

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür in § 115 FGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Gericht ist mit seiner Entscheidung dem Urteil des BFH in der Sache IX R 12/12 gefolgt. Dass dieses vom Bundesministerium der Finanzen nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist, erfordert keine neuerliche Befassung des BFH mit der Rechtsfrage.

Verschärfte EU-Regeln im Kampf gegen Geldwäsche, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung treten in Kraft

Die Juncker-Kommission hat den Kampf gegen Steuervermeidung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu einer ihrer Prioritäten erklärt. Am 26. Juni 2017 ist die Vierte Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung in Kraft getreten. Sie verschärft die bestehenden Regelungen und sorgt für eine wirksamere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zudem schafft sie mehr Transparenz, um Steuervermeidung zu verhindern. Zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Richtlinie sind bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Darüber hinaus hat die Kommission am 26. Juni 2017 einen Bericht veröffentlicht, mit dem die Behörden der Mitgliedstaaten beim praktischen Vorgehen gegen Geldwäsche-Risiken unterstützt werden sollen.

Gemäß den Vorgaben der neuen Richtlinie hat die Kommission bewertet, wie hoch die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in verschiedenen Branchen und für unterschiedliche Finanzprodukte sind. Der am 26. Juni 2017 veröffentlichte Bericht benennt die riskantesten Bereiche und die von Kriminellen am häufigsten genutzten Geldwäschepraktiken.

Frans Timmermans, Erster Vizepräsident: „Gewaschenes Geld hält Kriminalität, Terrorismus und Steuervermeidung in Gang. Wir müssen den Nachschub kappen, so gut wir können. Die am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen schärferen Vorschriften sind ein großer Fortschritt, jetzt brauchen wir allerdings noch eine schnelle Einigung über die weiteren Verbesserungen, die die Kommission im Juni vergangenen Jahres vorgeschlagen hat.“

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: „Terroristen und andere Verbrecher finden weiter Wege, um ihr Treiben zu finanzieren und illegale Einkünfte in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Die seit dem 26. Juni 2017 geltenden neuen Vorschriften werden entscheidend dazu beitragen, bestehende Schlupflöcher zu schließen. Ich fordere alle Mitgliedstaaten auf, die neuen Regelungen unverzüglich umzusetzen – denn niedrigere Hürden in einem Land behindern die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten EU. Außerdem rufe ich zur raschen Einigung über die weiteren Änderungen auf, die die Kommission in Reaktion auf die Panama-Papiere vorgeschlagen hat, um die Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen Eigentümer zu erhöhen.“

Bestehende Regelungen verschärfen

Die Vierte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche verschärft bestehende Vorschriften durch die folgenden Änderungen:

  • Die Pflicht zur Risikobewertung für Banken, Anwälte und Steuerberater wird intensiviert;
  • für Unternehmen werden klare Transparenzanforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer festgelegt. Diese Informationen werden in einem zentralen Register, beispielsweise einem Handelsregister, gespeichert und stehen nationalen Behörden und Verpflichteten zur Verfügung;
  • die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der verschiedenen Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Verfolgung verdächtiger Geldtransfers wird erleichtert, um terroristische Aktivitäten und andere Straftaten aufzudecken und zu verhindern;
  • es wird eine kohärente Strategie gegenüber Drittländern mit einem unzureichenden Vorgehen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleistet;
  • die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden werden erweitert.

Im Juli 2016 hat die Kommission einen Vorschlag zur weiteren Verschärfung dieser Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die tatsächlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts angenommen. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, ihre gesetzgeberische Arbeit so schnell wie möglich abzuschließen, damit die neuen Vorschriften rasch in Kraft treten können. Aufbauend auf der Vierten Geldwäscherichtlinie werden diese neuen Vorschriften einen robusten EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche schaffen.

