Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Mindestlöhne in der Pflege sollen steigen

Am 25.04.2017 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege geeinigt: Ab 1. Januar 2018 soll der Mindestlohn auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten steigen. In zwei Schritten soll er bis Januar 2020 weiter wachsen und dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen. Davon profitieren gerade Pflegehilfskräfte.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles:

„Ich freue mich, dass sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne geeinigt hat. Pflege ist kein Beruf wie jeder andere. Sie ist Dienst vom Menschen am Menschen und zentral für unsere älter werdende Gesellschaft. Der Bedarf an guter, qualifizierter und motivierter Arbeit wächst in allen Pflegebereichen. Der Mindestlohn ist ein Beitrag dazu, die Qualität in diesem Berufsfeld zu sichern und faire Wettbewerbsbedingungen für die Einrichtungen zu schaffen.“

Rainer Brückers, Beauftragter des BMAS für die Pflegekommission:

„Diese Empfehlung wurde von der Kommission einstimmig getroffen. Der in 2010 in der Pflegebranche eingeführte Mindestlohn hat sich bewährt. Das haben die Erfahrungen in den vergangenen Jahren gezeigt. Es ist daher ein wichtiges Signal für die Branche, dass die Pflegekommission wiederum ein einvernehmliches Ergebnis zur Anpassung der Pflegemindestlöhne erzielt hat. Dafür möchte ich allen Beteiligten danken. Von diesem Mindestlohn werden sowohl Beschäftigte und Unternehmen als auch die Pflegebedürftigen profitieren. Gute Pflege soll auch angemessen entlohnt werden.“

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 900.000 Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

West

  • ab 01.11.2017: 10,20 Euro (Steigerung: 0 %)
  • ab 01.01.2018: 10,55 Euro (Steigerung: 3,4 %)
  • ab 01.01.2019: 11,05 Euro (Steigerung: 4,7 %)
  • ab 01.01.2020: 11,35 Euro (Steigerung: 2,7 %)

Ost

  • ab 01.11.2017: 9,50 Euro (Steigerung: 0 %)
  • ab 01.01.2018: 10,05 Euro (Steigerung: 5,8 %)
  • ab 01.01.2019: 10,55 Euro (Steigerung: 5,0 %)
  • ab 01.01.2020: 10,85 Euro (Steigerung: 2,8 %)

Die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West wird damit weitergeführt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreter der privaten, öffentlich-rechtlichen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 25.04.2017

Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2016 zu Mehrergebnissen in Höhe von rund 1,72 Mrd. Euro

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2016 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,72 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2016 wurden 85.681 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.873 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 46 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von gut 0,92 Mio. Euro.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 26.04.2017

Änderung beim Kindergeld beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Der Finanzausschuss fasste am Mittwoch einen entsprechenden Beschluss und fügte eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184) ein. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Paragraf 169 der Abgabenordnung sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, soll das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld „regelmäßig zeitnah“ gestellt würden. Auf Nachfragen der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen erklärte ein Vertreter der Bundesregierung, das Thema sei aufgegriffen worden, um Anreize für betrügerisches Verhalten zu reduzieren. Die Oppositionsfraktionen lehnten den Änderungsantrag ab, die Koalitionsfraktionen waren dafür.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung insgesamt wurde mit Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Mit dem Gesetz werden Konsequenzen aus der Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ gezogen und Steuerumgehungsmöglichkeiten mittels der Gründung und Nutzung von Briefkastenfirmen verhindert. Durch zusätzliche Auskunfts- und Informationspflichten sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung von im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften (wie Briefkastenfirmen auch genannt werden) verbessert werden.

