Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bundestag beschließt Verbesserungen bei der Rente

Der Deutsche Bundestag hat am 01.06.2017 drei wichtige rentenpolitische Gesetzesvorhaben beschlossen.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz soll die vollständige Angleichung der Renten in Ost- und Westdeutschland auf den Weg gebracht werden. Die Angleichung soll 2018 beginnen und in sieben Schritten vollzogen werden. Zum 1. Juli 2024 soll in Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis eine weitere Verbreitung von betrieblicher Altersvorsorge, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden, erreichen.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) werden erneut wesentliche Leistungsverbesserungen für diejenigen auf den Weg gebracht, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können.

 Quelle: BMAS, Mitteilung vom 01.06.2017

 

Erfolgreiche Bundesratsinitiative: Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich wird gesetzlich verankert

Für all diejenigen, die durch eine befristete Nebentätigkeit ein höheres Einkommen als im Hauptberuf haben, gibt es Änderungen beim Lohnsteuereinbehalt. Das hat der Bundesrat Ende voriger Woche beschlossen.

Die neue Regelung geht auf eine Initiative Baden-Württembergs zurück, die Finanzministerin Edith Sitzmann eingebracht hatte. „Die Änderung bringt allen rechtliche und planerische Sicherheit, die beispielweise auf Wein- oder Volksfesten die Gäste bedienen und dort einen Knochenjob machen“, sagte die Ministerin. „Denn sie macht es möglich, dass für die befristete Nebentätigkeit direkt ein fairer Nettolohn auf dem Konto landet, nicht erst im Nachhinein.“

Dank des sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Die Lohnsteuer würde entsprechend einbehalten.

Für das Beispiel einer Servicekraft, die sich für ein Wein- oder Volksfest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nimmt und mit ihrer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats 5.000 Euro verdient, bedeutet das: Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich zahlt sie Lohnsteuer, als würde sie jeden Monat 5.000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Für das Einkommen vom Wein- oder Volksfest würden zunächst 1.542 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Mit 685 Euro würden deutlich weniger Steuern einbehalten. Der Weg, bis zum Folgejahr zu warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfiele.

„Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich mag eine kleine gesetzliche Änderung sein“, stellte Sitzmann fest. „Für die Servicekräfte bei Wein- oder Volksfesten bringt er handfeste und vor allem finanziell spürbare Erleichterungen mit sich.“

Weitere Informationen

Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs, über die der Bundesrat zusammen mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften entschieden hat, ist auf eine genau definierte Zielgruppe beschränkt: auf Beschäftigte,

  • deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht,
  • die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen,
  • deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauert und
  • deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg online

Bundesverfassungsgericht zeigt dem Gesetzgeber Grenzen auf

Kernbrennstoffsteuer ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat Bund und Ländern klar aufgezeigt, dass es außerhalb der Vorgaben des Grundgesetzes kein Steuererfindungsrecht gibt. Mit diesem Merksatz erklärt das Bundesverfassungsgericht die Kernbrennstoffsteuer für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Der Gesetzgeber habe seine Kompetenzen überschritten, so das Gericht.

Mit dem Beschluss setzt das Gericht zudem seine Linie fort, verfassungswidrige Gesetze rückwirkend für nichtig zu erklären. Der jetzige Beschluss zur Kernbrennstoffsteuer lässt keine Übergangsregel zu. Bereits vor einigen Wochen hatte das Bundesverfassungsgericht in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zu § 8c KStG keine Weitergeltung für die Zukunft erlaubt.

Hintergrund:

Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde, unterlag nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 der Besteuerung. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Steuer in seinem Beschluss vom 13. April 2017 als verfassungswidrig, da sie rechtlich keine Verbrauchsteuer sei. Deshalb hätte der Bund sie nicht erheben dürfen (Az. 2 BvL 6/13). Die Steuereinnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer betrugen für den Bundeshaushalt in den Jahren 2011 bis 2016 insgesamt 6,285 Milliarden Euro.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 07.06.2017

 

