Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts

 

Die Bestellung eines Erbbaurechts stellt für den Erbbauberechtigten kein Anschaffungsgeschäft dar. Damit ist eine Veräußerung des Erbbaurechts innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren nicht steuerpflichtig.

 

Hintergrund

Eine GbR erwarb 1999 ein unbebautes Grundstück. Im selben Jahr bestellte sie darauf ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einem monatlichen Erbbauzins von 1.534 EUR. Auf der mit dem Erbbaurecht belasteten Teilfläche des Grundstücks errichtete der Steuerpflichtige ein Gebäude zum Betrieb eines Restaurants. Anschließend vermietete er das Objekt an die F-GmbH.

Im Jahr 2005 veräußerten die GbR und der Steuerpflichtige den gesamten Grundbesitz. Das Erbbaurecht der Steuerpflichtigen wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags gelöscht. Das Finanzamt wertete den Gewinn, den der Steuerpflichtige mit der Veräußerung des Erbbaurechts erzielt hat, als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Veräußerung des Erbbaurechts einschließlich des errichteten Gebäudes den Tatbestand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllte.

Zu den sonstigen Einkünften gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bei Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Zu diesen Rechten zählt auch das Erbbaurecht.

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb eines Wirtschaftsguts “Erbbaurecht”, sondern allein Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Die für die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts unabdingbare “Anschaffung” eines Erbbaurechts setzt nicht nur voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits vorhanden war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber überträgt, sondern auch, dass der Erwerber ein zusätzliches Entgelt leistet.

Davon ausgehend hatte der Steuerpflichtige das 1999 zu seinen Gunsten bestellte Erbbaurecht nicht “angeschafft”, da er kein bestehendes Recht entgeltlich erworben hatte. Vielmehr wurde ihm seitens der GbR ein Erbbaurecht an dem unbebauten Grundstück unentgeltlich eingeräumt. Der Steuerpflichtige hatte damit durch die Veräußerung des Erbbaurechts den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht verwirklicht.