Mit dem Schreiben vom 03.04.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Hinweise zur länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting, kurz: CbCR) bei steuerlich transparenten Personengesellschaften veröffentlicht. Die Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen – also ab dem Geschäftsjahr 2024.
Hintergrund: Was ist CbC-Reporting?
Das Country-by-Country Reporting verpflichtet international tätige Unternehmensgruppen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich einen länderbezogenen Bericht (§ 138a AO) vorzulegen. Ziel ist es, transparente Informationen über die weltweite Gewinnverteilung, Steuerzahlungen und wirtschaftlichen Aktivitäten der Konzerne zu schaffen.
Wer ist betroffen?
Die neuen Hinweise richten sich insbesondere an konzernangehörige Personengesellschaften, die steuerlich transparent sind – also nicht körperschaftsteuerpflichtig sind (§ 1a KStG) bzw. keiner vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegen.
Das betrifft zum Beispiel:
- KGs oder GbRs, die nicht optiert haben
- ausländische Partnerschaften, sofern im Ansässigkeitsstaat keine eigene Besteuerung auf Gesellschaftsebene erfolgt
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens
1. Grundlage: OECD Guidance 2024
Für die Ausgestaltung der CbCR-Daten transparent geführter Personengesellschaften verweist das BMF ausdrücklich auf die OECD-Leitlinien (Kapitel 3, Abschnitt 2.1). Das bedeutet: Die internationale Auslegung wird auch im nationalen Kontext übernommen – ein wichtiger Schritt hin zu einheitlicher Anwendungspraxis.
👉 Zur OECD-Guidance: Link zur OECD (extern)
2. Konsolidierung im Bericht
Wird die Personengesellschaft im Rahmen der Konzernrechnungslegung voll oder quotal konsolidiert, ist sie entsprechend auch im länderbezogenen Bericht zu erfassen – entweder:
- vollständig, bei Vollkonsolidierung, oder
- anteilig, bei Quoten-Konsolidierung
3. Keine Doppelzählung bei Stammhaus und Betriebsstätte
Bei der Darstellung von Betriebsstätten ist ein Doppelausweis von z. B. Gewinnen oder gezahlten Steuern zu vermeiden. Es gilt:
- Werden Betriebsstättenergebnisse in einem Land ausgewiesen, müssen sie im Stammhausland abgezogen werden.
- Bei sogenannten Anrechnungsbetriebsstätten dürfen im Stammhaus gezahlte Steuern im Betriebsstättenstaat erscheinen – aber nur, wenn die Gruppe dies einheitlich und konsistent für alle Anrechnungsbetriebsstätten umsetzt.
Ausblick: Safe-Harbour-Regelung nach § 84 MinStG
Neben der reinen Anwendung des CbC-Reportings behandelt das BMF-Schreiben auch Hinweise zum Safe Harbour im Rahmen der Mindestbesteuerung nach dem Mindeststeuergesetz (MinStG).
Für bestimmte Unternehmensstrukturen – insbesondere mit niedrigem Risikoprofil – kann die Anwendung eines CbCR-Safe Harbours dazu führen, dass auf eine umfassende Berechnung der effektiven Steuerbelastung verzichtet werden kann.
Weitere Informationen hierzu sind demnächst in gesonderten Anwendungsschreiben zu erwarten.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben schafft mehr Klarheit für die Praxis bei der Einbindung transparenter Personengesellschaften in das CbCR. Gleichzeitig wird eine Verzahnung mit internationalen OECD-Standards erreicht. Für steuerlich transparente Strukturen bedeutet das:
✅ Mehr Rechtssicherheit
✅ Klare Vorgaben für den Datenausweis
✅ Vermeidung von Doppelzählungen
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Quelle:
BMF-Schreiben vom 03.04.2025 (Az. IV B 5 – S 1331/00010/012/032)
Veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I