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion erklärte in der Sitzung, durch die Herstellung von mehr Transparenz durch Anzeigepflichten von Unternehmen und Finanzinstituten über bestimmte Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen werde das Entdeckungsrisiko erhöht. Er wies auch auf die Bedeutung eines weiteren Änderungsantrages hin, der ebenfalls von der Koalition in das Gesetz eingefügt wurde. Danach müssen bei Kreditkonten, bei denen der Kredit der Finanzierung privater Konsumausgaben dient, keine steuerliche Identifikationsnummern mehr erhoben werden. Dies gilt aber nur für Kreditrahmen bis 12.000 Euro. Insgesamt habe man ein gutes Gesetz auf den Weg gebracht, so der Sprecher der Unionsfraktion. Von der SPD-Fraktion wurde das Gesetz ebenfalls gewürdigt. Man sei „einen guten Schritt weitergekommen“, hieß es mit Blick auf die neuen Meldepflichten. Der Sprecher der SPD-Fraktion ging auf die seit langem nicht mehr angehobenen Pauschbeträge für Behinderte ein. Dazu solle die Bundesregierung Vorschläge unterbreiten.

Die Fraktion die Linke erkannte „eher halbherzige Maßnahmen“ als eine wirksame Bekämpfung der Steuerumgehung. Die Bußgeldbeträge seien zu niedrig. Und es sei falsch, das Gesetz auf Briefkastenfirmen außerhalb der EU zu beschränken. Dies wurde auch von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisiert. Damit würden Briefkastenfirmen in Malta oder Zypern nicht erfasst.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte die mit dem Gesetzesbeschluss vorgenommene Abschaffung des bisher in Paragraf 30a der Abgabenordnung (AO) geregelten steuerlichen Bankgeheimnisses. Wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, werde damit den Finanzbehörden ermöglicht, in Zukunft ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen an Finanzinstitute zu richten, „um Informationen über deren Kunden und deren Geschäftsbeziehungen zu Dritten erlangen zu können. Die Aufhebung des Paragraf 30a AO habe nicht zugleich den „gläsernen Bürger“ zur Folge, versichert die Regierung. Es würden nur bisherige Ermittlungsbeschränkungen aufgehoben, „neue Ermittlungsbefugnisse werden dadurch aber nicht geschaffen“.

Abgelehnt wurde von der Koalitionsmehrheit ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2877), die sich für die Schaffung einer Bundessteuerverwaltung ausgesprochen hatte. Das Nebeneinander von 16 Steuerverwaltungen der Länder habe sich nicht bewährt, hatten die Abgeordneten argumentiert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 270/2017

 

„Share Deals“ am Immobilienmarkt

Berlin: (hib/SCR) Bei 71 Prozent der zwischen 1999 und 2016 gehandelten Wohnungen sind sogenannte Share Deals eingesetzt worden. Die Zahl bezieht sich auf Transaktionen von Wohnungsportfolios ab 800 Wohnungen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/11919) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/11486) hervor. Bei Share Deals wird nicht Grundbesitz erworben, sondern Anteile an dem grundbesitzenden Unternehmen.

Bei 35 Prozent der gehandelten Wohnungen habe der Käufer weniger als 95 Prozent der Anteile erworben, bei 36 Prozent mehr als 95 Prozent, führt die Bundesregierung aus. In ihrer Vorbemerkung hatten die Grünen darauf verwiesen, dass bei Share Deals erst ab dem Kauf von 95 Prozent der Anteile die Grunderwerbssteuer anfalle.

Gemessen an der Zahl der Transaktionen zwischen 1999 und 2016 von Wohnungsportfolios über 800 Wohnungen beträgt der Anteil von Share Deals 32 Prozent. Shares Deals würden „in der Regel bei einer Transaktion von besonders vielen Wohnungen getätigt“, schreibt die Bundesregierung.

Die Bundesregierung verweist zudem auf eine Arbeitsgruppe zu Share Deals, die von der Finanzministerkonferenz der Länder im September 2016 eingerichtet wurde. Sie solle „Lösungsvorschläge“ zu dem Thema erarbeiten. Der Schlussbericht soll laut Bundesregierung möglichst zur Finanzministerkonferenz am 19. Oktober 2017 vorgelegt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 254/2017

 

Lizenzschranke beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch als Maßnahme gegen schädliche Steuerpraktiken unter anderem eine sogenannte Lizenzschranke beschlossen. Außerdem wurde zur Entlastung besonders der mittelständischen Wirtschaft die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter stark erhöht.