Verbesserte Risikobewertung am Binnenmarkt

Der supranationale Risikobewertungsbericht soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Risikobereiche, in denen es zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann, zu erkennen, zu analysieren und anzugehen. In dem Bericht werden die Risiken in den Finanz- und Nicht-Finanzsektoren analysiert und neu entstehende Risiken etwa durch virtuelle Währungen oder Crowdfunding-Plattformen untersucht. Der Bericht enthält:

  • eine ausführliche, nach Bereichen aufgeschlüsselte Bestandsaufnahme der Risiken sowie eine Liste der bevorzugten Geldwäschemethoden von Straftätern;
  • Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zum angemessenen Vorgehen gegen die ermittelten Risiken – beispielsweise durch eine intensivere Risikoanalyse oder Aufsicht bei bestimmten Tätigkeiten.

Zudem sagt die Kommission zu, Möglichkeiten zu prüfen, wie sich die Tätigkeit und grenzübergreifende Zusammenarbeit von zentralen Meldestellen optimieren lässt.

Nächste Schritte

Vierte Geldwäscherichtlinie

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bis zum 26. Juni 2017 von der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie unterrichtet haben. Die Europäische Kommission wird jetzt den Stand der Umsetzung prüfen und sich rasch mit den Mitgliedstaaten in Verbindung setzen, falls sie die notwendigen Maßnahmen noch nicht ergriffen haben.

Supranationaler Risikobewertungsbericht

Die Kommission wird die im Bericht skizzierten notwendigen Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört auch, Möglichkeiten zu prüfen, wie sich die Tätigkeit und grenzübergreifende Zusammenarbeit von zentralen Meldestellen durch spezifische EU-Regelungen optimieren lässt. Die Kommission wird zudem im Zusammenspiel mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung der Empfehlungen verfolgen.

Ferner wird sie die Entwicklung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiterhin beobachten und bis spätestens Juni 2019 und im Anschluss im Zwei-Jahres-Takt eine aktualisierte Bewertung dieser Risiken erstellen.

Hintergrund

Der neue Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche besteht aus zwei Rechtsakten (IP/15/5001): der Vierten Geldwäscherichtlinie und der Geldtransfer-Verordnung, die beide am 20. Mai 2015 verabschiedet wurden.

Im Juli 2016 hat die Kommission einen Vorschlag vorgelegt, um schärfer gegen die Terrorismusfinanzierung vorzugehen und nach den Enthüllungen der Panama-Papiere mehr Transparenz bei Finanztransaktionen zu gewährleisten (IP/16/2380). Diese Änderungen zielen darauf ab, strenge Sicherheitsvorkehrungen für Finanzströme aus stark risikobehafteten Drittländern zu treffen, den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen einschließlich zentraler Bankkontenregister zu verbessern und gegen das Risiko anzugehen, dass terroristische Aktivitäten mit Hilfe von virtuellen Währungen und Prepaid-Karten finanziert werden. Der Vorschlag wird derzeit von Rat und Europäischem Parlament verhandelt, eine Verabschiedung noch in diesem Jahr ist zu erwarten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.06.2017

 

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

 Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

 

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.06.2017

 

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) setzt die Vierte Geldwäscherichtlinie um. Dazu wird das bestehende Geldwäschegesetz neu gefasst, weitere Gesetze werden angepasst.

Zudem wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen öffentlichen Stellen weiterleiten. Ihr kommt damit eine wichtige Filterfunktion zu.

Darüber hinaus werden in diesem Gesetz zur Begleitung der Geldtransferverordnung unter anderem die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen angepasst, deren Bekanntmachung geregelt und die zuständigen Behörden für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben der Geldtransferverordnung bestimmt.

 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

 

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.06.2017

Probleme mit Umsatzsteuer im Internet

Berlin: (hib/HLE) Der Umsatzsteuerbetrug auf Online-Handelsplattformen wird von allen Fraktionen als Problem angesehen. Man gehe von einem Steuerausfall von 800 Millionen bis einer Milliarde Euro aus. Außerdem entstehe ein Wettbewerbsnachteil für Händler, die die Umsatzsteuer abführen würden, erläuterte ein Vertreter der CDU/CSU-Fraktion am Mittwoch in einer Sitzung des Finanzausschusses. Dennoch sprach sich die Unionsfraktion gegen einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/12556) aus, in dem Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf Online-Handelsplattformen gefordert wurden. Bundesregierung und Länder würden sich des Problems bereits annehmen, erklärte die Unionsfraktion. Ein Antrag sei daher nicht notwendig. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD lehnte der Ausschuss den Antrag ab. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür.

