Corona-Krise: Hilfsprogramm für freie Orchester und Ensembles

Für freie Orchester und Ensembles sind Auftritte oft die wichtigste Einnahmequelle. Da diese Erlöse wegen der Corona-Krise fast vollständig entfallen, sind sie in ihrer Existenz aktuell besonders gefährdet. Die Staatsministerin für Kultur und Medien hat deshalb das Orchester-Förderprogramm an die aktuellen Herausforderungen angepasst.
Um künstlerisches Arbeiten auch während der Corona-Krise zu ermöglichen, hat Kulturstaatsministerin Monika Grütters ein einmaliges Hilfsprogramm aufgelegt. Bis zu 5,4 Millionen Euro stehen in diesem Rahmen an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung.Das Programm zielt darauf, die besondere künstlerische Qualität des jeweiligen Ensembles oder Orchesters zu erhalten. Orchester und Ensembles sollen darin unterstützt werden, kreative Potenziale der Musikerinnen und Musiker für die Konzeption und Vorbereitung neuer Projekte oder für die Entwicklung anderer Formen der Vermittlung und Präsentation zu nutzen. Das gilt auch für solche Formate, die in Reaktion auf die Corona-Pandemie entwickelt werden.

Antragsteller können bis zu 200.000 Euro erhalten. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Projekte im Inland realisiert und die Orchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.

Die Mittel dafür stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“. Sie wurden einmalig für das Corona-Hilfsprogramm umgewidmet. Das Programm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland.

Maßnahmen der Bundesregierung

Hilfspaket für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen: Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Es besteht Einvernehmen zwischen Bund und Ländern, dass dieses Programm auch Künstlern und Kulturschaffenden als Freiberuflern offensteht. Die Bundesregierung leistet finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc. – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Darüber hinaus stellen einzelne Bundesländer auch Zuschüsse für größere Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung. Die Abwicklung soll elektronisch über die Länder beziehungsweise Kommunen erfolgen.
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Liquiditätshilfen: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise, indem sie die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtert. Die KfW nutzt dazu die bestehenden Kredite und verbessert dort die Zugangsbedingungen und Konditionen. Auch Unternehmen, Selbständige und Freiberuflern der Kultur- und Kreativwirtschaft stehen diese Hilfsangebote offen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Die Kredite beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse.

KfW-Sonderprogramm: Das KfW-Sonderprogramm steht insbesondere kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Die üblichen Kreditbedingungen wurden gelockert und Konditionen verbessert. So wurden insbesondere die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens deutlich reduziert. Die KfW übernimmt den größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 Prozent bis 90 Prozent). Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
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KfW-Schnellkredit 2020: Zusätzlich hat die Bundesregierung den Schnellkredit 2020 beschlossen. Dieser ermöglicht Unternehmen – auch der Kultur- und Kreativwirtschaft – in geordneten finanziellen Verhältnissen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kredit von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Die Hausbanken der Unternehmen werden dabei zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit auf bis zu 10 Jahre ist möglich.
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Beratungsleistungen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert befristet bis Ende 2020 Beratungen für Corona-betroffene Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Mit externer professioneller Hilfe sollen Unternehmen spezifisches Know-how aufbauen und Maßnahmen entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise besser bewältigen zu können.
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Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird flexibler und kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Unternehmen können es zudem künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Eine Beantragung ist zum Beispiel bereits dann möglich, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Eine weitere angepasste Zugangsvoraussetzung ist der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Die Maßnahme Kurzarbeitergeld greift nur bei Beschäftigten und nicht bei (Solo-) Selbstständigen. Grundsätzlich ist auch in kommunalen bzw. öffentlichen Betrieben (wie z.B. Theater, Museen) Kurzarbeit mit Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Allerdings muss der erhebliche und unvermeidbare Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung: Für Kultur- und Medienschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht. Die Leistungen der Grundsicherung umfasst den Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt. Um den Zugang zur Grundsicherung zu vereinfachen, entfällt bei Neuanträgen bis zum 30.06.2020 für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches verwertbares Vermögen verfügbar ist (Höchstgrenze 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied). Diese Grenze gilt insbesondere für alle Barmittel oder sonstige liquide Mittel wie Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen. Selbstgenutztes Wohneigentum sowie Vermögen, das der Alterssicherung dient, sind hier ausdrücklich nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen eines Partners bzw. einer Partnerin zählt mit, wenn der Antragsteller mit dieser Person in einem Haushalt lebt. In diesem Zeitraum werden auch die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) in voller Höhe übernommen. Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per Brief beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
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Hilfen für Eltern und Familien: Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommensbußen abgesichert werden. Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem wiederum in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Familien unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neueinträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.
Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen: Um Betroffene in der Krise zu unterstützen, greifen auch steuerliche Erleichterungen. Bei unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Unternehmen gewähren die Finanzbehörden bis Ende 2020 Stundungen von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer. Auch können Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer angepasst werden. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird verzichtet. Dies betrifft die Einkommen- Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Nähere Informationen finden Sie hier.

