Corona-Steuerhilfegesetz: Ermäßigte Umsatzsteuer für Speisen in Gaststätten beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, 19/19150 ) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 19/18601 ) angenommen. Unter anderem wird damit für Speisen in der Gastronomie ein Jahr lang nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent statt bisher 19 Prozent berechnet. Zugestimmt haben neben den Koalitionsfraktionen die FDP, dagegen votierte die AfD-Fraktion bei Stimmenthaltung der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen. Einen wortgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/19379) erklärte der Bundestag einstimmig für erledigt. Der Finanzausschuss hatte zu den Vorlagen Beschlussempfehlungen abgegeben (19/19601).
Zum Gesetzentwurf hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages vorgelegt (19/19602). Abgelehnt wurden zudem drei Entschließungsanträge der FDP (19/19612, 19/19613, 19/19614).

Vier Oppositionsanträge abgelehnt

Außerdem lehnten die Parlamentarier die Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Steuerliche Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (19/18727) und „Negativfolgen der Corona-Maßnahmen auf das Gastronomiegewerbe eindämmen – Einen fairen und einheitlichen Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel im Gastronomiegewerbe einführen“ (19/19164) jeweils gegen die Stimmen der Antragsteller ab.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der AfD und der FDP wurde bei Enthaltung der Linken ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Verbesserte Verlustrechnung zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie gesetzlich und rechtssicher ermöglichen“ (19/19134) abgelehnt. Keine Mehrheit fand schließlich auch ein Antrag der FDP mit dem Titel „Keine Steuererklärungspflicht für Kurzarbeit – Progressionsvorbehalt für 2020 aussetzen“ (19/19501). Die Koalitionsfraktionen und die AfD stimmten dagegen, die Linksfraktion stimmte mit der FDP dafür und die Grünen enthielten sich.

Gesetzentwurf von Koalition und Regierung

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Die Steuersenkung gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gültig sein, heißt es in dem Koalitions- und Regierungsentwurf. Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.

Das Corona-Steuerhilfegesetz (19/19150, 19/19379) stellt außerdem Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerlich besser. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Daneben enthält das Gesetz weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungsteuergesetz.

„Auswirkungen der Pandemie abmildern“

In der Begründung schreiben die Fraktionen und die Regierung, der Umsatzsteuersatz werde ermäßigt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche abzumildern und sei daher zeitlich begrenzt. Von der Senkung profitierten auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Im Vergleich zu anderen Wirtschaftswegen seien gastronomische Betriebe aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der Covid-19-Pandemie betroffen, heißt es in dem Entwurf weiter. Allerdings dürfte sich die Situation auch in diesem Bereich bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisieren, sodass eine Befristung der Maßnahme angezeigt sei.

Durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes werden eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur erwartet. Die Steuermindereinnahmen werden für das Jahr 2020 auf 235 Millionen Euro und für das Jahr 2021 auf rund 2,5 Milliarden Euro beziffert.

Entschließungsanträge der FDP abgelehnt

Die FDP forderte in ihrem ersten abgelehnten Entschließungsantrag (19/19612), die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bis Ende 2020 deutlich zu verbessern, um den besonderen Umständen der Corona-Krise Rechnung zu tragen. Die AfD, die Linksfraktion und die Grünen enthielten sich, die Koalitionsfraktionen stimmten dagegen.

Im zweiten abgelehnten Entschließungsantrag (19/19613) verlangte sie, die Frist zur Absicherung von Registrierkassen und anderen Kassensystemen gegen Manipulation mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vom 30. September 2020 auf den 30. September 2021 zu verlängern. Dafür stimmten die AfD und die FDP, die übrigen Fraktionen votierten dagegen.

Im dritten abgelehnten Entschließungsantrag (19/19614) forderte die FDP, die Fristen für Anschaffung oder Herstellung von geförderten Wirtschaftsgütern und für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei krisenbedingtem Nachweis zu verlängern. Auch sollte die erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei krisenbedingten Notsituationen nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen angewendet werden. Die Linke und die Grünen enthielten sich, die Koalitionsfraktionen und die AfD stimmten dagegen.