Nach Ansicht der SPD-Fraktion wird der Online-Handel weiter zunehmen. Und angesichts der Größenordnung der Steuerausfälle müsse man sich Gedanken machen, wie eine Lösung aussehen könne. So hätten sich nur 400 Online-Händler aus Fernost für die Umsatzsteuer registriert. Diese niedrige Zahl zeige, dass viele den Wettbewerbsvorteil von 19 Prozent durch nicht abgeführte Umsatzsteuer nutzen würden.

Die Fraktion Die Linke unterstützte den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen. Die Regierung habe bisher nicht erkennen lassen, dass sie das Thema mit Priorität bearbeite. Die Finanzbehörden müssten aber mit zusätzlichem Personal ausgestattet werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich enttäuscht, dass die Koalition den Antrag ablehne. Die Regierung habe bei der Digitalisierung bis nicht die Geschwindigkeit, mit der sich die Technik entwickle.

In dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Wie die Abgeordneten erläutern, steigt der Marktanteil von Handelsplattformen im Internet ständig. Zugleich würden sich die Anzeichen mehren, dass besonders in China ansässige Händler keine Umsatzsteuer abführen würden. Sämtliche Online-Marktplätze würden ein Steuerausfallrisiko bergen. Mit dem Gesetzentwurf müsse erreicht werden, dass die an der Abwicklung der Geschäfte Beteiligten an den steuerlichen Pflichten der leistenden Unternehmer beteiligt würden, etwa durch eine Gesamtschuldnerschaft, fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 406/2017

 

Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann nicht zurückgenommen werden

Der 11. Senat hat mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az. 11 K 370/15) entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids nicht zurückgenommen werden kann.

Der Kläger und seine zum Verfahren beigeladene (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Zusammenveranlagung stellte der Kläger mit Zustimmung der Beigeladenen einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Gesamtschuld aus der Einkommensteuerfestsetzung 2010 teilte das beklagte FA mit Aufteilungsbescheid nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben hätten. Dies führte dazu, dass die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger entfiel. Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte, er nehme mit Zustimmung der Beigeladenen seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, da die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknehme, nicht vorsähen. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht verneinte die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld im Sinne des § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden könne. Es folgte damit der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in dessen Urteil vom 5. November 2013 (Az. 15 K 14/13, EFG 2014, 106). Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) würden die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt, nicht vorsehen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden könne, sei abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt, der vorliegend unstreitig nicht erfüllt sei. § 280 AO sei eine für den Bereich der Aufteilungsbescheide insgesamt abschließende Korrekturnorm, die als einzige Ausnahme Änderungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO), nicht jedoch die Rücknahme des Antrags auf Aufteilung vorsehe. Der Anwendungsbereich des § 280 AO sei dabei nicht auf bestandskräftige Aufteilungsbescheide beschränkt. Bei dem Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO handele es sich zudem um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts, das sich ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirke, was es rechtfertige, wie bei diesen (z. B. der Aufrechnung nach § 226 AO) von einer Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 370/15 vom 14.02.2017 (nrkr – BFH.: VI R 14/17)

 

Keine Änderung der Verlustfeststellung bei bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid

Der 11. Senat hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 11 K 1669/13) entschieden, dass die einschränkenden Voraussetzungen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (EStG 2010) verfassungsgemäß sind. Diese Regelungen sind erstmals für Verluste anwendbar, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010).

Der Kläger hatte im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer begonnen und im August 2005 erfolgreich abgeschlossen. Seine hierfür im Jahr 2004 aufgewendeten Kosten hatte das beklagte FA aufgrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2011 VI R 5/10 (BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553) als Werbungskosten anerkannt und zum 31. Dezember 2004 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von 64.949 Euro gesondert festgestellt. Für das Jahr 2005 hatte der Kläger eine Einkommensteuererklärung eingereicht, in der er neben geringfügigen positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei den Sonderausgaben unter der Bezeichnung „Aus-/Weiterbildung im nichtausgeübten Beruf“ auch weitere Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer in Höhe von 16.408 Euro erklärt hatte. Das FA hatte daraufhin die Einkommensteuer des Klägers für 2005 auf 0 Euro festgesetzt, da sich ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 6. Juli 2006 blieb unangefochten.