Schutz vor Insolvenzen: Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll zudem das Recht des Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Für Privatpersonen werden im Fall der Insolvenz bei der Restschuldbefreiung die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie entsprechend berücksichtigt.
Nähere Informationen finden Sie hier.

Schutz von Mieterinnen und Mietern: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Gewerberaummietverträge. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt grundsätzlich bestehen. Außerdem wird geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.
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Künstlersozialversicherung: Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen unter anderem durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets, etc.
Bei Versicherten, deren Einkommensprognose sich verändert hat, besteht die Möglichkeit, der Künstlersozialkasse die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden den geänderten Verhältnissen angepasst. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können zudem individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Bei abgabepflichtige Unternehmen können die monatlichen Vorauszahlungen reduziert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können auch hier individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Verbraucherdarlehen: Für Darlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden. Die Regelungen sind zunächst bis zum 30. September 2020 befristet.
Nähere Informationen finden Sie hier.

Anpassung des Veranstaltungsvertragsrechts: Am 8. April 2020 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen.
Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sollen danach Inhabern von Eintrittskarten, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden, anstelle einer Erstattung der Eintrittspreise einen Gutschein übergeben können, wenn die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann.
Der Gutschein kann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Erfasst von der Regelung sind nicht nur Eintrittskarten für einmalige Veranstaltungen, sondern auch Dauerkarten. Wenn der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst ist, muss der Veranstalter den Wert (Eintrittspreis inkl. etwaiger Vorverkaufsgebühren) erstatten. Ist die Verwendung des Gutscheins für dessen Inhaber unzumutbar, kann er/sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen.

Zusätzliche Maßnahmen der Kulturstaatsministerin

Weitgehender Verzicht auf Rückforderungen: Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen wird die BKM im Einzelfall prüfen, ob auf die Rückforderung bereits verausgabter Fördermittel verzichtet werden kann.

Umwidmung von Mitteln und Flexibilisierung von Programmen: Die BKM wird bestehende Förderprogramme konsequent so schärfen, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen.

Filmförderung: Gemeinsam mit den Länderförderern und der Filmförderungsanstalt (FFA) wurde die verstärkte Absicherung laufender Förderungen (insbesondere Produktion und Verleih) vereinbart. Dies soll u.a. erfolgen durch den Verzicht auf Rückforderungen, wenn Dreharbeiten pandemiebedingt abgebrochen bzw. Filme nicht herausgebracht werden, die Übernahme von Mehrkosten bei Verschiebungen und Unterbrechungen geförderter Projekte sowie eine vorrübergehend flexiblere Handhabung der Sperrfristen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Anerkennung von Medienunternehmen als kritische Infrastrukturen: Um die informationelle Grundversorgung der Bevölkerung weiterhin sicherzustellen, hat sich die BKM innerhalb der Bundesregierung und gegenüber den Ländern mit Nachdruck dafür eingesetzt, Medienunternehmen einschließlich ihres Vertriebs als anerkannte kritische Infrastrukturen von zwingenden Betriebsschließungen auszunehmen. Dieser Empfehlung sind die Bundesländer gefolgt. Auch sind viele Länder der Forderung der BKM nachgekommen, dass die für den journalistischen Betrieb notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum unabkömmlichen Personal der kritischen Infrastrukturen gezählt werden, sodass ihnen zum Beispiel Notbetreuung für ihre Kinder ermöglicht wird.

Ausfallhonorare: BKM ermöglicht es Kulturinstitutionen, freischaffenden Kreativen Ausfallhonorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Corona-Krise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Bei Gagen unter 1.000 Euro, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts gezahlt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstlerinnen und Künstler maximal 40 Prozent des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro. Weitere Informationen finden Sie hier.

