Zum Jahreswechsel bringt der Gesetzgeber im Bereich Altersvorsorge wichtige Änderungen auf den Weg. Insbesondere Regelungen des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) greifen ab Januar 2015. So wird unter anderem der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen sinken. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick und was sie für Verbraucher bedeuten.
Niedrigerer Garantiezins
Ab Januar 2015 gilt in der Lebensversicherung ein niedrigerer Höchstrechnungszins: Er sinkt von bislang 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent. Der Höchstrechnungszins wird umgangssprachlich oft Garantiezins genannt. Er gilt bei klassischen Lebensversicherungsprodukten wie Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. Es handelt sich um den Zinssatz, den Versicherungsunternehmen ihren Kunden maximal auf den Sparanteil im Beitrag zusagen dürfen. Der neue Zinssatz gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden ändert sich nichts. Für sie gelten weiterhin die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.
Für Neuverträge fällt die garantierte Leistung künftig zwar niedriger aus. Allerdings ist der Höchstrechnungszins nur eine Komponente der Gesamtverzinsung einer Lebensversicherung: Hinzu kommen laufende Überschüsse (z. B. Direktgutschrift und laufende Zinsgutschrift) sowie Schlussüberschüsse.
Höhere Beteiligung an Risikoüberschüssen
Auch die im LVRG vorgeschriebene höhere Mindestbeteiligung der Versicherten an den sog. Risikoüberschüssen wirkt sich ab dem neuen Jahr aus. Sie steigt von bisher 75 auf 90 Prozent. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neukunden. Die Risikoüberschüsse zählen neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zu den drei Quellen der Überschussbeteiligung. Sie entstehen, wenn weniger Risiken eingetreten sind als ursprünglich kalkuliert wurden.
Einführung einer Rendite-Kennziffer
Lebensversicherungsverträge müssen ab 1. Januar 2015 eine Kennzahl zur effektiven Kostenbelastung enthalten. Für Riester-Verträge ist eine ähnliche Regelung bereits eingeführt, aber noch nicht in Kraft getreten.
Wie sich Effektivkosten auf die Rendite auswirken
Die Effektivkosten („Reduction in Yield“) geben an, wie sich die Kosten auf die Rendite einer Police auswirken. Die Kennziffer bezieht alle einkalkulierten Kosten ein, also neben den laufenden auch die Abschluss- und Vertriebskosten sowie bei fondsgebundenen Produkten die Fondskosten. Zudem berücksichtigt das Verfahren den Zeitpunkt, zu dem Kosten anfallen: Je früher Kosten entstehen, umso stärker wirken sie sich auf die Gesamtkostenquote aus. Durch die Umrechnung sämtlicher Kostenarten in die Effektivkosten werden die Kosten unterschiedlicher Verträge direkt vergleichbar.
Zur Verdeutlichung das Beispiel eines Riester-Rentenvertrages, in den ein Sparer 30 Jahre lang insgesamt 30.000 Euro einzahlt. Die Abschlusskosten belaufen sich auf 2,5 Prozent der Beitragssumme, die laufenden Kosten auf 12 Prozent der Beitragssumme.
- Beitragssumme 30.000 Euro
- Gesamtverzinsung (Rendite vor Kosten): 4,3 Prozent
- Effektivkosten: 0,99 Prozent.
- Rendite nach Kosten: 3,31 Prozent
- Ablaufleistung 51.692 Euro
Die Effektivkostenquote wird für das konkrete Angebot ausgewiesen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Vertrag wie vereinbart „durchgehalten“ wird. Wie hoch die effektive Kostenbelastung im Falle einer Vertragskündigung ausfallen würde, lässt sich aus der Effektivkostenquote also nicht ablesen.
Absenkung des Höchstzillmersatzes
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 sinkt der Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen von 40 auf 25 Promille. Das bedeutet, dass die Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur in Höhe von bis zu 25 Promille der Beitragssumme eines Lebensversicherungsvertrages bilanziell anrechnen können. Dadurch entstehen bei Verträgen, die vorzeitig wieder gekündigt werden, höhere Rückkaufswerte. Gleichzeitig erhöht die Bundesregierung damit den Druck auf die Abschlusskosten.
Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte
Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Jahr 2025 wird der Maximalbetrag von 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für gemeinsam veranlagende Verheiratete ansetzbar sein (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um 2 Prozentpunkte steigt. 2015 können bereits 80 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind – bei einer Basis von 20.000 Euro – maximal 16.000 Euro (32.000 für Verheiratete).
Gut zu wissen
Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) heißt offiziell „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“. Es ist bereits am 6. August 2014 mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1330) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und damit die Verbraucher geschützt werden.
Das heißt, mit dem LVRG sollen die Lebensversicherer für eine lang andauernde Niedrigzinsphase gerüstet werden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Beteiligung ausscheidender Kunden an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere. Die Unternehmen dürfen diese dann nur noch zur Hälfte an ausscheidende Kunden auszahlen, wenn die zugesagten Leistungen aller Versicherten gesichert sind. Damit werden die vorhandenen Mittel gerechter zwischen ausscheidenden und verbleibenden Kunden verteilt. Die Änderung trat sofort in Kraft.
Quelle: GDV, Pressemitteilung vom 01.12.2014