Erstmals am 19. August 2011 ging beim FA ein Antrag des Klägers auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 ein, in welchem die ursprünglich als Sonderausgaben erklärten Ausbildungskosten in Höhe von 16.371 Euro nunmehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden. Das FA lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2005 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wollte der Kläger erreichen, dass der aus 2004 herrührende Verlustvortrag um die Berufsausbildungskosten des Jahres 2005 erhöht wird.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Da der Kläger erstmals mit Schreiben vom 19. August 2011 und somit nach dem maßgeblichen 13. Dezember 2010 eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2005 beantragt habe, seien § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010 anwendbar (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010). § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 bewirke eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid. Daher entfalle die Verlustfeststellung, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar sei. Sei der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskräftig und berücksichtige er keinen Verlust, komme eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar sei. Das gelte sowohl für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag als auch für die Änderung der Verlustfeststellung. Im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers sei der Einkommensteuerbescheid 2005 bereits bestandskräftig gewesen. Eine Änderungsmöglichkeit nach der Abgabenordnung bestehe nicht. Eine von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 abweichende Festsetzung nach Satz 5 der Vorschrift scheide ebenfalls aus. Eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2005 unterbleibe nicht ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer, sondern weil der Bescheid mangels eines Einspruchs bestandskräftig geworden sei.

Der in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010 enthaltene Anwendungsbefehl entfalte zwar Rückwirkung, verstoße aber nicht gegen die Verfassung. Es liege nur eine gerechtfertigte tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Der Gesetzgeber habe mit § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 ausschließen wollen, dass Rechtsfragen trotz bereits bestandskräftiger und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer Einkommensteuerveranlagung im Verlustfeststellungsverfahren aufgeworfen werden können. Dies würde zu nicht beabsichtigten Vorteilen gegenüber anderen Steuerpflichtigen führen, die die nämliche Rechtsfrage im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung aufgeworfen und nach für sie negativer Entscheidung im Vertrauen auf die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtsprechung den (ggf. negativen) Feststellungsbescheid hätten unanfechtbar werden lassen. Die Vorschrift des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 solle den Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht dadurch abnehmen, dass ihnen gestattet werde, sich auf Tatsachen gegenüber dem FA erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintrete, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lasse. Das zeige auch der vorliegende Fall. Der Kläger hätte lediglich die streitbefangenen Aufwendungen bereits im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2005 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklären und auf der Grundlage dieser Qualifizierung einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2005 stellen müssen.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 1669/13 vom 17.01.2017 (nrkr – BFH-Az.: IX R 15/17

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. 1 K 3691/15) hat der 1. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln ist mit der Folge, dass nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste mit vor dem Gesellschafterwechsel entstandenen Gewinnen zu verrechnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH leistete keine Kapitaleinlage und war am Ergebnis der Klägerin nicht beteiligt. Kommanditisten der Klägerin waren F und M. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Streitjahr 2012 fand ein Gesellschafterwechsel statt. Zum 30. Oktober 2012 veräußerten F und M ihre Kommanditanteile an den Z, der damit seit 1. November 2012 alleiniger Kommanditist der Klägerin ist. Die Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH wurden ebenfalls an den Z übertragen. Auf den Zeitpunkt des Verkaufs wurde ein Zwischenabschluss erstellt. Hieraus ergab sich bis zum Ausscheiden von F und M ein Gewerbeertrag von 75.735.884,73 Euro. Der nach dem Ausscheiden der Altgesellschafter entstandene Gewerbeverlust betrug 7.803.251,02 Euro. Unter Berücksichtigung der jährlichen Sondervergütung der Komplementär-GmbH in Höhe von 1.528,35 Euro ergab sich so für das Jahr 2012 ein in der Höhe unstreitiger Gewerbeertrag in Höhe von 67.934.162 Euro. Der für das Vorjahr festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust betrug 50.384.971 Euro. Bei der Berechnung der Höhe des Verlustabzugs ging die Klägerin von dem bei den Altgesellschaftern F und M entstandenen Gewerbeertrag von 75.735.884,73 Euro aus. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht. Es berechnete den Verlustabzug ausgehend von einem Gewerbeertrag i. H. von 67.934.162 Euro, d. h. dem Wert des Gesamtjahres. Das führte gegenüber der Berechnung der Klägerin zu einem verminderten Verlustabzug und in der Folge zu einem höheren Gewerbesteuermessbetrag.