Programm „Neustart“ für Museen: Mit bis zu 10 Millionen Euro unterstützt die BKM einmalig Schutzmaßnahmen, die eine Wiedereröffnung vor allem kleinerer und mittlerer Kultureinrichtungen ermöglichen, die Corona-bedingt geschlossen wurden. Finanziert werden Investitionen in den Umbau und zur Ausstattung, zum Beispiel der Einbau von Schutzvorrichtungen oder die Optimierung der Besuchersteuerung. Auch die Einführung oder Anpassung digitaler Vermittlungsformate können unterstützt werden. Für die Maßnahmen sind zwischen 10.000 und 50.000 Euro pro Kultureinrichtung vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Orchesterprogramm: Bis zu 5,4 Millionen Euro stellt BKM an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm soll künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie ermöglichen. Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland. Antragsteller können bis zu 200.000 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass Projekte im Inland realisiert werden und dass die Projektorchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.  Weitere Informationen finden Sie hier.

Zusätzliche Mittel als Nothilfe: Die BKM setzt sich über den bestehenden Haushalt hinaus dafür ein, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.

Weitere Initiativen

Kulturstiftung des Bundes (KSB): Die aus dem BKM-Haushalt finanzierte Kulturstiftung des Bundes bemüht sich einzelfallbezogen um geeignete Unterstützung für in Bedrängnis geratene Kulturschaffende. Wenn Veranstaltungen nicht mehr stattfinden können, können laufende Projekte die bisher angefallenen Ausgaben grundsätzlich geltend machen. Bestehende Projektförderungen können – falls möglich – durch Änderungen an die neue Situation angepasst werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Fonds Soziokultur e.V.: Der von BKM geförderte Fonds Soziokultur e.V. hat das Sonderförderprogramm „Inter-Aktion“ ins Leben gerufen. Das mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 250.000 Euro ausgestattete Programm richtet sich an gemeinnützige Einrichtungen in freier Trägerschaft, die besondere Formate in „kontaktfreien“ Zeiten entwickeln möchten. Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Fonds Darstellende Künste e.V.: Der von BKM geförderte Fonds Darstellende Künste e.V. hat mit #takecare ein Förderprogramm entwickelt, dass sich an von Einkünfteausfällen betroffene frei produzierende Künstlerinnen und Künstler richtet, die in den letzten zehn Jahren an durch den Fonds Darstellende Künste geförderten Produktionen beteiligt waren. Nähere Informationen finden und Antragsformulare Sie hier.

Angebote auf Länderebene: Zahlreiche Bundesländer haben spezifische Hilfsprogramme und -maßnahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft beschlossen. Diese Programme können neben den Bundeshilfen in Anspruch genommen werden, solange keine Überkompensation erfolgt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Maßnahmen auf europäischer Ebene: Auch auf europäischer Ebene werden Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, von denen auch der Kultur- und Kreativsektor profitieren kann. Dazu gehören Hilfen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Garantiefonds über den Europäischen Investment Fund oder COSME (Competitiveness of SME) ebenso wie die „Corona Response Investment Initiative (CRII)“ der EU mit der Mittel für spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona bereitgestellt werden sollen.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission sowie die EACEA (Exekutivagentur) zur Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors angekündigt, bei der Umsetzung und Durchführung des Förderprogrammes Kreatives Europa mit ihren Säulen „MEDIA“ und „Kultur“ innerhalb der Grenzen des geltenden Rechtsrahmens die größtmögliche Flexibilität anzuwenden. Die BKM steht mit den zuständigen Stellen der Europäischen Kommission dazu in regelmäßigem Austausch.
Eine Übersicht finden Sie hier.

Verwertungsgesellschaften: Aktuell können bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Inhaber/innen eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben.
Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
Die GEMA stellt mit dem „Schutzschirm LIVE“ eine Nothilfe für GEMA-Mitglieder zur Verfügung, mit der Musikruheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Darüber hinaus hat die GEMA einen „Corona-Hilfsfonds“ beschlossen, aus dem existentiell gefährdete GEMA-Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe von bis zu 5.000 Euro beantragen können. Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Unternehmen und Betriebe, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten befinden, können ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der Bundesregierung Corona-Virus in Deutschland.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020