Nachdem die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD insgesamt acht Änderungsanträge beschlossen hatten, stimmte der Finanzausschuss dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (18/11233, 18/11531) mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde abgelehnt. Zur Unterbindung von Gewinnverlagerungen sieht der Gesetzentwurf eine Einschränkung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen vor. Dazu heißt es, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte würden sich besonders einfach über Staatsgrenzen hinweg übertragen lassen. Dies habe in der Vergangenheit zu einem Steuerwettbewerb zwischen Staaten (zum Beispiel mit „Lizenzboxen“) geführt. „Multinationale Konzerne können diese Präferenzregime zur Gewinnverlagerung nutzen“, argumentierte die Bundesregierung und forderte: „Steuern sollen jedoch dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet.“

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion erläuterte in der Sitzung, die Einführung dieser Lizenzschranke betreffe große Konzerne, deren deutsche Tochtergesellschaften für die Nutzung von Lizenzen Zahlungen ins Ausland leisten müssten, wo diese Lizenzeinnahmen nur gering oder gar nicht versteuert werden müssten. Der Sprecher der SPD-Fraktion bezeichnete es als ärgerlich, dass andere Länder sogenannte Lizenzboxen mit Steuervorteilen ermöglichen würden. Aber Unternehmen in Deutschland, die diese Tricks nicht genutzt hätten, hätten jetzt auch kein Problem durch die Änderung. Betroffen könnten in erster Linie große amerikanische Unternehmen sein. Die Linksfraktion erklärte, der Gesetzentwurf gehe in die richtige Richtung, aber angesichts der geringen erwarteten Mehreinnahmen von 30 Millionen Euro handele es sich eher um einen „Papiertiger“. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erinnerte, dass die Grünen schon lange Maßnahmen gegen die Nutzung von Lizenzboxen gefordert hätten. Die jetzt beschlossene Maßnahme sei ein Notanker. Richtiger wäre eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent gewesen.

Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion hob die Bedeutung weiterer Änderungsbeschlüsse der Koalitionsfraktionen hervor. So werde die Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen ausgeweitet. Außerdem werde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich festgelegt. In der Begründung des Änderungsantrages heißt es dazu, Sanierungsgewinne, die durch Schuldenerlass im Insolvenzverfahren entstehen, seien seit über 80 Jahren steuerfrei. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes seien daran Zweifel entstanden, so dass jetzt durch eine Gesetzesänderung die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht werde, „da die Steuerbefreiung ohne Ermessenspielraum seitens der Finanzverwaltung zu gewähren ist“.

Von der CDU/CSU-Fraktion wurde auch die beschlossene Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter als Erleichterung für den Mittelstand gewürdigt. Diese Sofortabschreibung wird von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Angewendet werden sollen die neuen Wertgrenzen auf nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Die öffentlichen Haushalte dürften mit etwa 935 Millionen Euro pro Jahr belastet werden. Die Fraktion Die Linke begrüßte die Anhebung, erklärte aber auch, „wir hätten uns eine Erhöhung auf 1.000 Euro vorstellen können“. Ähnlich argumentierte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die sich ebenfalls für eine Grenze von 1.000 Euro aussprach – bei gleichzeitiger Abschaffung der sogenannten Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 271/2017

Den richtigen Steuerberater finden

Nürnberg, 26. April 2017: Steuern – wer beschäftigt sich schon gern damit. Zumal so mancher Steuerfall kompliziert ist und es spezielle Detailfragen zu klären gilt. Dann ist es als Unternehmer wichtig, einen Steuerberater an der Seite zu haben. Den richtigen Berater für die eigenen unternehmerischen Bedürfnisse zu finden, ist allerdings nicht immer ganz leicht. Entscheidend sind neben fachlicher Expertise das Erstgespräch – und Ihr Bauchgefühl.
Hilfeleistung in Sachen Steuern dürfen neben Steuerberatern auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer geben. Auch Berufsverbände oder Haus- und Grundbesitzervereine können ihre Mitglieder in beschränktem Umfang in Steuerfragen beraten. Steuerberater haben in der Regel länger Zeit, um die Steuererklärungen ihrer Mandanten zu bearbeiten.

