Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.10.2023

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endet am 31.10.2023. Dies hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 30.10.2023 mitgeteilt.

Die Schlussabrechnung dient der Ermittlung der endgültigen Höhe der Hilfe. Sie basiert auf den tatsächlichen Umsatzeinbrüchen und den tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum.

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden.

Unternehmen, die die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung verpassen, können bis zum 31.10.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.03.2024 beantragen. Dazu muss allerdings bis Ende Oktober das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.

Weitere Informationen

Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Fazit

Unternehmen, die Corona-Wirtschaftshilfen in Anspruch genommen haben, sollten die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung nicht verpassen. Die Schlussabrechnung ist wichtig, um die endgültige Höhe der Hilfe zu ermitteln.