Die Zeit läuft: Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen endet am 30. September 2024. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat kürzlich nochmals auf dieses wichtige Datum hingewiesen. Auch der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ruft alle Steuerberaterinnen und Steuerberater, die als prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, dazu auf, ihre Kanzleiorganisation entsprechend anzupassen und rechtzeitig tätig zu werden, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Diese Frist gilt für alle Schlussabrechnungsanträge, für die seinerzeit eine Fristverlängerung beantragt wurde und ein Organisationsprofil im digitalen Antragsportal angelegt ist. Selbst in Fällen, in denen gegen einen vorläufigen Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde, sind die Schlussabrechnungen fristgerecht einzureichen, wie das BMWK betont.
Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen, hatten sich der DStV gemeinsam mit anderen Berufsorganisationen wie der BStBK, WPK und BRAK bereits frühzeitig für Verfahrenserleichterungen eingesetzt. Diese Bemühungen führten zu einer Verständigung mit Bund und Ländern während einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz im März 2024. Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, dass prüfende Dritte, die unverschuldet die Frist nicht einhalten können, im Einzelfall eine spätere Einreichung bei den Bewilligungsstellen beantragen können.
Um die Abwicklung bei komplexen Verbundkonstellationen zu erleichtern, hat das BMWK einen „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ veröffentlicht. Dieser ergänzt den bereits bestehenden Leitfaden von März 2021 und bietet weitere Hinweise zur Behandlung typischer Fallkonstellationen, die im laufenden Verfahren aufgetreten sind. Der Leitfaden ist besonders hilfreich für die Bearbeitung von Fällen, die Familienverbünde, Schausteller sowie Fonds- und Beteiligungsgesellschaften betreffen. Beide Leitfäden sind unter diesem Link abrufbar.
Weitere Informationen zur Schlussabrechnung, einschließlich eines umfangreichen FAQ-Katalogs und des Zugangs zur Schlussabrechnung, finden Sie im bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.