LPG­ Autogas länger steuerbegünstigt

LPG ­Autogas bleibt doch länger steuerbegünstigt. Der Finanzausschuss änderte am Mittwoch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer und des Stromsteuergesetzes (  18/11493,  18/11927), der ein Auslaufen dieser Steuerbegünstigung für LPG ­Autogas zum Jahresende 2018 vorgesehen hatte, in einigen Punkten. Die von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Änderungsanträge sehen vor, dass die Steuerbegünstigung für Autogas bis Ende 2022 verlängert wird. Allerdings wird sie jährlich um 20 Prozent abgeschmolzen. Ab 2023 ist dann der reguläre Steuersatz von 409 Euro je 1.000 Kilogramm Flüssiggas anzuwenden. Auch andere Steuervergünstigungen werden verlängert. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmte neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktion Die Linke, die sich zuvor mit einem Änderungsantrag für die Verlängerung der Steuerbegünstigung von LPG ­Autogas stark gemacht hatte. Der Änderungsantrag war zurückgenommen worden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Wie aus dem Änderungsantrag der Koalition hervorgeht, werden die Steuerausfälle durch die verlängerte Steuerermäßigung für LPG im Jahr 2019 auf 105,6 Millionen Euro beziffert. 2020 werden 79,2 Millionen, 21012 52,8 Millionen und 2022 noch 26,6 Millionen erwartet. Bereits im Ursprungsentwurf war vorgesehen, die Steuerbegünstigung für Compressed Natural Gas (CNG) und Liquefied Natural Gas (LNG) bis Ende 2026 zu verlängern, aber bereits ab 2024 sukzessive abzusenken. Diese Regelung wurde beibehalten. Ein Sprecher der CDU/CSU­Fraktion erklärte, mit den Änderungen würden nationale Steuerbegünstigungen an das EU­Beihilferecht angepasst. Er hob die Verständigung über die Verlängerung der Steuerermäßigung für LPGAutogas hervor und verwies auch auf die per Änderungsantrag eingefügte Verlängerung der Begünstigung für Flüssiggas für den öffentlichen Personennahverkehr bis zum 31. Dezember 2022. Die SPD­Fraktion erklärte, dass man mit dem Entwurf eine Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag umsetze. Das Gesetz setze außerdem Lenkungsimpulse. Die Linksfraktion begrüßte, dass die Koalition ihr Anliegen aufgenommen habe, die Begünstigung von LPGAutogas zu verlängern. Sie hätte sich aber eine Gegenfinanzierung der Steuerausfälle durch eine entsprechende Streichung von Subventionen für Diesel gewünscht. Für Bündnis 90/Die Grünen geht der Gesetzentwurf zwar in die richtige Richtung, aber er habe aus ökologischer Sicht Mängel. Es sei notwendig, zu einer Besteuerung nach Energiegehalt und Ausstoß von Kohlendioxid zu kommen, forderte die Fraktion. Deutscher Bundestag, PuK 2 ­ Parlamentsnachrichten Finanzen/Ausschuss ­ 31.05.2017 (hib 345/2017) Berlin: (hib/HLE)

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Der BFH hat mit Urteil IX R 14/15 vom 3. August 2016 entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind.

An seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise in Rz. 26, 30 und 32 des Urteils) hält der BFH nicht mehr fest.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 14/15 – unter Beachtung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO – in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere das BFH-Urteil IX R 104/85 vom 13. März 1990, BStBl II S. 514) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2211 / 07 / 10005 :001 vom 16.05.2017

Hartz IV: Jobcenter streiten über Schulgeld für Trennungskinder

Das Schulgeld für Kinder von Langzeitarbeitslosen muss das Jobcenter zahlen, in dessen Bezirk die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle von zwei Schülern entschieden, die bei ihrer Mutter in Iserlohn leben. Mehrmals im Monat halten sie sich bei ihrem Vater in Hagen auf. Als sie dies auch an einem 1. Februar taten, weigerten sich die Jobcenter Märkischer Kreis und Hagen, Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf („Schulgeld“) für das folgende Schulhalbjahr zu erbringen, weil sie sich jeweils nicht für zuständig hielten.

Auf die Klage der Schüler verurteilte das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Märkischer Kreis, das Schulgeld zu zahlen. Zwar sei während des Aufenthalts von Minderjährigen beim Umgangsberechtigten für teilbare Geldleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk der Umgangsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe („temporäre Bedarfsgemeinschaft“). Dies gelte jedoch nicht für das einmalig im Schulhalbjahr geleistete Schulgeld von 30 bzw. 70 Euro, das nicht tageweise teilbar sei. Es sei wenig naheliegend, dass der umgangsberechtigte Elternteil, wenn sich das Kind am Stichtag bei ihm aufhalte, auch tatsächlich derjenige sei, der für das kommende Schulhalbjahr sämtlichen Schulbedarf anschaffe.