Sparrings-Partner in Sachen Steuern

Bei der Wahl des richtigen Partners ist zu beachten, dass sich vor allem Steuerberater mit Einzelkanzleien selten auf eine bestimmte Zielgruppe spezialisieren und damit möglicherweise nicht über die Fachkenntnisse verfügen, die Sie als Unternehmer in einer bestimmten Branche gerade benötigen. Zum anderen sollten Sie sich jemand zur Seite stellen, der – betriebswirtschaftlich betrachtet – als »Hausarzt« für Ihr Unternehmen fungieren kann: Er oder sie sollte Ihr Geschäft als Ganzes betrachten und Sie entsprechend beraten.

Um sich die Suche etwas zu erleichtern, sollten Sie zunächst die Suchfunktionen der Bundessteuerberaterkammer oder des Deutschen Steuerberaterverbands zu Hilfe nehmen. Sie können die Suche vorab nach Kriterien wie Name, Straße, Ort oder Postleitzahl eingrenzen. Anschließend können Sie dann den Kreis über weitere Filter wie Schwerpunkte, Fachberater oder Branchen kleiner ziehen.

Empfehlungen: Gesucht, gefunden

Es spricht aber auch nichts dagegen, sich im Bekanntenkreis umzuhören: „Eine persönliche Empfehlung und Erfahrungswerte mit dem betreffenden Berater sind meist sehr wertvoll“, berichtet Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV. Haben Sie einen oder mehrere Berater gefunden, schauen Sie sich den Internetauftritt an. Achten Sie darauf, wie die Informationen dort vermittelt werden – verständlich, für Sie ansprechend, möglicherweise bereits auf Ihren Bedarf zugeschnitten?

Den wirklichen Eindruck sollten Sie aber in einem Erstgespräch gewinnen: Vereinbaren Sie dieses Gespräch am besten telefonisch: „Wenn der Berater viele Fragen stellt, ist das ein gutes Zeichen. Denn nur so kann er sich umfassend auf das Erstgespräch vorbereiten“, erklärt Steuerberater Robert Mayr. In einem kostenlosen Erstgespräch geht es um das Kennenlernen und grundlegende Informationen. Wünschen Sie bereits eine erste Beratung, müssen Sie sich auf eine Rechnung einstellen.

Erstgespräch ausschlaggebend

Normalerweise geht man mit einem Steuerberater eine langfristige Geschäftsbeziehung ein. Daher ist es wichtig, dass die Chemie stimmt und Sie mit dem Berater oder der Beraterin ein nachhaltiges Vertrauensverhältnis aufbauen können. Damit es auch inhaltlich passt, sollten Sie auf diese Punkte im Erstgespräch achten:

  • Schildern Sie Ihre berufliche und private Situation. So hat der Berater einen besseren Überblick, um Sie ganzheitlich beraten zu können.
  • Lassen Sie einige zentrale Stichwörter fallen, die für Ihr Unternehmen wichtig sind – und beobachten Sie, ob der Steuerberater mit diesen Themen etwas anfangen kann.
  • Fragen Sie ihn danach, ob der Steuerberater bereits andere Mandate aus der gleichen Branche vorweisen kann.
  • Immer mehr Steuerberater profilieren sich mit zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Leistungen. Klären Sie gemeinsam, was für Sie passen könnte.
  • Besprechen Sie, welchen Part der vorbereitenden Buchhaltung Sie übernehmen können – und auf welchem Weg dies abgewickelt werden kann.
  • Immer wieder kann es auch dringende steuerliche Angelegenheiten geben. Fragen Sie, wie die Ansprechpartner in der Kanzlei aufgestellt sind und wie schnell Sie in der Regel mit Rückmeldung oder einem Termin rechnen können.
  • Lassen Sie sich ein Angebot über die Kosten machen und das Abrechnen nach der Vergütungsverordnung erklären.

