Corona-Krise: EU-Kommission befreit Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Mehrwertsteuer

Als Beitrag im Kampf gegen das Coronavirus hat die Kommission am 03.04.2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Sie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten, kann jedoch noch weiter verlängert werden.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni sagte: „In dieser Notlage ist es von entscheidender Bedeutung, dass medizinische Ausrüstung und Geräte rasch dorthin gelangen, wo sie gebraucht werden. Indem die Europäische Kommission Einfuhren dieser Gegenstände von außerhalb der Union von Zöllen und der Mehrwertsteuer befreit, trägt sie dazu bei, diese Produkte leichter verfügbar zu machen. Ich möchte dem medizinischen Personal in ganz Europa erneut meinen tiefen Respekt und Dank aussprechen. Die heutige Maßnahme sollte diesen Menschen helfen, die Ausrüstung zu erhalten, die sie benötigen, um sich selbst zu schützen und weiter Menschenleben zu retten.“

Am 20. März 2020 hatte die Kommission alle Mitgliedstaaten sowie das Vereinigte Königreich aufgefordert, eine Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung von aus Drittländern importierten Schutzausrüstungen und anderen medizinischen Geräten zu beantragen. Alle Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich haben dies getan. Die Kommission hat die Anträge aller Mitgliedstaaten rasch genehmigt. Der am 03.04.2020 gefasste Beschluss gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30. Januar 2020.

Hintergrund

Das geltende EU-Recht enthält Instrumente für Ausnahmesituationen, die es ermöglichen, den Opfern von Katastrophen zu helfen; diese können in der beispiellosen, durch das Coronavirus ausgelösten Gesundheitskrise eingesetzt werden.

Das Zollrecht der EU ( Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ) sieht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vor, die „für Katastrophenopfer bestimmt sind“. Sie kann von staatlichen Organisationen oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten fasst.

Entsprechende Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Mehrwertsteuer finden sich auch im Mehrwertsteuerrecht der EU ( Richtlinie 2009/132/EG des Rates ).

Weitere Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung

Beschluss der Kommission über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

Leitlinien zu zollrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Website zum Coronavirus

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2020