Quelle: SG Dortmund, Pressemitteilung vom 24.05.2017 zum Urteil S 19 AS 2534/15 vom 16.05.2017

 

 

Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

So entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 5. April 2017 (Az. 4 K 3005/14).

Der Kläger war im Streitjahr 2012 zu einem Drittel Gesellschafter einer 2006 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Photovoltaikanlage betrieb. Den produzierten Strom speiste diese in das Stromnetz eines Energieversorgers ein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkaufte die Photovoltaikanlage 2012. Sie erzielte hierbei einen Gewinn von 92.660,88 Euro. Auf den Kläger entfielen ein Drittel des Veräußerungsgewinns in Höhe von 30.886,96 Euro sowie die anteiligen laufenden Kosten und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von -4.397,82 Euro. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte den Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ist der Ansicht, er erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Veräußerung der Photovoltaikanlage führe zu sonstigen Einkünften.

Der 4. Senat entschied, dass Betrieb und Verkauf einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinn zu erzielen, und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Ihre Betätigung überschreite den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze voraus, dass die Tätigkeit gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, so im Streitfall mit der Einspeisung des Stroms in das Stromnetz eines Energieversorgers gegen Entgelt. Die Tätigkeit für einen bestimmten Vertragspartner reiche aus. Das Entgelt hierfür könne erfolgsabhängig bestimmt werden. Produziere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Strom und verkaufe diesen an einen Abnehmer, überschreite diese Tätigkeit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Es werde nicht die Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber vermietet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Abnehmer des Stroms die jeweils abzunehmende Menge des produzierten Stroms mittels eines in die Photovoltaikanlage eingebauten Moduls steuern könne. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es auf baurechtliche, zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Erwägungen, insbesondere die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sog. „Scheinselbständigkeit“, für die steuerliche Behandlung nicht an. Daher könne u. a. dahin gestellt bleiben, ob der Kläger zivilrechtlich „Verbraucher“ sei. Die steuerliche Behandlung richte sich nach dem Einkommensteuergesetz und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 4 K 3005/14 vom 05.04.2017

 

Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein

So entschied der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 1 K 841/15). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger erwarb einen Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken verbunden mit dem Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen, sowie von einer Personengesellschaft zu Alleineigentum zwei Photovoltaikanlagen. Diese plante nach ihrem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen, deren erzeugte Energie über einen jeweils integrierten Zähler erfasst, für jede Anlage abgerechnet und zusammengefasst in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose. Hiervon wich die tatsächliche Leistung der Anlagen ab. Gutachter zur Ursachenerforschung wurden beauftragt. Der Kläger nahm zur Finanzierung der Anlagen ein Darlehen auf. Anstelle einer laufenden Tilgung schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die er an die finanzierende Bank abtrat. Mit dieser vereinbarte er eine weitere fondsgebundene Rentenversicherung. Die Einnahmen reichten zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus. Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag und begehrte erfolglos die Rückabwicklung. Die Bank senkte daraufhin jedoch den Sollzinssatz. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 Verluste aus Gewerbebetrieb von 9.678 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht. Sei der zu erwartende Totalgewinn negativ, fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Es liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, ein Liebhabereibetrieb, vor.

Der 1. Senat erkannte die Verluste steuerlich an. Die Gewinnerzielungsabsicht sei zweistufig zu prüfen. Es gehe zunächst um die Ergebnisprognose. Diese sei für einen Prognosezeitraum von 20 Jahren, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen, negativ. Sodann seien die Gründe hierfür zu würdigen. Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert werde. Die verlustbringende Tätigkeit beruhe jedoch nicht auf persönlichen Gründen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten. Technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses wurden ergriffen, wie Überprüfung der Verkabelung des Solarparks und der Module und Reinigung der Moduloberflächen. Dadurch seien die Einnahmen gestiegen. Der Kläger habe ferner die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Die Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen sei nicht schädlich. Der Steuerpflichtige sei bezüglich Finanzierung und Kapitalverwendung frei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 1 K 841/15 vom 09.02.2017 (rkr)

 

Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus

Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. So entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. März 2017 (Az. 4 K 3694/15).

Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, nutzt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro mit Vorraum, ein als Lagerraum genutztes WC und einen 50 qm großen Raum ausgestattet mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken. Das Büro ist über eine Außentreppe zu erreichen. Die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss. Daneben ist ein Schild mit Landeswappen und Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“. Mit dem Büroschlüssel lassen sich weder die private Hauseingangstür noch die beiden innenliegenden Verbindungstüren zu den privaten Räumen öffnen. Es gibt zwei gesonderte Stellplätze, einen Briefkasten für private und berufliche Post sowie eine gesonderte Klingel für das Büro, das vom Präsidenten des Landgerichts als Geschäftszimmer genehmigt wurde. Der Kläger hat noch mit 11 weiteren Gerichtsvollziehern eine Dreiraumwohnung als Büroräume angemietet. Er teilt sich einen Raum mit vier Kollegen. Kundenbesuche hat er in beiden Büros. Er beschäftigt eine Justizfachangestellte. Der Kläger erklärte für 2012 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von 8.150 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer mangels dortigem Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Der 4. Senat berücksichtigte die Werbungskosten gänzlich. Das Büro im Einfamilienhaus sei als genehmigtes Geschäftszimmer kein häusliches Arbeitszimmer. Es sei nach den baulichen Gegebenheiten (gesonderter Zugang, Besucherparkplätze, gesonderte Klingel, Schild mit Landeswappen, verschlossene interne Verbindungstüren, extra Schlüssel) nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Es diene nach Ausstattung und Funktion der Erledigung beruflicher Arbeiten, stehe für Publikumsverkehr offen und werde von nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten genutzt. Für diese Auslegung spreche der Gesetzeszweck. Die gesetzliche Beschränkung diene der Missbrauchsabwehr. Eine Missbrauchsgefahr sei nicht erkennbar. Die Justizverwaltung stelle Gerichtsvollziehern keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese seien verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren. Das andere gemeinschaftlich genutzte Büro sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Geschäftszimmer geeignet, sodass dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Geschäftszimmer bilde den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Dort nehme der Kläger die Handlungen vor, die für seinen Beruf wesentlich und prägend seien, so z. B. die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die Vereinbarung von Ratenzahlungen, die Einholung von Auskünften Dritter oder die Abwicklung von unbarem Zahlungsverkehr.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 4 K 3694/15 vom 22.03.2017

 

BdSt setzt sich mit Musterklage beim BFH für Eltern ein

Der Bund der Steuerzahler lässt prüfen, ob Eltern im Jahr 2014 zu viel Steuern gezahlt haben. Hintergrund ist die Frage, ob die Kinderfreibeträge in diesem Jahr zu niedrig waren. Dazu unterstützt der Verband das Gerichtsverfahren eines Familienvaters vor dem obersten deutschen Steuergericht – dem Bundesfinanzhof (Az. III R 13/17). Von dem Verfahren können Eltern profitieren, die Einkommensteuer bzw. Solidaritätszuschlag gezahlt haben.

Konkret geht es um die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 falsch bemessen war. Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro – und damit zu wenig! Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch mehr Steuern, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Mehr als 30 Euro können pro Kind zusammenkommen.

Der Kläger ist ein verheirateter Familienvater aus München mit zwei Kindern. Entsprechend dem geltenden Gesetz berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung 2014 lediglich den Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 Euro. Der Vater verlangt, den im Existenzminimumbericht ausgewiesenen höheren Kinderfreibetrag heranzuziehen. Das Finanzgericht München hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Aus Sicht des Gerichts ist neben dem sächlichen Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu berücksichtigen. In der Gesamtschau wird dadurch der zu geringe Kinderfreibetrag ausgeglichen, so die Argumentation des Finanzgerichts. Allerdings machten die Richter den Weg zum Bundesfinanzhof frei und ließen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Die Revision wurde eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Zum Hintergrund

Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Vorgabe aus dem Existenzminimumbericht nicht vollständig umgesetzt. Der Kinderfreibetrag blieb um 72 Euro hinter den Vorgaben zurück. Das Bundesfinanzministerium hat bereits auf entsprechende Streitverfahren reagiert, denn die Steuerbescheide bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Eltern brauchen aktuell also nichts zu unternehmen. Die Steuerbescheide erhalten einen Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zu Gunsten der Eltern geändert werden.

BdSt, Pressemitteilung vom 04.05.2017