DBA: Abkommen vom 12. April 2012 zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen – Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete

Das BMF übersendet die am 13. Oktober 2015 mit dem niederländischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. April 2012 (DBA Niederlande 2012) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Behandlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1959 in der durch das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 geänderten Fassung (DBA Niederlande 1959) bestimmten grenzüberschreitenden Gewerbegebiete nach dem DBA Niederlande 2012.

Die Verständigungsvereinbarung zielt auf die Gewerbegebiete „Avantis“ und „Eurode Business Center“ ab, die nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 6 DBA Niederlande 1959 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete bestimmt wurden. Die für „Avantis“ durch Notenwechsel vom 26. Juli/11. August 2006 geschlossene Vereinbarung wurde durch Rechtsverordnung vom 25. Mai 2007 in Kraft gesetzt. Für das Gewerbegebiet „Eurode Business Center“ wurde am 25. April/9. Mai 2007 eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die durch Rechtsverordnung vom 7. Januar 2008 in Kraft gesetzt wurde. Mit Inkrafttreten des DBA Niederlande 2012 am 1. Dezember 2015 sind die vorgenannten Vereinbarungen und Rechtsverordnungen außer Kraft getreten.

Vorgreiflich einer nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. j DBA Niederlande 2012 noch zu treffenden Vereinbarung der Vertragsstaaten zur Bestimmung von „Avantis“ und „Eurode Business Center“ als grenzüberschreitende Gewerbegebiete nach dem neuen DBA, stellt die Verständigungsvereinbarung sicher, dass die nach dem DBA Niederlande 1959 bestimmten Gewerbegebiete auch nach dem DBA Niederlande 2012 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete angesehen werden. Im Ergebnis kommen damit die im DBA Niederlande 2012 enthaltenen Regelungen zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten in Bezug auf „Avantis“ und „Eurode Business Center“ zur Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung ist ab dem 1. Dezember 2015 anzuwenden.

Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 12. April 2012 in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die folgende Verständigungsvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Gewerbegebiete im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens erzielt.
(1) Als ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe j des Abkommens soll auch ein räumlich abgeschlossenes Gebiet gelten, das nach dem Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980, das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 sowie das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 geänderten Fassung von den Vertragsstaaten als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt wurde und am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom 12. April 2012 bestand.
(2) Diese Verständigungsvereinbarung soll am letzteren der beiden Tage der Unterzeichnung durch die nachstehenden zuständigen Behörden wirksam werden. Diese Verständigungsvereinbarung wird mit Inkrafttreten des Abkommens anwendbar sein.
(3) Diese Verständigungsvereinbarung kann von jeder der zuständigen Behörden durch schriftliche Mitteilung beendet werden. Die Verständigungsvereinbarung wird am letzten Tag des Kalenderjahrs enden, in dem die schriftliche Mitteilung eingegangen ist.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 07 / 10002 vom 15.12.2015