Und schließlich: Was sagt Ihr Bauchgefühl – nimmt der Berater sich ausreichend Zeit für Sie? Kann er oder sie steuerlich komplexe Sachverhalte verständlich machen? Fühlen Sie sich gut aufgehoben?

Wenn Sie einen geeigneten Berater gefunden haben, treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung. Dabei sollten Unternehmer unterscheiden, ob der Steuerberater für eine einzelne Aufgabe verpflichtet wird oder ob er eine dauernde Betreuung leisten soll. Innerhalb eines solchen Dauermandats muss Ihr Berater Sie über steuerliche Gesetzesänderungen, Steuerrisiken sowie Gestaltungsmöglichkeiten informieren. Umgekehrt haben Sie ebenfalls Verpflichtungen gegenüber dem Steuerberater. Dazu gehört, dass Sie dem Berater alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, ausreichende Informationen liefern und das vereinbarte Honorar zahlen. Zudem sollten Sie ihn grundsätzlich über alle unternehmerischen Pläne informieren, die steuerlich relevant sein könnten – denn nur so kann der Berater letztlich seine Arbeit gut machen.

PM DATEV, Steuer und Recht kompakt – April 2017

BFH: Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ (Satz 2). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2017 III R 9/16 entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen solchen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt.

Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht (FG) gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, sodass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 Euro) abzugsfähig seien.

Dem folgte der BFH. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob dies der Fall ist, muss die Tatsacheninstanz (das FG) anhand objektiver Umstände des Einzelfalls klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben. Im Streitfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.

BFH, Pressemitteilung Nr. 26/17 vom 19.04.2017 zum Urteil III R 9/16 vom 22.02.2017

Vertrauensschutz für Bauleistende

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 (Az. V R 16/16, V R 24/16) hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen des 15. Senats des Finanzgerichts Münster zum Vertrauensschutz in sog. Bauträger-Fällen (Urteile vom 15. März 2016, Az. 15 K 1553/15 U und 15 K 3669/15 U) im Wesentlichen bestätigt.

In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger, d.h. einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt, Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG) anwendbar. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10) hat diese Ansicht der Finanzverwaltung verworfen. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt dementsprechend, den Kläger als Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1  Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hatte hierzu entschieden, dass das Finanzamt zwar befugt sei, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei dies aber nur dann verfassungsgemäß, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden nicht eintrete, weshalb das Finanzamt auf der Erhebungsebene verpflichtet sei, gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger anzunehmen.

Der Bundesfinanzhof erkannte die grundsätzliche Befugnis des Finanzamts, die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden zu ändern, an. Der Vertrauensschutz gebiete es aber, die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung davon abhängig zu machen, dass dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer Umsatzsteuernachforderungsanspruch zustehe. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Der Bundesfinanzhof bestätigte außerdem die Verpflichtung des Finanzamts, die ihm angebotene Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2017

 

PC-gestütztes Kassensystem ist grundsätzlich manipulationsanfällig

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. März 2017 (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gestütztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. Im Streitfall hat er ein auf der Software Microsoft Access basierendes System als manipulationsanfällig angesehen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er über eine PC-gestützte Kassensoftware, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009 vor. Diesen legte es eine Bargeldverkehrsrechnung sowie eine Kalkulation von „Chemieumsätzen“ (Blondierungen, Färbungen, Dauerwellen) zugrunde. Die Kalkulation basiert auf der Auswertung eines Teils des Wareneinkaufs für 2007.

Hiergegen wandte der Kläger ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen könne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, Tz. 28) keine Schätzungsbefugnis bestehe. Schließlich habe der Kläger tatsächlich auch keine Manipulationen vorgenommen. Schließlich seien die Hinzuschätzungen zu hoch, da die Bargeldverkehrsrechnung unvollständig sei, die Nachkalkulation nur auf stichprobenartig ausgwerteten Daten basiere und das Ergebnis die amtlichen Richtsätze überschreite.

Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das vom Kläger verwendete System, welches auf die Software Microsoft Access zurückgreife, aufgrund der Verknüpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne Rückverfolgung möglich.

Der Senat gab der Klage teilweise statt.

Dem Grunde nach bestehe eine Schätzungsbefugnis, weil die Kassenführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei. Bei Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stelle das Fehlen der Programmierprotokolle jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel dar. Im Streitfall habe der Kläger keine Programmierprotokolle vorgelegt. Der bloße Hinweis auf die Datenbank genüge als substantiierter Beweisantritt nicht. Im Übrigen gehe es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der Senat vielmehr davon überzeugt, dass im System Manipulationen vorgenommen werden können. Dabei komme es nicht darauf an, durch wen oder mit welchem Aufwand dies möglich sei. Die vom Kläger verwendete Software biete unabhängig davon, ob sie bereits für einen „normalen“ Anwender manipulierbar sei oder dieser erst einen IT-Spezialisten beauftragen müsse, keine Gewährleistung für die vollständige Erfassung aller Einnahmen. Da es nach der BFH-Rechtsprechung erforderlich sei, dass die Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne, sei es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Manipulationen vorgenommen habe oder nicht.

Der Höhe nach begrenzte der Senat die Hinzuschätzungen aufgrund der Kassenführungsmängel allerdings auf Sicherheitszuschläge in Höhe von 7,5% der erklärten Umsätze, was zu einer Reduzierung der vom Finanzamt angesetzten Beträge und damit zu einer Teilstattgabe in etwa hälftigem Umfang führte. Die Bargeldverkehrsrechnung könne nicht zugrunde gelegt werden, weil das Finanzamt weder Anfangs- noch Endbestände ermittelt und nicht angegeben habe, auf welcher Tatsachengrundlage die Lebenshaltungskosten ermittelt wurden. Die Kalkulation der „Chemieumsätze“ führe zu einem nicht schlüssigen und außerhalb der amtlichen Richtsätze liegenden Ergebnis, was möglicherweise auf der lediglich stichprobenartig vorgenommenen Auswertung beruhe.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2017

Vermögen „für schlechte Zeiten“ verheimlicht – Rückforderung an Hartz-IV-Empfängerin

Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt.

Die heute 39-jährige Klägerin ist gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin. Ende 2004 wohnte sie noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“). Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit ca. 1.100 Euro Guthaben an. Hinsichtlich der Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag (damals für die Klägerin 4.850 Euro) verfüge, war im Formular zunächst das Feld „ja“ angekreuzt, danach jedoch das Kästchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei „nein“ gemacht. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005. Bei mehreren Folgeanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, über kein relevantes Vermögen zu verfügen.

Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24.000 Euro verfügte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen (rund 12.000 Euro) und auch die für die Klägerin geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 4.500 Euro) zurück.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin und ihr Vater machten geltend, die 24.000 Euro auf den Konten stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft; der Vater habe ihr das Geld für schlechte Zeiten und Notfälle gegeben. Nachdem das Jobcenter das Geld zurückverlangte, habe sie alles im Jahr 2008 ausgegeben, u. a. habe sie Möbel und einen VW Golf gekauft. Die Klägerin hat sich außerdem geweigert, den Gerichten eine Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis unter Angabe sämtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten auszustellen.

Die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben ebenfalls dem Jobcenter Recht gegeben. Die Klägerin hätte das Vermögen immer angeben müssen. Sie war nicht hilfebedürftig, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden haben. Ein Härtefall liegt nicht vor. Nachdem sie selbst erklärt hat, das Vermögen sei ihr vom Vater „für schlechte Zeiten“ überlassen worden, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den „schlechten Zeiten“ ab Januar 2005 verwenden müssen. Das muss ihr auch klar gewesen sein. Zwar muss an sich das Jobcenter bei einer nachträglichen Aufhebung und Rückforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder wenn vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung. Dies geht zu Lasten eines Leistungsempfängers.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) II – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

§ 9 Abs. 1 SGB II

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil L 7 AS 758/13 vom 23.03.2017