Corona-Wirtschaftshilfen: Last Call – Frist für die Schlussabrechnung endet am 31.01.2024

Die Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) vom 19. Januar 2024 enthält wichtige Informationen für Unternehmen und prüfende Dritte bezüglich der Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

  1. Frist für Schlussabrechnungen: Unternehmen und prüfende Dritte haben bis zum 31. Januar 2024 Zeit, ihre Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen einzureichen.
  2. Möglichkeit einer Fristverlängerung: In Einzelfällen kann eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Um diese Fristverlängerung in Anspruch nehmen zu können, muss bis Ende Januar 2024 ein Organisationsprofil im entsprechenden digitalen Antragsportal angelegt sein.
  3. Keine weiteren Fristverlängerungen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist darauf hin, dass über den 31. März 2024 hinaus keine weiteren Fristverlängerungen möglich sind.
  4. Wichtigkeit der fristgerechten Einreichung: Es wird betont, dass die fristgerechte Einreichung der Schlussabrechnungen besonders wichtig ist, auch in Fällen, in denen gegen einen vorläufigen Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.
  5. Informationsquelle: Weitere Informationen, ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung sind auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

Handlungsempfehlung:

  • Unternehmen und prüfende Dritte sollten die Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnungen beachten und gegebenenfalls die Möglichkeit einer Fristverlängerung in Betracht ziehen.
  • Es ist ratsam, alle erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zusammenzustellen und die Schlussabrechnungen fristgerecht einzureichen, um mögliche Nachteile oder Verzögerungen zu vermeiden.
  • Bei Unsicherheiten oder Fragen sollten Unternehmen und prüfende Dritte die auf der genannten Website bereitgestellten Ressourcen nutzen oder sich an einen Steuerberater wenden.

Diese Mitteilung ist besonders relevant für alle Beteiligten, die von den Corona-Wirtschaftshilfen profitiert haben und nun die abschließende Abrechnung dieser Hilfen vornehmen müssen.