Das Finanzgericht folgte im Ergebnis der Berechnung des FA. Es stellte zunächst fest, dass durch den Gesellschafterwechsel kein abgekürzter Erhebungszeitraum entstanden sei, weil durch das Ausscheiden von F und M (partieller Mitunternehmerwechsel) weder die persönliche noch die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin beendet worden sei. Ein Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen liege bei einer Mitunternehmerschaft nur vor, wenn alle Gesellschafter der das Unternehmen fortführenden Personengesellschaft ausscheiden. Das sei hier wegen der Gesellschafterin gebliebenen Komplementär-GmbH nicht der Fall. Erhebungszeitraum sei daher das (gesamte) Kalenderjahr 2012. Im Rahmen der Kürzung des Gewerbeertrags mit Gewerbeverlusten sei das FA zutreffend von einem maßgebenden Gewerbeertrag i. S. v. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. H. von 67.934.161 Euro ausgegangen. Bei der Anwendung des § 10a GewStG sei der partielle Unternehmerwechsel wie der Wechsel des Alleinunternehmers zu behandeln. Dementsprechend gehe beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle. Diese Gleichstellung von partiellem und vollständigem (Mit-)Unternehmerwechsel für Zwecke des Verlustabzugs müsse auch insoweit gelten, als der partielle Unternehmerwechsel unterjährig stattfinde. Da der Gewerbebetrieb bei einem bloßen partiellen (Mit-)Unternehmerwechsel jedoch nicht als eingestellt gelte, seien diese (positiven) Gewerbeerträge zunächst mit etwaigen Verlusten, die noch nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen. Vorliegend betrug der Gewerbeertrag bis zum Ausscheiden von F und M 75.735.884,73 Euro, von dem der nach dem Ausscheiden der Altgesellschafter entstandene Gewerbeverlust des Streitjahres i. H. von 7.803.251,02 Euro abzuziehen war. Unter Berücksichtigung der jährlichen Sondervergütung der Komplementär-GmbH i. H. von 1.528,35 Euro ergab sich so ein maßgebender Gewerbeertrag i. S. v. § 10a GewStG i. H. von 67.934.162 Euro. Vom maßgebenden Gewerbeertrag könne in einem ersten Schritt nach § 10a Sätze 1 und 5 GewStG nur ein zeitanteiliger Höchstbetrag i. H. von 833.334 Euro abgezogen werden (10/12 von 1.000.000 Euro). In einem zweiten Schritt sei nach § 10a Sätze 2 und 5 GewStG der maßgebende Gewerbeertrag abzüglich des anteiligen Höchstbetrags bis zu 60 % um bisher nicht berücksichtigte Gewerbeverluste zu kürzen (Gewerbeertrag nach Verlustabzug).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 1 K 3691/15 vom 18.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: IV R 8/17)

 

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauchsbestellung zu Gunsten eines studierenden Kindes

Der 11. Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. 11 K 2951/15) entschieden, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt.

