Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft.
Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.
Hintergrund: Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit
In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.
Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Die Ausnahmeregelung wurde mit Beschluss vom 17. April 2020 zunächst nicht verlängert. Mit Beschluss vom 21. April 2020 wurde die Ausnahmereglung angepasst und (rückwirkend zum 20. April 2020) zunächst bis zum 4. Mai 2020 verlängert.
Quelle: G-BA, Pressemitteilung vom 29.04.2020