Erster abgelehnter Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion forderte in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/18727) zahlreiche steuerliche Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung reiche nicht aus, um die finanziellen Folgen der Krise zu mildern. Daher müsse es Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer, im Bereich der Gewinnsteuern sowie bei gesetzlichen Fristen und bei der Verzinsung geben. Außerdem forderte die AfD- Fraktion eine sofortige Aufhebung des steuerlichen Solidaritätszuschlages. Dadurch könnten die wirtschaftlichen Folgen für Bürger und Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Epidemie ebenfalls gemildert werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer sei es erforderlich, dass den Unternehmen möglichst wenig Liquidität entzogen werde und Anpassungen an den Umsatz sofort vorgenommen würden, verlangte die AfD-Fraktion. Bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer stünden vor allem die Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Fokus. Gegenwärtig sei der Verlustrücktrag zeitlich und betragsmäßig begrenzt und gelte nicht für alle Gewinnsteuern. Eine Lockerung dieser Begrenzung würde die effektive Steuerlast unmittelbar reduzieren. Bei den gesetzlichen Fristen müsse durch eine Gesetzesänderung Klarheit für alle Steuerpflichtigen geschaffen werden, sodass niemand vom Ermessensspielraum des jeweiligen Finanzbeamten abhängig sei. Auch der Nachzahlungszinssatz von 0,5 Prozent pro Monat müsse gesenkt werden.

Zweiter abgelehnter Antrag der AfD

In ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/19164) forderte die AfD die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Umsatzsteuer in Deutschland für Speisen in der Gastronomie fair und für alle einheitlich – über den bisher vorgesehenen Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 hinaus – auf einen Steuersatz von sieben Prozent gesenkt wird, um die Negativfolgen der Corona-Maßnahmen für die deutsche Gastronomie einzudämmen.

Nach fünf Jahren solle evaluiert werden, wie sich diese Maßnahme auch auf die Bürokratiekosten der Unternehmen sowie die Kosten der Verwaltung (besonders durch weniger Umsatzsteuer-Prüfungen in diesem Bereich) auswirkt. Die Evaluierungsergebnisse sollten veröffentlicht werden.

Abgelehnter Antrag der Grünen

Die Grünen forderten in ihrem abgelehnten Antrag (19/19134), den steuerlichen Verlustrücktrag für Verluste aus dem Jahr 2020 gesetzlich und zeitlich befristet über den Paragrafen 10d des Einkommensteuergesetzes auszuweiten, um die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie zu mildern. Dazu sollten die zu erwartenden Verluste für das Jahr 2020, die auf Basis einer qualifizierten Schätzung durch die Unternehmen und Selbstständigen ermittelt werden, durch ein vorläufiges Verfahren bis maximal eine Million Euro auf mehrere Jahre rücktragbar gemacht werden können, höchstens aber bis ins Jahr 2016. Dabei seien Zinsansprüche auszuschließen, die auf einem Verlustrücktrag beruhen, der weiter als ins letzte Wirtschaftsjahr reicht, schreibt die Fraktion.

Zur Begründung hieß es, die bisherigen steuerlichen Erleichterungen der Koalition blieben hinter dem zurück, was in der aktuellen Krise möglich und nötig sei, um vor der Krise wirtschaftlich gesunde Unternehmen und Selbstständige bei der Bewältigung der aktuellen Situation zu unterstützen.

Abgelehnter Antrag der FDP

Die FDP forderte die Bundesregierung in ihrem abgelehnten Antrag (19/19501) auf, den Paragrafen. 32 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüssen zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Insolvenzgeld) und die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug von Einkünften aus Lohnersatzleistungen jeweils für den steuerlichen Veranlagungszeitraum 2020 auszusetzen.

Zur Begründung hieß es, die aktuelle Situation in Deutschland führe zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Problemlagen, nicht jedoch zu starken Verschiebungen der finanziellen Leistungsfähigkeit. Besonders die Vielzahl der Fälle, in denen Menschen steuerfreie Leistungen aufgrund der Pandemie-Auswirkungen erhalten, spreche für eine steuerpolitisch großzügige Regelung. (hle/sas/hau/vst/28.05.2020)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.05.2020