Die verheirateten Kläger haben eine Tochter, die seit Oktober 2011 studiert. Um ihrer Tochter die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während des Studiums bereitzustellen, räumte die Mutter (Klägerin) mit notariell beurkundetem Vertrag ihrer Tochter ab dem 1. Januar 2013 einen bis zum 31. Dezember 2017 befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem bebauten Grundstück ein. Alleineigentümerin dieses Grundstücks ist die Klägerin, die es seit 1996 an ihren Mann (Kläger) für dessen Handwerksbetrieb vermietet hatte. Seit dem 1. Januar 2013 vermietet die Tochter das Betriebsgebäude an ihren Vater, der es unverändert für seine gewerbliche Tätigkeit nutzt und die Mietzahlungen als Betriebsausgaben geltend macht. Die Mieteinnahmen stehen in voller Höhe der Tochter zu, die alle Lasten des Grundstücks trägt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 2013 erkannte das Finanzamt (FA) die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Tochter steuerlich nicht an, da insoweit ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliege.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Tochter und nicht der Klägerin zuzurechnen sind. Die im Streitjahr 2013 bereits volljährige Tochter habe auf der Grundlage des zivilrechtlich wirksam begründeten Nutzungsrechts (Nießbrauch) die rechtliche Macht, das Grundstück entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Sie sei während des Zeitraums, für den der Nießbrauch bestellt wurde (fünf Jahre), in der Disposition über den Gegenstand des Nutzungsrechts in keiner Weise beschränkt. Am 1. Januar 2013 habe sie auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts einen – ebenfalls zivilrechtlich wirksamen – Mietvertrag über die gewerblichen Räume mit dem Kläger geschlossen.

Diese zivilrechtliche Gestaltung sei nicht im Sinne des § 42 AO missbräuchlich und daher auch steuerrechtlich anzuerkennen. Ziel der vorliegenden Gestaltung sei es, die Tochter während ihres Studiums mit den nötigen finanziellen Mitteln auszustatten. Bereits vor Bestellung des Nießbrauchs seien die Kosten für Miete und Nebenkosten sowie Studiengebühren von dem Konto der Klägerin beglichen wurden, auf dem auch die Mietzahlungen für die Gewerbeimmobilie eingingen. Nach Bestellung des Nießbrauchs und Abschluss des Mietvertrages mit der Tochter erhalte diese die Mieteinnahmen direkt. Nach Auffassung des Senats stehe es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führe allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen anzusehen wäre. Auch Angehörigen dürften ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Der steuerliche Vorteil der Gestaltung bestehe hier im Wesentlichen darin, dass die Vermietungseinkünfte unter Berücksichtigung der steuerlichen Progression niedriger oder – falls der Grundfreibetrag nicht überschritten werden sollte – überhaupt nicht besteuert werden. Die Verlagerung von Einkünften aus einem Wirtschaftsgut auf Familienangehörige mit geringerem Steuersatz widerspreche allerdings nicht den Wertungen des Gesetzgebers. Die Mietaufwendungen seien bereits in der Vergangenheit beim Kläger als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig gewesen. Mit der gewählten Gestaltung seien daher keine steuerlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert worden.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 2951/15 vom 13.12.2016 (rkr)

 

Steuerbegünstigte Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages möglich

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. März 2017 (Az. 1 K 3037/14 E) entschieden, dass eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zu Grunde liegt.

Der Kläger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis beendeten er und seine Arbeitgeberin durch einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig. In diesem Vertrag war auch die Zahlung einer Abfindung an den Kläger geregelt.

Das Finanzamt versagte die vom Kläger begehrte ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass er bei Abschluss des Abfindungsvertrages unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe. Der Kläger gab demgegenüber an, dass eine Konfliktlage bestanden habe, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und diesbezüglich mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Abfindung erfülle sämtliche Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG. Der Kläger habe durch den Abschluss des Auflösungsvertrages einen Schaden in Form des Wegfalls seines zukünftigen Arbeitslohns erlitten. Die Abfindung sei unmittelbar zum Ausgleich dieses Schadens bestimmt gewesen. Der Steuerermäßigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger auf seine Arbeitgeberin zugegangen war und den Abschluss des Auflösungsvertrags eingefordert hatte. Für die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geforderte Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten reiche es bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. In einer solchen Lage hätten sich der Kläger und seine Arbeitgeberin aufgrund der Streitigkeiten über die Höhergruppierung befunden. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge komme es dabei nicht entscheidend an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten. Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Kläger ohne Auflage des Programms zur Personalreduzierung die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung begehrt und vorangetrieben hätte.

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2017